Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.07.2018 – VG 6 K 241/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0712.6K241.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die nach Ihren Angaben am 11. März 1997 in Teseney geborene Klägerin, eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinia, begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Die Klägerin reiste am 19. Mai 2014 mit dem Zug aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit wurde sie zunächst am 26. Mai 2014 vom Jugendamt des Landkreises Oder-Spree in Obhut genommen und vorläufig im Wohnheim für Asylbewerber in der P...72 in E... untergebracht. Am 23. Juni 2014 stellte sie bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Sie gab an, Eritrea im Dezember 2013 zu Fuß verlassen zu haben und über Sudan und Libyen nach Italien gereist zu sein.
Mit Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) vom 1. Juli 2014 wurde die Klägerin einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg zugewiesen und aufgefordert, sich unverzüglich zu dem Wohnheim für Asylbewerber, H...37 in 0... zu begeben. Im Hinblick hierauf beendete der Landrat des Landkreises Oder-Spree die Inobhutnahme zu diesem Termin.
Mit – an die Anschrift H...37 adressiertem - Schreiben vom 7. Januar 2015 lud das Bundesamt die Klägerin zu dem auf den 14. Januar 2015 anberaumten Termin ihrer persönlichen Anhörung. Diesen Termin nahm die Klägerin nicht wahr. Ausweislich eines Vermerkes vom 14. Januar 2015 hielt die Sachbearbeiterin des Bundesamtes noch am gleichen Tag telephonische Rücksprache mit dem Wohnheim. Von dort sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin die Ladung erhalten, den Termin aber verschlafen habe. Daraufhin gab das Bundesamt der Klägerin mit Schreiben ebenfalls vom 14. Januar 2015 Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu ihren Asylgründen und den Gründen, die einer Rückkehr in ihren Heimatstaat entgegen stehen, Stellung zu nehmen. Das – ebenfalls an die Hegelstraße 37 adressierte – Schreiben wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 15. Januar 2015 zugestellt.
Mit Bescheid vom 13. März 2015 lehnte das Bundesamt sodann den Antrag der Klägerin sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) – jetzt: Asylgesetz (AsylG) – nach Aktenlage entschieden worden sei, nachdem die Klägerin unentschuldigt weder zur Anhörung erscheinen noch sich schriftlich zu ihrem Asylantrag geäußert habe. Ihr offensichtliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine behauptete Verfolgungsfurcht unglaubhaft erscheinen, auch habe die Klägerin es unterlassen, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich Gründe für ihre Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtling ergäben. Es sei nicht einmal bekannt, ob sie Eritrea illegal oder legal verlassen habe, wobei auch eine illegale Ausreise allein ebenso wenig wie die Asylantragstellung zu einer Flüchtlingsanerkennung führe. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin auf dem Landweg und also über sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik eingereist sei. Da sie im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG ihre Mitwirkungspflichten gröblich verletzt habe, ohne dass relevante Entschuldigungsgründe vorlägen, sei ihr Antrag zudem als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Anhaltspunkte für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten habe die Klägerin ebenfalls nicht glaubhaft geltend gemacht.
Eine Zustellung dieses – ebenfalls an die H...37 adressierten – Bescheides blieb erfolglos, da die Klägerin ausweislich des entsprechenden Vermerks in der Postzustellungsurkunde vom 28. März 2015 unter der Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesamt die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens sowie hilfsweise die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylG. Zur Begründung erklärte sie, dass sie seit dem 21. Januar 2016 unter einer neuen Anschrift wohnhaft sei und diese am Vortag mit Hilfe der Überregionalen Flüchtlingsberatung dem Bundesamt habe mitteilen wollen. In diesem Zusammenhang habe sie erfahren, dass ihr Asylverfahren abgeschlossen und dass die entsprechende Post zurück gekommen sei. Das Übergangswohnheim habe aber die Anschrift H...88 gehabt, die Anschrift H...37 gebe es gar nicht. Es sei nicht ihr Verschulden, dass sie unter einer falschen Anschrift geführt worden sei und deshalb keine Anhörung gehabt und auch den Bescheid nicht erhalten habe. Am 18. August 2015 habe sie ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 2013 als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Bundesamt teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2016 mit, dass ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG persönlich gestellt werden müsse, und forderte sie auf, dies binnen 14 Tagen nachzuholen bzw. Gründe vorzutragen, die zu einer wirksamen schriftlichen Antragstellung führen würden.
Bereits am 10. Februar 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und am 1. März 2016 ergänzend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist gestellt.
