Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.05.2018 – VG 3 K 818/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0516.5L865.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend diverse Baulichkeiten auf den Grundstücken M... . Die Flurstücke grenzen im Norden an die M... und im Süden an den Z... an. Die Klägerin war seit 2008 bzw. 2010 Eigentümerin der genannten Grundstücke. Heute stehen die Grundstücke im Eigentum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Das Flurstück 8... ist auf Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1995 bebaut mit einer Doppelhaushälfte. Gegenstand der Baugenehmigung war außerdem ein Carport im vorderen Grundstücksbereich mit den Ausmaßen 5,50 m auf 5,50 m. In der Genehmigung war ausgeführt: „Dem Standort der Carports wird zugestimmt, Unterlagen sind bis zum Baubeginn vorzulegen.“

Im Februar 2012 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten die Errichtung eines Carports mit einer Länge von 9,0 Metern und einer Firsthöhe von ca. 3,20 Metern und einer daran anschließenden Überdachung mit einer Tiefe von ca. 2 Metern im vorderen, zur Straße hin ausgerichteten Grundstücksteil sowie die Errichtung eines Blockbohlenhauses (4,84 m Länge, 3,94 m Breite) im hinteren Grundstücksteil (Flurstück 807), jeweils im Grenzbereich fest. Der Beklagte setzte die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 27. März 2012 in Kenntnis und verwies auf die Vorgaben des Abstandsflächenrechts der Brandenburgischen Bauordnung. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 4. Mai 2012 darauf hin, dass der Carport Gegenstand der Baugenehmigung zum Wohnhaus aus dem Jahr 1994 gewesen sein dürfte und sie, falls erforderlich, für den im rückwärtigen Grundstücksbereich liegenden Bungalow, welcher in 3 Metern Abstand von der Nachbargrenze errichtet worden sei, mit ihrem Schreiben einen Bauantrag stelle. Es folgte Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und die Klägerin veranlasste den Rückbau eines an das rückwärtige Blockbohlenhause anschließenden Anbaus im Grenzbereich.

Am 25. September 2014 erfolgte eine Ortsbesichtigung bei welcher neben dem Carport samt Schuppen im vorderen Bereich auch der Bestand eines grenzständigen Holzunterstandes im rückwärtigen Bereich des Flurstückes 8... festgestellt wurde. Auf dem Flurstück 8... stellte der Beklagte außerdem folgende Bebauung fest: ein grüner Blechschuppen, ein Blockbohlenhaus sowie ein Schuppen, jeweils in 3 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze sowie ein grüner Blechschuppen an der Grenze zum Flurstück 1... und ein daran anschließender Schuppen.

Der Beklagte gab der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 17. September 2015 auf folgende Baulichkeiten bis zum 30. November 2015 zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen:

