Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.06.2018 – VG 5 L 212/18.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0605.5L212.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Benning aus Berlin beigeordnet.

Gründe§

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Vollzug der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 vorläufig nicht erfolgen darf,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 9. Februar 2017 auf § 34 a Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) beruht und § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG für den vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verweist. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daneben zwar unstatthaft, was grundsätzlich auch dann gelten muss, wenn der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte suchen können, dies aber wegen der Bestandskraft der in Rede stehende Abschiebungsanordnung nicht mehr möglich ist, sei es weil der Antragsteller den Bescheid – wie vorliegend – überhaupt nicht angegriffen oder die in § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG vorgesehene Wochenfrist versäumt hat. Soweit sich der Antragsteller allerdings auf Veränderungen der Sach- und/oder Rechtslage beruft, die nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides eingetreten sind, kann er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides nach §§ 48, 49 VwVfG stellen und diesen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich im Wege mit der Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen. Dem entspricht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren systematisch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Sicherung des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs begehrt wird (vgl. zu alledem: VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 23 L 41.16 A -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Darum geht es vorliegend auch dem Antragsteller. Denn dieser hat seinen Antrag nicht etwa damit begründet, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 von vorn herein rechtswidrig gewesen sei, sondern macht im Wesentlichen geltend, dass der Bescheid zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden und deshalb nunmehr aufzuheben sei.

Auch im Übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass die zeitgleich mit dem Eilverfahren erhobene Klage (VG 5 K 637/18.A) des Antragstellers bereits verfristet sei, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil die Antragsgegnerin den mit dieser Klage weiterverfolgten Antrag des Antragstellers vom 3. September 2017, mit dem dieser die Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2017 beantragt hatte, – soweit ersichtlich – bisher noch nicht einmal (förmlich) beschieden hat.

In der Sache bleibt der Eilantrag indes erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller sowohl die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

An Letzterem fehlt es hier.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2017 hat. Denn der genannte Bescheid, mit dem das Bundesamt – soweit vorliegend von Relevanz – den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und unter Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 2) die Abschiebung nach Italien angeordnet hat (Ziffer 3), erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor als rechtmäßig.

Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist weiterhin Italien zuständig, da die Zuständigkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO) wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen ist.

Nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Nach Satz 2 der Regelung kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Vorliegend begann die Überstellungsfrist zwar mit der fiktiven Annahme des am 22. November 2016 seitens der deutschen Behörden gestellten Aufnahmegesuchs am 23. Januar 2017 zu laufen (Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Dublin-III-VO) und endete somit ursprünglich am 23. Juli 2017 (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist aber dennoch nicht erfolgt, da die Überstellungsfrist bereits am 11. Mai 2017 wirksam bis zum 23. Juli 2018 verlängert worden ist, weil der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO war.

Wann ein Asylbewerber im Einzelfall „flüchtig“ in diesem Sinne ist, ist in der Rechtsprechung zwar noch nicht abschließend geklärt. Einigkeit besteht allerdings insoweit, als ein „Flüchtigsein“ jedenfalls dann angenommen wird, wenn sich der Asylbewerber seiner Überstellung durch Ortsabwesenheit bewusst entzieht (vgl. mit unterschiedlichen Ansätzen insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines – wie auch immer ausgestalteten – Vorsatzes: VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2017 - 6 K 527/16.A -, juris Rn. 27; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 30; VG Bayreuth, Urteil vom 23. Oktober 2017 – B 3 K 17.50068 -, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 - 7 K 2951/14.A -, juris Rn. 25; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9 und Urteil vom 25. Juli 2016 – 9 K 1184/16.A -, juris Rn. 46; VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 B 1196/14 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20).

