Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.02.2018 – VG 3 L 565/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0214.3L565.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres vom 5. Juli 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2017 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich der Untersagung der Tätigkeit im Rahmen der Vor- und Zubereitung von Speisen zur Bereitstellung/Abgabe außerhalb der Gaststätte aufgrund von Bestellungen (Catering) sowie der Tätigkeiten im Rahmen des Reisegewerbes - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist (siehe Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2017; Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 16. August 2017). Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2017 gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32] – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers - in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt insoweit eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen und erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deshalb offen, ist die Entscheidung aufgrund einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, hat der Antrag unabhängig von einer Interessenabwägung bereits dann Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist.
Letzteres ist hinsichtlich der in Ziffer 1. a) und b) der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2017 getroffenen Regelungen nicht der Fall. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine formellen Bedenken. Der Antragsgegner hat diese Anordnung gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vielmehr hinreichend begründet. Erforderlich ist eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. September 2017 – 3 L 136/17 –, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 13 B 427/12 –, juris Rn. 3). Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16. August 2017. Sie lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Im konkreten Einzelfall hat er im Rahmen einer Abwägung dem "Schutz der Verbrauchergesundheit" den Vorrang vor dem privaten (wirtschaftlichen) Interesse der Antragstellerin eingeräumt. Dass der Aspekt des Verbraucherschutzes zugleich das Erlassinteresse an der Ordnungsverfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris Rn. 4; VG Minden, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 7 L 561/14 –, juris Rn. 13).
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nicht in Betracht. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruches ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Da diese in Form eines Widerspruchsbescheides noch aussteht, kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung an.
Einer abschließenden Klärung der Frage, ob die Untersagungsverfügungen zu Unrecht auf § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFGB und nicht, wie aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht folgt, auf Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 b) bzw. e) Verordnung (EG) 882/2004 gestützt worden sind, bedarf es nicht. Dies würde jedenfalls nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26. November 2014 (13 B 1250/14, juris Rn. 10 ff.) an:
„Dass die Untersagungsverfügung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Unrecht auf § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG und nicht, wie aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt, auf Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) Verordnung (EG) 882/2004 gestützt worden ist,
vgl. dazu BT-Drucks. 16/8100, 20; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2009 - 5 Bs 139/11-, juris; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2013, C 102, § 39 LFBG Rn. 10 f., 21, 63 ff; Meyer/Streinz, LFBG, 2. Auflage 2012, § 39 Rn. 1,10, 23,
führt indes nicht zu ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Soweit die Antragstellerin dies ohne nähere Begründung daraus herleitet, dass ein Auswechseln der Rechtsgrundlage unzulässig sei, spricht Vieles dagegen, dass diese Rechtsauffassung zutrifft. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12/09 -, juris m.w.N.
Eine Wesensänderung ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung ausgewechselt wird, ebenso dann, wenn bei einer zunächst zu Unrecht auf eine Ermessensnorm gestützten Verfügung die Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird. Demgegenüber führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint.
Vgl. Wolf, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 85 f.
Gemessen daran überwiegen bei dem hier in Rede stehenden Austausch der Rechtsgrundlage die gegen eine Wesensänderung sprechenden Gesichtspunkte. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Antragsgegnerin ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Maßnahme zustand. Hierfür spricht einerseits, dass § 39 LFBG und Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 mit Gesundheits- und Hygieneschutz identische Ziele verfolgen. Neben der strukturellen Gleichheit beider Normen stimmen auch die Tatbestandsvoraussetzungen und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen im Wesentlichen überein. Beide Vorschriften setzen einen Verstoß - bzw. § 39 Abs. 2 LFBG alternativ hierzu zudem den Verdacht eines Verstoßes - gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften voraus und verpflichten die Behörde, ohne ihr insoweit ein Entschließungsermessen einzuräumen, zum Einschreiten. Diese Parallelität setzt sich in dem beispielhaften Katalog möglicher Maßnahmen, den beide Vorschriften enthalten, fort. Zudem muss sich die Entscheidung gleichermaßen an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientieren.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 -, juris.
