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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.05.2018 – VG 3 K 1888/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0518.3K1888.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die im Zusammenhang mit der ihm vom Beklagten erteilten Duldung auferlegten räumliche Beschränkung seines Aufenthalts.

Der Kläger reiste am 1. Februar 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Februar 2002 einen Asylantrag. Seine Staatsangehörigkeit gab er in diesem Zusammenhang mit Sierra Leone an. Einen Pass oder ein Personaldokument legte er nicht vor.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte das Asylbegehren des Klägers mit Bescheid vom 15. März 2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an. Nach Einschätzung des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass der Kläger kein sierra-leonischer Staatsangehöriger sei, sondern vermutlich aus Guinea oder Niger stamme. Das Asylbegehren blieb auch im Klagewege ohne Erfolg (Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. April 2002 - 6 L 237/02.A - und Gerichtsbescheid vom 5. August 2002 - 6 K 643/02.A -).

Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg erteilte dem Kläger unter dem 6. Mai 2002 erstmalig eine Duldung. Diese war räumlich beschränkt auf die Stadt Eisenhüttenstadt. Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 wies die Zentrale Ausländerbehörde den Kläger dem Landkreis Dahme-Spreewald zu. Mit dieser Zuweisung wurde die räumliche Beschränkung auf den Landkreis D... geändert.

Der Beklagte erneuerte und verlängerte die dem Kläger erteilte Duldung unter Beibehaltung der räumlichen Beschränkung in der Folgezeit mehrfach, erstmalig am 27. Januar 2004.

Unter dem 14. Juni 2011 teilte die Gemeinde S... dem Beklagten mit, dass sie den Kläger zum 1. Juni 2011 nach unbekannt abgemeldet habe.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. September 2014 trat der Kläger an den Beklagten mit dem Ersuchen auf Erteilung einer Duldung heran. Der Beklagte stellte dem Kläger zunächst eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, die zum einen den Aufenthalt auf den Landkreis D... beschränkte und den Kläger zum anderen aufforderte, einen Passersatz bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Nachdem die Botschaft von Sierra Leone mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mitgeteilt hatte, dass im Ergebnis eines Gesprächs eine Staatsangehörigkeit des Klägers nicht bestätigt werden könne, stellte der Beklagte dem Kläger unter dem 14. Oktober 2014 eine bis zum 31. Dezember 2014 befristete Duldungsbescheinigung aus. Nach dieser war u. a. der Aufenthalt des Klägers wiederum auf den Landkreis D... beschränkt. Der Beklagte verlängerte die Duldung am 13. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 und am 28. April 2015 bis zum 30. September 2015 ohne Änderung der Auflagen.

Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 unter Verweis auf die Vorschrift des § 61 AufenthG Wiederspruch gegen die Auflage der Duldung, die den Aufenthalt auf den Landkreis D... beschränkte.

Unter dem 24. September 2015 stellte der Beklagte wiederum eine erneuerte Duldung aus, die weiterhin die räumliche Beschränkung umfasste, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte und die Gegenstand der Klage VG 3 K 265/16 ist.

Der Kläger hat am 27. November 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die vom Beklagten zur Rechtfertigung der Auflage angeführten Umstände untauglich seien. Zudem habe der Beklagte die Beschränkung nicht mittels Verfügung entsprechend der seit dem 23. Dezember 2014 geltenden Rechtslage gesondert begründet. Auch habe er weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch vom 23. Juni 2015 gegen die Auflage "Aufenthalt beschränkt auf den LK D..." zur Duldung nach § 60a AufenthG einen Bescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich der Widerspruch vom 23. Juni 2015 gegen die Duldung nach Ablauf ihrer Befristung am 30. September 2015 erledigt habe, da die Beschwer des Klägers entfallen sei. Eines Widerspruchsbescheides bedürfe es insoweit daher nicht mehr.

Den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (VG 4 L 813/15) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2016 ab.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen VG 3 K 1888/15, VG 3 K 265/16, VG 4 L 813/15 und VG 4 L 90/16 sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, denn er wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die Klage ist bereits unzulässig.

1. Das Klagebegehren ist nach der Klageschrift vom 26. November 2015 auf die bloße Bescheidung des Widerspruchs vom 23. Juni 2015 gerichtet. Eine Änderung des Klageziels ist im Laufe des Verfahrens durch den Kläger - auch in der Folge des Schreibens des Beklagten vom 13. Januar 2016, in dem dieser ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage geltend machte - nicht erklärt worden.

