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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 02.02.2018 – VG 3 L 84/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0202.3L84.18.00

Tenor§

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Haake ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat; § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2018 hinsichtlich der in Ziffer 1 ausgesprochenen Duldungsverfügung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Rechtliche Grundlage für die hier in Rede stehende Duldungsverfügung ist § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG. Maßgeblich ist insoweit die Fassung desErstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 48, S. 2495 ff.), mit welchem u.a. in § 1 Abs. 4 SchfHwG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Duldungsbescheides eingefügt worden ist; eines Rückgriffs -wie in dem angegriffenen Bescheid angenommen- auf die Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes bedarf es vorliegend daher nicht mehr. Ebenfalls bedurfte es keiner ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides. Gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG haben nämlich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid nach § 1 Abs. 4 SchFHwG keine aufschiebende Wirkung. Auf etwaige Mängel der Sofortvollzugsbegründung kommt es daher ebenfalls nicht an.

Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

Hiervon ausgehend erweist sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig. Dabei ist die Anordnung nach Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Januar 2018 zunächst dahingehend auszulegen, dass neben der im Bescheidtenor ausdrücklich verfügten Duldung der Feuerstättenschau dem Antragsteller auch aufgegeben wird, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen sich der Feuerstättenschau unterliegende Anlagen befinden. Auch bei der Ermittlung des Erklärungsgehalts und damit der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen nach §§ 133, 157 BGB ist bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, juris m.w.N.). Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1983 – 3 C 11/82 –, juris). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Betroffene unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung u.s.w. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 35 Rdn. 54 ff.). Ausgehend hiervon ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der im Bescheid vom 22. Januar 2018 gegebenen Begründung. Bereits aus der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides wird deutlich, dass Anlass für die strittige Duldungsverfügung des Antragsgegners war, dass der Antragsteller zu den Terminen den Zutritt nicht gewährt hat. Auch verweist der Antragsgegner in der Begründung auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und darauf, dass der Antragsteller hiernach verpflichtet sei, im Rahmen der Feuerstättenschau den Zutritt zu den Räumen zu gestatten. Damit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass allein eine Duldung im Sinne eines passiven Hinnehmens der Feuerstättenschau nicht genügt, um der Verfügung vom 22. Januar 2018 nachzukommen; erforderlich sei vielmehr auch ein aktives Tun des Antragstellers, nämlich dass er dem Bezirksschornsteinfeger auch Zutritt zu den von der Feuerstättenschau betroffenen Räumen zu gewähren habe. Dies kann sich dem Antragsteller -als Empfänger des Bescheides- nicht verschließen, dem nicht nur der Inhalt des Bescheides bekannt ist, sondern dem auch bewusst sein muss, dass eine Feuerstättenschau ohne eine Gewährung des Zutritts nicht durchgeführt werden kann.

Rechtliche Grundlage für die hier in Rede stehende Duldungsverfügung ist § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Zu den im Wege des Zutritts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG zu gestattenden Tätigkeiten zählt auch die Feuerstättenschau im Sinne des § 14 Abs. 1 SchfHwG. Nach dieser Vorschrift hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (grundsätzlich sieben Jahre; vgl. § 10 Abs. 1 SchfHwG) sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen u.a. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchfHwG (Satz 1) durchzuführen sind. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau); eine Feuerstättenschau darf dabei frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchfHwG).

Die Notwendigkeit einer Feuerstättenschau ergibt sich vorliegend daraus, dass die letzte Besichtigung in den Räumlichkeiten des Antragstellers im Jahre 2012 stattgefunden hat; die letzte Feuerstättenschau liegt damit entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG schon länger als 5 Jahre zurück. Sollte im Jahre 2012 -wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 01. Februar 2018 behauptet- keine Feuerstättenschau stattgefunden haben, gilt dies erst recht.

