Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.03.2018 – VG 6 L 157/18.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0308.6L157.18.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Februar 2018 (VG 6 K 439/18.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2018 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des nach seinen Angaben am 3. Januar 1987 in Äthiopien als Angehöriger der Tigrinya geborenen Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Februar 2018 (VG 6 K 439/18.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2018 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 30 AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Der internationale Schutz umfasst dabei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz AsylG neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den subsidiären Schutz, so dass sich das Offensichtlichkeitsverdikt auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erstrecken muss.
Daran fehlt es hier.
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2018 zwar den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nicht aber den Antrag auf subsidiären Schutz. Dies ergibt sich aus einer wertenden Zusammenschau des – diesbezüglich eindeutig formulierten - Tenors des Bescheides und dessen Begründung. Zwar führt das Bundesamt in einem allgemeinen Obersatz aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Im Weiteren begründet es das Offensichtlichkeitsverdikt jedoch nur hinsichtlich der abgelehnten Flüchtlings- und Asylanerkennung, während sich in der auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes bezogenen Begründung keinerlei Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG finden und festgestellt wird, dass der subsidiäre Schutz – einfach - abzulehnen sei.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen darüber hinaus auch insoweit, als das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter verneint hat, obgleich es davon ausgeht, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, dessen Eltern nach seinen Angaben aus Eritrea stammten, ungeklärt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Flüchtlingsanerkennung kann dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn eine Verfolgung gerade im Staat der Staatsangehörigkeit – bzw. bei Staatenlosen im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes – verneint wird. Dies setzt zwingend die Klärung der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers bzw. die Feststellung seiner Staatenlosigkeit voraus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 2005 – 1 C 3/04 -, juris Rn. 11 ff.).
Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 -, juris Rn. 24; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris Rn. 45) und ggf. durch deren Umsetzung in der Rechtspraxis konkretisiert (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 30, 36 mit dem Vorbehalt, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnorm vornehmen muss). Dieses Recht ist unter Ausnutzung aller zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln und in seinem systematischen Kontext und ggf. unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung zu erfassen, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwendung findet.
An einer – auf Grundlage der vom Antragsteller gemachten biographischen Angaben zu treffenden - Feststellung des maßgeblichen Herkunftslandes im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG fehlt es hier. Zwar nimmt das Bundesamt hinsichtlich der Frage der Flüchtlingsanerkennung auf die Verhältnisse in Äthiopien Bezug und thematisiert eine eritreische Herkunft des Antragstellers, ohne aber eine entsprechende Staatsangehörigkeit festzustellen, die vielmehr ausdrücklich als ungeklärt bezeichnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.