Danach spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller am 11. Mai 2017 „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO war, da er ausweislich der Mitteilung der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der ihm für den 11. Mai 2017 um 4.30 Uhr angekündigten Überstellung nicht in seiner Unterkunft auffindbar war.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter Hinweis auf das eine andere Person betreffende Überstellungsprotokoll, das zunächst in die Akte der Antragsgegnerin gelangt war, Zweifel daran geäußert hat, ob im Hinblick auf den Antragsteller überhaupt ein Überstellungsversuch stattgefunden habe, teilt das Gericht diese nicht. Denn neben dem eine andere Person betreffenden Überstellungsprotokoll befindet sich jedenfalls nunmehr auch das den Antragsteller betreffende Schriftstück in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (dort S. 159). Wie sich zudem aus dem weiteren Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit der Ausländerbehörde ergibt, hatte Letztere ursprünglich das falsche Überstellungsprotokoll an die Antragsgegnerin übersandt und dieses Versehen im Nachhinein damit erklärt, dass beide Personen gemeinsam überstellt werden sollten. Jedenfalls nachdem die Ausländerbehörde zwischenzeitlich auch das den Antragsteller betreffende Überstellungsprotokoll vorgelegt hat, hat das Gericht danach keine Bedenken, dass der Überstellungsversuch am 11. Mai 2017 tatsächlich stattgefunden hat und der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte. Bezeichnenderweise hat auch der Antragsteller den entsprechenden Auskünften der Ausländerbehörde nichts mehr weiter entgegengesetzt.

Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller selbst dann „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO, wenn er sich noch am selben Tag wieder in das Wohnheim begeben haben sollte. Zwar genügt die Abwesenheit für eine nur kurze Zeit (etwa für einen Arztbesuch, einen Einkauf oder eine sonstige private Erledigung) grundsätzlich nicht für die Annahme, ein Antragsteller sei flüchtig (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 23. Oktober 2017 – B 3 K 17.50068 -, juris Rn. 40; VG Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2017 - 5 A 143/16 As HGW -, juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 31 L 586.17 A -, juris Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9). Denn weder kann von einem Antragsteller erwartet werden, sich rund um die Uhr in der Unterbringungseinrichtung aufzuhalten noch ist er verpflichtet, jede auch noch so kurze Abwesenheiten anzuzeigen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 11). Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen. So liegt es hier. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller anlässlich eines Überstellungsversuchs zu einer Zeit (4.30 Uhr) in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde, zu der nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass er sich in seiner Unterkunft aufhält. Bereits dies stellt zur Überzeugung des Gerichts ein starkes Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller durch seine Nichtanwesenheit der Überstellung entziehen wollte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller sowohl das Datum als auch die Uhrzeit der geplanten Abschiebung zuvor mitgeteilt worden sind. In dieser Konstellation obliegt es dann dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG, plausibel darzulegen, dass er nicht flüchtig war, indem er konkret ausführt, wann er sich wo zu welchem Zweck aufgehalten hat, und diese Angaben gegebenenfalls unter Beweis zu stellen (so schon: VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 22). Dem ist der Antragsteller mit seiner pauschalen Behauptung im Eilverfahren, er habe sich auch am Tag des gescheiterten Überstellungsversuches in der Unterkunft befunden, nicht einmal im Ansatz nachgekommen.

Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zu der dort von der Ausländerbehörde praktizierten „Aufforderung zur Selbstgestellung“ herleiten, bei der der Asylbewerber aufgefordert wird, sich zum Zwecke seiner Abschiebung an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit an einen bestimmten Ort zu begeben. Das Verwaltungsgericht Berlin geht insoweit davon aus, dass ein Antragsteller nicht schon deshalb als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO angesehen werden könne, weil er einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, wobei das Gericht zur Begründung im Wesentlichen darauf verweist, dass den Asylbewerber – auch europarechtlich – keine Pflicht treffe, aktiv an seiner Überstellung mitzuwirken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 31 L 586.17 A -, juris Rn. 14 ff.). Der Antragsteller ist allerdings sehr wohl gehalten, für die mit der Durchführung des Asylgesetzes betrauten Behörden in seiner Unterkunft erreichbar zu sein (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG).