Die Notwendigkeit der Feuerstättenschau entfällt auch nicht aufgrund des sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 23. Dezember 2017 ergebenden Umstandes, dass der Schornstein im Schlafzimmer des Antragstellers zugemauert sei. Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Feuerstättenschau im Sinne des § 14 Abs. 1 SchfHwG zählen auch die Arbeiten nach § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ist. Nach § 1 Abs. 1 KÜO zählen zu den kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen u.a. Abgasanlagen (Ziffer 1) und notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen (Nummer 4), mithin auch Schornsteine oder Abgasanlagen aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe. Zwar entfallen die Kehr- und Überprüfungspflichten bei dauerhaft stillgelegten Anlagen (vgl. § 1 Abs. 3 KÜO), was bei einem Schornstein, dessen Anschluss zugemauert ist, im Grundsatz der Fall sein könnte. Indes verläuft ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 01. Februar 2018 im Schornstein ein Teil der Abgasanlage für den im Keller des Gebäudes befindlichen Gasgebläsekessel. Insoweit ist die in dem (ehemaligen) Schornstein verlaufende Abgasanlage nach wie vor in Betrieb und nicht stillgelegt. Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 KÜO ist nämlich nicht nur lediglich der Anschluss einer Feuerstätte an einen Schornstein (hier: der zugemauerte Anschluss im Schlafzimmer) oder einer Abgasanlage; die Abgasanlage umfasst vielmehr die komplette Anlage vom Anschluss bis zu deren Abgasausstritt mit der Folge, dass sich die Überprüfungspflichten auf sämtliche Teile erstrecken und damit auch auf den Teil der Abgasanlage, der im Schornstein in den Räumlichkeiten des Antragstellers verläuft. Angesichts dessen, dass der Schornstein nebst Abgasanlage auch in den Räumlichkeiten des Antragstellers verläuft, kommt es nicht darauf an, dass der Schornstein auch im Hausflur zugänglich sein soll. Überprüfungspflichtig ist die gesamte Anlage und nicht bloß lediglich Teile davon.

Ist mithin in den Räumlichkeiten des Antragstellers eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 KÜO durchzuführen, die wegen des Ablaufs der 5-Jahres-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG bereits überfällig ist, so ist der Antragsteller als Mieter und damit Besitzer des Raumes nach § 1 Abs. 3 SchfHwG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den Räumen, in denen sich die überprüfungspflichtigen Anlagen bzw. Teile davon befinden, zu gestatten. Dem ist der Antragsteller bislang nicht nachgekommen. Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Ansicht sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 SchfHwG und die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 1 Abs. 4 SchfHwG auch nicht erst dann erfüllt, wenn dem Bezirksschornsteinfeger im Sinne eines zielgerichteten Willens der Zutritt nicht gestattet wird. Zwar mag im Rahmen des § 1 Abs. 3 SchfHwG ein aktives Mitwirken des Eigentümers oder Besitzers regelmäßig erforderlich sein, etwa indem verschlossene Türen geöffnet oder dem Bezirksschornsteinfeger mitgeteilt wird, wo sich die überprüfungspflichtigen Anlagen befinden. Aus welchen Gründen dies bislang unterblieben ist, ist vorliegend indes ohne Belang. Weder die Norm des § 1 Abs. 3 SchfHwG noch § 1 Abs. 4 SchfHwG erfordern ein Verschulden. Maßgeblich ist allein das objektive Vorliegen einer Gefahr bzw. dass der Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu den der Feuerstättenschau unterliegenden Räumen erhalten hat. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der eine Duldungsverfügung entgegen wirken soll, liegt insoweit in der Nichtdurchführung der fälligen Feuerstättenschau und damit in der objektiv gegebenen Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 04. August 2017 – 8 L 1261.16 –, Rn. 26, juris). Angesichts dessen kommt es für die Frage des Vorliegens einer (objektiv gegebenen) Gefahr auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Antragsteller -er habe Mitteilungen des Bezirksschornsteinfegers (womöglich) mit Werbesendungen (unbeabsichtigt) entsorgt bzw. den zur Kenntnis genommenen Termin versehentlich vergessen- dem Bezirksschornsteinfeger bislang keinen Zutritt gewährt hat.