Einer Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides fehlt es bei einer - wie hier - gegebenen Anfechtungssituation jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - BVerwG 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380, juris Rn. 28; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. August 1998 - 4 Bf 247/98 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 -, FEVS 52, 158, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 - 3 O 422/08 -, juris Rn. 4 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. April 2009 - 4 PA 276/08 -, NVwZ-RR 2009, 663, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 S 331/09 -, juris Rn. 3). Denn dem erkennbaren Ziel des Klägers, künftig nicht mehr einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts zu unterliegen, wird nicht mit einer Untätigkeitsklage, die sich auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids schlechthin beschränkt, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, sondern nur mit einer Klage gefördert, die auf die Beseitigung der Auflage gerichtet ist.

2. Die Klage kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn man sie angesichts der Formulierung des Widerspruchsschreibens vom 23. Juni 2015, der Widerspruch richte sich gegen die aufenthaltsbeschränkende "Auflage … in der aktuellen Duldung", sowie der in den Schriftsätzen vom 28. Dezember 2015 und 9. Februar 2016 vom Kläger vorgebrachten inhaltlichen Einwände gegen eine Anordnung der räumlichen Beschränkung im Sinne einer Anfechtungsklage gegen die in dem Klebeetikett für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung) vom 14. Oktober 2014 aufgeführte Formulierung "Der Aufenthalt ist beschränkt auf: den Landkreis D..." auslegte. Denn auch in diesem Fall ist die Klage unzulässig.

a. Zwar handelt es sich bei der im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erklärten Beschränkung des Aufenthalts auf der Basis von § 61 Abs. 1c des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) grundsätzlich um eine selbständig anfechtbare Auflage, die somit Gegenstand eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 10 C 13.696 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 MB 93/17 -, juris Rn. 6; ähnlich zur Wohnsitzauflage: OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 B 412/02 -, InfAuslR 2003, 279, juris Rn. 3; zum Verbot einer Erwerbstätigkeit: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. September 1999 - 10 ZE 99.2606 -, BayVBl 2000, 154, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. Januar 2003 - 10 CE 03.155 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 10 CS 04.1940 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 6. April 2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, NVwZ 2004, Beil. Nr. I 3, 18, juris Rn. 4).

Jedoch stellt der hier fragliche Zusatz in der Duldungsbescheinigung vom 14. Oktober 2014 keine eigenständige neue Regelung über die Auflage einer räumlichen Beschränkung dar, vielmehr ist er nur als Wiederholung einer zuvor verfügten, einer früheren Duldung beigefügten Auflage zu qualifizieren, so dass gegen diesen nicht erneut der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegeben war.

Dies gründet maßgeblich auf der Regelung des § 51 Abs. 6 AufenthG. Danach bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Die Bestimmung, die die Vorgängerregelung des § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) weiterführt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 89), regelt den Fortbestand der Auflage bis zu deren Aufhebung oder der Ausreise des Ausländers. Die Auflage bleibt deshalb rechtlich unabhängig von dem Fortbestand der ursprünglich mit ihr verbundenen Duldung; auch die Verlängerung einer nur befristet erteilten Duldung hat keinen Einfluss auf den Fortbestand der ursprünglich erteilten Auflage (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 B 412/02 -, InfAuslR 2003, 279, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. September 1999 - 10 ZE 99.2606 -, BayVBl 2000, 154, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 10 CS 04.1940 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 3. Februar 2005 - 10 ZB 04.3454 -, BayVBl 2005, 370, juris Rn. 3).

Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 27. Januar 2004 durchgehend vom Beklagten mit der Auflage der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts geduldet wurde, ist davon auszugehen, dass die hier relevante Anordnung dieser Auflage zu einem Zeitpunkt weit vor dem 14. Oktober 2014 getroffen wurde.

Tragfähige Anhaltspunkte für ein Erlöschen der räumlichen Beschränkung nach Maßgabe des § 51 Abs. 6 AufenthG liegen hier nicht vor. Weder ist eine Aufhebung durch den Beklagten erkennbar, noch ist festzustellen, dass der Kläger zwischen 2004 und 2014 seiner Ausreisepflicht nachgekommen war. Zwar erklärte der Kläger in der Klageschrift vom 26. November 2015, nachdem er zum 1. Juni 2011 durch die Gemeinde Schönefeld nach unbekannt abgemeldet worden war und sich im September 2014 wieder beim Beklagten gemeldet hatte, er habe sich in der Zwischenzeit im Ausland aufgehalten. Jedoch bleibt er jede nähere Darlegung, in welches Land er eingereist sein will und ob er sich dort erlaubt aufgehalten haben will, und erst recht jeden Nachweis hierüber schuldig. Angesichts der Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach der durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur genügt, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind, kann nicht jeder Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - selbst wenn ein solcher hier vorgelegen haben sollte - schon als Erfüllung der Ausreisepflicht gewertet werden.

