Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.08.2018 – VG 6 K 1966/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0821.6K1966.15.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Fälligkeit der Abfallgebühren darin auf den 16. Oktober 2015 festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wir nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P... Straße 7 in 0... .
Mit Bescheid vom 15. September 2015 zog der Beklagte die Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 zu Abfallgebühren für das vorgenannte Grundstück heran. Unter „A. Festsetzung der Gebühren“ werden unter „I. Abrechnung 2014“ zunächst Grundgebühren vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 29,52 Euro ausgewiesen. Ferner erfolgt dort eine Festsetzung von „Vorauszahlung Mindestleerungsgebühren“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 5,11 Euro. Weiter heißt es in diesem Zusammenhang: „Summe: 34,63 Euro; bereits berechnete Gebühr 2014: 0,00 Euro; Verrechnungsbetrag 2014: 34,63 Euro“. Ferner werden unter „A. 2. Gebühren 2015“ für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 Grundgebühren antizipiert in Höhe von 29,52 Euro und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 und eine „Vorauszahlung Mindestleerungsgebühren“ in Höhe von 5,11 Euro, insgesamt 34,63 Euro festgesetzt. Die Gebühren werden zum 16. Oktober 2015 fällig.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Es seien u. a. Leistungsgebühren in Rechnung gestellt worden, obgleich eine Leistung nicht erbracht worden sei. Sie beantrage daher den Erlass der Leistungsgebühren.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015, zugestellt am 19. November 2015, zurück.
Mit Ihrer am 9. Dezember 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundgebühr. In ihrem Widerspruch liege jedenfalls ein Antrag auf Ermäßigung derselben, dem nicht entsprochen worden sei. Sie – die Klägerin – arbeite in Berlin und halte sich nur sporadisch in Massen auf. In den Abfallbehälter werfe sie keine Abfälle ein. Mangels Inanspruchnahme könne für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 daher keine Entleerungsgebühr verlangt werden. Für die Grundgebühr und die Vorauszahlungen für Mindestleerungsgebühren 2015 gelte Entsprechendes. Bei einer voraussichtlichen Inanspruchnahme von 0 Litern dürfe keine Vorauszahlung erhoben werden. Wie der Beklagte die 156 Liter als Durchschnittswert ermittelt habe, erkläre er nicht.
Nachdem der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid in Bezug auf die Festsetzung der Vorauszahlungen für Mindestleerungsgebühren für das Kalenderjahr 2014 aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreits insoweit und hinsichtlich der Festsetzung von „Vorauszahlung Mindestleerungsgebühren“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin (nunmehr),
den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. November 2015 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Zur Begründung führt er – auch unter Berücksichtigung des Vortrages in den anhängigen Parallelverfahren - aus: Voraussetzung für das Entstehen einer Gebührenschuld sei zunächst das Bestehen einer Anschluss- und Benutzungspflicht aufgrund einer wirksamen Abfallgebührensatzung und die Erfüllung des Benutzungstatbestandes durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Entsorgungseinrichtung sowie die Inanspruchnahme der Leistungen des Beklagten. Durch das Bereitstellen des Restabfallbehälters am 13. Oktober 2013 und die vermittels Bescheid vom 27. Januar 2014 vollzogene Auferlegung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs durch den Beklagten gegenüber der Klägerin sei die Grundlage geschaffen worden, die Klägerin zur Begleichung von Abfallgebühren für ihr o. g. Grundstück heranzuziehen. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid sei insoweit auf der Grundlage der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „S…“ vom 10. Dezember 2013 (Abfallgebührensatzung – AbfGS 2013) erlassen worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bestünden nicht und würden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte könne sich auf die Melderegisterauskunft verlassen. Hiernach sei die Klägerin nach wie vor mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem streitgegenständlichen Wohngrundstück gemeldet. Danach sei auch die Grundgebühr ermittelt worden. Aus Gründen der Praktikabilität sei der Beklagte nicht gehalten, in jedem Einzelfall vor Erlass der Bescheide zu prüfen, ob die gemeldeten Personen auch tatsächlich auf dem Grundstück wohnten. Auch die Ermittlung der Höhe der Leistungsgebühren, die sich insbesondere auf das Mindestentsorgungsvolumen von 156 Liter je Person und Jahr stütze, sei nicht zu beanstanden. Das durchschnittliche Restabfallaufkommen im Gebiet des Verbandes habe im Jahr 2013 10,8 Liter pro Person und Woche und im Jahr 2015 11,3 Liter pro Person und Woche betragen. Bei Grundstücken, die eine Eigenkompostierung durchführen könnten, habe das Restabfallaufkommen 5,76 Liter pro Person und Woche betragen. Vor diesem Hintergrund sei ein Mindestentsorgungsvolumen in Höhe von 3 Liter je Person und Woche festgesetzt worden. Dies entspreche bei einem durchschnittlichen Kalenderjahr mit 52 Kalenderwochen 156 Liter je Person und Jahr. Das angesetzte Mindestentsorgungsvolumen orientiere sich am Durchschnittswert, den eine Person durch Berücksichtigung der abfallrechtlichen Ziele der Vermeidung und Verwertung von Abfällen erreichen könne, ohne dass sie auf illegale Wege der Abfallentsorgung zurückgreife. Die Berücksichtigung besonders atypischer Lebensweisen und Konsumgewohnheiten sei im Rahmen des notwendigerweise pauschalierenden Ansatzes der Satzung nicht geboten. Der Beklagte habe insoweit einen Gebührenmaßstab gewählt, der sich bei Grund- und auch bei der Leistungsgebühr am Nennvolumen, d. h. am zugewiesenen Behältervolumen orientiere. Eine Mindestgebühr sei im Bereich der Abfallentsorgung insoweit grundsätzlich zulässig. Sie sei nach der durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme zu bemessen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Mindestgebühr dürfe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung stehen. Ein solches Missverhältnis sei hier nicht ersichtlich. Der Satzungsgeber sei angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Bemessung der Abfallgebühren von der Rechtsprechung zugestanden werde, nicht gehalten, die Mindestvolumenregelung zugunsten der Klägerin weiter abzusenken. Soweit die Klägerin ausführe, auf ihrem Grundstück falle kein Abfall an, den der Beklagte zu entsorgen habe bzw. entsorge, so dass dieser keine Leistung erbringe und mithin keine Leistungsgebühren beanspruchen könne, sei dies nicht glaubhaft. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem tatsächlich bewohnten (Wohn-) Grundstück selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung Abfälle, die der Überlassungspflicht unterlägen, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig anfielen. Diese tatsächliche Vermutung werde daher nicht schon durch die Behauptung erschüttert, dies sei im konkreten Fall anders. Die Klägerin habe jedenfalls nichts substantiiert dazu vorgetragen, um den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfalle, erschüttern zu können.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen worden ist.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Festsetzung der Vorauszahlungen für Mindestleerungsgebühren für das Kalenderjahr 2014 und hinsichtlich der Festsetzung von „Vorauszahlung Mindestleerungsgebühren“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).
Die Klage im Übrigen hat als statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015, soweit er noch zur Überprüfung des Gerichts gestellt ist, ist nur hinsichtlich der im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) enthaltenen Fälligkeitsregelung rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Gebührenbescheid findet, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „S…“ vom 10. Dezember 2013 (Abfallgebührensatzung – AbfGebS 2013), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist (vgl. § 16 Satz 1 AbfGebS 2013) und daher die streitgegenständlichen Erhebungszeiträume erfasst. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald- Lausitz vom 20. Dezember 2013 und im Amtsblatt für den Landkreis Elbe- Elster vom 18. Dezember 2013 veröffentlichten Satzung hat die Klägerin nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abfallgebührensatzung 2013 bestehen nicht. Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der von der Klägerin erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist - insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen - aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen (vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7.12.2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2007 – 9 A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
Gemessen hieran vermag die Klägerin zunächst nicht durchzudringen, wenn sie pauschal und unsubstantiiert (sinngemäß) geltend macht, es fehle in der Abfallgebührensatzung 2013 an einer wirksamen Regelung für die im angefochtenen Gebührenbescheid unter Ziffer A.1 für das Kalenderjahr 2014 nachträglich und der unter Ziffer A.2. für das Kalenderjahr 2015 antizipiert festgesetzte Grundgebühr, da die in §§ 4, 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013 getroffenen Regelungen insoweit nichtig seien.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der in §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 normierten „Grundgebühr“ für Wohngrundstücke gar nicht um eine Grundgebühr im eigentlichen Sinne handelt (so bereits Urt. der Kammer vom 28. 9. 2017 – 6 K 549/15 -, juris, Rn. 42). Unter einer Grundgebühr versteht man nämlich – wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt – eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (so genannte Vorhalteleistungen) gedeckt werden. Mit ihr werden ausschließlich die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 10 des E. A.; Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; Urt. der Kammer vom 28.9.2017, a.a.O., Rn. 42; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschl. vom 12.8.1981 – 8 B 20.81 –, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 1.8.1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987 S. 231). Nicht von einer Grundgebühr gesprochen werden kann, wenn durch die Gebühr nicht nur fixe Vorhaltekosten, die unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden, abgegolten werden, sondern auch mengenabhängige Kosten. Dies wird häufig bei einer als Grundgebühr bezeichneten Gebühr im Bereich der Abfallentsorgung, die in Gestalt der Kosten etwa für Elektronikschrott, Sperrmüll- und Wertstofferfassung sowie Altpapierentsorgung und Problemstoffsammlung auch mengenabhängige Abfallfraktionen erfasst, relevant und ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS 2013 mit dem dort geregelten Leistungs- bzw. Kostenkatalog auch im vorliegenden Fall so, worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat. Der insoweit gewählte Gebührenmaßstab bzw. Umfang der Leistungserbringung enthält insoweit sowohl Elemente einer Grundgebühr, als auch Elemente einer Leistungsgebühr. Insoweit lässt sich terminologisch von einer „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühr“ (vgl. OVG SH, Urt. vom 10.9.2015 – 4 LB 45/15 –, juris, Rn. 50 zu einer als Sockelgebühr zu bezeichnenden „Jahresmindestgebühr“) oder auch „Pauschalgebühr“ bzw. von einem „Grundpreis“ (diese Begrifflichkeit verwendend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 2.2.2000, a. a. O.; Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) sprechen, da innerhalb einer einheitlichen Benutzungsgebühr ein Sockelbetrag gebildet wird, der aus variablen (abfallmengenabhängigen) und fixen (abfallmengenunabhängigen) Kosten gebildet wird. Ist diese Gebühr fälschlicherweise als „Grundgebühr“ bezeichnet, folgt aus dieser fehlerhaften Begriffswahl allein allerdings entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters noch nicht die Unwirksamkeit der Regelung. Auch ist die Erhebung einer solchen Festgebühr trotz des Fehlens einer diesbezüglichen speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz grds. zulässig. Denn § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG wie auch die die Erhebung von Grundgebühren ausdrücklich zulassende Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) schaffen mit der Grundgebührenregelung nur eine weitere normative Möglichkeit der Gebührengestaltung. Sie engen jedoch die durch § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG vorgegebenen Möglichkeiten nicht ein (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 9.8.2007 – 9 S 17.07 –, S. 4 des E. A.; offen lassend, aber mit deutlicher Tendenz bereits Beschl. vom 1.6.2006 – 9 S 1.06 –, S. 3 ff. des E. A.; Beschl. vom 28.4.2006 – 9 N 26.06 –, S. 4 des E. A.; wie hier bereits Urt. der Kammer vom 28.09.2017, a.a.O., Rn. 42; VG Potsdam, Urt. vom 12.12.2008 – 8 K 4118/03 –, juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rb. 689a, Rn. 745a m.w.N.).