Vor diesem Hintergrund mag es vorliegend zwar insoweit eine Parallele zu der Aufforderung zur Selbstgestellung geben, als der Antragsteller mit den ihm am 9. Mai 2017 übergebenen Schreiben der Ausländerbehörde vom 8. Mai 2017 aufgefordert wurde, sich am 11. Mai 2017 um 4.30 Uhr am Haupttor des Übergangswohnheims bereit zu halten. Selbst wenn man aber deshalb die dargestellte Rechtsprechung zur Anwendung bringen wollte, hätte dies allenfalls zur Folge, dass sich die Annahme, der Antragsteller sei am fraglichen Tag „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO gewesen, nicht allein daraus ableiten ließe, dass er sich am genannten Treffpunkt nicht eingefunden hat. Dabei ist es im Falle des Antragstellers aber nicht geblieben. Vielmehr ergibt sich aus dem Überstellungsprotokoll vom 11. Mai 2017 jedenfalls in Verbindung mit dem an das Bundesamt gerichteten Schreiben der Ausländerbehörde vom selben Tag, dass der Antragsteller eben nicht nur am Haupttor des Wohnheims nicht angetroffen wurde, sondern auch in der Unterkunft selbst nicht auffindbar war. Anders als in den Fällen der Selbstgestellung trifft den Antragsteller damit aber hier gerade nicht nur der Vorwurf, an seiner Abschiebung nicht aktiv mitgewirkt, sondern sich darüber hinaus dem behördlichen Zugriff in seiner Unterkunft durch Nichtanwesenheit entzogen zu haben.

War danach der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO, so liegen zur Überzeugung des Gerichts auch keine Verfahrensfehler auf Seiten der Antragsgegnerin vor, die einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist entgegenstünden. Das Bundesamt hat den italienischen Behörden bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2017 – und damit innerhalb der ursprünglichen Überstellungsfrist – mitgeteilt, dass eine Überstellung des Antragstellers derzeit nicht möglich sei, weil dieser flüchtig sei. Weitere Angaben gegenüber den italienischen Behörden bedurfte es nicht. Das Erfordernis der Information des Zielstaates ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (Dublin-III-DVO), in dem es wie folgt heißt:

„Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person […] vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber (Hervorhebung durch das Gericht) vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz […] gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.“

Danach ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere unschädlich, dass das Bundesamt den italienischen Behörden das neue Ende der Überstellungsfrist nicht mitgeteilt hat (wie hier: VG Regensburg, Beschluss vom 11. September 2017 - RN 5 E 17.51915 -, juris Rn. 25; i.E. auch VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN -, juris Rn. 66 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 28). Denn nach dem Wortlaut der Regelung muss lediglich eine Information des zuständigen Mitgliedstaates darüber erfolgen, dass – sowie gegebenenfalls aus welchem der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Gründe – eine Überstellung nicht stattfinden kann. Die in der Rechtsprechung vertretene Gegenauffassung (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Februar 2017 – 1a K 8643/16.A -, juris Rn. 31 ff.; in der Tendenz wohl auch VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23) berücksichtigt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht hinreichend, dass sich eine entsprechende Verpflichtung auch unter Heranziehung weiterer Sprachfassungen („A Member State which […] cannot carry out the transfer within the normal time limit of six months […] shall inform the Member State responsible […]“, Il incombe à l’État membre qui […] ne peut procéder au transfert dans le délai normal de six mois […] d’informer l’État responsable […], Incumbirá al Estado miembro que […] no pueda proceder al traslado en el plazo normal de seis meses […] informar de ello al Estado miembro responsable […]“) weder dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Dublin-III-DVO entnehmen lässt noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt. Letzteres gilt insbesondere, soweit darauf abgestellt wird, dass die Angabe des Fristendes erforderlich sei, weil dem zuständigen Mitgliedstaat nur so die für die Entscheidung, ob er das neue Fristende akzeptiert, erforderliche Überprüfung der Verlängerungsentscheidung ermöglicht werde (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Februar 2017 – 1a K 8643/16.A -, juris Rn. 34; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 - 10 A 227/11 -, juris Rn. 21). Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil es einer – konkludenten oder ausdrücklichen – Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu der Fristverlängerung von vorn herein nicht bedarf (so in der Tendenz letztlich auch VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23, der im Übrigen zu Recht darauf hinweist, dass der rechtliche Ansatz einer einvernehmlichen Verlängerung vorhersehbar zur Folge hätte, dass die Norm in vielen Fällen leer liefe). Aus Art. 9 Abs. 2 Dublin-III-DVO ergibt sich vielmehr – wie das Gericht meint eindeutig –, dass es zu einem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat nur dann kommt, wenn die rechtzeitige Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat unterbleibt („ansonsten“). Es liegt mithin allein in der Hand des ersuchenden Mitgliedstaaten, den Zuständigkeitsübergang für den Fall, dass der Antragsteller flüchtig ist, abzuwenden (so auch schon: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 12).

