Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.02.2018 – VG 6 L 88/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0213.6L88.18.00
Tenor§
1. Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Anordnungen des Antragsgegners vom 22. Dezember 2017 hat keinen Erfolg.
Der Antrag war entsprechend den Grundsätzen des § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Anordnungen des Antragsgegners und nicht als Antrag gemäß § 123 VwGO auszulegen, weil in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft wäre.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der angegriffene Bescheid bereits bestandskräftig ist. Der Aussetzungsantrag ist nur statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig geworden ist (Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80, Verwaltungsgerichtsordnung 33. EL Juni 2017 Rn. 457).
Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller hat gegen den ihm unstreitig noch im Dezember 2017 zugegangenen Bescheid vom 22. Dezember 2017 innerhalb der laut Rechtsmittelbelehrung einmonatigen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist.
Auch kann der am 18. Januar 2018 beim gerichtlichen Erörterungstermin abgegebene Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Einlegung des notwendigen Rechtsbehelfs ersetzen.
In der Rechtsprechung ist zwar gelegentlich angenommen worden, dass - im Wege der Auslegung oder der Umdeutung - in der Zustellung einer Klage zugleich die Einlegung eines erforderlichen Widerspruchs zu sehen sei (vgl. BVerwGE 68, 121 (123) = NVwZ 1984, 173; NVwZ-RR 2002, 407 (408) m.w.Nw.). Dies kann jedoch nicht gleichermaßen für einen beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Denn Ziel des Antrags ist die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, nicht aber - wie bei Widerspruch und Klage - die Aufhebung oder der Erlass eines begehrten Verwaltungsakts. Dementsprechend ist allein in der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und dessen Zugang bei der Behörde nicht zugleich die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen (vgl. NVwZ-RR 2002, 407 (408) m.w. Nw.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 5. 1. 2001 - 11 S 2341/00).
Auf diese Sachlage hat das Gericht den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2018 als auch beim gerichtlichen Erörterungstermin hingewiesen, ohne dass dies der Antragsteller zum Anlass genommen hätte, innerhalb der Widerspruchsfrist rechtswirksam einen Widerspruch einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Einzelrichterin auch angesichts der für einen weiteren Trinkwasserverbrauch zu gewärtigen Wassergebühren das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit einem Fünftel des gesetzlichen Regelstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) schätzt.