Angesichts dessen dürfte der Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung im Wesentlichen unverändert bleiben, wenn sie anstelle von § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG auf Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) Verordnung (EG) 882/2004 gestützt würde, der ebenso wie jene Vorschrift die Befugnis eröffnet, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einzuschränken oder zu untersagen. Bedingt durch den Gleichlauf von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen spricht Überwiegendes dafür, dass der Austausch beider Normen den Tenor der Grundverfügung unberührt ließe und zu ihrer Begründung keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich wären.“
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 LFGB bzw. des Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 sind nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt. Ermessensfehler bei Erlass der Ordnungsverfügung sind – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – nicht erkennbar.
Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verstößen – sowohl gegen deutsche als auch gegen unionsrechtlich verankerte, lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt.
So liegt ein Verstoß gegen § 3 LMHV vor. Hiernach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV versteht man unter einer nachteiligen Beeinflussung eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Im Übrigen gelten gem. § 2 Abs. 2 LMHV die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden VO(EG) 852/2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/355.
Wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts und den in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 getroffenen Regelungen können aus § 3 Abs. 1 LMHV jedenfalls keine erheblich von den Regelungen der VO(EG) Nr. 852/2004 abweichenden Anforderungen an den zu beurteilenden Betrieb abgeleitet werden. Das Verwaltungsgericht München geht in seinem Urteil vom 26. September 2012 (M 18 K 11.5139, juris Rn. 80 ff.) noch weiter und hält sowohl eine Abweichung im Sinne einer Unterschreitung der unionsrechtlichen „Grundregeln“ zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als auch eine Abweichung im Sinne einer Überschreitung für nicht unionsrechtmäßig.
Vorliegend hat die Antragstellerin jedenfalls auch mehrfach gegen Regelungen der VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen. Nach Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen. Die Antragstellerin ist als Betreiberin der Gaststätte mit Catering und Tätigkeiten im Reisegewerbe Lebensmittelunternehmerin im Sinne von Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002. Sie ist in einem der Primärproduktion im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 nachgeordneten Bereich (etwa Vertrieb von Lebensmitteln) tätig und unterliegt somit den von Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 statuierten Pflichten. Nach Anhang II Kap. I Nr. 1. und 2. müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein. Sie müssen unter anderem so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und, dass eine gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist. Nach Kap. I Nr. 10 dürfen Reinigungs- und Desinfektionsmittel nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Gemäß Kap. II Nr. 1. f) sind Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten. Auch müssen nach Kap. V Nr. 1 a) Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen nach Kap. VI Nr. 1 so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird. Wie aus Kap. IX hervor geht sind Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontamination zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich macht bzw. derart kontaminiert, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Eine Kontamination ist entsprechend der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EG) Nr. 852/2004 das Vorhandensein oder Hereinbringen einer Gefahr. Unter Gefahr ist gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Art. 3 Nr. 14 VO (EG) 178/2002 ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder ein Zustand eines Lebensmittels zu verstehen, der (das) eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann. Nach Kap. IX Nr. 5 dürfen Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, nicht bei Temperaturen gelagert werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden.
Hiergegen hat die Antragstellerin mehrfach und über Jahre hinweg kontinuierlich verstoßen. Es besteht daher die berechtigte Sorge, dass vergleichbare Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind und die Antragstellerin trotz der grundsätzlichen und kontinuierlichen Bereitschaft, den vom Antragsgegner auferlegten Maßnahmen nachzukommen, mit dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überfordert ist.
Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte seit dem 1. November 2005. In diesem Zeitraum wurden bei amtlichen Lebensmittelkontrollen regelmäßig Verstöße festgestellt, die auch entsprechend dokumentiert wurden. Alleine seit dem Jahr 2016 und damit sogar nachdem die Antragstellerin an einer Schulung zur Lebensmittelhygiene teilgenommen hatte, wurde eine Vielzahl von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Beispielsweise wurde bei einer Routinekontrolle am 30. Januar 2016 wiederholt ein inakzeptabler hygienischer Gesamtzustand der Küche vorgefunden (Altschmutz und mit Resten behaftete Kühlgeräte, Arbeitsflächen, Bedarfsgegenstände und Schränke; vgl. VV Bl. 155 ff.), der zu einer Schließungsanordnung führte. Hierbei wurde auch angeordnet, unverzüglich eine Grundreinigung durchzuführen, und die Tiefkühlgeräte wurden versiegelt. Neben stark verunreinigten Flächen wurden diverse Mängel dokumentiert, so etwa eine fehlende Trennung der Reinigungs- bzw. Düngemitteln von den Flächen zur Lebensmittelverarbeitung, verdorbenes Frittierfett in der Fritteuse, verdorbene Lebensmittelreste im Glas und ein stark verunreinigter Arbeitstisch mit unsortierten Lebensmitteln ohne Einhaltung der Kühlkette. Im Rahmen der Nachkontrolle am 5. Februar 2016 wurden Besserungen festgestellt, jedoch waren die Reinigungsmaßnahmen noch nicht vollumfänglich durchgeführt (VV Bl. 178). Bei einer Routinepraxis wurde festgestellt, dass die Warenpflege und Hygienepraxis zufriedenstellen war, jedoch die Tiefkühlkapazitäten für eine Trennung nach Warengruppen nicht ausreichend seien. Am 16. September 2016 (Freitag) wurde der Parallelbetrieb des Restaurant-Geschäfts und der Vorbereitung für eine Außerhaus-Veranstaltung festgestellt. Die unverzügliche und dringende Einhaltung der Kühlkette wurde angeordnet. Im Rahmen von Vorbereitungen für eine Außerhaus-Veranstaltung am 12. November 2016 (Samstag) wurde ein inakzeptabler Zustand der Küche festgestellt. Am 14. November 2016 wurde der Antragstellerin aufgegeben, für die Rückführung des Fest- und Markt-Equipments im Außenbereich Spül- und Abstellflächen zu schaffen, da der vorhandene Spülbereich zur Reinigung von größeren Mengen und Bedarfsgegenständen nicht geeignet sei. Es folgten Routinekontrollen am 3. März und am 8. April 2017. Letztere hatte eine Schließungsanordnung sowie unter anderem eine Anordnung zur Schädlingsbekämpfung zur Folge. Grund waren stark verunreinigte Geräte, Arbeitsflächen, Arbeitsmittel, Boden und anderes sowie die Nichteinhaltung der Kühlkette, unzureichende Kühlkapazitäten, stark vereiste, nicht funktionsfähige und unorganisierte Kühlschränke sowie Rattenbefall im Hof. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden zudem im Hof Aale geräuchert. Bei einer Nachkontrolle am 9. April 2017 wurde die Schließungsanordnung dann zwar aufgehoben. Die Grundreinigung wurde erneut nicht vollumfänglich durchgeführt. Es wurde auferlegt, eine Schädlingsbekämpfung zu veranlassen. Bei der Nachkontrolle am 13. April 2017 wurde festgestellt, dass eine Schädlingsbekämpfung gleichwohl nicht durchgeführt wurde und sich die Küche weiterhin nicht in einem einwandfreien Zustand befand. Am 10. April 2017 wurde die Schädlingsbekämpfung durchgeführt. Nach Anhörung zum beabsichtigten Erlass der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügung kündigte die Antragstellerin in einer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 an, die Küche nur von Freitag bis Sonntag zu betreiben. Im Rahmen einer planmäßigen Routinekontrolle am 3. Dezember 2017 wurde erneut eine inakzeptable Betriebshygiene vorgefunden. Ein Kühlschrank war nicht ausreichend funktionstüchtig und stark verunreinigt. Die Kühlkette war bei einigen Lebensmitteln auf der Arbeitsfläche nicht eingehalten. In einer Box auf dem Boden standen zwei nicht abgedeckte Töpfe mit Suppen bzw. Saucen, welche augenscheinlich noch zum Verzehr dienen sollten. Zudem erfolgte in einem Kühlschrank eine unsachgemäße Lebensmittellagerung. Vorgegarte Produkte waren nicht abgedeckt. Es befanden sich sensorisch abweichende, nach Einschätzung des Lebensmittelkontrolleurs ekelerregende Schweinekammscheiben vor Ort. Soweit die Antragstellerin dem Kontrollbericht entgegentritt, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage. Entgegen deren Ausführungen wird auf den Bildern deutlich, dass die Arbeitsflächen mit Mehl- bzw. Zuckerrückständen und Fett verunreinigt sind. Auch unter Berücksichtigung, dass die