Ist die Überstellungsfrist unter Zugrundelegung der vorstehenden Überlegungen wirksam verlängert worden, so ist dem Eilantrag des Antragstellers auch nicht etwa allein deshalb stattzugeben, weil die rechtlichen Maßstäbe, was im Einzelnen unter dem Begriff „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO zu verstehen ist, ebenso wie die Frage, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen an die daran anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist zu stellen sind, in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt sind und insoweit beim Europäischen Gerichtshof eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris) anhängig ist. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist nämlich zunächst die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen. Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, für den Fall des Misserfolgs im Eilverfahren von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsachverfahren durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren auch dann, wenn eine für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens entscheidungserhebliche Frage unionsrechtlich noch nicht geklärt ist, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Durchführung des Hauptsachverfahrens nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat für den Antragsteller im Einzelfall unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19; Nichtannahmebeschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19), so etwa wenn dem Antragsteller durch die Abschiebung oder in deren Folge schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen drohen, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 – 2 BvR 2879/09 -, juris Rn. 6).

Dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere geht die Kammer im Einklang mit der einhelligen obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht unter systemischen Mängeln leiden, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers mit sich brächten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 47 ff.; Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -; juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 43 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 41 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 – 4 L 44/13 -, juris S. 7 ff. BA sowie – aus jüngster Zeit – Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 32 ff.).

Die Durchführung des Hauptsachverfahrens von Italien aus ist für den Antragsteller danach auch unter Berücksichtigung dessen nicht unzumutbar, dass er geltend macht, seit Ende des Jahres 2017 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung zu sein.

Dies gilt zunächst, weil die von dem Antragsteller insoweit eingereichten ärztlichen Befundberichte vom 28. November 2017, 27 Februar 2018 und 23. April 2018 schon das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung nicht hinreichend belegen. Zwar ist es Gerichten regelmäßig verwehrt, eigene medizinische Bewertungen, etwa zur Schwere und zum Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorzunehmen, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse 19. März 2007 - OVG 2 S 20.07 - und vom 26. April 2007 - OVG 2 N 48.06 - m.w.N.). Das hindert das Verwaltungsgericht aber nicht, in eigener Beurteilung Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen zu stellen und im konkreten Einzelfall zu überprüfen. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass gerade zur Substantiierung des Vorbringens der Erkrankung PTBS angesichts der Unschärfen und Komplexität des psychischen Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -, juris Rn. 230). Zudem ist zu berücksichtigen, dass PTBS nach der International Classification of Diseases (ICD-10: F 43.1) als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, entsteht. Ein traumatisches Ereignis oder Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Januar 2017 - M 4 S 16.36173 -, juris Rn. 36).