Am 26. Mai 2016 hat die Klägerin eine zunächst bis zum 15. Dezember 2016 befristete, derzeit bis zum 9. November 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten.
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass sie als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling eingereist und ihr kein Vormund zur Seite gestellt worden sei. Aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse sei ihr nicht aufgefallen, dass das Bundesamt sie unter einer falschen Anschrift geführt habe. Insoweit treffe sie kein Verschulden. Sie habe in dieser Zeit keine Unterstützung gehabt und sich nicht adäquat verständlich machen können. Zudem sei sie ab November 2014 schwanger gewesen, so dass sie am 30. Dezember 2014 in die Notaufnahme eingeliefert und auch im weiteren engmaschig medizinisch betreut worden sei. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei es ihr schlecht gegangen, auch sei bei ihr ein Vulventumor entdeckt und unter der Geburt entfernt worden. Als junge unerfahrene Frau unter starker Belastung habe sie auch nicht verstanden, warum ihr eine Duldung ausgestellt worden sei. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2015 sei ihr nicht zugestellt worden, sie habe ihn vielmehr erstmals bei ihrer Vorsprache in der Ausländerbehörde am 23. Februar 2016 ausgehändigt bekommen. Sie sei als schwangere junge Frau besonders schutzbedürftig, was das Bundesamt ebenso wenig berücksichtigt habe wie die ihm bekannten Verhältnisse in Eritrea.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen sowie
hilfsweise den Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2015 hinsichtlich der Ablehnung als offensichtlich unbegründet aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgerecht erhoben worden. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es insoweit nicht. Denn der erfolglose Zustellungsversuch am 28. März 2015 war nicht geeignet, den Beginn der Klagefrist auszulösen.
Zwar muss ein Ausländer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesem nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4).
Hier ist dem Bundesamt die Anschrift Hegelstraße 37, an die der Bescheid vom 13. März 2015 zuzustellen versucht worden ist, durch die ZABH mittels Übersendung der entsprechenden Zuweisungsentscheidung mitgeteilt worden. Eine wirksame Zustellungsfiktion im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG konnte durch den an diese Anschrift erfolgten Zustellungsversuch jedoch nicht ausgelöst werden. Dies hätte vielmehr vorausgesetzt, dass die Mitteilung der ZABH richtig und zutreffend war (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 16), wobei hier dahin gestellt bleiben kann, ob die Anschrift lediglich im Zeitpunkt ihrer Mitteilung oder auch noch im Zeitpunkt des Zustellungsversuches richtig sein muss (vgl. hierzu Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 10 Rn. 266), da sie vorliegend von Anfang an dergestalt unrichtig war, als die Hausnummer des Übergangswohnheimes, in dem die Klägerin untergebracht war, falsch bezeichnet worden war. Sowohl die Klägerin als auch die zuständige Ausländerbehörde haben glaubhaft angegeben, dass sich das Wohnheim in der H...88 befindet und dass die Anschrift H...37 gar nicht existiert. Das Risiko der Unrichtigkeit der nicht von ihr stammenden Mitteilung muss die Klägerin jedoch nicht tragen.
Zwar war die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG verpflichtet gewesen, dem Bundesamt von sich aus ihre neue Anschrift mitzuteilen, nachdem sie von der Einrichtung in Eisenhüttenstadt nach Cottbus umgezogen ist, was unabhängig davon gilt, ob das Bundesamt schon anderweitig von der Änderung unterrichtet worden ist. Denn der behördliche Informationsaustausch entbindet den Ausländer nicht von seiner Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Bundesamt. Der Verstoß der Klägerin gegen diese Pflicht hätte – isoliert betrachtet – jedoch allenfalls zu einer wirksamen Zustellungsfiktion unter ihrer vorigen Anschrift in Eisenhüttenstadt führen können. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 HS. 2 AsylG, fehlerhafte behördliche Mitteilungen an das Bundesamt zu korrigieren.
Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch der hilfsweise gestellten Anträge unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch von subsidiärem Schutz bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig beteht e4ibn Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts.
I. Der Bescheid vom 13. März 2015 ist formell rechtmäßig, insbesondere hat das Bundesamt hier zulässig ohne Anhörung der Klägerin nach Aktenlage entschieden.
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wenn ein Ausländer, der – wie hier die Klägerin – nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung – gemeint sind Erstaufnahmeeinrichtungen - zu wohnen, einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt (Satz 1) und sich auch nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist schriftlich äußert (Satz 2), wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist.
So lagen die Dinge hier.
Die Klägerin ist zu der Anhörung am 14. Januar 2015 nicht erschienen, ohne dass sie dieses Versäumen genügend entschuldigt hätte. Zwar ist auch die Ladung zu diesem Termin an die unzutreffende Anschrift H...37 adressiert gewesen. Anders als den Bescheid vom 13. März 2015 hat die Klägerin die Ladung jedoch trotzdem tatsächlich erhalten, wie sich aus dem Vermerk vom 14. Januar 2015 in den Akten des Bundesamtes ergibt und auch die Klägerin im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung bestätigt hat. Ihr weiterer Vortrag, die Ladung erstmals am Morgen des 14. Januar 2015 erhalten zu haben, als es schon zu spät war, den Termin noch wahrzunehmen, erscheint demgegenüber als nicht glaubhafte bloße Schutzbehauptung. Denn in dem Vermerk des Bundesamtes ist ausdrücklich aufgenommen, dass die Klägerin den Termin nach Auskunft des Wohnheims vielmehr verschlafen habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies ggf. deshalb passiert ist, weil die Klägerin die Ladung schon nicht hinreichend zur Kenntnis bzw. ernst genommen und sich deshalb des Termins gar nicht (mehr) bewusst gewesen ist. Letzteres liegt zumindest deshalb nahe, weil es sich mit dem Eindruck deckt, der insgesamt aus den vorliegenden Unterlagen und insbesondere der gerichtlichen Befragung der Klägerin entsteht, wonach diese sich ihrer (Selbst-)Verantwortung für das Betreiben ihres Asylverfahrens nicht hinreichend bewusst scheint. So hat sie wiederholt auf ihr nachweislich zugegangene Schreiben nicht reagiert, auch nach dem Versäumen der Anhörung keine Initiative ergriffen, um etwa ihr Versäumen zu entschuldigen und einen neuen Termin zu erhalten, hat das Bundesamt erst nach Jahresfrist über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt und auch die Ausstellung der Duldung nicht zum Anlass genommen, sich über den Stand ihres Asylverfahrens zu erkundigen. Es mag der Klägerin schwer fallen, die insoweit an sie gestellten Anforderungen zu verstehen, was sie jedoch nicht dazu berechtigt, diese einfach zu ignorieren. Vielmehr hätte es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten – über die sie ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge schriftlich in der ihr geläufigen Sprache belehrt worden ist – oblegen, sich ggf. Rat und Unterstützung zu suchen. Allein ihr jugendliches Alter – die Klägerin war nach ihrem Vortrag seinerzeit 17 Jahre alt - vermag sie im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 AsylG hiervon nicht zu entlasten.
Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß über die – entsprechend der damaligen Gesetzeslage drohenden - Folgen ihres Ausbleibens belehrt worden. Sie wurde im Rahmen der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, deren Erhalt sie am 23. Juni 2014 schriftlich bestätigt hat, auf Tigrinya darauf hingewiesen, dass das Versäumen des Anhörungstermins nachteilige Folgen – nämlich eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung – haben könne. Diese Belehrung wurde auf der Ladung zur Anhörung wiederholt.
Schließlich hat die Klägerin auch die ihr sodann mit Schreiben ebenfalls vom 14. Januar 2015 gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG gewährte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats nicht wahrgenommen. Dass sie sich nach ihrem Vortrag im Rahmen der gerichtlichen Befragung an dieses Schreiben nicht erinnern könne, ist ohne Bedeutung, nachdem es ihr ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde trotz der wiederum falschen Adressierung am 15. Januar 2015 zugestellt worden ist.
II. Der Bescheid vom 13. März 2015, mit dem das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnt, ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch materiell rechtmäßig.
Zwar muss sich nach der hier zu Grunde zu legenden, seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des § 30 AsylG das Offensichtlichkeitsverdikt nunmehr auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erstrecken. Dass das Bundesamt hier im Tenor seiner Entscheidung den Asylantrag der Klägerin aufgrund der damals noch geltenden Gesetzeslage nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, rechtfertigt eine Aufhebung der Entscheidung bzw. des Offensichtlichkeitsverdikts jedoch nur, wenn – wozu unten noch ausgeführt wird - die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch in der Sache nicht vorliegen (vgl. so Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. September 2016 – A 7 K 3628/16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2016 – 3 L 1612/16.A -, juris Rn. 13 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. September 2016 – 5 L 377/16.A -, juris Rn. 14 ff.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 17 S 17.31192, M 17 K 17.31190 -, juris Rn. 18).
Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
1. Der Asylantrag der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat zum einen weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Letzterer scheitert dabei schon daran, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag auf dem Landweg und also über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist unabhängig davon, ob ein Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach müssen, um dem Begehren des Ausländers stattgeben zu können, im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 – BverwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Ist der Ausländer vorverfolgt ausgereist, greift zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist.
Die Klägerin ist unverfolgt ausgereist. Nachdem sie gegenüber dem Bundesamt zu den Gründen ihrer Flucht keinerlei Angaben gemacht hat, hat sie im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung lediglich vorgetragen, als Schülerin in der 8. Klasse durch die Prüfung gefallen zu sein, ohne dass es die Möglichkeit gegeben habe, die Klasse zu wiederholen. Sie habe jedoch weiter zur Schule gehen wollen, was ihr in Eritrea aber nicht möglich gewesen sei. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Vortrages, es habe keine Wiederholungsmöglichkeit gegeben, hat die Klägerin damit eine an das Vorliegen von Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG geknüpfte Verfolgung schon im Ansatz nicht dargelegt.
Ebenso wenig besteht für die Klägerin im Hinblick auf die in Eritrea grundsätzlich jeden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, treffende Pflicht, den sog. Nationalen Dienst abzuleisten, trotz der dabei herrschenden Bedingungen eine begründete Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung.
Zum einen stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 12 f.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 ff). Hinzu kommt, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht dienstpflichtig wäre. Denn sie ist mittlerweile Mutter zweier 2015 und 2016 geborener Kinder und würde deshalb nicht zum Nationaldienst eingezogen werden (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2230/16.A -, juris Rn. 29; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Seite 49 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 13).
Zum anderen ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung droht. Denn da sie nach ihrem Vortrag Eritrea 16jährig als Minderjährige verlassen hat, war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter. Auch hat sie nicht geltend gemacht, dass ihr etwa eine konkrete Rekrutierungsmaßnahme zumindest gedroht hätte, der sie sich durch ihre Ausreise entzogen hätte. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage liegen keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich dem Nationalen Dienst nur dadurch entzogen haben, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter dauerhaft außerhalb Eritreas aufgehalten haben (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 93, 99; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A -, juris Rn. 18 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 8, 22; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seiten 16 f. UA). Diesen Personen droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea keine Inhaftierung oder sonstige Bestrafung; jedenfalls aber würde eine Bestrafung nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpfen, insbesondere nicht an eine (unterstellte) politische Überzeugung.
Ebenso wenig hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG.
Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Zwar erfüllt der eritreische Nationaldienst aufgrund der Bedingungen, denen die Dienstverpflichteten dabei ausgesetzt sind, das Merkmal einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, so dass insoweit regelmäßig vom Drohen eines ernsthaften Schadens ausgegangen werden kann, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wie bereits dargelegt, ist hier aber davon auszugehen, dass die Klägerin nicht dienstpflichtig ist, so dass sie sich hierauf nicht erfolgreich berufen kann. Sonstige stichhaltige Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG, die eine subsidiäre Schutzgewährung rechtfertigen würden, hat die Klägerin weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich.
2. Die Klägerin hat zudem Mitwirkungspflichten im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gröblich verletzt.
Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin nicht zu ihrer persönlichen Anhörung erschienen und hat trotz entsprechender Aufforderung hierzu auch schriftlich nicht gegenüber dem Bundesamt zu den Gründen ihres Asylantrages Stellung genommen. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflichten sowohl aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG als auch aus § 25 Abs. 1 AsylG verletzt.
Eine gröbliche Verletzung liegt vor, wenn sie von so erheblichem Gewicht für die Entscheidung des Asylantrages in der Sache und für die zügige Durchführung des Verfahrens ist, dass das Verhalten den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Asylverfahrens zulässt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 22 L 676.16 A -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 28 L 228.17 A -, juris Rn. 6; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 123).
Das unentschuldigte Nichterscheinen beim Anhörungstermin, zu dem die Klägerin – wie bereits dargelegt – ordnungsgemäß geladen und belehrt worden ist, stellt nach objektiven Maßstäben eine gröbliche Verletzung der entsprechenden Mitwirkungspflichten aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 AsylG dar (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 4 L 80/16.A -, juris Rn. 14), wobei das schlichte Verschlafen des Termins, ohne dass die Klägerin sich nachfolgend zudem darum bemüht hätte, einen neuen Anhörungstermin zu vereinbaren, ein so erhebliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber dem Verfahren offenbart, dass die Verweigerung auch eines vorläufigen Bleiberechts – die mit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausgesprochen wird – gerechtfertigt erscheint (vgl. auch Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 127).
Soweit die Klägerin sich in ihrer Klage darauf beruft, zum Zeitpunkt des Anhörungstermins schwanger – und zwar etwa in der neunten Schwangerschaftswoche - und deshalb krank gewesen zu sein, vermag sie damit der Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung nicht hinreichend entgegenzutreten. Zum einen hat sie es in jedem Falle versäumt, das Bundesamt innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu informieren. Ohnehin aber hat sie selbst im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Anhörungstermin am 14. Januar 2015 wahrzunehmen. Eine dies belegende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sie nicht vorgelegt, allein der ambulante Arztbrief vom 30. Dezember 2014, dem lediglich zu entnehmen ist, dass die Klägerin an diesem Tag wegen anhaltender Bauchbeschwerden und Erbrechens die Ambulanz des C... aufgesucht hat, genügt hierfür schon im Ansatz nicht. Auch aus der vorgelegten Kopie ihres Mutterpasses, ausweislich dessen die Klägerin sich erstmals am 25. März 2015 in die vorgeburtliche gynäkologische Betreuung begeben hat, vermag die Klägerin insoweit nichts für sich herleiten. Angesichts dessen erscheint im Übrigen auch ihr Vortrag im Rahmen der gerichtlichen Befragung, drei Tage vor dem Anhörungstermin beim Arzt gewesen zu sein, unglaubhaft; der von ihr behauptete Nachweis hierfür, den sie ohnehin erst ein Jahr später an das Bundesamt geschickt haben will, findet sich in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht.
Dass die Klägerin die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten hätte oder ihr ein pflichtgemäßes Verhalten aus wichtigen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar gewesen ist, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sie nach den obigen Feststellungen die gebotene und nach den Umständen auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die gewissenhaft und sachgemäß ihr Asylverfahren betreibenden Asylbewerbern obliegt und damit schuldhaft gegen die ihr bekannten Mitwirkungspflichten verstoßen. Allein ihr junges Alter sowie ihre Schwangerschaft stellen ohne weiteres keine Gründe dar, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens anzunehmen.
Durchgreifende Bedenken am Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten bestehen vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie – VRL - 2013), die nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach Art. 51 Abs. 1 VRL 2013 unmittelbar anwendbar ist (vgl hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 22 L 676.16 A -, juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 28 L 228.17 A -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 4 L 80/16.A -, juris Rn. 15 ff.). Denn da die Klägerin ihren förmlichen Asylantrag bereits am 23. Juni 2014 und damit vor dem 20. Juli 2015 gestellt hat, ist der Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie 2013 hier nicht eröffnet (vgl. Art. 52 Unterabschnitt 1 VRL 2013). Nach der hier daher maßgeblichen und demgegenüber weiter gefassten Vorgängerfassung, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie – VRL – 2005) war – anders als nunmehr nach der Asylverfahrensrichtlinie 2013, nach der in solchen Fällen nur noch von einem Nichtbetreiben bzw. einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrages ausgegangen und das Verfahren eingestellt werden kann – die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet auch dann ausdrücklich zulässig, wenn der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seiner Verpflichtung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 Buchstabe k) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) VRL 2005).
III. Schließlich sind zu Gunsten der Klägerin auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines Anspruches auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sprächen, sind hier nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit hier diesbezüglich im Hinblick auf die beim eritreischen Nationaldienst herrschenden Bedingungen ersichtlich einzig Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich insoweit identisch ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin hat diesbezüglich jedoch nichts geltend gemacht.
Wegen der in Eritrea herrschenden Existenzbedingungen kann sie einen Abschiebungsschutz nicht beanspruchen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 -, juris Rn. 9 zur damals geltenden vergleichbaren Rechtslage).
Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Zwar ist die Versorgungslage in Eritrea für weite Teile der Bevölkerung schwierig und sind die Nahrungsmittelpreise vor allem auch für Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die eritreische Regierung bemüht sich jedoch, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung (Bezugsscheine für ärmere Bevölkerungsschichten) sicherzustellen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 17 f.). Trotz dennoch auftretender Nahrungsmittelengpässe erscheint die Situation angesichts dessen nicht derart prekär und zwangsläufig, dass vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen wäre, zumal die Klägerin jung, gesund und arbeitsfähig ist und die Möglichkeit hätte, in ihren Familienverbund zurückzukehren.
IV. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.