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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.03.2018 – VG 3 L 122/18.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0321.3L122.18.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Brandt wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, da der Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zukommt. Auf die Erwägungen zu 2. wird Bezug genommen.

2. Der wörtlich gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage - hier vom 16. Januar 2018 – 3 K 345/18.A – anzuordnen.

bedarf der Auslegung.

2.1. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 03. Januar 2018. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid erfolgt hinsichtlich der Regelung in der Ziffer 1, wonach der Antrag unzulässig ist, durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags sowie durch einen (hilfsweisen) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung von Ansprüchen des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

In diesem Sinne ist das Antragsbegehren der Antragsteller in zulässiger Weise auszulegen. Auf die konkrete Fassung des Antrages kommt es im Hinblick auf § 88 VwGO nicht an.

2.2. Vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 und konkret der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG war vorläufiger Rechtschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt in seinem ablehnenden Bescheid über den Folgeantrag nach § 71 AsylG eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 4, § 34 Abs. 1 AsylG erlassen hatte und dadurch das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylG (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung) eröffnet war. Hatte das Bundesamt hingegen – wie hier - in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung verfügt, dann war das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (i. V. m. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylG) mangels statthafter Anfechtungsklage (gegen eine Abschiebungsandrohung) in der Hauptsache nicht eröffnet. Vielmehr wurde in diesem Fall vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen ausschließlich nach § 123 VwGO gewährt. Ziel eines Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung war dann die Verpflichtung des Bundesamts, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde zu unterlassen oder diese rückgängig zu machen bzw. die Ausländerbehörde davon in Kenntnis zu setzen, dass trotz der Mitteilung keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen (vgl. etwa Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2016, § 71 Rn. 379 ff., 388 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71, Rn 118 ff.).

Die Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 hat diese Rechtslage verändert. Denn nunmehr stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag die Verpflichtungsklage als allein zulässigen Klageantrag betrachtet worden war, ist daran auf Grund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz nicht festzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember.2016 - 1 C 4.16 -, zitiert nach juris). Diese Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung, denn § 71 Abs. 4 AsylG verweist u. a. auf § 36 AsylG. Daraus folgt, dass kein „sonstiger Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfalten würde (so auch VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris).

Wenn aber nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist, kommt vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht, immer unter der Prämisse, dass das Bundesamt - wie hier - anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. Deswegen bedarf es zudem keiner (Hilfs-) Konstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrags nach § 123 VwGO mehr. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Wird diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags vorläufig keine Folgen mehr gezogen werden. Der betroffene Ausländer ist dann jedenfalls so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden worden. Insbesondere scheidet solange auch eine Abschiebung des Ausländers aus. Das Bundesamt ist zudem verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde in einem solchen Fall über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen (vgl. zu allem: VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2018 – 13 L 1004/17.A, VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, jeweils zitiert nach juris).

Dafür spricht auch, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zwar den hier in Rede stehenden Fall nicht ausdrücklich regelt, aber der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanken auch hier einschlägig ist nämlich dahingehend, dass die verweigerte Prüfung für den Fall einer stattgebenden Entscheidung nachzuholen ist und das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hierzu automatisch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O).

2.3. Selbst wenn mit Blick darauf, dass 1. die Entscheidung über die Ablehnung der Durchführung eines weiteren (Folge-)Verfahrens für sich keinen vollziehbaren (vollstreckbaren) Inhalt aufweist, 2. die Prüfungspflicht des Bundesamtes erst nach der in Rechtskraft erwachsener Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung besteht und 3. in den Fällen des § 71 Abs. 5 AsylG die Abschiebung auf der Grundlage der bereits vorher ergangenen Abschiebungsandrohung und der Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, erfolgen darf, folglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung an den Voraussetzungen für eine Abschiebung des Folgeantragstellers nichts ändert und damit Rechtsschutz über § 123 VwGO zu suchen wäre (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 08. Dezember 2017 – 4 L 636/17.A -; so wohl auch: Funke-Kaiser in AsylG, Gemeinschaftskommentar, Stand Oktober 2017, Rn. 387) führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

2.4. Die Voraussetzungen für eine von den Antragstellern begehrte Wideraufnahme des Asylverfahrens sind nicht erfüllt.

a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 03. Januar 2018 ist unbegründet. Insoweit gilt der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“. Denn für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris m. w. N.). Daran ändert auch nichts, dass es vorliegend nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylG „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht, weil der ausdrückliche Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylG unabhängig davon gilt, ob zugleich auch der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt (vgl. VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris). Ernstliche Zweifel liegen in diesem Zusammenhang deswegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Regelung in der Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§ 3 ff., § 4 AsylG) zu verhelfen. Dabei genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.

Vorliegend haben die Antragsteller ihr Folgeantragsbegehren ausschließlich auf Gründe gestützt, die sie bereits in ihren Erstantragsverfahren und den weiteren Verfahren vorgebracht hatten. Ernstliche Gründe an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Folgeantrages als unzulässig lassen sich hierauf unter keinem Gesichtspunkt stützen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Im Übrigen gilt Folgendes: Die Vorlage von neuen Belegen zu der von ihnen vorgetragene Blutrache rechtfertigen nicht das von ihnen angestrebte Ergebnis. Neue Beweismittel sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG beachtlich, wenn sie eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar haben die Antragsteller nunmehr eine Bescheinigung des Vereins Missionare des Friedens und Versöhnung in Albanien vom 13. März 2017 und eine Bescheinigung vom Innenministerium, Polizeipräsidium Shkoder, Polizeikommissariat Malesi E Mahde vom 14. März 2017 vorgelegt. Jedoch belegen dies nur die von den Antragstellern schon in den vorherigen Verfahren eingeführte und mit Urkunden untersetzte Feindschaft zu der Familie Demaj. Bereits in dem Verfahren des Bundesamtes Az.: 5994324 -121, welches mit den Anträgen vom 22. Mai 2015 eingeleitet und dem Bescheid vom 25. September 2015 abgeschlossen wurde, legten die Antragsteller diesbezügliche Urkunden vor, etwa des Dorfvorstehers des Dorfes Pjetroshan vom 09. März 2015, der Erzdiözese von Shkodra-Pult vom 22. Februar 2015 in der unter anderem ausgeführt wurde, dass das Leben des Antragstellers zu 4. wegen der Blutrache in Gefahr sei, die zurückgeführt wurde auf die Ermordung des ... durch den Sohn des Onkels des Antragstellers zu 4. ... . In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen des Bundesamtes 7025763-121 legten die Antragsteller eine Erklärung des Rathaus Malesi e Mahde vom 05. September 2015 vor, die den Blutrachekonflikt beschreibt. Auch in dieser Erklärung wurde ausgeführt, dass das Leben des Antragstellers zu 4. in Gefahr sei. Zudem wurde seitens der Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragsteller nicht etwa als unglaubhaft zurückgewiesen, weil die Unterlagen nicht verwertbar seien, sondern gerade in dem Bescheid vom 25. September 2015 (Az.: 5994321-121) das Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich der Blutrache in die Entscheidung über das Asylbegehren eingestellt und gewürdigt, nämlich dahingehend, dass den Antragstellern ein hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stehe, der albanische Staat die Blutrache ablehne, er willens und in der Lage sei, etwaige Verfolgungsmaßnahmen Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt wirksam zu unterbinden; ferner den Antragstellern auch zumutbar gewesen sei, sich in einen Ort Albaniens zu begeben. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin sind in Bestandskraft erwachsen, die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben alle ohne Erfolg.

Von daher rechtfertigen die nun eingereichten Unterlagen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Der darin belegte Grund der Ausreise der Antragsteller wurde bereits in den vorhergehenden Entscheidungen der Antragsgegnerin inhaltlich geprüft.

b) Der als in den Unterlagen neu dokumentiert Umstand, dass der Antragsteller zu 4. jetzt in ganz besonderem Maße gefährdet wäre, da nur noch seine Familie in Albanien aufhältig sei und die verbleibenden übrigen Familienmitglieder von der Blutrache verschont seien, da den über 60 Jährigen von der Familie Demaj verziehen worden sei, rechtfertigt mit Blick auf den genannten Entscheidungsmaßstab selbst unter Beachtung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gleichermaßen keine andere Sicht der Dinge.

So bestehen bereits grundsätzliche Zweifel an der Verwertbarkeit der vorgelegten Dokumente. Auffallend ist dabei, dass die Erklärungen vom 13. und 14. März 2017 obwohl von völlig unterschiedlichen Institutionen verfasst, denselben Wortlaut aufweisen. Dies spricht für vorgefertige Unterlagen, die von den jeweiligen Personen lediglich unterzeichnet wurden; auch dass diese einen ihnen unterbreiteten Sachverhalt nicht selbst geprüft und bearbeitet haben. Zudem ist bekannt, dass es sich bei den Bescheinigungen über angebliche Blutrachefehden häufig um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung Albaniens als sicheres Herkunftsland, Stand Oktober 2017, Tz.: V.1.1.)

Auch erschließt es sich nicht, warum sich die Lage nachdem die Ermordung des ..., die im Jahr 2004 stattfand und der Täter alsbald bekannt war, erst jetzt im Jahr 2017 zuspitzen soll. Sofern die Familie Demaj tatsächlich die Blutrache hätte realisieren wollen, hätte sie dazu in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit gehabt auch mit Blick darauf, dass die Antragsteller ihrer Heimatregion über lange Jahre nicht verlassen hatten und ausweislich der Anhörung bei der Antragsgegnerin am 02. Juli 2015 die Familie in der Landwirtschaft gearbeitet hat, mithin auch das Haus in dem sie wohnten, verlassen haben müssen.

Im Übrigen rechtfertigt die von den Antragstellern geltend gemachte Blutrache - diese hier einmal unterstellt – nicht die Eröffnung des Verfahrens und die Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiären Schutz. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 -11 A 88/17.A – unter Auswertung der verfügbaren Quellen eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates auch hinsichtlich der Blutrache anerkannt. Dem schließt sich die Kammer an.

Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die bis dahin bereits zu verzeichnenden Reformanstrengungen, u. a. in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung, hat Albanien in der Folgezeit weiter intensiviert. Den Fortschrittsberichten der EU-Kommission betreffend die Jahre 2015 und 2016 lässt sich etwa entnehmen, dass Maßnahmen im Kampf gegen Korruption ebenso ergriffen wurden wie die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine tiefgehende und durchgreifende Justizreform. Im März 2015 verabschiedete das albanische Parlament eine Resolution sowie Empfehlungen zur Bekämpfung der Blutrache. Es folgte damit den Ergebnissen des albanischen Ombudsmanns zu dieser Thematik. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Reformanstrengungen hat die EU-Kommission, auch wenn weiterhin Mängel in vielen Bereichen festzustellen sind und einige Reformen ihrer Umsetzung harren, im November 2016 vorgeschlagen, in die nächste Phase des Beitrittsverfahrens einzutreten und Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, wenn die angestoßene Justizreform umgesetzt wird (vgl. hierzu European Commission, Brussels, 10.11.2015, Commission Staff Working Document, Albania 2015 Report, u. a. S. 12 ff., 57; European Commission, Brussels, 9.11.2016, Commission Staff Working Document, Albania 2016 Report, u. a. S. 13 ff., 63; European Commission, Brussels, 9.11.2016, 2016 Communication on EU Enlargement Policy, S. 12.). Mit Blick darauf kann nicht davon die Rede sein, dass der albanische Staat den von kriminellen Übergriffen Dritter Betroffenen, insbesondere auch im Rahmen von Blutrachekonflikten, grundsätzlich Schutz versagen würde. Vielmehr liegen wesentliche Teile der in Angriff genommenen Reformen gerade im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung. Zwar konnte das Phänomen der Blutrache in Albanien noch nicht endgültig beseitigt werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Albania Country Focus, November 2016, S. 36, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/). Dies kann nach Einschätzung des albanischen Ombudsmanns nur gelingen, wenn staatliche Strukturen, Interessengruppen und Justizsystem, Schulen, Religionsgemeinschaften, Medien und Zivilgesellschaft nach einer gemeinsamen Strategie zusammenarbeiten. Die zur Erreichung dieses Ziels von staatlicher Seite bislang ergriffenen Maßnahmen, wie die Einführung spezieller Straftatbestände und die Verschärfung der Strafandrohungen, werden von ihm als noch nicht ausreichend beschrieben (vgl. Republic of Albania, People's Advocate, Annual Report on the activity of the People's Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81 f., abrufbar unter http://www.avokatipopullit. gov.al/en). Dies bedeutet aber nicht, dass Betroffenen, denen Gewalttaten im Zusammenhang mit Blutrachekonflikten drohen, grundsätzlich staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stünde, auch wenn die Beseitigung des Relikts der Blutrache aus Zeiten des traditionellen Gewohnheitsrechts noch weitere Anstrengungen erfordert. Vielmehr belegen die bereits angestoßenen Reformen, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und alle zuständigen staatlichen Institutionen verpflichtet sind, Schutz vor entsprechenden Übergriffen zu gewähren. Konkrete Schutzmaßnahmen setzen freilich voraus, dass die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann können die lokalen Polizeistrukturen präventive Maßnahmen einleiten. Sofern die bedrohte Person eine konkrete Bedrohung zur Anzeige bringt, wird geprüft, ob ein Fall von Blutrache im Sinne von Art. 83a ("Blutrachebedrohung") des albanischen Strafgesetzbuchs vorliegt. Ist dies der Fall, können entsprechende Maßnahmen (wie etwa die Festnahme des Tatverdächtigen) ergriffen werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in der Vergangenheit das Fehlverhalten einzelner Amtswalter zur Folge hatte, dass im Einzelfall die Betroffenen nicht vor gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten (vgl. hierzu den vom Ombudsmann untersuchten Vorfall im Bezirk Puka am 29. Juni 2012 in: Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 11 ff, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov.al/en). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates gegenüber solchen Gefahren wäre. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter, namentlich auch nicht vor Blutrachetaten, zu bieten. Mit den im Beitrittsprozess ergriffenen Maßnahmen hat der albanische Staat aber auch Reformen auf den Weg gebracht, mit denen Lücken im System staatlicher Schutzgewährung geschlossen werden sollen. Eine fehlende grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates ist mit dem angestrebten Ziel eines EU-Beitritts nicht zu vereinbaren. Angesichts der kritischen Begleitung des Reformprozesses durch die europäischen Institutionen und nationale Stellen wie den albanischen Ombudsmann sowie Nichtregierungsorganisationen ist daher nicht zu erwarten, dass Albanien seine Anstrengungen gegen die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts der Blutrache verringern wird. Etwaige Defizite im Bereich von Maßnahmen, die der Entstehung von Blutfehden vorbeugen, führen schon nicht dazu, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen bestehender Blutrachekonflikte unzumutbar wäre. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Polizisten, die nicht gegen Blutfehden einschreiten, um sich selbst keiner Gefahr auszusetzen. Derartiges Unterlassen liefe - wie sich aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergibt - den eindeutigen Zielen des albanischen Staates, das staatliche Gewaltmonopol konsequent durchzusetzen und Selbstjustiz zu verhindern, zuwider. Angesichts der Möglichkeit des schutzsuchenden Bürgers, Fehlverhalten der Polizei unkompliziert gegenüber der aufsichtsführenden Stelle oder dem albanischen Ombudsmann zu melden (vgl. hierzu unter 4. Complaint Mechanisms, in: Immigration and Refugee Board of Canada, Albania: The Albanian State Police (ASP), including its structure and locations; police corruption; police misconduct; procedures to submit a complaint against police and responsiveness to complaints (2011-2015), abrufbar unter http://www.irb- cisr.gc.ca) oder andere oder höherrangige Polizeidienststellen einzuschalten, kann von einer unüberwindbaren Schutzverweigerung nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als jegliche Fälle der Schutzversagung in dem fundamentalen Bereich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit geeignet wären, die Erfolgsaussichten Albaniens bei möglichen Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union zu gefährden (vgl. zu allem: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. - zitiert nach juris).

Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 03. Januar 2018 auch dahingehend erkannt, dass mit Blick auf die gegebene Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, entsprechend §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG nicht erfüllt sind.

Unter Beachtung der obigen Erwägungen könnten, auch für den Fall, dass Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO zulässig wäre, die Antragsteller mit ihrem Begehren nicht durchdringen, da es dann an einem Anordnungsanspruch fehlen würde.

3. Hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache weiterhin eine (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris). Es bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung darüber, ob das Bundesamt eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung darüber zu treffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfüllt sind (dies bejahend: OVG Sachsen, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 – 13 L 1004/17.A, m.w.N. – jeweils zitiert nach juris) oder in Ansehung der Bestands- oder sogar Rechtskraft der vorhergenden Entscheidungen nur zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen vorliegen (vgl. hierzu näher: Funke-Kaiser a.a.O., Rn 49 zu § 31 - auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht hat, dass in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - anders als in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AsylG getroffen hat).

Hinsichtlich der vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffenden Entscheidung muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (in diesem Sinne auch: VG Cottbus, Beschluss vom 08. Dezember 2017 – 4 L 646/17.A -).

b) Auch der so wörtlich nicht gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. VG Dresden, Beschluss 11. September 2017 – 13 L 1004/17.A a.a.O.).

Hier besteht schon kein Anordnungsanspruch, denn die Antragsteller haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach in ihrer Person die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Zutreffend hat das Bundesamt unter Würdigung des Vorbringens der Antragsteller erkannt, dass Gründe für eine Abänderung der bisherigen Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Auch insoweit haben sich die Antragsteller nicht verhalten und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).