Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.05.2018 – 6 L 488/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0530.6L488.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 6 K 2315/17 gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 wird wiederhergestellt und bezüglich der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 6 K 2315/17 gegen die Anschlussverfügung vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 wiederherzustellen und bezüglich der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Die Anschlussverfügung ist, soweit sie den Antragsteller gemäß Ziffer 1 dazu verpflichtet, sein Grundstück bis zum 31. August 2017 an die öffentliche Abwasseranlage des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz anzuschließen, nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vielmehr hat der Antragsgegner ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In einem derartigen Fall bedarf es nicht nur – regelmäßig – einer behördlichen Begründung für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern es muss auch aus Sicht des Gerichts eine besondere sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung gegeben sein, die dem Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung Rechnung trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10-, juris Rn. 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Allerdings genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Grunde den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Anschlussverfügung eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des aus seiner Sicht bestehenden besonderen Vollziehungsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Anschlussverfügung geboten ist, um sicherzustellen, dass die gleichmäßige Verteilung der Lasten der Abwasserbeseitigung auf alle in Betracht kommenden Anschlusspflichtigen erfolge und dabei die Kostenbelastung des einzelnen Anschlusspflichtigen so gering wie möglich gehalten werde. Eine solche gleichmäßige Kostenbelastung diene dem wirtschaftlichen Betrieb der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung und sei Gewähr dafür, dass die Einrichtung auf Dauer den ihr zugedachten Zweck erfüllen könne.
Bei der gebotenen Abwägung des Aussetzungs- mit dem Vollziehungsinteresse überwiegt jedoch ersteres. Hat eine Behörde unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. Diese Interessenabwägung hat neben einer nach Offensichtlichkeitsmaßstäben vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs auch den Aspekt des besonderen Vollzugsinteresses einzubeziehen, weil gerade darin der Grund für die Ausnahme von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liegt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 2 B 292/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 6).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Antrag Erfolg, weil das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss seines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen, das sofortige Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 rechtmäßig ist. Es fehlt jedenfalls eine besondere sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung deshalb, weil der Antragsgegner einerseits von dem Antragsteller Maßnahmen verlangt, die auf die Schaffung vollendeter Tatsachen auch für die Zukunft hinauslaufen und andererseits nicht ansatzweise erkennbar ist, aus welchem Grund diese Maßnahmen derzeit dringlich sein sollen.
Die Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung mögen umso geringer sein, je weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Sollen mit dem Verwaltungsakt indessen vollendete Tatsachen auch für die Zukunft geschaffen werden, so muss selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar sein, das neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit für die sofortige Vollziehung spricht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 –, juris Rn. 8).
Der Antragsteller soll nach dem Willen des Antragsgegners sein bebautes Grundstück A... 50 in 0..., Gemarkung A..., Flur 1, Flurstücke 162, 540 zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 5 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011 (Abwassserentsorgungssatzung – AbwES), veröffentlicht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz, 5. Jahrgang, Nr. 4 vom 22. August 2011, S. 1 ff., an die öffentliche Abwasseranlage des Antragsgegners anschließen. Dies erfordert zumindest gemäß § 9 Abs. 1 AbwES, dass der Grundstückseigentümer sein Grundstück mit einer Grundstücksentwässerungsanlage versieht, welche gemäß § 9 Abs. 3 AbwES so herzustellen ist, dass sie in den Revisionsschacht im Sinne von § 3 Nr. 11 AbwES mündet. Eine einmal erstellte Verbindung zwischen der Grundstücksentwässerungsanlage und der öffentlichen Abwasseranlage lässt sich indessen – ebenso wie die Grundstücksentwässerungsanlage selbst - nicht sinnvoll rückgängig machen. Beides wirkt vielmehr weit in die Zukunft hinein.
