Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.02.2018 – VG 6 L 22/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0228.6L22.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Dezember 2016 (VG 6 K 2330/16.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 unter Ziffer 4 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag des nach seinen Angaben am 1. Mai 1990 in Dekemharev auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geborenen Antragstellers, Angehöriger der Tigrinya,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. Dezember 2016 (VG 6 K 2330/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
So liegen die Dinge hier.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist dann der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1294/92 -, juris Rn. 15)
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung.
Diese folgen allerdings nicht bereits aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben des Bundesamtes vom 30. August 2016, das wie ein Bescheid abgefasst ist und in dessen Tenor dem Antragsteller – ebenso wie seiner Lebensgefährtin und kirchlich angetrauten Frau sowie ihrem gemeinsamen Sohn – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Denn wie sich sowohl aus dem beigezogenem Verwaltungsvorgang als auch aus den übereinstimmenden Erklärungen beider Beteiligter ergibt, hat dieses Schreiben den Bereich des Bundesamtes nicht mit dessen Bekanntgabewillen als Bescheid verlassen, ist also zu keiner Zeit rechtswirksam erlassen worden, so dass sich aus ihm keine Rechtsfolgen ergeben, vgl. § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Vielmehr ist dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2016 lediglich auch ein Ausdruck des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes übersandt worden, in dem sich u. a. das Schreiben vom 30. August 2016 befand.
Ebenso wenig ergeben sich aus dem Umstand, dass seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Sohn mit – tatsächlich erlassenem - Bescheid vom 30. August 2016 der subsidiäre Schutz zu erkannt worden ist, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung, was nur dann in Betracht käme, wenn für den Antragsteller hieraus die Möglichkeit der Zuerkennung des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG bestünde. Dies scheidet hier aber aus.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG wird der Ehegatte oder der Lebenspartner eines international Schutzberechtigten ebenfalls als Schutzberechtigter anerkannt, was aber nach Ziffer 2 der Regelung u. a. voraussetzt, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte verfolgt wird, also im Herkunftsstaat. Hier fehlt es schon an einer - staatlich anerkannten - Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Regelung, da der Antragsteller lediglich eine religiöse Eheschließung dargelegt hat. Zudem spricht alles dafür, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Sudan bestanden hat, nicht aber in Eritrea, dem Herkunftsland der Lebenspartnerin des Antragstellers, das diese ihren Angaben zufolge bereits im Alter von drei Jahren verlassen hat, ohne noch einmal dorthin zurückzukehren.
Vergleichbares gilt hinsichtlich des ebenfalls international schutzberechtigten Sohnes des Antragstellers. Denn auch das Eltern-Kind-Verhältnis mit dem Stammberechtigten im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylG muss nach Ziffer 2 der Regelung schon im Herkunftsland bestanden haben (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 – W 4 K 17.31679 -, juris Rn. 15 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 6. September 2017 – 3 A 156/17 -, juris Rn. 12; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn. 36), woran es hier aber fehlt, da der Sohn des Antragstellers erst 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden ist.
Ernstlichen Zweifeln unterliegt die Offensichtlichkeitsentscheidung hier aber deshalb, weil zum einen das Bundesamt den für die maßgebliche Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers erheblichen Sachverhalt nicht hinreichend vollständig ermittelt hat. So stellt es zwar fest, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, und weist zur Begründung darauf hin, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, die eritreische Staatsangehörigkeit bzw. eine eritreische ID-Karte beantragt oder am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder eine sonstige vergleichbare Handlung vorgenommen zu haben, aus der sich der Verlust seiner durch Geburt erworbenen äthiopischen Staatsangehörigkeit schlussfolgern ließe. Allerdings ist der Antragsteller in seiner Anhörung vor dem Bundesamt hierzu auch in keiner Weise befragt worden. Vielmehr hat sich die anhörende Entscheiderin auf die bloße Frage nach der Staatsangehörigkeit der Eltern des Antragstellers beschränkt, ohne im Ansatz erkennen zu lassen, dass diesbezüglich weitere Ausführungen erforderlich seien, bzw. dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, etwaige Zweifel an der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit auszuräumen.
Zum anderen wird die Frage der Staatsangehörigkeit von vor dem 24. Mai 1993 auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geborenen Asylbewerbern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Zugrundelegung des hier vom Bundesamt angenommenen Sachverhaltes derart uneinheitlich beantwortet, dass eine hierauf gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung nicht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere ist umstritten, ob ein zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führender Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit einen entsprechenden Antrag des Betroffenen (vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 51 ff. unter Hinweis auf das Gutachten des Eritrea-Experten Günther Schröder vom 22. März 2011; Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 K 2044/15 -, juris Rn. 95) bzw. zumindest Verhaltensweisen voraussetzt, die auf einen Verzicht der äthiopischen und auf eine Ausübung der eritreischen Staatsangehörigkeit schließen lassen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 39; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – VG 5 L 575/16.A -, Seite 4 EA), oder ob der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit bereits mit der Unabhängigkeit Eritreas ipso iure zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führte (vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 37 ff.; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 70 ff.; im Ergebnis ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 24 ff.). Angesichts dieses auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Meinungsstreites kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ablehnung des Antrages des Antragstellers zumindest auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem § 30 Abs. 1 AsylG genügendem Maße aufdrängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedarf es angesichts der tenorierten Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.