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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.03.2018 – VG 3 M 2/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0309.3M2.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,

gegen den Vollstreckungsschuldner die Ersatzzwangshaft anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Dies gilt zunächst, soweit der Antrag darauf gestützt ist, dass das mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2016 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro nicht habe beigetrieben werden können. Rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers, Ersatzzwangshaft wegen Uneinbringlichkeit eines gegenüber dem Vollstreckungsschuldner festgesetzten Zwangsgeldes anzuordnen, ist vorliegend allerdings nicht § 31 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 16. Mai 2013 (VwVGBbg n.F.). Abzustellen ist vielmehr auf die Vorschrift des § 21 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I, Seite 202 -VwVGBB a. F.-). Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 41 VwVGBbg n.F., wonach Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten des VwVGBbg n.F. bereits eingeleitet sind, nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt werden. Das ist hier der Fall, denn im Sinne dieser Vorschrift „eingeleitet“ ist das Vollstreckungsverfahren bereits mit der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes auf der Grundlage des § 23 VwVGBbg a.F. (hier: die Ordnungsverfügung vom 08. Juli 2011), da bereits die Androhung im Ablauf des Verwaltungszwangsverfahrens der erste Vollstreckungsverwaltungsakt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2016 -3 M 7/17-).

Nach § 21 Abs. 1 VwVGBB a.F. kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde, ist ein Zwangsgeld uneinbringlich, die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Pflichtigen anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. An einem mit der Zwangsgeldandrohung verbundenen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft fehlt es aber in der Ordnungsverfügung vom 08. Juli 2011. Mit dieser setzte der Antragsteller ein in der Gewerbeuntersagung vom 17. März 2011 angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro fest und drohte für den Fall, dass der Antragsgegner der Aufforderung zur Einstellung des Gewerbes wiederum nicht Folge leiste, nach §§ 20 und 23 VwVGBB a.F. ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. Als Hinweis enthält der -im Übrigen mit Abhilfebescheid vom 01. August 2011 aufgehobene- Bescheid lediglich einen Verweis darauf, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000,- Euro geahndet werden könne; darüber, dass Haft im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes angeordnet werden könne, findet sich in der Ordnungsverfügung vom 08. Juli 2011 nichts. Soweit der Vollstreckungsgläubiger dann später in dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 21. Juni 2016 sowie in dem Mahnungsschreiben vom 16. März 2017 auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen hat, genügt dies nicht. Nach dem insoweit eindeutigen -und hier wegen § 41 VwVGBbg n.F. maßgeblichen- Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVGBB a.F. muss sich bereits die Androhung des Zwangsgeldes, wie sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVGBB ergibt, auf die Androhung der späteren Ersatzzwangshaft erstrecken, wenn die Behörde beabsichtigt, das Vollstreckungsverfahren wegen Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes in dieser Weise fortzusetzen. Ein nachgeschobener Hinweis wahrt die nach dem hier anwendbaren Recht des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Brandenburg in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 erforderlichen und gebotenen Förmlichkeiten nicht. Ihnen muss aber auch deshalb besondere Beachtung geschenkt werden, weil die Ersatzzwangshaft einen scherwiegenden Eingriff in die Freiheit der Person darstellt, der nach Art. 104 Abs. 1 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen zulässig ist. Von der strikten Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVGBB a.F. kann daher nicht abgesehen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. September 2005 -3 M 2/05-; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 9 M 117/93 -, NVwZ 1994, 725; VG Dessau, Beschluss vom 01. März 1995 -2 D 1/94-, LKV 1996, 80; Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 8. Auflage, § 16 VwVG, Rdn. 18; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage, § 16 VwVG, Rdn. 2). Soweit § 31 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg n.F. nunmehr auch einen Hinweis spätestens einen Monat vor der Antragstellung ausreichen lässt, so kommt dies vorliegend unter Geltung des hier noch anwendbaren § 21 Abs. 1 VwVGBB a.F. i.V.m. § 41 VwVGBBg n.F. nicht in Betracht. Der Behörde, die sich nachträglich zur Verstärkung des Drucks entschließt, auf die Möglichkeit der Zwangshaft hinzuweisen oder die bemerkt, dass sie den Hinweis vergessen hatte, blieb nur die Möglichkeit, erneut ein Zwangsgeld anzudrohen und diese Androhung nunmehr mit dem Hinweis auf die mögliche Umwandlung des Zwangsgeldes in eine Ersatzzwangshaft zu versehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. September 2005, a.a.O.; Engelhardt/App/Schlatmann, a.a.O).

Eine Anordnung der Ersatzzwangshaft käme auch nicht mit Blick auf die mit Ordnungsverfügung vom 08. Juli 2011 erfolgte Festsetzung des mit der Gewerbeuntersagung vom 17. März 2011 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro in Betracht. Mit Abhilfebescheid des Vollstreckungsgläubigers vom 01. August 2011 ist dem Widerspruch des Antragsgegners vom 11. Juli 2011 gegen die Ordnungsverfügung über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 08. Juli 2011 abgeholfen worden, mit der Folge, dass die mit dem Widerspruch angegriffene Ordnungsverfügung vom 08. Juli 2011 aufgehoben ist. Sie kann daher weder Grundlage einer Beitreibung eines Zwangsgeldes noch der Anordnung von Ersatzzwangshaft sein.

Schließlich kann im vorliegenden Verfahren, worauf der Antrag letztlich auch nicht gestützt ist, Ersatzzwangshaft auch nicht mit Blick auf die mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2017 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung angeordnet werden. Zwar ist diesbezüglich nicht (mehr) die Vorschrift des § 21 Abs. 1 VwVGBB a.F. der rechtliche Anknüpfungspunkt. Maßgeblich sind vielmehr die Normen des VwVGBbg n.F. und namentlich der § 31 Abs. 1 VwVGBbg n.F., da die Festsetzung des Zwangsgeldes von 3.000,- Euro auf der Androhung vom 21. Juni 2016 beruht, mithin dieses Vollstreckungsverfahren nach Inkrafttreten des VwVGBbg n.F. vom 16. Mai 2013 eingeleitet worden ist. Insoweit steht einer Ersatzzwangshaft im Grundsatz auch nicht der Umstand entgegen, dass -wie es noch nach § 21 Abs. 1 VwVGBB a.F. erforderlich war- die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- Euro nicht mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft verbunden war; einen solchen Hinweis enthält die Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2016 lediglich in Bezug auf das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro nicht aber in Verbindung mit der darüber hinaus erfolgten weiteren Zwangsgeldandrohung. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg n.F. kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde, ist ein Zwangsgeld uneinbringlich, die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Pflichtigen anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich spätestens einen Monat vor der Antragstellung auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Insoweit ermöglicht § 31 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg n.F. im Gegensatz zu der vorher geltenden Rechtslage nach § 21 Abs. 1 VwVGBB a.F., hat die Behörde nicht bereits bei der Zwangsgeldandrohung den erforderlichen Hinweis erteilt, auch einen nachträglichen Hinweis. Ein solcher ist zwar in dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 23. Mai 2017 enthalten. Gleichwohl kann vorliegend eine Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht erfolgen. § 31 Abs. 1 Satz 1 VwVGBBg n.F. verbindet die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung des Hinweises nämlich mit der Pflicht, dass spätestens einen Monat vor der Antragstellung auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Dem wird der vorliegende Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 30. Mai 2017, der bereits am 01. Juni 2017 bei Gericht eingegangen ist, indes nicht gerecht. Dass es für die Rechtzeitigkeit des Hinweises nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg n.F. auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag ankommt, folgt nicht nur aus dem insoweit eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut. Auch die Gesetzbegründung (Landtags-Drucksache 5/6023, Seite 21 f.) spricht für ein solches Verständnis der Norm. Hiernach erfordere die Warn- und Schutzfunktion des Hinweises zwar nicht zwingend, dass dieser bereits bei der Androhung des Zwangsgeldes erfolge. Sie (die Warn- und Schutzfunktion) könne auch erreicht werden, wenn der Hinweis nach der Androhung, aber so frühzeitig vor der Stellung eines Antrags auf Ersatzzwangshaft erfolge, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen könne. Daher eröffne § 31 Absatz 1 Satz 1 des Entwurfes zum VwVGBbg nunmehr die Möglichkeit, den Hinweis auch noch nach der Androhung des Zwangsgeldes vorzunehmen, wobei die Nachholung spätestens einen Monat vor der Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht (Hervorhebung durch das Gericht) erfolgt sein müsse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die Kammer bei dem unselbständigen Zwangsmittel der Ersatzzwangshaft die beizutreibende Zwangsgeldforderung zugrunde legt. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit einem Betrag von 2.000,- Euro angemessen bewertet, da es dem Antragsteller mit dem Antrag zuvörderst darum ging, Ersatzzwangshaft in Bezug auf das mit der Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2016 festgesetzte Zwangsgeld anordnen zu lassen.