Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.07.2018 – 5 L 270/18.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0709.5L270.18.00

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 839/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2018 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71 a Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vor und lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag eines Antragstellers mangels Vorliegen von Wiederaufnahmegründen – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab, so darf das Gericht gemäß § 71 a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die auf §§ 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich vielmehr aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Insbesondere spricht derzeit Alles dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG angesehen hat, weil ein Zweitantrag im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), ist ein weiteres Asylverfahren nach § 71 a Abs. 1 S. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Von einem „erfolglosem Abschluss“ des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens kann dabei nur ausgegangen werden, wenn der Asylantrag entweder in der Sache unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, das heißt ohne die Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29 ff.).

So liegt es hier, wobei dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein im Ausland betriebenes Asylverfahren in diesem Sinne „erfolglos abgeschlossen“ ist, abzustellen ist. Denn die griechischen Behörden haben auf Nachfrage des Bundesamts mitgeteilt, dass der am 27. August 2014 gestellte Asylantrag des Antragstellers bereits am 5. Dezember 2014 abgelehnt und das hiergegen vom Antragsteller eingeleitete Beschwerdeverfahren am 9. Juni 2015, d.h. mehr als zwei Monate vor der Asylantragstellung in Deutschland, wegen konkludenter Rücknahme eingestellt worden ist („The examination of his appeal was discontinued due to implicit withdrawal“). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist.

Zwar spricht Einiges dafür, dass von einem Zweitantrag im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG darüber hinaus nur gesprochen werden kann, wenn das in dem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren im Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt wurde. Denn die Einschränkungen, denen ein Zweitantrag in Bezug auf die Prüfungsdichte unterliegt, finden ihre Rechtfertigung in dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dem die Annahme zugrunde liegt, dass alle an dem europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der GFK und in der EMRK finden, beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 75 ff.). Daher dürfte ein Asylbewerber im Rahmen der Prüfung des § 71 a Abs. 1 AsylG einwenden können, dass kein abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, weil in dem betreffenden Mitgliedstaat systemische Mängel hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens bestanden, die ihn an der effektiven Geltendmachung seiner Verfolgungsgründe gehindert haben (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris Rn. 24 ff.).

Einer endgültigen Entscheidung hierzu bedarf es indes vorliegend nicht, da das Gericht jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum Mitte 2014 bis Mitte 2015 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür sieht, dass das griechische Asylverfahren regelhaft an derart gravierenden Mängeln gelitten haben könnte (wie hier: VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris Rn. 22 ff.; i.E auch: VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2018 - Au 4 K 17.34594 -, juris Rn. 8; a.A.: VG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2017 - 2 A 372/17 -, juris Rn. 16 [für Asylentscheidungen aus dem Jahr 2014]; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris Rn. 11 ff. [für Asylentscheidungen aus dem Jahr 2012]).

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 86 ff.) aus dem Jahr 2011 Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auf Grundlage der Dublin-Verordnungen wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem über Jahre hinweg nicht mehr erfolgt sind. Neben den Haft- und Existenzbedingungen für Asylbewerber in Griechenland, die nach Auffassung des EGMR eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten, hatte der EGMR zum damaligen Zeitpunkt auch beanstandet, dass aufgrund struktureller Defizite im griechischen Asylverfahren nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für einen Antragsteller bestand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz einer ernsthaften Prüfung unterzogen wurde, so dass er – auch mangels eines effektiven Rechtsbehelfs gegen die qualitativ schlechten Entscheidungen – im Ergebnis nicht vor willkürlichen Zurückweisungen in seinen Heimatstaat geschützt war (vgl. im Einzelnen: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 205 ff., Rn. 235 ff. und Rn. 300 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2017 - 2 A 372/17 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris Rn. 13).

Allerdings kann aufgrund der in den Folgejahren zu verzeichnenden Entwicklungen jedenfalls für den hier inmitten stehenden Zeitraum nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass eine effektive und gewissenhafte Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland regelmäßig nicht stattgefunden hat. Denn in Folge der oben genannten Entscheidungen hat es in Griechenland mehrere Gesetzesreformen gegeben, die zu erheblichen Verbesserungen gerade mit Blick auf das Asylverfahren geführt haben. So werden Asylanträge, die – wie derjenige des Klägers – nach dem 7. Juni 2013 gestellt wurden, nicht mehr wie zuvor durch unzureichend ausgebildete Polizisten geprüft, sondern von einer polizeiunabhängigen Behörde, die ihre Entscheidung auf Grundlage einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers unter Einschaltung eines Dolmetschers trifft. Gegen diese Entscheidung erster Instanz kann mit aufschiebender Wirkung Beschwerde bei den hierfür eingerichteten Rechtsbehelfsausschüssen („Appeal Committee“) eingelegt werden, wobei diese Beschwerden jedenfalls bis zum 25. September 2015 auch bearbeitet wurden (vgl. dazu, dass die Rechtsbehelfsausschüsse ihre Tätigkeit danach zunächst eingestellt haben, so dass in der Folge der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf nicht mehr gewährleistet war: Erwägungsgrund 18 der Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind, abrufbar auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/home-affairs/). Gegen negative Entscheidungen der Rechtsbehelfsausschüsse besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Diese strukturellen Verbesserungen im Asylverfahren haben sich auch in den Anerkennungsquoten niedergeschlagen. Während die Anerkennungsquote in den Jahren zuvor noch zwischen 0,86 % und 2,05 % betragen hatte, lag sie unter Anwendung des dargestellten „neuen“ Asylverfahrens bei 17,2 % Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und 7,6 % Zuerkennung subsidiären Schutzes (Stand August 2014, vgl. zum Vorstehendem insgesamt: UNHCR, Observations on the current asylum system in Greece, December 2014, Kap. 7, S. 25-27; Library of Congress, Refugee Law and Policy: Greece [Stand Juni 2016], S. 2, abrufbar unter http://www.loc.gov/law/help/refugee-law/greece.php; Asylum Information Database (aida), Country Report Greece [Stand November 2015], Regular procedure, S. 33 ff. sowie die auf der Internetseite des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik unter http://asylo.gov.gr/en/ zur Verfügung gestellten Hinweise).

Zwar sind auch in der Folge noch anhaltende Mängel im griechischen Asylsystem festgestellt worden, was u.a. dazu geführt hat, dass die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten erst im Dezember 2016 empfohlen hat, Überstellungen nach Griechenland unter engen Voraussetzungen wieder aufzunehmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf.). Soweit das Verwaltungsgericht Lüneburg daraus ableitet, dass gerade das griechische Asylverfahren auch im Jahr 2014 noch unter systemischen Mängeln gelitten habe (vgl. Urteil vom 14. November 2017 – 2 A 372/17 -, juris Rn. 16), vermag sich das Gericht dem allerdings nicht anzuschließen. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass die auch nach Einführung des „neuen“ Asylverfahrens 2013 verzeichneten Probleme jedenfalls im Wesentlichen nicht mehr die Ausgestaltung des Asylverfahrens selbst betrafen. Insoweit standen vielmehr in erster Linie der erschwerte Zugang zum Asylverfahren aufgrund der in der Praxis nicht vorhandenen kostenlosen Rechtsberatung, die nicht hinreichende Personalausstattung der Asylbehörden, die Haftbedingungen sowie die Unterbringungs- und Versorgungssituation insbesondere schutzbedürftiger und minderjähriger Asylbewerber in der Kritik (vgl. Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris Rn. 29 ff.). Bezüglich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens hat demgegenüber der UNHCR bereits im Jahr 2014 die erzielten Verbesserungen betont und ist aufgrund einer im Zeitraum von Januar bis September 2014 durchgeführten Beobachtung von 342 Anhörungen im Asylverfahren insbesondere zu dem Ergebnis gekommen, dass diese grundsätzlich im Einklang mit den auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene festgelegten Mindeststandards erfolgten (vgl. UNHCR, Observations on the current asylum system in Greece, December 2014, Kap. 1, S. 3-4 und S. 25 ff., wo an mehreren Stellen von „significant improvements“ die Rede ist).

Da der Antragsteller Gründe, die nach § 71 a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen könnten, trotz entsprechender Aufforderung seitens des Bundesamtes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, begegnet es nach alledem keinen Bedenken, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt hat.

Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht ersichtlich, wobei insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides (S. 6 ff.) Bezug genommen wird. Unter Berücksichtigung der vom Bundesamt dort zutreffend beschriebenen Verhältnisse in Kamerun bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller in Kamerun nicht möglich sein wird, jedenfalls seine grundlegenden Bedürfnisse durch Erwerbstätigkeit zu decken. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben hat, dass er über eine gymnasiale Schulausbildung verfüge, er vor seiner Ausreise als Zimmermann gearbeitet habe und seine wirtschaftliche Situation gut gewesen sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Abs. 1 und § 121 der Zivilprozessordnung war ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussichten schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht eingereicht und damit nicht glaubhaft gemacht, die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen zu können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).