Warum derart vollendete Tatsachen jetzt schon geschaffen werden sollten, ist jedoch nicht erkennbar.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorläufige Nichtanschluss des Grundstücks des Antragstellers an die Schmutzwasserkanalisation wegen einer ungeordneten Entsorgungssituation auf dem Grundstück zu einer konkreten Gefahr für das Grundwasser und die Volksgesundheit führen könnte; vielmehr hat der Antragsteller unwidersprochen behauptet, eine biologische Kleinkläranlage zu betreiben, die jährlich gewartet wird und der aktuell geltenden Norm entsprechende Ablaufwerte hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die technische Funktionsfähigkeit der Schmutzwasserkanalisation in der A... wegen mangelnden Schmutzwasserdurchsatzes gefährdet oder gar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 –, juris Rn. 8). Warum es infolge des vorläufigen Nichtanschlusses des Grundstücks des Antragstellers zu einem Eintritt von schädlichen Stoffen aus dem Schmutzwasser in das Erdreich bzw. das Grundwasser kommen sollte, ist gleichfalls nicht erkennbar. Das bloße Risiko eines Anlagenausfalls rechtfertigt es nicht, von den Anliegern die erheblichen Aufwendungen zu verlangen, die mit dem Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung verbunden sind. Auch der bisherige Zeitablauf spricht nicht für eine sofortige Vollziehung der Anschlussverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2011 – OVG 9 S 10.11 –, juris Rn. 13). So führt der Antragsgegner in der Antragserwiderungsschrift vom 5. Februar 2018 selbst aus, die vorhandene dezentrale Entsorgung werde bereits seit dem Jahr 2009 geduldet.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine gleichmäßige Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf alle in Betracht kommenden Anschlusspflichtigen einen die Eilbedürftigkeit begründenden Umstand darstellt. Eine solche gleichmäßige Kostenbelastung dient zwar dem wirtschaftlichen Betrieb der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung und ist auch Gewähr dafür, dass die Einrichtung auf Dauer den ihr zugedachten Zweck erfüllen kann. Jedoch rechtfertigt dieser allgemeine Grundsatz nicht eine sofortige Vollziehung der Anschlussverfügung. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Existenz des wirtschaftlichen Betriebes sowie die Erfüllung des Einrichtungszweckes infolge des vorläufigen Nichtvollzugs der Anschlussverfügung gefährdet würden. Der Antragsgegner hat jedoch nicht dargetan, dass die Zahlungsfähigkeit und damit die Existenz des Zweckverbands in Frage gestellt sein würden, falls er die Anschlussverfügung nicht sofort vollziehen könnte. Eine solche Gefahr liegt insbesondere schon deshalb fern, weil es in Bezug auf das Gesamtgebührenaufkommen zu keinem spürbaren Gebührenausfall kommt, wenn der Antragsteller sein Grundstück vorerst nicht an die Schmutzwasserkanalisation anschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 –, juris Rn. 8; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2000, – 8 L 139/98 – juris Rn. 8, wonach sich ein besonderes Vollziehungsinteresse einer Kostenersatzforderung gemäß § 10 KAG Bbg nicht mit der Gefahr der Zahlungsfähigkeit des Zweckverbandes begründen lasse, weil eine mit der Abwasserentsorgung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich ein Abwasserzweckverband, ohnehin im Regelfall einen Großteil der Investitionskosten für die Errichtung der Entwässerungsanlagen - auch über einen längeren Zeitraum - vorfinanzieren müsse).
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der vorläufige Nichtanschluss des Grundstücks des Antragstellers wenigstens zusammen mit dem Nichtanschluss anderer Grundstücke zu Problemen technischer oder gebührenmäßiger Art führt oder - etwa über Nachahmungseffekte - zu führen droht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 –, juris Rn. 8). Insoweit liegt es auf der Hand, dass das vorläufige Nichtbefolgen der Anschlussverfügung für außenstehende Dritte ohnehin kaum erkennbar sein dürfte. Denn weder dem Grundstück noch der aufstehenden Bebauung sieht man es von außen an, ob eine Verbindung zum Abwassernetz besteht bzw. eine Grundstücksentwässerungsanlage existiert. Es besteht keine Gefahr einer Breitenwirkung. Auch ist der Zweck der Verfügung durch ihre bloß vorübergehende Nichtbefolgung nicht gefährdet. Eine Gleichbehandlung der Anschlussverpflichteten kann auch ohne sofortige Vollziehung der Verfügung erreicht werden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 6 L 70/13, S. 5).
Ist nach Vorstehendem die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2315/17 gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 wiederherzustellen, so muss auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet werden, da die Androhung mit der Frist bis zum 31. August 2017 verbunden ist und diese Frist nicht an den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides anknüpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.7. 2006 - OVG 12 N 16.06, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2008, OVG 9 N 117.08 u.a.); sie berücksichtigt den durch den Anschluss gegebenen Anschlussvor-/-nachteil sowie die erforderlichen Herstellungskosten. Fehlen - wie hier - nähere Anhaltspunkte für die ersparten Anschlusskosten und die Benutzungsgebühren, ist vom halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für die ersparten Hausanschlusskosten und vom vollen Auffangwert für die ersparten Benutzungsgebühren auszugehen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2004 - 2 E 22/04 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Das insoweit angedrohte Zwangsgeld bleibt vorliegend außer Betracht, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. März 2006 – 5 L 427/05 –, juris Rn. 11). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren.