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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.06.2018 – 3 L 329/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0629.3L329.18.00
Tenor§
1. Die BFU-Brandenburgische Flächen- und Umwelt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, N…. 30, 0…, wird beigeladen.
2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe§
1. Die BFU-Brandenburgische Flächen- und Umwelt GmbH ist gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Der Antrag des Antragstellers,
die Waldanpflanzung zurückzunehmen und damit die uneingeschränkte Nutzbarkeit seines Grundstückes sowie den Grundstückswert wiederherzustellen ferner die Arbeiten mit sofortiger Wirkung einstellen zu lassen,
bedarf der Auslegung. In der Sache nimmt der Antragsteller Bezug auf seinen Drittwiderspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Aufforstungsgenehmigung vom 12. September 2016 (Geschäftszeichen LFB 29.05-7020-6/18/16). Der Antragsteller geht selbst und in diesem Falle zutreffend davon aus, dass seinem Widerspruch vom 13. Mai 2018 gegen die genannte Aufforstungsgenehmigung aufschiebende Wirkung zukommt. Die nach § 9 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) zu erteilende Genehmigung für die Neuanlage von Wald wurde weder unter Sofortvollzug gesetzt noch ergibt sich eine Vollziehbarkeit der Erstaufforstungsgenehmigung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Darauf, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Mai 218 gegenüber der Beigeladenen die Genehmigung der Erstaufforstung vom 12. September 2016 in einem Abstand von 50 Metern zur vorhandenen Bebauung in der Gemarkung B..., Flur 4, Flurstück 63/1 aussetzte, kommt es mithin nicht an. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers besteht folglich nicht darin feststellen zu lassen, dass seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt. Selbst wenn der Antragsgegner die Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt haben sollte, ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig, dass in Ansehung der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners vom 22. Mai 2018 von der Erstaufforstungsgenehmigung jedenfalls in dem dort bezeichneten Umfange kein Gebrauch gemacht werden soll. Der Antragsteller geht freilich davon aus, dass mit der Erstaufforstungsgenehmigung für ihn nach wie vor belastende Wirkungen verbunden sind und begehrt – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - eine Entscheidung zur Einstellung der Tätigkeiten der Beigeladenen sowie den Rückbau der Erstaufforstung.
Dies kann er sachgerecht nur dadurch erreichen, dass er gem. § 80 a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 beantragt,
die Arbeit mit sofortiger Wirkung einstellen zu lassen sowie die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. September 2016 aufzuheben.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Für den auf die Einstellung der Aufforstungsmaßnahme gerichteten Antrag fehlt es dem Antragsteller schon am Rechtsschutzinteresse, da die Maßnahmen unstreitig jedenfalls am 18. Mai 2018 ihren Abschluss gefunden haben.
Der weitergehende Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung dürfte ebenfalls unzulässig sein, da dem Antragsteller ein Rechtschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtschutzbedürfnis für den Aussetzungsantrag eines Drittbetroffenen ist dann nicht gegeben, wenn der von dem Verwaltungsakt Begünstigte von diesem umfassend etwa durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage Gebrauch gemacht hat (vgl. Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rdnr. 1063, m.w.N.), denn das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO keine Rechtsgrundlage, den privaten Dritten die Beseitigung eines Vorhabens aufzugeben, welches er in Ausnutzung einer Genehmigung durchgeführt hat. Entsprechendes dürfte auch dann gelten, wenn - wie hier – die der Beigeladenen mit der Erstaufforstungsgenehmigung gestattete Neuerrichtung von Wald realisiert wurde.
Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, da a) die Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch bedeutet, dass ein Dritter von der Begünstigung (positiver Verwaltungsakt) Gebrauch gemacht und diesen ausgenutzt hat (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, Rdnr. 38 zu § 80), b) § 80a Abs. 3 VwGO i. V m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine inhaltliche Schranke zur Aufhebung der Vollziehung nicht beinhaltet und c) die Regelungen in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO über die reine Sicherungsfunktion nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO hinausgeht, käme dem Begehren des Antragsstellers ein Erfolg nicht zu. Zwar ist eine Entscheidung – wie von ihm angestrebt - nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es vorliegend an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt, da § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend auf Fälle angewandt werden kann, bei denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung eingetreten ist (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, Rdnr. 176 zu § 80, m. w. N.). Auch spricht viel dafür, dass dann, wenn das Gericht unter Abwägung der Interessen die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt hat, es für die Entscheidung nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht mehr einer erneuten Interessenabwägung bedarf; vielmehr das Gericht zum Schutz der aufschiebenden Wirkung gehalten ist, die erforderlichen Sicherungsmaßnahme zu treffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 8 TG 2177/02 – zitiert nach juris). Gleichwohl kann der Antragsteller mit seinem Begehren deshalb nicht durchdringen, da es sich bei den Anordnungen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO grundsätzlich nur um vorläufige Regelungen handelt kann, die zur Gewährung effektiven Rechtschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz notwendig sind und zudem vorliegend der rechtswidrige Zustand nicht durch die Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Dritten, also des Antragstellers, eingetreten ist. Hier besteht die Besonderheit, dass dessen Widerspruch bei dem Antragsgegner erst am 13. Mai 2018 eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt die Aufforstung bereits realisiert war. Dies ergibt sich auch aus dem Vermerk auf Bl. 54 der Verwaltungsvorgänge, wonach die Beigeladene dem Antragsgegner mitteilte, dass am 7. Mai 2018 die Pflanzung durchgeführt wurde und die Zaunarbeiten ebenfalls abgeschlossen waren. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung dazu, wann tatsächlich die Zaunarbeiten abgeschlossen wurden angesichts dessen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2016 lediglich die Genehmigung für die Neuanlage von Wald und keine Aussage zu der Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Zaunes beinhaltet. Die Errichtung eines Zauns ist auch nicht Inhalt der Antragsunterlagen. Im Übrigen hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Errichtung des Zaunes auf dem Flurstück 63/1 der Flur 4 der Gemarkung B… (S…) ihn in seinen Rechten verletzen würde. Dies ist mit Blick darauf, zwischen seinem Flurstück 64 und dem Aufforstungsflurstück ein weiteres 5 Meter breites Flurstück belegen ist, auch sonst nicht ersichtlich.
Ist mithin eine Aufhebung der Vollziehung vorliegend schon nicht deshalb angezeigt, da die Beigeladene trotz eines ihr bekannten Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gehandelt hat, vielmehr die Maßnahme bei Einlegung des die aufschiebende Wirkung vermittelnden Widerspruchs jedenfalls im Wesentlichen abgeschlossen war, ist unter Beachtung des Zwecks des vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehende „Vollzugsbeseitigungsanspruch“ nur dann gegeben, wenn andernfalls auch nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens eine Rückgängigmachung nur schwer möglich wäre oder aber das Hauptsacheverfahren entwertet werden würde. So liegt der Fall indes nicht. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass mit Blick auf die gerade erst vorgenommene Erstaufforstung für den wenige Jahre umfassenden Zeitraum eines Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahrens der Aufwuchs schon sich dergestalt verfestigt hätte, das mit den entsprechenden forstwirtschaftlichen Geräten dessen Beseitigung nicht mehr möglich wäre. Im Übrigen ist dann, wenn die Rückgängigmachung der Vollziehung nicht ohne Substanzverlust realisiert werden kann, gleichermaßen von Bedeutung, ob dem Rechtsbehelf eines Dritten im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg zukäme. Wäre es anders, würde dem Erlaubnisinhaber schwere Nachteile entstehen dadurch, dass er eine auf der Grundlage eines ihn begünstigenden und einen anderen belastenden Verwaltungsaktes durchgeführte Maßnahmen rückgängig machen müsste, obwohl in der Hauptsachverfahren der Dritte voraussichtlich unterlegen wäre.
Die nach diesem Maßstab gebotene Überprüfung der Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Erstaufforstungsgenehmigung führt nicht dazu, dass mit der hier erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Erfolg ausgegangen werden könnte. Nach § 9 Abs. 3 LWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Ziele und Erfordernisse der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist. Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und auch nicht auf die in § 9 Abs. 2 LWaldG benannte Abwägungsentscheidung berufen, da mit ihnen allgemeine öffentliche Interessen oder aber die Interessen des Besitzers der aufzuforstenden Fläche angesprochen sind und diese Regelungen nicht dem Nachbarschutz dienen. Hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Einschränkung „die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist“ ist einerseits einzustellen, dass wie auch § 1 Nr. 1 LWaldG belegt, der Gesetzgeber es als gewünscht ansieht, den Wald zu mehren (vgl. Dr. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand Januar 2018, Textziffer 1. zu § 9); ferner eine Erstaufforstungsgenehmigung nur dann nicht erteilt werden darf, wenn benachbarte Grundstücke erheblich beeinträchtigt sind. Minimale oder aber vorübergehende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes genügen folglich nicht. Derartige Beeinträchtigungen können etwa vorliegen, wenn die Ertragsfähigkeit des anliegenden Grundstückes erheblich beeinträchtigt wird, wobei Ertragsverluste bis 20 % regelmäßig hinzunehmen sind, auch kann bei einer erheblichen Verschattung die bestimmungsgemäße Nutzung des benachbarten Grundstückes nicht mehr gewährleistet sein (vgl. zu den Beispielen, Dr. Koch, a.a.O., Textziffer 4.2.2.2.2. zu § 9, m. w. N. VG München, Urteil vom 27. September 2017 – M 25 K17.222 – zitiert nach juris). Vorliegend benennt der Antragsteller eine mit der Waldeigenschaft einhergehende Brandgefahr und dass er die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück trotz Bestandsschutz nicht ordnungsgemäß nutzen könne. Soweit der Antragsteller auf die Regelung des § 20 LWaldG verweist, ist festzuhalten, dass es sich insoweit auch nicht um eine drittschützende Vorschrift handelt, vielmehr im allgemeinen Interesse dort Regelungen zum vorbeugenden Waldbrandschutz enthalten sind, wobei dieser den Waldbesitzern obliegt. Es ist mithin Sache des Waldbesitzers, wenn sich die Waldeigenschaft bestätigt hat (tatsächliches Anwachsen der Pflanzen), die geeigneten Maßnahmen zu realisieren. Gegebenenfalls kann er dazu ordnungsrechtlich angehalten werden. Der Frage, ob und inwieweit die Beigeladene diesen Pflichten nachkommt bzw. unter Hinweis auf die von dem Antragsteller verneinten Zufahrtsmöglichkeiten nachkommen kann, wäre im Übrigen im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass das Grundstück des Antragstellers von Bäumen und Sträuchern eng umstanden ist, so dass er schon jetzt gehalten ist, selbst für einen ausreichenden Brandschutz zu sorgen.
Sofern der Auffassung zu folgen wäre, dass die Umsetzung der Aufforstung die Waldeigenschaft beginnen lässt (vgl. Dr. Koch, a.a.O., Textziffer 4.2.3. zu § 9) mithin das sich aus § 23 LWaldG ergebende Abstandsgebot schon jetzt greifen könnte, führt auch dies vorliegend nicht zur Annahme, dass das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Erstaufforstungsgenehmigung begründet wäre. Anders als noch in § 26 Abs. 5 des Waldgesetzes vom 17. Juni 1991 (GVBl, 213) bedarf die Errichtung einer Anlage, die mit dem Betrieb einer Feuerstätte in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald verbunden ist, nicht mehr der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Auch gilt § 23 LWaldG dann nicht, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Feuerstelle nach spezialgesetzlichen Vorschriften hinreichend berücksichtigt wurde, etwa im bauordnungsrechtlichen Verfahren (vgl. Dr. Koch, a.a.O., Textziffer 3.1.3 zu § 23). Von daher ist die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von Wald angesprochene Befürchtung, sein Grundstück - obwohl Bauland – dürfe nicht mehr bebaut werden, so nicht begründet. Es dürfte bei der vom Antragsteller selbst angesprochenen Außenbereichslage sich vielmehr die Frage stellen, ob eine (Neu-)Errichtung von Gebäuden mit den sich aus § 35 BauGB ergebenden öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Auch lässt sich der von dem Antragsteller beigefügten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 1963 - I C 123.60 - nicht entnehmen, dass etwa in dem Abstand von 30 oder 50 Metern zum Wald jegliche Wohnbebauung ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind Aspekte des Schutzes von Wäldern auch vor Bränden bei der Genehmigung mit einzublenden, wobei insoweit diesen Gesichtspunkten etwa durch den Einbau einer Ölheizung oder einer elektrischen Heizung hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Rdnr. 15 der genannten Entscheidung).
Sofern der Antragsteller ferner darauf verweist, er könne eine Gebäudeversicherung nicht finden, die das Feuerrisiko übernähme, hat er dies schon nicht glaubhaft gemacht. Dessen Hinweis auf seinen fest installierten Grill hilft dem Antragsteller gleichermaßen nicht weiter. Dabei kann offen bleiben, ob das Grillen als eine in der hiesigen Region typische Freizeitbetätigung Teil einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstückes ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers ist mit der Erstaufforstung nicht verbunden. Der Antragsteller merkt selbst an, dass eine Versetzung des Grills möglich ist, auch lässt die Grundstücksgröße eine Verlegung des Grills in einen Bereich zu, der die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWaldG ergebenden Abstände einhält.
Soweit sich der Antragsteller schließlich auf ein nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Touristen im Bereich der Gemeinde B… (S…) beruft, kann er auch damit nicht gehört werden. Vielmehr sind diese verpflichtet, die zum Schutz des Waldes ergangenen Vorschriften einzuhalten, wobei Verstößen mit den zur Verfügung stehenden ordnungsrechtlichen Mitteln nachzugehen ist. Etwaige Vollzugsdefizite können der aus der Formulierung im Gesetz zu entnehmenden „Waldvermehrung im Regelfall“ nicht entgegengehalten werden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Antragsteller ist abzusehen, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG mit dem im Tenor benannten Betrag festgesetzt. Vom Auffangwert ist auszugehen, da für eine anderweitige Bedeutung des Sach- und Streitstandes für den Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte nicht vorliegen. Dieser Wert (5.000 €) ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.