1.1 Schuppen am Carport (Flurstück 8...)

1.2 Holzunterstand an der Grenze (Flurstück 8...)

1.3 Grüner Blechschuppen (F...)

1.4 Schuppen am Blockbohlenhaus (F...)

1.5 Blockbohlenhaus (F...)

1.6 Grüner Blechschuppen an der Grenze zum Flurstück 1... (Flurstück 8...)

1.7 Schuppen am Blechschuppen an der Grenze zum Flurstück 1... (Flurstück 8...)

Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung, nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt drohte der Beklagte unter Ziffer 3. des Bescheides Zwangsgelder in Höhe von je 200 Euro und hinsichtlich der Nichtbeseitigung des Blockbohlenhauses (Ziff. 1.5) in Höhe von 400 Euro an.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, die baulichen Anlagen unter Punkt 1.1 und 1.2 seien zwar nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei, jedoch werde damit die zulässige Grenzbebauung nach § 6 Abs. 10 BbgBO überschritten. Die übrigen Baulichkeiten seien genehmigungspflichtig. Ein etwaiger Bestandsschutz sei für sämtliche Baulichkeiten nicht nachgewiesen worden. Der hintere Grundstücksbereich ab einer Tiefe von ca. 57 m bis hin zum Ufer in östlicher Richtung befinde sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB. Die Zulässigkeit der mit den Ziffern 1.3 bis 1.7 benannten Baulichkeiten richte sich folglich nach § 35 BauGB. Den Baulichkeiten stünden öffentliche Belange entgegen. Namentlich führten diese zu einer städtebaulich unerwünschten Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung sowie zu einer Zersiedlung der Landschaft. Auch würden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. In der Errichtung liege ein Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG, ein Verstoß gegen das in § 61 Abs. 1 BNatSchG normierte Bauverbot am Ufer von Gewässern 1. Ordnung sowie ein Widerspruch zu den Festsetzungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „T...“. Von einer akzessorischen Nutzung könne schon mit Blick auf den Abstand der rückwärtigen Gebäude zum Haupthaus von über 40 Metern nicht mehr gesprochen werden.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 8. Oktober 2015 Widerspruch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die baulichen Anlagen 1.3 bis 1.7 nicht im Außenbereich lägen, sondern vielmehr dem Innenbereich akzessorisch zugeordnet werden müssten, da die Behörde das fiktive Baufeld willkürlich festgesetzt habe. In der Umgebung bestehe keine einheitliche Bebauungslinie. Zudem seien die örtlichen bzw. topografischen Besonderheiten – namentlich die lange, schmale Form des Grundstückes – nicht berücksichtigt worden. Diese begründete die Anordnung der akzessorischen Baulichkeiten und die Distanz zum Hauptgebäude. Die Beanstandungen zu den Baulichkeiten zu Ziff. 1.1 und 1.2 seien marginal und könnten durch nachbarschaftliche Genehmigung legalisiert werden, zumal der Austausch des zu drei Seiten offenen Holzunterstandes durch eine Plane sich als reine Behördenwillkür darstelle. Sämtliche Gebäude würden wohnakzessorisch im Sinne einer ortstypischen und partiellen kleingärtnerischen Nutzung genutzt. Die mit den Nebengebäuden überbaute Fläche von nur 53 qm und somit auch der Eingriff in die Natur seien marginal. Hinsichtlich der Wetterschutzvorrichtungen finde überhaupt keine Bodenversiegelung statt. Die Gefahr der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung bestehe nicht, da es sich bei den Baulichkeiten gerade nicht um Wohngebäude handeln würde. Zudem seien in der M... und in der verlängerten M... bereits Wohnhäuser in Seenähe genehmigt worden, sodass sich der Vorhalt der negativen Vorbildwirkung hier widerspreche und nicht im Sinne des Art. 3 GG gehandelt werde.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Mai 2015 zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass eine schriftliche nachbarschaftliche Zustimmung nicht ausreichend sei, um die abstandsflächenrechtlichen Probleme zu überwinden. Es fehle an der Eintragung einer Dienstbarkeit. Für die unter 1.1 und 1.2 aufgeführten Baulichkeiten komme es ohnehin nicht auf eine materielle Baurechtswidrigkeit an, da es sich insofern um leicht zu beseitigende Anlagen handeln würde, welche ohne größeren Substanzverlust ab und wieder aufgebaut werden könnten. Des Weiteren würde eine Nutzungsuntersagung kaum zur effektiven Durchsetzung des öffentlichen Rechts und zur Einreichung eines Bauantrages führen. Eine ständige Kontrolle sei nicht zumutbar. Eine Ungleichbehandlung könne mit Blick auf die genehmigten Neubauten indessen nicht geltend gemacht werden. Diese seien einem anderen Gebiet zuzuordnen. Die dortige Grundstückssituation sei völlig anders, was etwa bei der Ausgrenzung aus dem Landschaftsschutzgebiet derart berücksichtigt worden sei, als sich die Ausgrenzung weiter in Richtung Ufer erstreckt. Des Weiteren sei die besondere Grundstückssituation der Klägerin durchaus in die Entscheidung eingeflossen. Gleichwohl verbleibe in dem Bereich, der dem Innenbereich zuzuordnen ist, noch genügend Platz für dienende Nebengebäude. Zudem handle es sich bei dem Flurstück 8... um ein eigenes Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Juni 2016 Klage erhoben.

Die Klägerin hat das angedrohte Zwangsgeld entsprechend eines darauffolgenden Festsetzungsbescheides bezahlt. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat in der Folgezeit das verfahrensgegenständliche Grundstück von der Klägerin abgekauft. Der Beklagte hat daraufhin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen, dieses zwischenzeitlich festgesetzt und nach Androhung eines weiteren Zwangsgeldes auch dieses bereits festgesetzt.

Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Klage vollumfänglich Bezug auf ihre Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, die Genehmigung eines zweigeschossigen massiven Neubaus durch den Beklagten einerseits und die Beseitigungsanordnung für eine eingeschossige bauordnungsrechtlich abstandsgerecht und ordnungsgemäß hinsichtlich Größe, Fläche und Rauminhalt dimensionierte Holzhütte sei rechtlich mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht in Einklang zu bringen. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte bei den beispielhaft genannten Grundstücken in der M... und in der verlängerten M... auf eine besondere, längliche Grundstücksgestaltung während er dies bei dem klägerischen Grundstück unberücksichtigt lasse. Die internen Abgrenzungen von „Quartieren“ und „fiktiven Baufeldern“ sei völlig willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Behörde müsse sich auch deshalb an ihrem Vorgehen in den Beispielsfällen festhalten lassen, da sie diesbezüglich nicht etwa einräumt fehlerhaft gehandelt zu haben. Da der Beklagte selbst mit der Zulassung von massiven Neubauten im Uferbereich den Naturschutz aushebelt, könne er diesen der Klägerin auf der anderen Seite auch nicht entgegen halten. Erschwerend komme hinzu, dass die vorhandene Natur in dem Gebiet durch die Erteilung von Baumfällgenehmigungen sowie von Baugenehmigungen für massive Einfamilienwohnhäuser weit mehr beeinträchtigt werde. Auch der Umstand, dass ein Großteil des Baumbestandes im Siedlungsgebiet marode sei und die Gemeinde sich bereits beschlossen habe die Baumschutzverordnung außer Kraft zu setzen, spreche gegen eine hervorgehobene Bedeutung der ohnehin nur geringfügig betroffenen Natur auf dem klägerischen Grundstück.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Bescheide.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist hinsichtlich des mit Ziffer 1.7 benannten Schuppens bereits unzulässig. Die angegriffene Beseitigungsverfügung hat sich insoweit durch die zwischenzeitliche Beseitigung des „Schuppens an dem Blechschuppen an der Grenze zum Flurstück 1...“ bereits erledigt. Der grüne Blechschuppen, welcher in der Ordnungsverfügung unter Ziffer 1.3 aufgeführt wird, wurde innerhalb des Flurstückes 8... versetzt, womit der Beseitigungsverfügung jedoch nicht nachgekommen wurde. Insofern ist folglich keine Erledigung eingetreten.

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Beseitigungsanordnungen ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, namentlich der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14; im Folgenden: BbgBO n.F.) noch nicht in Kraft getreten. Maßgeblich sind demnach die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I, Nr. 14, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I, Nr. 39; im Folgenden: BbgBO). Zur Schaffung von Rechtsfrieden wird nachfolgend auch auf die Regelungen der BbgBO n.F. hingewiesen.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 74 Abs. 1 BbgBO.

Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Hinsichtlich der unter Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten baulichen Anlagen mögen zwar die Regelungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1 BbgBO (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a) und d) BbgBO n.F.) einschlägig sein, jedoch entbindet die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, § 55 Abs. 1 S. 1 BbgBO (§ 59 Abs. 2 BbgBO n.F.). Die beiden grenzständigen Anlagen widersprechen den abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 BbgBO. Nach § 6 Abs. 10 BbgBO dürfen Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die entlang der Grundstücksgrenze errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Vorliegend befindet sich entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes bereits ein Carport mit einer Länge von 9,0 m. Zwar überschreitet die Höhe des Carports den genannten maximalen Wert um 20 cm, jedoch duldet der Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge die grenzständige Baulichkeit. Damit ist bereits das Höchstmaß an nach § 6 Abs. 10 BbgBO privilegierter Grenzbebauung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze erreicht. Die Regelung findet sich nunmehr in § 6 Abs. 8 BbgBO n.F. wieder. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt die Regelung keinen Raum dafür, die jeweilige Grenzbebauung ins Verhältnis zur Grenzlänge zu setzen. Es handelt sich insofern um feste Werte, die nicht überschritten werden dürfen. Nach § 6 Abs. 2 S. 4 BbgBO besteht allenfalls die Möglichkeit, Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück zu erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken. An einer derartigen „rechtlichen Sicherung“ gem. § 65 BbgBO in Form einer beschränkt persönlichen Sicherheit bzw. gem. § 84 BbgBO n.F. in Form einer Baulast fehlt es vorliegend. Alleine die schriftliche Zustimmung eines Nachbarn zur Grenzbebauung reicht nicht aus. Insofern vermag auch das Vorbringen der Klägerin nicht zu überzeugen, wonach die abstandsflächenrechtlichen Verstöße einfach und zeitnah ausgeräumt werden könnten.

Die unter den Ziffern 1.3 bis 1.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind sowohl formell als auch materiell illegal. Sie wurden ohne die nach § 54 BbgBO erforderlichen Baugenehmigungen errichtet. Genehmigungsfreiheitstatbestände nach § 55 BbgBO (§ 61 BbgBO n.F.) sind nicht einschlägig. Die Baulichkeiten befinden sich unfraglich im Außenbereich.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.

Liegt ein Grundstück am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist.

Hierbei können im Einzelfall auch Nebenanlagen, die auf das Hauptgebäude bezogen sind, wie zum Beispiel Gartenhäuschen, noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Die sog. „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen – insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf (Bayersicher VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20). Die zu berücksichtigende, rückwärtige Bebauung muss außerdem in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden (OVG Saarland, 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 -, juris). Der rückwärtige Bereich in Vorhabennähe muss wiederum von solchen Nebenanlagen geprägt sein, um die Zulässigkeit einer hinzukommenden Nebenanlage zu rechtfertigen. Die hinzukommende Anlage ist dabei als rechtlich noch nicht vorhanden anzusehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2018 – 3 K 428/15 –, juris Rn. 30). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Grenzlinie zwischen Außen- und Innenbereich auch von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet sein kann, also nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude die Grenze insgesamt nach hinten verschiebt.

Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Annahme des Beklagten, die Gebäude zu den Nummern 1.3 bis 1.7 lägen im Außenbereich, nicht zu beanstanden. Betrachtet man die nähere Umgebung des Vorhabengrundstückes so fällt auf, dass sich entlang dem Nord- und dem Westufer des Z... auf den seenahen Flurstücken, welche zumeist durch schmale Wegeflurstücke von den zur Straße ausgerichteten, häufig mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken abgegrenzt werden, mit einigen wenigen Ausnahmen keine maßstabsbildende Bebauung findet. Lediglich auf den Flurstücken 1...) und 5...) befinden sich ausweislich der Darstellungen im Geoportal Brandenburg Viewer maßstabsbildende Wohngebäude auf den seenahen Flurstücken. Grundsätzlich endet demnach der im Zusammenhang bebaute Ortsteil an der zum See ausgerichteten Wand des Hauptgebäudes auf den straßennahen Flurstücken. Gerade bei den Grundstücken, bei welchen sich das Hauptgebäude jedoch näher an der Straße befindet, kann es im Einzelfall geboten sein, noch einen schmalen Streifen im rückwärtigen, d.h. zum See hin ausgerichteten Grundstücksbereich dem Innenbereich zuzuordnen, um eine wohnakzessorische Nutzung zu ermöglichen. Für das klägerische Grundstück rechtfertigen dieser Umstand sowie die geringe Breite des Grundstückes allenfalls eine Einbeziehung des rückwärtigen Bereiches in ca. 10 m Entfernung in östlicher Richtung hinter der Ostwand des Wohngebäudes. Dies entspricht in etwa der Lage der Ostwand des Hauptgebäudes auf dem südlich befindlichen Grundstück in der M... . Die Einzelrichterin geht demnach von einer noch engeren Grenze des Innenbereiches aus als der Beklagte, welcher die Grenze bei einer Grundstückstiefe von ca. 57 m von der Straße aus gesehen annimmt. Dies entspricht in etwa der rückwärtigen Gebäudewand des im Norden anschließenden Wohnhauses zur Hausnummer 23. Jedenfalls aber lässt sich eine weitere Verschiebung der Grenze des Bebauungszusammenhanges zum See hin nicht rechtfertigen. Wie oben bereits erwähnt, soll durch die Abweichung von dem Grundsatz, sich an der hinteren Wand des letzten maßstabsbildenden Gebäudes zu orientieren, lediglich geringfügige wohnakzessorische Nutzung ermöglicht werden. Schon der Umstand, dass der Kläger auf dem zur Straße hin ausgerichteten Grundstückteil die Möglichkeit hat einen 9 Meter langen Carport aufzustellen und im rückwärtigen Bereich in unmittelbarer Näher zum Wohngebäude über einen baulich gefestigten Terrassenbereich verfügt, ist Nachweis dafür, dass eine weitere Inanspruchnahme des rückwärtigen Bereiches nicht erforderlich ist, um die Hauptnutzung entsprechend den heutigen Bedürfnissen in einem angemessenen Umfang zu ermöglichen. Es bleibt darüber hinaus ausreichend Platz, um etwa die beiden grünen Blechcontainer zur Lagerung von Gartengeräten in den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteil zu versetzen. Eine darüber hinausgehende Anzahl an Nebenanlagen mag zwar für die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten wünschenswert sein, übersteigt jedoch den notwendigen Rahmen an erforderlicher und durch die Ausweitung der Innenbereichsgrenze alleine bezweckter akzessorischer, baulicher Grundstücksnutzung. Nicht privilegiert werden sollen ausgelagerte, selbstständig nutzbare Lager- oder Hobbyräume, wovon mit Blick auf die Vielzahl vorhandener Baulichkeiten auf dem klägerischen Grundstück jedenfalls bei dem Blockbohlenhaus zu Ziffer 1.5 auszugehen ist. Des Weiteren fehlt es den verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten zu Ziffern 1.3 bis 1.6 an der erforderlichen räumlichen Nähe zum Hauptgebäude, wie von der Rechtsprechung verlangt. Diese befinden sich in einem Abstand von mindestens 40 m Entfernung zum Wohngebäude.

Darüber hinaus sind die Grundstücke entlang des Ostufers des Z..., welche in Richtung Osten vom See und in Richtung Westen zumeist durch ehemalige, schmale Wegeflurstücke abgegrenzt werden, nicht durch wohnakzessorische bauliche Nutzungen geprägt. Zwar mögen sich vereinzelt, wie beispielsweise auf dem Flurstück 8..., Nebengebäude befinden, gegen welche aufgrund des § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung bauordnungsrechtlich nicht eingeschritten werden kann, jedoch kann von einer derart weitgehenden wohnakzessorischen Prägung des rückwärtigen Bereiches, welche auf das klägerische Grundstück optisch „überspringt“ nicht gesprochen werden. So ist etwa der rückwärtige Bereich auf den nördlich und südlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstücken unbebaut, was der natürlichen Eigenart der Landschaft Rechnung trägt. Gegen Baulichkeiten bzw. Nebengebäude, die erst nach DDR-Zeiten hinzugetreten sind, wie etwa der grüne Blechschuppen auf dem Flurstück 8..., wird Schritt für Schritt seitens des Beklagten vorgegangen, sodass diese nicht als prägende Baulichkeiten verstanden werden können. Letztlich entstand im Rahmen der Inaugenscheinnahme nach tatrichterlicher Würdigung auch deshalb nicht der Eindruck, die seenahen Grundstücke im hier maßgeblichen Bereich seien durch – vom Beklagten geduldete – wohnakzessorische Nutzung geprägt, da die Flächen sehr weitläufig und naturnah erschlossen sind. Teilweise finden sich sogar noch völlig unbebaute Grundstücke in dem Gebiet um das Vorhabengrundstück. Die von dem Kläger zur Akte gereichten Fotos (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16. Februar 2018) geben kein anderes Bild wider. Zwar ist auf den Bildern ein am Ufer stehender 8-eckiger Bungalow, zwei Baumhäuser und ein Carport in Ufernähe erkennbar, jedoch liegen diese ausweislich der Bilder in einem anderen Bereich des Z..., in welchen die Grundstücke weit weniger tief sind, als die der Klägerin. Dass diese für den hier maßgeblichen rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstückes prägend sind, ist schon aufgrund der räumlichen Distanz der Baulichkeiten zum Flurstück 8...nicht anzunehmen.

Die Zulassung der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten würde – entgegen dem Vorbringen der Klägerin - den nach der Rechtsprechung ungewollten Dominoeffekt auslösen, da diese als Vorbild für weitere, zahlenmäßig kaum eingrenzbare Nebengebäude dienen können.

Den Außenbereichsvorhaben stehen auch öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegen.

Zunächst ist der öffentliche Belang der zu befürchtenden Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu nennen. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt voraus, dass durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Auch wenn sich durch den Fortbestand von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, etwa in Form von Gerätehütten geringen Ausmaßes, an der Außenbereichslage ihrer Standorte nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Da somit sämtliche Nebengebäude konkret geeignet sind‚ eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen‚ stellen sie einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung dar. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ den ersten Ansätzen entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris Rn. 11). Angesichts der bereits vorhandenen Kartierung und dem Umstand, dass die im Norden anschließenden Grundstücke für weitere Bebauung noch offen sind, besteht die erhebliche Gefahr der Ausuferung der bebauten Ortslage in den Außenbereich.

Darüber hinaus steht dem Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 (Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft) entgegen. Die damit einhergehende Überbauung des Vorhabengrundstückes beeinträchtigt die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten werden. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als bewaldete Wiese- oder Gartenfläche im Uferbereich wird das Vorhabengrundstück durch die geplante wesensfremde Bebauung entzogen. Soweit die Klägerin vortragen lässt, die nähere Umgebung im gesamten Wohngebiet um den Z... habe seine natürliche Eigenart der Landschaft aufgrund der Vielzahl an Neubauten und Rodungen bereits derart eingebüßt, dass dieser Belang den verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht entgegengehalten werden könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist anzumerken, dass viele der klägerseits angeführten Rodungen in Bereichen durchgeführt wurden, die dem Innenbereich zuzuordnen sind. Soweit auch im Uferbereich Rodungen stattgefunden haben, wurde im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellt, dass dort weiterhin eine nicht unerhebliche Zahl an Bäumen besteht und – wie oben bereits erwähnt – jedenfalls die ufernahen Grundstücksbereiche im maßgeblichen Gebiet um das verfahrensgegenständliche Grundstück weitestgehend unbebaut und naturnah erschlossen sind.

Darüber hinaus verstößt das Vorhaben gegen das in § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1 BbgNatSchAG normierte Bauverbot an Gewässern. Danach dürfen im Außenbereich unter anderem an Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei Anwendung der Funktion zur Streckenabmessung im Geoportal Brandenburg Viewer ist erkennbar, dass die Gebäude zu den Ziffern 1.3 bis 1.6 in einem Abstand von weniger als 50 Metern zur Uferlinie des Z... liegen. Dieser ist ein stehendes Gewässer mit einer Größe von weit mehr als einem Hektar. Für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ist kein Raum. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die durch die Errichtung oder wesentliche Änderung der baulichen Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung kann schon nach dem Sinn und Zweck der Norm, die Ufergebiete – bis auf Ausnahmefälle – grundsätzlich von jeder Bebauung frei zu halten, nur bei Vorhaben gesprochen werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Dimension sowie ihrer Nutzungsintensität negativ vom „Durchschnittsfall“ einer (geplanten) Uferbebauung abweichen. Eine solche Atypik ist vorliegend schon mit Blick auf die Größe des Bungalows samt Anbauten zu verneinen.

Das Flurstück 8... liegt ausweislich des vom Beklagten in die Verwaltungsvorgänge aufgenommenen Kartenmaterials außerdem im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „T...“ (Beschluss des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 149-14/66 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes zum Landschaftsschutzgebiet „T...“ vom 20. Juli 1966, Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Potsdam, August 1966/2; zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „T...“ vom 4. August 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 21], S.464); vgl. zur Überleitung der Vorschriften sowie zum Verhältnis zum Landschaftsschutzgebiet D...: VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2001 – 3 K 2000/98 -). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NatSchG/DDR i.V.m. Ziffer II (1) des Beschlusses vom 20. Juli 1966 ist es verboten, ohne landschaftsschutzrechtliche Genehmigung eine bauliche Anlage zu errichten. Dies ergibt sich heute aus §§ 18 Abs. 2 S. 2, 17 Abs. 1 BNatSchG (vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der Fassung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)) für Vorhaben, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen. Nach oben Gesagtem bedürfen die baulichen Anlagen im Außenbereich einer Baugenehmigung. Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Bungalows samt Anbauten sowie der grünen Blechcontainer nach Maßgabe des Beschlusses und des Bundesnaturschutzgesetzes kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Anspruch auf eine Genehmigung besteht nur dann, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft, vgl. § 26 Abs. 2 S. 1 BNatSchG i.V.m. Ziffer II Abs. 1 S. 1 d. Beschlusses vom 20. Juli 1966. Der Charakter der Landschaft ist beeinträchtigt, wenn ein Teil der freien Natur einer durch die Eigenart der Landschaft nicht vorgegebenen, also wesensfremden Nutzung zugeführt wird (Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 26 BNatSchG Rn. 20; Zum Verbotstatbestand der Veränderung des Gebietscharakters siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 36 Rn. 24). Das Landschaftsschutzgebiet ist durch eine Wald-, Wiesen- und Seenlandschaft geprägt. Jegliche Bebauung muss deshalb als dem Gebietscharakter wesensfremd angesehen werden – so auch im vorliegenden Fall (VG Cottbus, Entscheidung vom 26. September 2001, - 3 K 2000/98 -; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004, - 3a A 764/01, juris Rn. 31).

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.

Insbesondere hat der Beklagte mit der Forderung auf Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt dann vor, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund – das heißt willkürlich – die Beseitigung einer oder nur weniger baulicher Anlagen fordert und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Vielzahl illegaler Bauwerke in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es daher regelmäßig notwendig, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Anordnung der Beseitigung dieser Bauwerke planmäßig vorgeht und weder in diesem Plan noch bei seiner Ausführung willkürliche Ausnahmen macht. Willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde wird entweder in einer bewussten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu Lasten eines Betroffenen oder in einer Vorgehensweise gesehen, bei der es dem Zufall überlassen bleibt, ob gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. September 1990 – 4 UE 3721/87 –, juris Rn. 45). Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Beklagten sind hier indes nicht gegeben. Im Gegenteil ließen die Beklagtenvertreter im Rahmen der Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung erkennen, gegen weitere, illegal errichtete Nebengebäude bauaufsichtsrechtlich vorzugehen, soweit dies unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 3 BevBauWVO möglich sei. Dass der Beklagte sich zunächst an die Klägerin wendete ist letztlich dem Umstand geschuldet, dass bereits im vorderen Grundstücksbereich baurechtliche Verletzungen festgestellt wurden und rückwärtige Bebauung auch straßenseitig erkennbar war. Erst im Rahmen der Ortsbesichtigung im Verwaltungsverfahren wurde die übrige, rückwärtige Bebauung in seiner Gesamtheit und Lage festgestellt. Dies gab dem Beklagten Anlass zum Tätigwerden gegenüber der Klägerin. Sobald der Beklagte im weiteren Verlauf feststellte, dass sich auf einem bestimmten Grundstück in der Nachbarschaft ebenfalls derartige Bebauung befand, schritt er gegen diese ein (siehe OB-Verfahren bei Flurstück 1102), oder kündigte dies an (siehe Container auf Flurstück 8...). Der Beklagte bat den klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar um Mitteilung der Grundstücke zu den eingereichten Bildern, um die Baurechtmäßigkeit entsprechender Nebenanlagen in Ufernähe zu überprüfen. Gerade mit Blick auf die Größe des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten und die Vielzahl an Baurechtsverstößen in dem Gebiet kann nicht erwartet werden, dass dieser bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes in einem Gebiet sofort – insbesondere noch vor dem gerichtlichen Abschluss dieses Verfahrens – seine laufenden Verfahren liegen lässt, um ein Gebiet in seiner Gesamtheit bauordnungsrechtlich zu überprüfen. Dem Gericht ist außerdem bekannt, dass der Beklagte mit Entschlossenheit gegen bauliche Anlagen im Außenbereich vorgeht, sodass von einem willkürlichen Herauspicken der Klägerin nicht die Rede sein kann.

Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Neubauten nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Vielmehr erteilte der Beklagte Baugenehmigungen für Wohnhäuser in dem Gebiet nur für den Fall, dass diese – aus seiner Sicht – im Innenbereich lagen. Falls im Einzelfall in der Vergangenheit auch Vorhaben genehmigt worden sind, die im Außenbereich lagen, so erklärte der Beklagte, von dieser Genehmigungspraxis Abstand genommen zu haben. Auch dies entspricht der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis des Beklagten.

Gegen die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nichts zu erinnern. Diese hat sich nicht bereits durch Zahlung des im weiteren Verlauf festgesetzten Zwangsgeldes durch die Klägerin erledigt. Vielmehr stellt die Androhung Teil des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen des Zwangsgeldes dar. Im Zeitpunkt der Bezahlung des Zwangsgeldes war die Klägerin noch Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sodass ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat. Ohnehin dürfte ein solches nicht gegeben sein, da die Ordnungsverfügung gem. § 52 Abs. 5 BbgBO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt und eine separate Duldungsverfügung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als neuem Eigentümer nicht erforderlich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 9.5). Den Zeitwert der zu beseitigenden baulichen Anlagen zuzüglich Beseitigungskosten schätzt die Einzelrichterin auf insgesamt 5.000,00 € (je 500,00 € für die unter Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 und 2.000,00 € für das Blockbohlenhaus); die angedrohten Zwangsgelder bleiben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).