Der in §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2 AbfGebS 2013 für die solchermaßen zu begreifende „Grundgebühr“ normierte Personenmaßstab begegnet keinen Bedenken. Hinsichtlich des kalkulierten Gebührensatzes von 29,52 Euro je Person und Kalenderjahr lässt es die Klägerin an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Mängel der Kalkulation für die hier in Rede stehenden Kalkulationszeiträume 2015 und 2016, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze (zur Plausibilität der Kalkulation für das Kalenderjahr 2014, dem Jahr des Inkrafttretens der Abfallgebührensatzung 2013, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 28. 9. 2017, a.a.O.). Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung – offensichtlich ins Blaue hinein – gerügt hat, der Beklagte habe bei der Kalkulation der Abfallgebühren nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG genügt, die Gebühr spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren, ist dies ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kalkulationen nicht der Fall. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Satz 1, Punkt 6 AbfGebS 2013 gerügt und geltend gemacht hat, dort sei die Erfassung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von illegal abgelagerten Abfällen entgegen der Vorgaben des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfBodG generell für gebührenfähig angesehen worden, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn der an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebundene Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es zwar sein möge, dass die Formulierung in der Satzung insofern ungenau sei. In die Kalkulation seien indes nur Kosten für die Entsorgung solcher illegaler Abfälle eingeflossen, zu deren Entsorgung er gemäß § 4 BbgAbfBodG verpflichtet sei und für die nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfBodG ein Erzeuger bzw. Besitzer bzw. Pflichtiger in Anspruch genommen werden könne. Dem ist der Klägervertreter nicht substantiiert entgegen getreten.
Auch die in § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013 getroffene Regelung, wonach die Jahresgebührenschuld für „Grundgebühren“ gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums, also antizipiert, entsteht, ist nicht zu beanstanden wobei dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Unwirksamkeit der dort getroffenen Regelungen ggf. auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen und auf die Abgabenerhebung als solche (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 812a) hätte.
Für die Rechtslage in Brandenburg im – hier, wie auch unten noch darzulegen sein wird, gegebenen - Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes ist davon auszugehen, dass – trotz Fehlens einer dies ausdrücklich zulassenden Ermächtigung – den Einrichtungsträgern grundsätzlich die Möglichkeit einer antizipierten Gebührenerhebung eingeräumt ist und auch die die Erhebung von Vorauszahlungen zulassende Regelung des § 6 Abs. 5 KAG dem nicht entgegensteht. Dies gilt nicht nur für die antizipierte Erhebung von „echten“ Grundgebühren, sondern auch für Verbrauchs-/Mengengebühren oder für solche Gebühren, die sich – wie nach dem Gesagten hier bei § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 der Fall – als „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühren“ darstellen (wie hier Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 810 m.w.N.). Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG wollte der brandenburgische Gesetzgeber nicht die antizipierte Erhebung von Gebühren ausschließen, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Ermächtigung, Benutzungsgebühren zu erheben, nicht zugleich die Ermächtigung liegt, Vorauszahlungen auf künftige Benutzungsgebühren zu verlangen. Ein Wille des Gesetzgebers, eine antizipierte Gebührenerhebung auszuschließen, hat sich in dieser Regelung nicht niedergeschlagen und lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 20.5.2009 – 9 S 10.08 und 9 S 45.08 –, zit. nach juris = LKV 2009 S. 423 zur antizipierten Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen trotz der Möglichkeit zum Erlass von Vorausleistungsbescheiden gemäß § 32 WVG). Auch das „Wesen der Gebühr“ steht einer solchen Betrachtung nicht entgegen. Denn in den Fällen, in denen die im Laufe des Jahres zu erbringenden (weiteren) Leistungen nach den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind, hat der Einrichtungsträger durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Der Vorteil einer antizipierten Gebührenerhebung ist, dass sie ein relativ aufwendiges Heranziehungsverfahren jeweils durch einen Vorauszahlungsbescheid und die nachfolgende endgültige Gebührenfestsetzung erübrigt. Mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG hat es der Landesgesetzgeber daher – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen – den Einrichtungsträgern überlassen, das Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Gebührensatzung selbst zu bestimmen. Denn der Begriff der Inanspruchnahme in § 4 Abs. 2 KAG ist weit auszulegen. Er lässt dem Ortsgesetzgeber eine gewisse Regelungsbreite, innerhalb derer eine natürliche und weite Betrachtungsweise erlaubt ist, die den praktischen und sonstigen legitimen Bedürfnissen der einzelnen Einrichtung hinreichend Rechnung trägt. Das gestattet es – unter bestimmten Voraussetzungen - u. a. auch, zeitlich weit gespannte Nutzungszeiten festzulegen und in diesem Rahmen vorzusehen, dass schon der Beginn der Verwirklichung einer solchen Einheit als Inanspruchnahme gilt (vgl. Kluge a.a.O.; wie hier zur dortigen Rechtslage VG Hannover, Urt. vom 22.9.1999 – 1 A 5082/96 –, S. 7 ff., 9 ff. des E. A.).
