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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.05.2018 – VG 4 L 307/18.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0531.4L307.18.00

Tenor§

Prozesskostenhilfe wird bewilligt und dem Antragsteller die zur Vertretung bereiten Rechtsanwälte Jentsch aus Berlin beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. April 2018 (VG 4 K 982/18.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: 7424781-461) vom 13. März 2018 unter 5. verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. April 2018 (VG 4 K 982/18.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: 7424781-461) vom 13. März 2018 unter 5. verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist die gerichtliche Prüfung im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Gem. § 36 Abs. 1 AsylG darf die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist u.a. dann eine Woche betragen, wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Damit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Unbegründetheit des Asylantrages offensichtlich ist, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 94, 166/194).

Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 36 Abs. 4 S. 2 AsylG.

Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 AsylG und auch auf keine andere Rechtsgrundlage gestützt werden.

Hiernach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

Anders als der Antragsteller zu meinen scheint, ist er sehr wohl verpflichtet an der Anhörung mitzuwirken (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG) und kann seine fehlende Mitwirkung nach dem deutschen Asylgesetz sehr wohl Anknüpfungspunkt für eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet sein und nicht nur zur Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG führen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid – insoweit – zutreffend ausgeführt.

Dahinstehen kann, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Denn § 30 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 AsylG wäre insoweit zu weit gefasst und europarechtskonform im Lichte des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes auszulegen bzw. aufgrund des Anwendungsvorranges des Europarechts nicht anzuwenden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 07. Mai 2018 – VG 4 L 280/18 -, Entsch.-Abdr. S. 3; VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2017 - VG 34 L 662.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 3, unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, bei juris, Rn. 20 ff. sowie VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, bei juris, Rn. 23 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 34 L 700.16 A –, Rn. 7, juris).

Unter die hierin abschließend aufgezählten Gründe für eine Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht subsumieren. Die Anknüpfung an die Verletzung der Pflicht bei der Anhörung mitzuwirken, kennt die Richtlinie nicht. Hierin ist lediglich in Art. 31 Abs. 8 lit. i der Richtlinie 2013/32/EU die Verletzung der Pflicht Fingerabdrücke abzugeben als möglicher Anknüpfungspunkt für eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vorgesehen.

Auch lässt sich die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund seiner Weigerung sich vor dem Bundesamt nicht zur Sache geäußert hat nicht unter den § 30 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 AsylG in der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung subsumieren. Insoweit wäre es möglich § 30 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 AsylG in Fällen in denen der Antragsteller gar nichts oder nichts relevantes vorträgt, weil er die Anhörung verweigert als nationale Umsetzung einer möglichen Fallgestaltung des Art. 31 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU auszulegen. Hiernach kann ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nur Umstände vorbringt, die für die Frage, ob ihm internationaler Schutz zu gewähren ist ohne Belang sind.

Dies scheitert hier indes daran, dass gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.

Hätte der Antragsteller demnach auch vor dem Gericht auf seiner Weigerung beharrt oder nur Sachverhalte vorgetragen, die ohne Belang für die Gewährung internationalen Schutzes wären, so wäre die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet etwaig auf Grundlage des § 30 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 AsylG oder § 30 Abs. 1 AsylG (in richtlinienkonformer Auslegung) rechtmäßig.

So liegt es hier indes nicht.

Der Antragsteller hat vielmehr vor Gericht vorgetragen, dass er aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten für die Balochistan National Movement und insbesondere der Mitwirkung an einem – nicht veröffentlichten – Film bezüglich der Menschenrechtslage in Belutschistan (englisch: Balochistan) vom pakistanischen Geheimdienst beobachtet und aus dem Oman abgeschoben werden sollte. Diese Umstände mögen das Gesuch auf internationalen Schutz nicht tragen und eine Ablehnung des Antrages des Antragstellers rechtmäßig machen, sie sind aber nicht für die Frage, ob dem Antragsteller internationaler Schutz gewährt werden muss ohne Belang und genügen daher nicht dem Maßstab der offensichtlichen Unbegründetheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dem Antragsteller ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwälte Jentsch aus Berlin beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.