Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.03.2018 – 3 L 187/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0312.3L187.18.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. März 2018 gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 8. März 2018 hat keinen Erfolg.
Der Bescheid leidet mit Blick auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 2 des Bescheides nicht an formellen Mängeln (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Kammer vermag bei vorläufiger Prüfung auch nicht zu erkennen, dass das geltend gemachte Individualinteresse der Antragstellerin, keine naturschutzfachliche Untersuchung auf der ihr gehörenden Fläche bis zu einer Hauptsacheentscheidung dulden zu müssen, das öffentliche Interesse des Antragsgegners an einem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht bei überschlägiger Prüfung sehr viel dafür, dass der Antragsgegner die artenschutzfachliche Untersuchung auf den verfahrensgegenständlichen Flächen zu Recht, mit zutreffender Begründung und auch rechtzeitig angekündigt hat. Aufgabe der Gemeinden - bzw. der Ämter (vgl. §§ 140 Abs. 1, 54 BbgKommVerf) - im Rahmen der Bauleitplanung ist es gemäß § 1 Abs. 1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu ermitteln und gegeneinander sowie untereinander gerecht abzuwägen, § 2 Abs. 3 BauGB. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere auch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB). Im Rahmen dieser Ermittlungen ist der Antragsgegner notwendig auf die Mitwirkung der Antragstellerin angewiesen. Diese hat als Eigentümerin gemäß § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde zur Vorbereitung der von ihnen nach dem BauGB zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Bei den vorgesehenen Erhebungen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen der Bauleitplanung.
Die Antragstellerin ist nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch richtige Adressatin des Bescheides. Neben der Erbbauberechtigten Besitzerin und Antragstellerin im Parallelverfahren 3 L 186/18 war es erforderlich und sachgerecht auch gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Flächen vorzugehen. Von einer Benachrichtigung des Eigentümers kann zwar im Einzelfall abgesehen werden, wenn etwa der Besitzer gegenüber dem Eigentümer befugt wäre, einem Dritten die Vorarbeiten zu gestatten. Hinsichtlich einer solchen Befugnis trug die Antragstellerin jedoch nichts vor. Zudem entspricht es dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr bei Unklarheiten zu den Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen Eigentümer und Besitzer gegen beide vorzugehen.
Die vorgesehenen Zählungen bzw. Besichtigungen vorhandener Baulichkeiten dürften auch verhältnismäßig sein. Ohne diese Untersuchungen könnte jedenfalls die Gefahr eines nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Verfahrens- bzw. Abwägungsmangels bestehen. Deswegen ist der Antragsgegner zwingend auf die Ergebnisse der artenschutzfachlichen Erhebung angewiesen, die er ohne eine Inanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks nicht erlangen kann. Die Untersuchungen vom 19. November 2012 mögen zwar (wie aus der Stellungnahme des Landkreises zu schließen ist) eine Erhebung betreffend die Winterquartiere von Fledermäusen im maßgeblichen Gebiet beinhaltet haben, jedoch steht schon mit Blick auf die inzwischen vergangene Zeit die Aussagekraft der Erhebungen in Frage. Zudem führte der Landkreis in seiner Stellungnahme vom 24. März 2017 aus, der gewählte Zeitpunkt reiche für eine aussagefähige Beurteilung des Arteninventars nicht aus. Grundsätzlich seien die Begehungen für die Größe des Gebietes und das kartierte Artenspektrum zu wenig und lägen fünf Jahre zurück. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechte der Antragstellerin durch die Begutachtung in nennenswerter Weise beeinträchtigt werden würden.
Gemäß § 209 Abs. 1 S. 2 BauGB ist die Absicht, Arbeiten nach Satz 1 auszuführen, den Eigentümern oder Besitzern vorher bekannt zu geben. Dies geschah durch den angegriffenen Bescheid vom 8. März 2018, welcher der Antragstellerin am Freitag, 9. März 2018, zugegangen ist. Zwar ist der Antragstellerin insofern Recht zu geben, als die Bekanntgabe sehr kurzfristig erfolgte und ihre Möglichkeiten zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes – auch mit Blick auf das dazwischenliegende Wochenende – beschränkt waren. Dennoch ist es der Antragstellerin gelungen, rechtzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim hiesigen Gericht einzulegen und eine Entscheidung zu erwirken. Bei einer Antragstellung am Samstag, 10. März 2018, hätte eine Antragsbearbeitung auch von dem gerichtlichen Eildienst erfolgen oder jedenfalls vorbereitet werden können. Die kurzfristige Bekanntgabe trägt außerdem der Eilbedürftigkeit der durchzuführenden Maßnahmen Rechnung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Vortrag des Antragsgegners geeignet, die Eilbedürftigkeit zu begründen. Der Antragsteller legt schlüssig und unter Bezugnahme auf Ausführungen der Gutachterin dar, dass nach dem „Methodenhandbuch FÖA“ eine visuelle Winterquartierskontrolle zwischen November und Ende Februar stattfinden soll. Aufgrund der derzeitigen, gerichtsbekannten Witterungssituation ist nach den schlüssigen Ausführungen des Antragsgegners davon auszugehen, dass sich die Fledermäuse noch in ihren Winterquartieren befinden. Mit Blick auf den Einzug des Frühlings ist nunmehr jedoch ein zügiges Vorgehen angezeigt. Soweit die Antragstellerin nachvollziehbar in Frage stellt, weshalb eine entsprechende Untersuchung nicht bereits in den vorhergehenden Wintermonaten und unter Einräumung einer längeren Frist erfolgt sei, so hält der Antragsgegner dem entgegen, dass nach Erhalt der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zunächst eine Aufgabenstellung zu formulieren war und die finanziellen Mittel bereitgestellt werden mussten. Eine Kartierung im Winter 2017 sei aus diesen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Höchst vorsorglich merkt die Kammer an, dass allen Beteiligten an einem zügigen Abschluss des Bauleitplanverfahrens gelegen sein dürfte, um hinsichtlich der im Raum stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und den daran hängenden baulichen Maßnahmen betreffend die Errichtung einer Legehennen-Anlage Rechtssicherheit und damit auch Investitionssicherheit zu erlangen. Mit Blick auf diese Interessenlage sowie den Umstand, dass die angekündigten Maßnahmen die Antragstellerin nur äußerst geringfügig beeinträchtigen dürften, würde sich an dem Ergebnis des hier zu entscheidenden Eilverfahrens auch dann nichts ändern, wenn sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dargestellt hätten.
Gegen die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nichts zu erinnern. Einer Fristsetzung bedarf es gem. § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).