Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.05.2018 – VG 5 L 259/18.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0504.5L259.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 777/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2018 anzuordnen,

ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Antragsteller vorliegend zwar nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt, die Ausreisefrist für die Antragsteller in der Abschiebungsandrohung aber dennoch auf 30 Tage nach dem unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt hat.

Danach ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar statthaft, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht interessierenden Fällen der §§ 73, 73 b und 73 c AsylG – nur in „sonstigen Fällen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Um einen solchen Fall handelt es sich bei einer auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung, die – wie hier – ergeht, wenn der Asylantrag der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, gerade nicht. In diesem Fall beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG nämlich eine Woche. Darauf, dass das Bundesamt die Ausreisefrist entgegen der gesetzlichen Vorgaben auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens festgesetzt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn maßgeblich für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit Blick auf die Regelung des § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG allein die zu setzende und nicht die vom Bundesamt tatsächliche gesetzte Ausreisefrist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 23 L 896.17 A -, juris Rn. 4; VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - M 21 S 17.44736 -, juris Rn. 21).

Allerdings fehlt es den Antragstellern an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Das asylrechtliche Eilverfahren dient – wie jedes andere Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch – dazu zu verhindern, dass vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes erfolgt, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht oder nur unter nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden könnte. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung, wenn nach Maßgabe der Bundesamtsentscheidung eine derartige Vollziehung ohnehin nicht droht (vgl. – in anderem Zusammenhang – Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2018 - VG 5 L 68/18.A -, juris Rn. 4; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 4 B 39/98 -, juris Rn. 5; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 498; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 136).

So liegt es hier. Die Antragsteller können auf Grundlage der im Eilverfahren allein streitgegenständlichen (vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG) Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Hauptsachverfahrens ungeachtet dessen nicht abgeschoben werden, dass ihrer Klage (formal) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn vor Abschluss des Klageverfahrens bietet die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung der insoweit zuständigen Ausländerbehörde mangels Bestimmung einer entsprechenden Ausreisefrist seitens des Bundesamtes (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) von vorn herein keine geeignete Grundlage für die Vollziehung der Abschiebung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 23 L 896.17 A -, juris Rn. 5).

Angesichts dessen vermögen die Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, juris Rn. 8 f. und vom 22. Dezember 2017 - 23 L 896.17 A -, juris Rn. 5) auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG herzuleiten. Zwar bestimmt § 37 Abs. 1 AsylG, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung bereits dann unwirksam werden (S. 1) und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat (S. 2), wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Damit verschafft die Regelung dem Antragsteller aber keinen rechtlichen Vorteil, der über denjenigen hinausgeht, den er auch mit einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen würde. § 37 Abs. 1 AsylG führt lediglich dazu, dass die Folgen, die auch ein Erfolg in der Hauptsache hätte, zeitlich früher eintreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1988 - 2 BvR 702/84 u.a. -, juris Rn. 37; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rn. 3). Allein dieses Interesse des Antragstellers an einer schnelleren – endgültigen – Entscheidung vermag ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 5 VwGO indes nicht zu begründen. Denn die Möglichkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll den Antragsteller – wie bereits dargestellt – lediglich vor drohenden Vollstreckungsmaßnahmen schützen, nicht aber eine beschleunigte Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, die grundsätzlich dem Hauptsachverfahren vorbehalten ist, ermöglichen.

Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Rechtsfolgen gerade nur dann eintreten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „entspricht“. Damit unterstellt aber die Regelung des § 37 Abs. 1 AslyG ihrerseits auf Tatbestandsebene, dass ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst zulässig und begründet war. Insofern dürfte es auch einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen, die Rechtsfolge des § 37 AsylG zur erstmaligen Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses heranzuziehen, um so einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erst zu der für eine Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG wiederum erforderlichen Zulässigkeit zur verhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).