Die Duldungsanordnung des Antragsgegners erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Insbesondere sind Ermessensfehler nicht ersichtlich, sofern im Rahmen des § 1 Abs. 4 SchfHwG der Behörde überhaupt Ermessen eingeräumt ist, wofür angesichts des Wortlautes und der Verpflichtung zum unverzüglichen Erlass einer Duldungsverfügung freilich wenig spricht. Im ordnungsrechtlichen Bereich ist bei Vorliegen einer Gefahr (hier überfällige Feuerstättenschau) das Einschreiten der Ordnungsbehörde durch das Gesetz regelmäßig intendiert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 04. August 2017 – 8 L 1261.16 –, Rn. 29, juris). Dies gilt für § 1 Abs. 4 SchfHwG, der eine Verpflichtung zum unverzüglichen Erlass einer Duldungsverfügung statuiert, erst recht. Ausweislich der dem Bescheid gegebenen Begründung hat der Antragsgegner nicht nur erkannt, dass ihm Ermessen zusteht; der Antragsgegner hat auch ausgeführt, weshalb aus seiner Sicht die Duldungsverfügung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe am 23. Dezember 2017 den Bezirksschornsteinfeger telefonisch zu erreichen versucht und noch am gleichen Tag einen Brief gefertigt, in dem er bei dem Bezirksschornsteinfeger um einen Termin gebeten habe, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners und namentlich deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht in Frage. Zwar mag es zutreffen, dass der Antragsteller am 23. Dezember 2017 den Bezirksschornsteinfeger telefonisch erreichen wollte, was durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und seiner Mutter auch glaubhaft gemacht worden ist. Zudem findet sich ein Schreiben des Antragstellers vom 23. Dezember 2017 im Verwaltungsvorgang, dass an den „Rauchabzugsputzer“ gerichtet ist und mit welchem der Antragsteller u.a. mitteilt, dass der Bezirksschornsteinfeger nach Rücksprache mit einer Anwaltskanzlei „gern einen Termin senden“ könne. Vor diesem Hintergrund könnte zwar angenommen werden, dass es einer Ordnungsverfügung zur Erreichung des Zwecks (Durchführung der Feuerstättenschau) bei Erlass des Bescheides nicht mehr bedurft hätte, weil sich der Antragsteller nunmehr erkennbar einsichtig und mitwirkungsbereit gezeigt habe. Indes hat der Antragsteller am gleichen Tag an den Antragsgegner einen Brief sowie ein als „AGB und Vertrag über Schadensersatz“ bezeichnetes Papier verfasst, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass er die im Anhörungsschreiben des Antragsgegners angekündigten Maßnahmen nicht befolgen werde und nicht ernst nimmt. Vor dem Hintergrund dieses widersprüchlichen Verhaltens, welches durch die aktenkundigen Handlungen des Antragstellers unter dem 10. Januar 2018 nochmals verstärkt wird, als der Antragsteller bei dem Antragsgegner vorstellig wurde, kann das an den Bezirksschornsteinfeger gerichtete Schreiben gerade nicht dahingehend aufgefasst werden, der Antragsteller werde nunmehr ohne weiteres seinen Pflichten aus §§ 1 Abs. 3, 14 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. der KÜO Folge leisten und zeitnah freiwillig eine Feuerstättenschau ermöglichen.

Auch sonst sind rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung nicht gegeben. Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Verfassungsgemäßheit des SchfHwG erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Der von ihr angeführte Grundsatz der Rechts- und Normenklarheit hat nicht den Gehalt, dass der Gesetzgeber in einem Gesetz nicht verschiedene Regelungsgegenstände aufgreifen kann. Für die hier allein entscheidungserheblichen Normen des § 1 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 SchfHwG ist im Übrigen -wie oben dargestellt- klar, welche Pflichten und Rechte sich für den Bezirksschornsteinfeger und den von der Feuerstättenschau betroffenen Bürger ergeben; ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit ist bei diesen Vorschriften nicht ersichtlich. Wo zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung liegen soll, erschließt sich nicht im Ansatz. Dieser betrifft die Trennung der Legislative von der Exekutive bzw. der Judikative; dass der Bezirksschornsteinfeger auch Aufgaben der Legislative und Judikative wahrnehmen würde, trifft aber nicht zu.

Die Zwangsgeldandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 28 i.V.m. §§ 3, 26, 27, 28, 30 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg). Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg kann ein Zwangsgeld von 10,- bis höchstens 50.000,- Euro (hier: 200,- Euro) festgesetzt werden, welches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg -wie hier- vorher anzudrohen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels genügender Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist der Auffangwert zugrunde zu legen. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der Sache ist dieser Betrag von 5.000,- Euro zu halbieren.