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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.03.2018 – VG 6 L 107/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0322.6L107.17.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Februar 2017 (VG 6 K 272/17.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag des nach seinen Angaben am 2. Mai 1990 als Kind eritreischer Eltern und Angehöriger der Volksgruppe der Tigre in Khartum/Sudan geborenen Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. Februar 2017 (VG 6 K 272/17.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

So liegen die Dinge hier.

Das Bundesamt stützt seine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vorliegend ausschließlich auf die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zu Grunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz der deutschen Behörden vertraut. Im Hinblick hierauf ist es ihm zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität darzulegen (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22). Eine Täuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfordert dabei ein auf das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums gerichtetes vorsätzliches Handeln, wobei genügt, dass die Täuschung erfolglos versucht wird (vgl. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 – 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 94). Verletzt ein Asylbewerber die Obliegenheit, seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben, indem er bewusst versucht, beim Bundesamt einen Irrtum hierüber hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, trifft ihn die qualifizierte Ablehnung seines unbegründeten Asylantrages. Eine Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG scheidet allerdings aus, wenn der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum bis zum Ende der Anhörung beim Bundesamt aufklärt bzw. die entsprechenden Angaben nachträgt; hat das Bundesamt die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers dagegen auf anderem Wege herausgefunden, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche zu spät (vgl. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 – 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 – RN 5 S 17.30264 -, juris Rn. 18).

Gemessen an diesen Vorgaben bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung.

Dabei lässt sich dem angefochtenen Bescheid schon nicht hinreichend entnehmen, ob das Bundesamt von einer Identitätstäuschung oder einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit ausgeht, während der Gesetzgeber in § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG insoweit ausdrücklich differenziert. Eine Identitätstäuschung erfolgt regelmäßig insbesondere durch Angabe eines falschen Namens (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 95), während etwa die bloße Nennung eines falschen Geburtsdatums bei ansonsten zutreffend gemachten personenbezogenen Angaben nicht geeignet erscheint, einen Irrtum über die Identität herbeizuführen (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 16 L 904/12.A -, juris Rn. 6 ff.; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 – RN 5 S 17.30264 -, juris Rn. 18). Maßgeblich ist insoweit, ob die Angaben des Asylbewerbers insgesamt auf eine andere Person, also eine fremde Identität hinweisen können.

Hier lassen sich weder dem Anhörungsprotokoll noch den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht hätte. Soweit das Bundesamt zur Begründung seiner Offensichtlichkeitsentscheidung anführt, die Angaben des Antragstellers seien in wesentlichen Punkten nicht substantiiert und entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen, ist nicht erkennbar, welche die Identität des Antragstellers betreffende Angaben insoweit gemeint sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Namen, sein Geburtsdatum oder seine familiären Verhältnisse unzutreffend bezeichnet hätte. Allein dass er Amharisch spricht und auf die in Tigrina gestellten Fragen des Dolmetschers „nicht in Tigrina, sondern in einem unbekannten Dialekt“ antwortete, stellt seine Angaben nicht hinreichend in Frage, zumal er angegeben hat, der Volksgruppe der Tigre anzugehören, so dass offen erscheint, warum er Trigrina sprechen können sollte und ob der „unbekannte Dialekt“ nicht möglicherweise Tigre gewesen und es hinsichtlich der Unterscheidung von Tigrina und Tigre zu Verständnisschwierigkeiten zwischen Dolmetscher bzw. Entscheiderin und dem Antragsteller gekommen ist. Davon abgesehen hat der Antragsteller erklärt, nicht in Eritrea, sondern als Kind eritreischer Eltern im Sudan geboren und aufgewachsen zu sein sowie seinen Vater kaum gekannt und seine Mutter früh verloren zu haben. Angesichts dieser keineswegs fern liegenden biographischen Angaben rechtfertigt es noch keine durchgreifenden Zweifel an der von dem Antragsteller behaupteten Identität, wenn er in Eritrea geläufige Sprachen nicht oder nur wenig beherrschte und statt dessen Umgebungssprachen wie Arabisch und Amharisch spricht.

Soweit das Bundesamt ergänzend darauf verweist, dass der Antragsteller nach Beendigung der Anhörung gegenüber dem Dolmetscher geäußert habe, tatsächlich aus Äthiopien zu stammen, genügt dies allein nicht, um hier bereits vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ausgehen zu können. Die behauptete Äußerung selbst bzw. die entsprechenden Angaben des Dolmetschers sind ausweislich der vorliegenden Akten des Bundesamtes nicht unmittelbar protokolliert worden. Ein entsprechender Vermerk der Entscheiderin findet sich erst unter dem Datum vom 30. September 2016, ohne dass Angaben zu den näheren Umständen dieser – seitens des Antragstellers bestrittenen - Äußerung gemacht werden, die eine Beurteilung erlaubten, wie belastbar sie ist. Auch hat es das Bundesamt unterlassen, dem Antragsteller einen entsprechenden Vorhalt zu machen bzw. ihn einer Sprachanalyse zu unterziehen, was bei der vorliegenden Sachlage ggf. geboten gewesen wäre. Offen bleibt damit auch, welches individuelle personenbezogene Merkmal die Äußerung, aus Äthiopien zu stammen, betreffen, also ob der Antragsteller damit etwa seine bzw. die Herkunft seiner Eltern, seinen Geburtsort, das Land seines gewöhnlichen oder letzten Aufenthaltes oder seine Staatsangehörigkeit bezeichnet haben soll. Da die Region am Horn von Afrika durch verbreitete Wander- und Fluchtbewegungen über die Ländergrenzen von Eritrea, Äthiopien und Sudan gekennzeichnet ist, handelt es sich um keine so eindeutig den bisherigen Angaben widersprechende Aussage, dass sie ohne weiteres die Annahme einer Identitätstäuschung im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG rechtfertigt. Die auch aus Sicht des Gerichtes insoweit verbleibenden Zweifel sind nicht so weitgehend, dass sie eine Offensichtlichkeitsentscheidung begründen.

Gleiches gilt hinsichtlich einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller hat insbesondere zu keiner Zeit behauptet, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Äußerung, aus Äthiopien zu stammen, stünde auch zu der vom Antragsteller angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit nicht per se im Widerspruch, als dass sich allein hieraus eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schlussfolgern ließe. Denn selbst in diesem Falle könnte er dennoch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen bzw. jedenfalls nach seinem laienhaften Verständnis davon ausgehen, dass er sie besitze, was einer bewussten Täuschung entgegenstünde (vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris, Leitsatz Nr. 3; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 96). Ebenso wie im Sudan leben auch in Äthiopien zahlreiche Menschen eritreischer Abstammung, und es ist regelmäßig eher eine – im Einzelfall durchaus schwierige - Frage der rechtlichen Einordnung auf Grundlage des dortigen Staatsangehörigkeitsrechts, vom Vorliegen welcher Staatsangehörigkeit auszugehen ist.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG generell Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages bzw. der Glaubwürdigkeit des Antragstellers allein nicht genügen, um einen unbegründeten Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 – 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 51).

Im Hinblick auf diese Erwägungen rechtfertigt sich die Offensichtlichkeitsentscheidung auch nicht auf Grundlage von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die vom Bundesamt dargelegten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Antragstellers erscheinen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als nicht derart eindeutig gegeben, als dass sie eine qualifizierte Abweisung des Asylantrages begründen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedarf es angesichts der tenorierten Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.