Kontrolle unmittelbar nach dem Mittagstisch stattfand, bestehen nach der vorgelegten Fotodokumentation – wie oben beschrieben – erhebliche Zweifel an der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Hygienestandards. Gerade während des laufenden Betriebes ist auf die Reinheit der Arbeitsflächen, -materialien und auf die Abdeckung von Lebensmitteln zu achten, da in dieser Zeit das Kontaminationsrisiko für die in der Verarbeitung verwendeten Lebensmittel besonders hoch ist. Die Arbeitsflächen und der nahe gelegene Spülbereich sind sauber zu halten. Auch rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin nicht den schon älter wirkenden Dreck im Bereich der gestapelten Pfannen unter den Arbeitstischen. Eine Temperaturmessung des Kühlschrankens dürfte dann nicht erforderlich sein, wenn anhand der dort gelagerten Lebensmittel bzw. nach einer sensorischen Prüfung die Mängel in der Funktionsfähigkeit bereits festgestellt werden konnten. Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kühlschrank – entgegen der Einschätzung des fachlich kompetenten Lebensmittelkontrolleurs – voll funktionsfähig war.
Eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln kann und konnte bei den von der Antragstellerin durchgeführten Betriebsabläufen demnach bis heute und trotz anhaltender Bedrohungslage durch die unter Sofortvollzug gesetzte Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2017 nicht verhindert werden. Im Gegenteil lässt sich anhand der Unterlagen wie ein „roter Faden“ erkennen, dass die Antragstellerin seit den erstmaligen Kontrollen vor über 10 Jahren in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer lebensmittelrechtlichen Pflichten – trotz einer zwischenzeitlich durchgeführten Schulung – unfähig gewesen ist, wobei Schwerpunkte die Mängel die Sauberkeit des Küchenbetriebs insgesamt und der Umgang mit den dort verarbeiteten Lebensmitteln sind, die dem Gesundheitsschutz dienen. In der Gesamtschau zusammen mit den früheren, stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängeln liegt der Verdacht nahe, dass unhygienische und teils sogar gesundheitsgefährdende Zustände in dem Betrieb der Antragstellerin über weite Zeiträume geradezu der „Normalzustand“ gewesen sind und jeweils nur nach entsprechende Aufforderung behoben wurden, um bei einer angekündigten Nachkontrolle nicht nochmal negativ aufzufallen.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Risikobeurteilungen seien veraltet, fehlerhaft und würde der kontinuierlichen Verbesserung der Hygienesituation vor Ort nicht hinreichend Rechnung tragen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist ihr insofern zuzustimmen, als es an einer erneuten Risikobeurteilung nach dem 16. März 2015 fehlt, jedoch ist eine aktuelle Risikobeurteilung keine Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügung. Das Vorgehen des Antragsgegners erscheint darüber hinaus auch sachgerecht, da alleine eine Änderung des Betriebsablaufes – hier die Beschränkung der Betriebszeit – noch nicht ausreichenden Anlass für eine erneute Risikobeurteilung bietet. Vielmehr hätte eine wesentliche Verbesserung des Hygienezustandes Anlass zu einer erneuten Risikobeurteilung gegeben. Die nur vorübergehende Verbesserung anlässlich einer Beanstandung reicht hierfür jedoch nicht aus. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung zum Erlass der Ordnungsverfügung außerdem gerade nicht maßgeblich auf eine Risikobeurteilung gestützt, sondern vielmehr auf die tatsächlich vorhandenen lebensmittelrechtlichen Verstöße abgestellt. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens (s.u.) eingestellt hat, dass auch eine erhöhte, für einen derartigen Betrieb sehr hohe Kontrollfrequenz nicht zu einer Verbesserung der Gesamtsituation in lebensmittelrechtlicher Hinsicht führte, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Gefahr weiterer Verstöße wurde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass eine neue Spülstrecke mit Industriespülmaschine errichtet wurde und die Dunstabzugshaube nach einer aufwendigen Reinigung mit Reinigungsklappen versehen wurde. Die Anschaffung von zwei weiteren Kühlschränken ist zwar löblich und war dringend erforderlich. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin vermag unter Einbeziehung der Historie und die fehlende personelle Ausstattung zur Gewährung der Reinheit zu Betriebszeiten bzw. zu Zeiten der Vorbereitung von Außerhausgeschäften die Gefahr weiterer Verstöße nicht auszuräumen.
Im Rahmen der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 LMHV vorliegt. Insofern dürfte zu klären sein, ob die Antragstellerin trotz Durchführung einer Schulung und Vorlage eines entsprechenden Sachkundenachweises datierend vom 22. Oktober 2015 durch die darauffolgenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften letztlich den Nachweis erbracht hat, nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen. Insofern könnte die Teilnahme an weiteren Fortbildungen förderlich sein.
Das Vorgehen des Antragsgegners trägt – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung und erfolgte ermessensfehlerfrei.
Die Antragstellerin macht insofern geltend, der Antragsgegner habe wesentliche Änderungen der Sachlage – insbesondere eine Reduzierung von einem Vier-Tage-Betrieb auf einen Drei-Tage-Betrieb des Restaurants sowie die wesentlichen Verbesserungen der Betriebshygiene – nicht berücksichtigt. Die Reduzierung der Betriebszeiten auf drei Wochentage habe – so die Antragstellerin - eine deutliche Verbesserung der Betriebsorganisation, des Umgangs mit den Lebensmitteln, der Warenpflege, der Warenlagerung und der Hygiene zur Folge gehabt. Insofern hätte eine neue Risikobeurteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVV Rahmen-Überwachung erfolgen müssen, die hier nicht vorgenommen wurde. Zudem sei der Umstand, dass die Gaststätte während der Außerhaustätigkeit der Antragstellerin geschlossen bleibe, vom Antragsgegner unberücksichtigt geblieben. Damit bestehe keine Gefahr des Parallelbetriebes der Gaststätte und der Außerhaustätigkeiten, sodass der Hauptzweck der Ordnungsverfügung bereits durch den vorhandenen Betrieb erfüllt werde und die Anordnung insofern überflüssig sei.