Auch der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg geht – jedenfalls für den Bereich des Abfallgebührenrechts - offensichtlich davon aus, dass das Kommunalabgabengesetz einer antizipierten Gebührenerhebung nicht entgegensteht. So hat der Senat mit Beschl. vom 9.8.2007 (– 9 L 504/06 –, S. 3 ff. des E.A.) – allerdings ohne die grundsätzliche Zulässigkeit einer antizipierten Gebührenerhebung zu problematisieren – entschieden, dass im Bereich des Abfallgebührenrechts eine Satzungsregelung der antizipierten Gebührenerhebung, nach der die Inanspruchnahme der Leistung für den gesamten Leistungszeitraum zur Zeit seines Beginns fingiert werde, der Gebührentatbestand also schon zu Beginn des Leistungszeitraums für diesen Zeitraum verwirklicht werde, bei Gebühren, die – wie Entgelte für Vorhalte- und pauschalierte Leistungen im Kalenderjahr bei der Abfallentsorgung von Grundstücken – durch einen kontinuierlich grundstücksbezogenen Leistungsbezug geprägt seien, im Ermessen des Satzungsgebers stehe, wenn Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums feststünden. Denn bei pauschaler Betrachtung sei bei solchen Grundstücken typischerweise davon auszugehen, dass es im Regelfall im Verlauf des Leistungszeitraumes (Kalenderjahres) weder zu einer Beendigung des Leistungsverhältnisses noch zu einem Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen komme. Mit Beschluss vom 13.9.2012 – 9 N 85.11 –, S. 6 des E. A.) hat der Senat entschieden, dass es zulässig sei, (im Bereich der Abfallentsorgung) eine Grundgebühr als antizipierte Gebühr bereits am Jahresanfang entstehen zu lassen, da die mit ihr abgegoltene Vorhalteleistung bereits zum Jahresanfang in Anspruch genommen werde. Diese Überlegungen setzen jeweils voraus, dass jedenfalls § 6 Abs. 5 KAG der Erhebung antizipierter Gebühren nicht entgegensteht.
Die Erhebung einer antizipierten Gebühr zu Beginn des Erhebungszeitraums ist danach immer, aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn die in dessen Laufe, also etwa – wie hier - des Kalenderjahres, zu erbringenden (weiteren) Leistungen nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und wenn, was bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung regelmäßig der Fall sein wird, der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraums – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urt. vom 19.6.2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Sind demgegenüber die Art oder der Umfang der durch die Benutzungsgebühren abzugeltenden Leistung aufgrund der getroffenen Vorkehrungen und/oder aus Rechtsgründen, nämlich nach den in der Satzung getroffenen Regelungen oder kraft Gesetzes, erst am Jahresende feststellbar oder hat der Einrichtungsträger zu Beginn des Erhebungszeitraums noch keine Vorleistungen erbracht, kann die Gebühr auch erst am Jahresende entstehen. Denn eine Benutzungsgebühr kann nur nach Grund und Höhe gleichzeitig entstehen; es ist nicht möglich, dass die Gebühr zu Beginn des Jahres nur dem Grunde nach oder nur in vorläufiger Höhe und erst zum Jahresende in endgültiger Höhe entsteht. Weiter ist zu verlangen, dass bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass sich die Person des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten bzw. des sonst Gebührenpflichtigen im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird.
Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Erhebung einer antizipierten „Grundgebühr“ in § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013 nach dem Bemessungssystem des Beklagten keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen und der satzungsrechtlichen Regelungen in §§ 5 Abs. 1 (Auflistung der Kostenbestandteile der „Grundgebühr“), 12 Abse. 2 und 3 (Festsetzung der Grundgebühren durch Jahresgebührenbescheide und Fälligkeit in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen) AbfGebS 2013 ist davon auszugehen, dass der Beklagte dafür Sorge getragen hat, dass das Ob und der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung während des Erhebungszeitraums fingiert werden, die im Laufe des Jahres zu erbringenden (weiteren) Leistungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass er bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraums – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – auch erhebliche (Vor)-Leistungen erbracht hat, ohne die die Abfallentsorgung während des Jahres nicht sichergestellt werden könnte. Ferner sind die Erbringung der weiteren für die Gebührenpflicht maßgeblichen Leistungen auch während des Folgejahres regelmäßig gesichert und kann bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass sich die Person des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird. Unter diesen Umständen ist das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch OVG NRW, Urt. vom 16.7.1992 – 9 A 1331/90 –, S. 22 ff. des E. A.).
Soweit die Klägerin (sinngemäß) die Wirksamkeit der Normierung einer Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen in § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 8 AbfGebS 2013 in Zweifel gezogen hat, wonach mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird (Satz 5), und zwar auch dann, wenn ein geringeres oder kein Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (Satz 6), wobei die Gebühr 0.03276 Euro/Liter beträgt (Satz 8), vermag sie hiermit gleichfalls nicht durchzudringen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzungsregelungen bestehen ebenso wenig wie – unter Zugrundelegung o.g. Prüfungsmaßstabes – sonstige Satzungsmängel ersichtlich sind. Dabei mag dahin stehen, wie die Regelungen in § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 und 6 AbfGebS 2013 letztlich rechtsdogmatisch einzuordnen sind, insbesondere ob hiermit – wie die Klägerin zu meinen scheint – die Erhebung einer Mindestgebühr (im eigentlichen Sinne) normiert wurde oder eher eine Maßstabsregelung zu sehen ist und ob deren etwaige Unwirksamkeit überhaupt zur Unwirksamkeit der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG,§ 9 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG für die (Abfall-)Gebührenerhebung erforderlichen Satzung insgesamt führen würde.
Bei der Mindestgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die – anders als die „echte“ Grundgebühr – für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung – zumindest in einem bestimmten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung - verbundener Kosten erhoben wird und die sich dementsprechend insoweit am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert, als bis zu einer bestimmten Grenze, die nach der (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme zu bemessen ist, eine Pauschalgebühr erhoben wird, die dem Abgabengläubiger die Feststellung der Verbrauchs- oder Leistungsmenge in den betroffenen Fällen und insoweit die Berechnung der Gebühr erspart. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen) dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird. Ihr Satz wird regelmäßig in einer Höhe festgesetzt, die der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entspricht. Der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. 8. 1986 – 8 C 112.84 –, KStZ 1987 S. 11; Urt. vom 1. 12. 2005 – 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 783 m.w.N.; jeweils zum dortigen Landesrecht BayVGH, Urt. vom 15. 3. 1991 – 23 B 90.2230 –, KStZ 1992 S. 11; OVG SH, Urt. vom 19. 11. 1991 – 2 L 149/91 –, KStZ 1992 S. 133; Urt. vom 10. 9. 2015 – 4 LB 45/15 -, zit. nach juris Rn. 45 und Rn. 46; VGH BW, Urt. vom 26. 7. 2001 – 2 S 3175/98 –, KStZ 2001 S. 235; ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011 – 1 KO 1367/04 –, zit. nach juris, Rn. 98 ff.; NdsOVG, Urt. vom 20. 1. 2000 – 9 K 2148/99 –, NdsVBl. 2000, 113; Urt. vom 10. 11. 2014 – 9 KN 316/13 –, zit. nach juris, Rn. 38).
Der Unterschied zwischen einer Mindestgebühr und der „echten“ Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 3, 1. Alt. BbgAbfBodG ist darin zu sehen, dass die Mindestgebühr – wie auch hier ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulationen der Fall - für den tatsächlichen Leistungsbezug zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten anfällt, während die Grundgebühr erhoben wird für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und allein der Deckung der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten dient. Während die „echte“ Grundgebühr – für die hier in Rede stehende „Fest-“, Basis- bzw. Sockelgebühr“ gilt nichts anderes - auch entsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird (vgl. dazu noch unten) und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr daher nicht zur Entstehung gelangt, entsteht die Mindestgebühr erst, wenn die Einrichtung (zumindest in einem Teilbereich) entsprechend ihrer Bestimmung uneingeschränkt, wenn auch nur geringfügig, hinsichtlich der konkreten Ver- bzw. Entsorgungsleistungen in Anspruch genommen oder dies zumindest fingiert (dazu noch unten) wird. Aus diesem Grund wird die Mindestgebühr regelmäßig neben einer nach dem Maß des tatsächlichen Verbrauchs errechneten Benutzungsgebühr – hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 1 bis 3 und 7 bis 8 AbfGebS 2013 – erhoben, tritt aber – wie dargelegt - nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. 8. 1986, a. a. O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.).