Dies zugrunde gelegt, genügen die von dem Antragsteller eingereichten Befundberichte nicht den Anforderungen. Bereits mit Blick auf die methodische Herleitung der dort getroffenen Diagnose (mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome und PTBS) offenbaren die Berichte Mängel, indem sie jegliche Abgrenzung gegenüber akuten Belastungssituationen und Anpassungsstörungen vermissen lassen (vgl. hierzu S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1). Insbesondere hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, dass die berichteten Beschwerden, wie Schlafstörungen und Alpträume, tatsächlich auf ein traumatisches Ereignis und nicht etwa auf die ungeklärte Rechtsposition im Asylverfahren zurückzuführen sind, zumal die damit einhergehende Unsicherheit für den Antragsteller jedenfalls in den Befundberichten vom 27. Februar 2018 und 23. April 2018 selbst als mögliche (weitere) Ursache der Beschwerden erwähnt wird. Den ärztlichen Stellungnahmen lässt sich zudem nicht entnehmen, ob und inwieweit überhaupt die dargelegten Symptome durch ärztliche Erkenntnisse untersetzt sind. Genese und Verfestigung sind auch im Übrigen nicht entsprechend den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 erläutert. Das beginnt schon mit dem traumatischen Ereignis als solchem, das nicht näher beschrieben wird. Insoweit ist vielmehr allgemein von nicht weiter konkretisierten „Fluchterlebnissen“ die Rede, wobei der Gutachter offenbar die Wertungen des Antragstellers („lebensbedrohlich“) übernommen hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Soweit der Arzt für den Fall der Abschiebung „mit Sicherheit“ eine Retraumatisierung und die „Zunahme der lebensüberdrüssigen Gedanken“ prognostiziert, entbehrt diese Prognose nach alledem einer methodisch nachvollziehbaren Begründung. Dies gilt umso mehr, weil es auch angesichts des Reisewegs des Antragstellers und dessen Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht naheliegt, dass die von dem Antragsteller behaupteten lebensbedrohlichen Ereignisse sich – wenn überhaupt – auf europäischem Boden ereignet haben, so dass auch nicht ersichtlich ist, warum gerade die vorliegend nur in Rede stehende Abschiebung nach Italien insoweit zu einer Retraumatisierung führen sollte.

Ungeachtet dessen kann der Antragsteller, dessen Behandlung ausweislich der vorgelegten Befundberichte derzeit schwerpunktmäßig im Rahmen problemorientierter Gespräche in einem Abstand von 4 bis 6 Wochen stattfindet, auf die Fortsetzung einer Behandlung in Italien verwiesen werden, wenn eine solche tatsächlich notwendig sein sollte. Denn hinsichtlich der etwa erforderlich werdenden medizinischen Versorgung besteht eine starke Vermutung dafür, dass ein Asylbewerber eine angemessene medizinische Behandlung erhält, wenn der aufnehmende Mitgliedsstaat – wie hier im Falle Italiens – durch die einschlägige Richtlinie gebunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 70). Diese unionsrechtliche Vermutung wird durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht etwa widerlegt, sondern bestätigt. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nach einem Zeitraum von (regional unterschiedlich gehandhabt) zwei bis sechs Monaten unter Berufung auf die gegebene Arbeitsmöglichkeit nicht entgegen. Um die Befreiung nach Ablauf dieses Zeitraumes beizubehalten, muss sich der Asylbewerber lediglich offiziell arbeitslos melden. Die notwendige Gesundheitsversorgung ist auch gewährleistet, wenn und solange ein Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gegeben ist, d. h. vor der Stellung des Asyl(folge)antrags und nach dessen Ablehnung bis zur etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es besteht dann über eine sog. STP (straniero temporaneamente presente)-Karte – die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist – ebenfalls die Möglichkeit eines Zugangs zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A -, juris Rn. 125).

Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch dann gewährleistet, wenn es um die Behandlung von psychischen Erkrankungen geht. Dies setzt ein ärztliches Attest voraus (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 25. November 2015). Zudem gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Dublin-III-VO – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-)Behandlung übermittelt werden. Das Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden. Folgerichtig verneint der EGMR in seiner jüngsten Entscheidung zu Italien (vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14) einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und zwar auch für kranke Asylbewerber, solange es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelt, für die vorliegend indes schon nichts Hinreichendes dargetan ist.

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien im Wege stehen und den in der Hauptsache verfolgten Aufhebungsanspruch jedenfalls mit Blick auf die Ziffern 2 bzw. 3 des Bescheides vom 9. Februar 2017 rechtfertigen könnten, sind nach alledem ebenfalls nicht ersichtlich, wobei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Dem Antragsteller war nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Benning aus Berlin beizuordnen (§ 121 VwGO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht überspannt werden. Insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an Stelle des Verfahrens in der Sache, hier also des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, treten zu lassen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt daher nicht voraus, dass der Prozesserfolg bereits gewiss ist. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen vielmehr bereits dann, wenn der Ausgang des Verfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - OVG 9 M 1.15 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Februar 2015 - OVG 1 M 67.14 -, juris Rn. 2). Hiervon war vorliegend auszugehen, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO – wie dargestellt – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nicht geklärt sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).