Dem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Zwar hat die Behörde bei der Feststellung eines Verstoßes oder einer Gefahr künftiger Verstöße kein Entschließungsermessen (vgl. zu § 39 LFGB: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 9 AS 13.339 –, juris Rn. 5; zu Art. 54 VO (EG) Nr. 822/2004: VG Hannover, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 A 50/12 –, juris RN. 35). Gleichwohl gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze für staatliches Eingriffshandeln; die ergriffenen Maßnahmen müssen somit geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die Untersagungen der Tätigkeiten im Rahmen eines Catering-Auftrages sowie im Rahmen des Reisegewerbes sind geeignet, das legitime Ziel zu fördern, lebensmittelrechtliche Verstöße zu beseitigen und zu verhindern und damit Gesundheitsgefahren für den Verbraucher auszuräumen. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. November 2017 nachvollziehbar darlegt, überstiegen die Anforderungen für die Lagerung, Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung im Rahmen von Außerhaustätigkeiten für eine große Zahl von Personen in der Vergangenheit regelmäßig die vorhandenen Möglichkeiten der Küchenausstattung und des Personals. Insofern kommt es nicht maßgeblich auf den zeitlichen Parallelbetrieb von Restaurant und Außerhausgeschäften sondern vielmehr generell auf den Parallelbetrieb in den vorhandenen Räumlichkeiten an. Dies ist nachvollziehbar, da - anders als bei einem auf eine bestimmte Bestuhlung und auch räumlich begrenzten Restaurant - die Anzahl an Gästen bei Catering-Events erheblich höher sein kann und bei der Tätigkeit im Reisegewerbe die Anzahl an Kunden überhaupt nicht überschaubar ist. Insofern müssen im Rahmen der Vor- und Nachbereitung solcher Tätigkeiten größere Mengen gelagert, verarbeitet und entsprechende Arbeitsmittel und Geschirr gereinigt werden. Da der alleinige Betrieb des Restaurants überschaubarer und im organisatorischen Ablauf weniger herausfordernd für die Antragstellerin ist, war eine Beschränkung des Betriebes, wie hier vorgenommen, geeignet, vorangangene Verstöße zu beseitigen und künftigen Verstößen wirksam entgegen zu treten. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bei seinen Erwägungen durchaus berücksichtigt, dass die Reduzierung des vormals unbefristeten Restaurantbetriebes auf einen Betrieb an vier Tagen nicht zum gewünschten Erfolg – namentlich einer wesentlichen Verbesserung der Betriebsorganisation, des Umgangs mit den Lebensmitteln, der Warenpflege, der Warenlagerung und der Hygiene – führte. Ausweislich der Kontrollberichte vom 18. September 2014, 4. November 2015 und vom 1. April 2016 war dem Antragsgegner die Beschränkung des Restaurantbetriebes auf vier Tage bekannt. Alleine der Umstand, dass der Restaurantbetrieb um einen weiteren Tag verringert wurde, stellt – gerade mit Blick auf die fehlende Wirksamkeit der bereits zuvor vorgenommenen Betriebszeitbeschränkungen – keinen derart neuen Sachverhalt dar, der die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in Frage stellt.
Gleich geeignete, mildere Mittel kommen demnach ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere ist eine weitere Beschränkung der Betriebszeiten des Restaurants kein gleich geeignetes Mittel.
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls gewährleistet. Die Untersagungsverfügungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum oben umschriebenen, übergeordneten Ziel. Soweit die Antragstellerin geltend macht, einfache Außerhausgeschäfte, bei denen Speisen vor Ort verkauft werden und keine Vorbereitungen in den Gaststättenräumen erfordern – wie etwa auf dem Weihnachtsmarkt in Zeuthen im letzten Jahr -, hätten der Antragstellerin nicht untersagt werden dürfen, folgt die Kammer dem Vortrag nicht. Auch derartige Außerhausgeschäfte führen letztlich dazu, dass größere Kühlkapazitäten erforderlich sind, gebrauchte Arbeitsmaterialien und dreckiges Geschirr gesammelt in der Küche gereinigt werden müssten. Zudem stellt der Transport der erforderlichen Utensilien und Lebensmittel für das Außerhausgeschäft eine weitergehende, hygienetechnische Hürde dar.
Spricht hiernach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Untersagungen, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die Verbraucher wirkungsvoll vor Gesundheitsgefahren bei nicht gesicherten hygienischen Verhältnissen im Umgang mit Lebensmitteln geschützt werden. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss das private Interesse der Antragstellerin an dem unveränderten Betrieb ihrer Gaststätte samt Catering und sonstigem Außerhausgeschäft zurückstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 25.2) und den Hinweis der Antragstellerin auf einen Wert des Verfahrens in Höhe von 15.000 Euro die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit eben diesem Wert angemessen. Es ist anzunehmen, dass dieser Wert den geschätzten Umsatzeinbußen der Antragstellerin entspricht, auch wenn spezifische Ausführungen hierzu fehlen. Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.