b. Aber auch wenn man unterstellte, dass der Beklagte mit jeder erneuten Ausstellung einer Duldungsbescheinigung die Auflage einer räumlichen Beschränkung von neuem mit Regelungswirkung angeordnet hat, führte dies vorliegend nicht zu einer zulässigen Anfechtungsklage. Dann hätte zwar mit der Bescheinigung vom 14. Oktober 2014 eine anfechtbare Auflage vorgelegen. Diese wäre jedoch durch die nachfolgende, mit der Duldungsbescheinigung vom 24. September 2015 verfügte gleichlautende Auflage ersetzt worden und entfaltete gegenwärtig keine belastenden Rechtswirkungen mehr. Insbesondere fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, dass gegen den Kläger ein laufendes Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkung (§ 95 Abs. 1 Nr. 7, § 98 Abs. 3 Nr. 2b AufenthG) anhängig wäre. Somit wäre bereits vor Klageerhebung Erledigung eingetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729, juris Rn. 16; Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 -, BRS 60 Nr. 164, juris Rn. 9; Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 122, juris Rn. 13).

Abgesehen davon, dass die Erklärungen des Klägers im vorliegenden Verfahren kaum Anhaltspunkte für eine Interpretation im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bieten dürften, fehlte es jedenfalls auch insoweit an den maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Denn ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (unterstellt) am 14. Oktober 2014 ergangenen Auflage der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung ist nicht zu erkennen. Insbesondere kann eine von den anerkannten Fallgruppen eines Feststellungsinteresses (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 125; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.) allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Erforderlich hierfür wäre, dass sich aus dem Sachverhalt, der Interessenlage oder den Erklärungen der Beteiligten die nicht lediglich abstrakte, sondern konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr ergibt, dass die Behörde in absehbarer Zukunft eine inhaltsgleiche oder zumindest gleichartige Entscheidung erlassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282, juris Rn. 26; Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris Rn. 21). Dies kann indes nur bejaht werden, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert fortbestehen, damit der Kläger von der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 -, Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 23, juris Rn. 8; Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 3 C 6.12 -, NVwZ 2013, 1550, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris Rn. 21). Jedenfalls daran fehlt es hier.

Denn in dem für die Beurteilung des Feststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 6, juris Rn. 5; Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris Rn. 20) hat sich die Rechtslage bezüglich einer Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts bei Duldungen im Verhältnis zum Oktober 2014 maßgeblich geändert. Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) wurde § 61 Abs. 1c AufenthG mit Wirkung vom 29. Juli 2017 um Satz 2 ergänzt, der nunmehr als weiteren und durch die Soll-Bestimmung auch weiterreichenden Tatbestand vorsieht, dass eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden soll, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Angesichts der nach wie vor nicht sicher festgestellten Staatsangehörigkeit des Klägers und der erfolglosen Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten scheidet eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht von vornherein aus.

3. Die Klage ist schließlich auch dann unzulässig, wenn man ihr - mit Blick auf die hier vertretene Bestandskraft der bereits 2004 verfügten und fortwirkenden Auflage der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bereich des Landkreises D... - ein Begehren entnehmen wollte, den Beklagten zu einer Aufhebung der Auflage zu verpflichten.

In den Fällen, in denen eine selbständig anfechtbare Auflage bestandskräftig geworden ist, kann der Betroffene grundsätzlich eine Klage auf Aufhebung der bestandskräftigen Aufenthaltsbeschränkung verfolgen, die verfügte bestandskräftige Auflage für die Zukunft entweder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) zurückzunehmen oder nach § 49 VwVfG zu widerrufen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 10 ZB 04.3454 -, BayVBl 2005, 370, juris Rn. 4; Beschluss vom 23. August 2007 - 24 ZB 05.1403 -, juris Rn. 18, 20; Beschluss vom 3. Juni 2014 - 10 C 13.696 -, juris Rn. 6).

Indes setzte die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtungsklage grundsätzlich voraus, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 -, BVerwGE 57, 204, juris Rn. 34; Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 -, BVerwGE 65, 87, juris Rn. 24; Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 1 B 201.92 -, juris Rn. 7; Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, juris Rn. 14; Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 24).

Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Erklärungen des bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers lassen sich nicht dahingehend verstehen, dass er an den Beklagten ein Begehren herangetragen hat, im Ermessenswege über eine Rücknahme oder einen Widerruf der Auflage über die räumliche Beschränkung zu befinden. Vielmehr lässt insbesondere der Widerspruchsschriftsatz vom 23. Juni 2015 nur erkennen, dass damit die vermeintliche Anordnung der Auflage in der "aktuellen Duldung" angegriffen wird; ein Antrag auf Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu widerrufen, wird daraus indes nicht deutlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

BESCHLUSS§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt.