Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.06.2018 – 6 L 422/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0629.6L422.18.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 8 VwGO dringende Entscheidung ergeht durch die ständige Vertreterin des Vorsitzenden, da dieser nicht sofort erreichbar war.
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Grundstück der Antragstellerin A... 1 – 3, 0... bis spätestens Freitag, den 29. Juni 2018 wieder mit Wasser zu beliefern und die Wassersperre respektive Verplombung zum Kraftwerkshauptgebäude aufzuheben,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wasserversorgung für den Zeitraum vom 29. Juni 2018 bis zum 10. Juli 2018 zu gewährleisten,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihr glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Hier hat der Antragsteller schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Wasserversorgung des Kraftwerksgebäudes entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht am 22. Juni 2018, sondern bereits am 1. August 2016 eingestellt worden ist, nachdem der Antragsgegner dies der Antragstellerin mit Verfügung vom 21. Juni 2016, zugestellt am 23. Juni 2016, unter Fristsetzung bis zum 27. Juli 2016 angedroht hat. Der Antragsgegner hat unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass seitdem die Wasserversorgung des Kraftwerkgebäudes eingestellt war und nur doch die Grundgebühren erhoben worden seien. Der dem entgegen tretende Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sich ohne Vorwarnung am 29. Juni 2018 (gemeint war der 22. Juni 2018) Zutritt zum Kraftwerksgrundstück verschafft und die Trinkwasserzufuhr zum Hallentrakt verplombt, obwohl sie ihm kurz zuvor mitgeteilt habe, dass aufgrund des Vertrages mit der Filmproduktionsgesellschaft nunmehr die bestehenden Rückstände in der zweiten Juliwoche ausgeglichen werden könnten, wirkt – ungeachtet seiner Untermauerung mit zwei eidesstattlichen Versicherungen - in sich schon wenig glaubhaft und vermag darüber hinaus die mittels Vorlage der Androhungsverfügung substantiierten Angaben des Antragsgegners nicht zu entkräften. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb der Antragsgegner die Wasserversorgung trotz der unstreitig bereits seit 2013 bestehenden Gebührenrückstände und der ergangenen Androhungsverfügung noch bis vergangene Woche fortgesetzt und erst jetzt eingestellt haben sollte, und zwar ohne Gebühren insoweit zu erheben. Auf die gerichtliche Aufforderung hin, einen ggf. für das Jahr 2017 ergangenen Trinkwassergebührenbescheid des Antragsgegners vorzulegen und so ihre Angaben zu substantiieren, hat die Antragstellerin lediglich eine auf den 28. Februar 2017 datierende Mahnung des Antragsgegners übersandt, die sich ausweislich eines Vergleiches mit der Aufstellung der Gebührengesamtforderung in der E-Mail des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 auf den Trinkwassergebührenbescheid des Antragsgegners für das Jahr 2016 bezieht. Dass die Trinkwasserversorgung auch in den Jahren 2017 und 2018 erfolgte, lässt sich dem nicht entnehmen. Die Kammer hat in Ansehung dessen keinen Anlass, den Angaben des gemäß Art 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Antragsgegners nicht zu glauben.
Soweit die Antragstellerin möglicherweise zuletzt einen Wasserzulauf auf anderem Wege als über ihren Hausanschluss und Zähler praktiziert haben sollte, könnte sie hieraus jedenfalls keine Rechte gegenüber dem Antragsteller herleiten.
War die (reguläre) Wasserversorgung durch den Antragsgegner aber nach alledem bereits seit August 2016 aufgrund bestehender Zahlungsrückstände eingestellt, ohne dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit ersichtlich um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht bzw. die Gebührenrückstände ausgeglichen hat, kann die besondere Eilbedürftigkeit der nunmehr begehrten Anordnung nicht allein dadurch begründet werden, dass die Antragstellerin in Kenntnis (bzw. Kennenmüssen) dieser Umstände eine vertragliche Verpflichtung eingeht und die Dringlichkeit hierdurch erst selbst herbeiführt. Hinzu kommt, dass es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, die von ihr der Sache nach nicht in Frage gestellten Zahlungsrückstände auszugleichen und so die Wasserversorgung kurzfristig wieder zu ermöglichen. Ihr Vortrag, sie könne diese Zahlung derzeit nicht aufbringen, ist unsubstantiiert und jedenfalls im Hinblick darauf auch nicht überzeugend, dass die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift unter Ziffer 6 selbst ausgeführt hat, für den Fall, dass die Filmproduktionsgesellschaft ihrer Zahlungspflicht aus dem Vertrag nicht nachkomme, werde die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, der gleichzeitig Geschäftsführer der Antragstellerin ist, den Ausgleich unverzüglich vornehmen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Antragstellerin etwa nicht zumutbar wäre, den Bedarf an Trinkwasser anderweitig zu decken. Zum einen handelt es sich bei dem im Rede stehenden Gebäude um einen historischen Kraftwerksbau, der zu Museums- und Eventzwecken genutzt wird, so dass es vorliegend nicht wie bei einer Dauerwohnnutzung um die elementare Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung geht. Offensichtlich hat sich die Antragstellerin in den vergangenen zwei Jahren bei ihren in der Kraftwerkshalle stattfindenden Veranstaltungen auch anders beholfen, zumal nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter die auf dem Areal befindlichen anderen Einrichtungen – etwa das Tourismusinformationszentrum – mit Trinkwasser versorgt werden. Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch nicht dargelegt hat, welcher Wasserbedarf im Rahmen der Dreharbeiten besteht, der nicht über das erfolgende Catering gedeckt werden kann. Toiletten dürften sich im Kraftwerksbau ebenfalls nicht befinden, da der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass für das Gebäude auch keine Fäkalentsorgung mehr erfolgt.
Auch soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass es sich bei dem Kraftwerk um ein(en) überregional bedeutendes Industriemuseum und Veranstaltungsort handelt und diesbezüglich das übergeordnete Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes ebenso beachtet werden müsse wie die drohende Vertragsstrafe bei Nichtdurchführung der Dreharbeiten sowie das damit verbundene Insolvenzrisiko, vermag dies das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft zu machen. Die kulturelle Bedeutung der Einrichtung allein vermag – bei Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen - eine besondere Dringlichkeit der begehrten Entscheidung nicht zu begründen, zumal die Antragstellerin - wie bereits dargelegt - die vertragliche Verpflichtung mit der Filmproduktionsgesellschaft gleichsam „sehenden Auges“ eingegangen ist, obwohl das Gebäude schon seit ca. zwei Jahren über keine Wasserversorgung mehr verfügt.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass sie keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung hat. Deren Einstellung dürfte vielmehr nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage rechtmäßig gewesen sein.
Gemäß § 23 Abs. 2 der Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 8. Juli 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 (WAS) i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ausweislich der vom Antragsgegner übersandten Verfügung vom 21. Juni 2016 ist die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 29. Juni 2016 (letztmalig) gemahnt worden, ausstehende Trinkwassergebühren in Höhe von 1.407,83 Euro zu zahlen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 AVBWasserV hat der Antragsgegner diese Mahnung mit der Androhung der Einstellung der Trinkwasserversorgung zum 1. August 2016 verbunden. Mit der zu diesem Zeitpunkt dann erfolgten Einstellung hat der Antragsgegner auch die zwei-Wochen-Frist gewahrt. Dass die Antragstellerin zum – insoweit allein maßgeblichen – damaligen Zeitpunkt dargelegt hat, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen und dass seinerzeit hinreichende Aussicht bestanden hatte, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV), hat sie nicht glaubhaft gemacht, zumal dagegen spricht, dass sie die Gebühren bis heute noch nicht beglichen hat.
Der Einwand der Antragstellerin, die Einstellung der Trinkwasserversorgung wegen rückständiger Forderungen sei nur gerechtfertigt, wenn es sich um Forderungen gerade aus der Wasserversorgung handele, während der Antragsgegner in seiner E-Mail vom 26. Juni 2018 neben Trinkwassergebühren auch Gebühren für die Fäkalienentsorgung und Säumniszuschläge aufgelistet habe, vermag nicht zu überzeugen. Grundlage der Einstellung der Wasserversorgung zum 1. August 2016 waren ausweislich der Verfügung vom 21. Juni 2016 ausschließlich ausstehende Trinkwassergebühren in Höhe von 1.407,83 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 5 Euro. Dass die benannte E-Mail des Antragsgegners sämtliche rückständige Forderungen auflistet, ist jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als die Antragstellerin jedenfalls auch die offenen Trinkwassergebühren nicht beglichen hat, so dass kein Anspruch auf Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung besteht. Allein ihre Erklärung, nach Bezahlung durch die Filmproduktionsgesellschaft die rückständigen Forderungen nunmehr zeitnah auszugleichen, genügt in diesem Zusammenhang nicht.
Aus den gleichen Erwägungen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu Grunde gelegte Auffangstreitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren war. Der letztlich auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtete Hilfsantrag war nicht streitwerterhöhend zu werten.