Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.08.2018 – VG 4 K 2103/17
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0808.4K2103.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Trennungsgeld.
Die Klägerin ist seit 2003 Beamtin in Diensten der Beklagten. Ihr Sohn wurde am 21.03.2011 geboren. Mit diesem wohnte die Klägerin bis September 2016 zusammen in H... . Mit Schreiben vom 16.10.2015 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.12.2015 von der Regionaldirektion Nord der Beklagten in H... zur Regionaldirektion C... umgesetzt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 27.10.2015 wurde der Klägerin die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Die Klägerin erklärte am 18.11.2015 uneingeschränkt umzugswillig zu sein und beantragte unter dem 17.01.2016 und 01.02.2016 die Gewährung von Trennungsgeld und Reisebeihilfe. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie mit ihrem Sohn zusammenlebe, den Haushalt in H... im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beibehalte und aufgrund eines anhängigen Familienstreitverfahrens am Amtsgericht H... ein Umzug noch nicht möglich sei.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es läge kein Umzugshinderungsgrund vor und ein Wohnungsmangel am Umzugsort sei nicht nachgewiesen.
Hieraufhin stellte die Klägerin unter Einreichung weiterer Nachweise am 31.03.2016 erneut einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld und Reisebeihilfe.
Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2016 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen wie schon ihren ersten ablehnenden Bescheid vom 19.02.2016.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch vom 16.10.2016.
Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2017 zurück. Es sei weder ein Wohnungsmangel am Umzugsort vorhanden, noch sei feststellbar, dass die Klägerin hinreichende Bemühungen bezüglich der Wohnungssuche entfaltet habe. Der anhängige Rechtsstreit vor dem Amtsgericht H... sei kein Umzugshinderungsgrund.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.08.2017 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt sie vor, sie sei uneingeschränkt umzugswillig gewesen. Dies habe sie durch die Übersendung von Wohnungsanzeigen und Begründung des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages bezüglich der Wohnungen, die Eintragung in die Interessendatei der Wohnungsbau- und –verwaltungsgesellschaft „V...“ und der Erkundigung bezüglich Ferienhäusern glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei auch trotz fehlender Umzugswilligkeit hier aufgrund Treu und Glaubens ein Anspruch auf Trennungsgeld gegeben. Denn sie habe sich in einem familiengerichtlichen Verfahren um das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich ihres Sohnes befunden. Vom Ausgang dieses Verfahrens sei auch die Wohnungssuche abhängig gewesen. Daher sei auch ein Umzug nicht möglich gewesen. Dieser Rechtsstreit sei erst am 28.06.2016 beendet gewesen. Es habe aber nicht von der Klägerin verlangt werden können, dass sie auf Spekulationen aufbauend nach einer Wohnung sucht.
Ferner stünde der Klägerin jedenfalls Reisebeihilfe zu. Sie sei am 09.12.2015, 13.12.2015, 06.01.2016, 14.01.2016, 19.01.2016, 28.01.2016, 03.02.2016, 11.02.2016, 16.02.2016, 23.02.2016 von C... nach H... bzw. umgekehrt gependelt. Die Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort betrage 414 Kilometer. Die günstigste Fahrgelegenheit mit der Bahn habe 96,50 Euro bzw. 93 Euro gekostet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.02.2016 und 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 zu verpflichten, der Klägerin 965 Euro zu zahlen,
hilfsweise, 828 Euro zu zahlen,
hilfsweise, der Klägerin Trennungsgeld für den Zeitraum 01.12.2015 und 28.02.2016 nach Auffassung des Gerichts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide vom 19.02.2016 und 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Reisebeihilfe nach § 12 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (BUKG) i.V.m. § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Hiernach erhält ein Berechtigter nach § 3 TGV eine Reisebeihilfe für jeden Monat. Die Höhe ergibt sich aus § 5 Abs. 4 TGV.
Reisebeihilfe nach § 5 TGV wird aber nicht gewährt, wenn ein Berechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 TGV Umzugskostenvergütung i.S.d. § 2 Abs. 1 TGV zugesagt bekommen hat, er aber kein Trennungsgeld erhält, weil die Voraussetzungen des § 2 TGV im Übrigen nicht vorliegen (so zu nicht bestehendem Wohnungsmangel: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Mai 2007 – 10 A 10070/07 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Mai 1998 – 3 L 347/95 –, juris; Meyer / Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, TGV, § 5 Rn. 32). Der Beamte muss vielmehr die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BUKG respektive des § 2 TGV erfüllen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 A 31/16 –, juris).
Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 BUKG bzw. § 2 Abs. 1 TGV liegen hier nicht vor. Hiernach steht Trennungsgeld bei zugesagter Umzugskostenvergütung zu, 1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und 2. solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
Schon an der uneingeschränkten Umzugswilligkeit der Klägerin gebricht es.
Uneingeschränkte Umzugswilligkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BUKG beschreibt eine innere, indiziell anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu ermittelnde Einstellung des Berechtigten (BVerwG, Urteile vom 23. November 1988 - 6 C 68.86 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 2 S. 3 und vom 27. April 2004 - 2 WD 4.04 - BVerwGE 120, 350 <353>). Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV zu bejahen, wenn sich dieser unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 A 31/16 –, juris).
Dahinstehen kann, ob dies schon daran scheitert, dass die Klägerin selbst in ihren Anträgen an die Beklagte einerseits und vor Gericht andererseits andeutet bzw. ausführt, ihr sei die Anmietung einer Wohnung gar nicht möglich gewesen, da ihr bis zum Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens bzgl. des Sorgerechts ihres Sohnes unbekannt gewesen sei, wie groß die Wohnung sein müsse, da dementsprechend noch unbekannt war, ob sie alleine oder mit ihrem Sohn würde umziehen müssen. Dies deutet bereits eine ganz erhebliche Ambivalenz der Klägerin im Hinblick auf den Umzug an, da sie sogar noch weiter ausführt ein Umzug ohne Klärung des Verbleibes des Sohnes habe von ihr nicht verlangt werden können und dieser habe auch nicht bei seinem Vater bleiben können. Damit drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin selbst einen Umzug für unmöglich hielt und nicht beabsichtigte, solange das familiengerichtliche Verfahren schwebte.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten sich nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Die wenigen Bemühungen der Klägerin sind offenkundig keine „Ausschöpfung aller Möglichkeiten“. So fehlt es jedenfalls schon an der Beauftragung eines Maklers oder des Kontakts zu anderen großen Vermietern als der Wohnungsbau- und -verwaltungsgesellschaft „V...“. Dass allein in C... noch mehrere Gesellschaften einen erheblichen Wohnungsbestand haben ist gerichts- und allgemeinkundig. Verwiesen sei nur auf die Gebäudewirtschaft C... GmbH (GWC) und die eG Wohnen 1902. Darüber hinaus ist den vorgelegten Schreiben der Wohnungsbau- und -verwaltungsgesellschaft „V...“ auch zu entnehmen, dass die Klägerin dort lediglich nach Wohnungen in B... angefragt hat. Dies kann offensichtlich nicht als Ausschöpfung aller Möglichkeiten gelten, da der neue Dienstort der Klägerin C... gewesen wäre.
Auch ein Wohnungsmangel ist nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Dahinstehen kann dabei, wie diese Wohnung im hiesigen Fall genau ausgestaltet hätte sein müssen. Jedenfalls hat die Klägerin selbst bereits mehrere Wohnungsannoncen vorgelegt, die verfügbare Wohnungen selbst in C... direkt nachweisen. Die teilweise zur Ablehnung angegebenen Gründe („zu teuer“, „zu klein“, „Wohnung nicht entsprechend aufgeteilt“) sind schon deshalb irrelevant, weil völlig unklar bleibt, welche Kriterien die Klägerin für die Angemessenheit einer entsprechenden Wohnung denn angelegt hat. Insoweit ist lediglich ersichtlich, dass wohl jedenfalls eine 3-Raumwohnung gesucht wurde. Welche Raumaufteilung, Preislage oder Größe denn aber darüber hinaus etwa dem Wunschbild der Klägerin entsprochen hätte, bleibt dagegen im Dunkeln. Dieses Vorbringen setzt sich darüber hinaus auch in Widerspruch zu der Darstellung der Klägerin, sie habe gar keine Wohnung suchen können, weil unklar gewesen sei, ob sie mit oder ohne ihren Sohn würde umziehen müssen. Anscheinend hatte die Klägerin doch sehr konkrete und relativ enge Vorstellungen, wie eine etwaige Wohnung aussehen müsste.
Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, ist zudem auch gerichtsbekannt, dass im fraglichen Zeitraum jedenfalls in der Stadt C... kein Mangel an 3-Raum Wohnungen herrschte.
Sind nach alledem die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TGV nicht erfüllt, folgt ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus § 2 Abs. 2 S. 2 TGV im maßgeblichen Zeitraum. Hiernach darf Trennungsgeld auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere der Hinderungsgründe des § 2 Abs. 2 S. 1 TGV vorliegen. Keiner dieser Hinderungsgründe liegt indes hier vor.
Der einzige in Betracht kommende Grund – das familiengerichtliche Verfahren – stellt keinen Hinderungsgrund dar. Der § 2 Abs. 2 TGV sieht nur eine Krankheit oder Schul- und Berufsausbildung von Familienangehörigen als Hinderungsgrund vor, was offensichtlich nicht vorliegt. Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es schon grundsätzlich an der planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr sind die Hinderungsgründe abschließend aufgezählt und einer Analogie nicht zugänglich (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998 – A 3 S 318/96 –, juris).
Auch konkret mangelt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Verordnungsgeber übersehen haben könnte, dass die Elternteile die gemeinsame Sorge haben und daher das Kind nicht ohne weiteres mit dem einen Elternteil umziehen kann, liegt fern. Im Übrigen dürfte es auch an der gleichen Interessenlage, selbst vor dem Hintergrund von Art. 6 des Grundgesetzes, fehlen.
Denn insoweit gilt, dass der Sorgerechtsstreit ggf. einer Umsetzung als solcher entgegen gestanden hätte. Diese hätte die Klägerin dann angreifen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der – im Zeitpunkt der Umsetzung - nicht vorhersehbaren Dauer eines (solchen) Rechtsstreits. Soweit ein Umzugshindernis nicht nur vorübergehender, sondern länger andauernder Natur ist, muss es bereits gegenüber der zugrunde liegenden Personalmaßnahme – hier der Umsetzung der Klägerin zur Regionaldirektion C...– geltend gemacht werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Januar 1989 – 6 C 47.86 – juris). Dies wollte die Klägerin aber hier offenkundig nicht, da die Umsetzung infolge einer erfolgreichen Bewerbung der Klägerin auf einen Beförderungsdienstposten erfolgt ist.
Aus diesen Gründen scheidet auch eine Gewährung von Reisebeihilfen oder Trennungsgeld nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus. Diese in eng umrissenen Ausnahmefällen teilweise von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1991 – 2 A 11236/91 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 23. Dezember 1997 – 5 E 744/93 (4) –, juris) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin sich zunächst gegen die Umsetzungsmaßnahme selbst hätte wehren müssen. Im Übrigen ist eine im rein privaten belegene Angelegenheit kein Gesichtspunkt unter dem der Dienstherr, der bei der Umsetzungsmaßnahme wohl nicht einmal vom Problem Kenntnis hatte, sich treuwidrig verhielte, würde er nicht Trennungsgeld gewähren. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen, die einen solchen Anspruch aus Treu und Glauben bejahen, betreffen Fallkonstellationen (nahende Zurruhesetzung, baldige Weiterversetzung), die jedenfalls auch in der Sphäre des Dienstverhältnisses selbst liegen.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken überhaupt einen solchen Anspruch aus Treu und Glauben zuzulassen. Dies würde – wie gerade in diesem Fall ersichtlich – eine Trennungsgeldgewährung an sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorbei ermöglichen. Dies begegnet sowohl vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung als auch vor dem Ermessenspielraum des Dienstherren bezüglich Ansprüchen aus der Fürsorgepflicht erheblichen Bedenken.
Aus den vorstehenden Gründen haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.