Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.02.2018 – VG 5 K 847/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0212.5K847.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Den Klägern wird mit Wirkung vom 7. April 2017 für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt Ralf Fischer aus Berlin beigeordnet.
Gründe§
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen. Denn einerseits wäre die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolgreich gewesen, soweit die Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes begehrt haben. Diesbezüglich nimmt das Gericht auf die Gründe des im Eilverfahren (VG 5 L 246/17.A) ergangenen Beschlusses vom 1. Dezember 2017 Bezug. Andererseits hätte die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt, soweit die Kläger die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung angefochten haben. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer hätte auch die Gefahr einer den Anforderungen des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung der Kläger in Griechenland jedenfalls nicht dazu geführt, dass das Bundesamt den Asylantrag der Kläger in eigener Zuständigkeit zu prüfen gehabt hätte (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 15 ff.).
Eine andere Kostenfolge ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hat, nachdem das Gericht dem Eilantrag der Kläger stattgegeben hatte. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, gibt es nicht. Nur wenn die Behörde trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt aufgibt, gibt dieses Verhalten Anlass, sie unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO mit den Kosten zu belasten. So liegt es hier indes nicht, da das Bundesamt mit der Aufhebung des Bescheides lediglich dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die unter Ziffer 1 (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) und Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung) des angegriffenen Bescheides getroffenen Regelungen aufgrund des Beschlusses im Eilverfahren unwirksam geworden sind (§ 37 Abs. 1 S. 1 AsylG). Ein freiwilliges „Nachgeben“ gegenüber den Klägern liegt hierin nicht (a.A. VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 - 20 K 2037/17.A -, juris Rn. 28).
Den Klägern ist nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ralf Fischer aus Berlin beizuordnen (§ 121 ZPO). Die Beendigung des Rechtsschutzverfahrens steht der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Prozesskostenhilfe kann in solchen Fällen aber nur dann gewährt werden, wenn das Prozesskostenhilfeersuchen bereits vor Beendigung des Rechtsstreits im positiven Sinne entscheidungsreif war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1998 - 8 M 9/98 -, NVwZ 1998, 650), mithin zum einen die beabsichtigte und nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeersuchens hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und zum anderen die Antragsteller dargetan haben, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (vgl. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Hinreichende Erfolgsaussichten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 7. April 2017 insbesondere auch insoweit vor, als die Kläger die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes angegriffen haben. Denn die rechtlichen Auswirkungen einer mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta unvereinbaren Behandlung anerkannt Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat können ungeachtet der bereits erwähnten Rechtsprechung der Kammer weder auf nationaler (vgl. einerseits: Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris; Andererseits: OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris) noch auf europäischer Ebene (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagen vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 28 ff. und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 18 ff.) als abschließend geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund stellten sich die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens insgesamt als offen dar (vgl. zum Maßstab zuletzt: BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 15. November 2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris Rn. 12 und vom 18. September 2017 - 2 BvR 451/17 u.a. -, juris Rn. 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).