Die Bedeutung der Mindestgebühr als niedrigste in Betracht kommende Gebühr besteht damit zum einen in der Pauschalierung, die mit dem Verzicht auf weitergehende Differenzierung im unteren Leistungs(mengen)bereich verbunden ist und rechtfertigt sich aus Gründen der Praktikabilität. Sie dient – bei geringfügiger Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens und erspart in den betroffenen Fällen dem Einrichtungsträger die Feststellung der Verbrauchs-/Leistungsmenge und die Berechnung der Gebühr. Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. 8. 1996, a. a. O.; Urt. vom 1. 12. 2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22. 1. 1987 – 3 OVG 55/84 –, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29. 3. 1995 – 9 L 4417/94 –, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5. 9. 1996 – 2 S 893/95 –, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26. 7. 2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15. 3. 1991 – 23 B 20.2230 –, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24. 8. 1995 – 5 N 2019/92 –, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7. 3. 2012 – 5 C 206/10.N –, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden, noch unten).
Dogmatisch von der Mindestgebühr zu unterscheiden ist die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung im Sinne eines pauschalierten Mindestmaßstabes der Inanspruchnahme, die der Maßstabsregelung zuzuordnen ist. Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen – wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall – ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. – was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr – wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 – auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009 – 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6. 6. 2012 – 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23. 3. 2005 – 1 K 726/01 –, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine „unmittelbare“ Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten). Allerdings führt die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer Mindestgebühr, so dass die dargestellten dogmatischen Unterschiede regelmäßig und so auch hier – selbst mit Blick auf die anzunehmende Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (dazu noch unten) - ohne praktische Relevanz sind (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; a.A. zur Rechtslage in SH im dogmatischen Ausgangspunkt OVG SH, Urt. vom 10. 9. 2015, a.a.O., Rn. 49, wonach eine solche „faktische Mindestgebühr“ unvermeidliche Folge der Wahl eines zulässigen Maßstabes und deshalb auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn das Landesrecht die Erhebung einer Mindestgebühr nicht vorsehe).
Die Erhebung einer Mindestgebühr ist zwar in § 6 Abs. 4 KAG an sich nicht vorgesehen und daher nach dieser Vorschrift unzulässig. Gleiches gilt für die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung im Sinne eines pauschalierten Mindestmaßstabes der Inanspruchnahme, die – wie ausgeführt - der Maßstabsregelung zuzuordnen ist. Denn die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs führt – wie gesagt - im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer – nach der Rechtslage in Brandenburg, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen – unzulässigen Mindestgebühr (vgl. in diesem Sinne VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 22; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783).
Indes stellt § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. 7. 2014 (GVBl. I. 2014 Nr. 25), die am 3. Juli 2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 des vorg. Gesetzes), eine spezialgesetzliche, die Erhebung von Mindestgebühren und auch die Regelung pauschalierter Mindestinanspruchnahmen sowie die Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (dazu noch unten) ausdrücklich zulassende Rechtsgrundlage dar. Auch konnten vor Inkrafttreten der genannten Regelung und (damit) bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Abfallgebührensatzung 2013 gemäß § 9 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. 5. 2009 (BbgAbfBodG a.F.), die am 1. 8. 2009 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 5 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes), Mindestgebühren oder pauschalierte Mindestmaß(stäb)e der Inanspruchnahme unter gleichzeitiger Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung (vgl. § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG [a.F.]) gerechtfertigt werden, auch wenn § 9 BbgAbfBodG a.F. diesbezügliche Befugnisse nicht ausdrücklich eröffnete, während § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgAbfBodG n.F. dies nunmehr ausdrücklich klarstellt, indem dort normiert ist, dass bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs die abfallwirtschaftlichen Ziele, also jene des § 1 BbgAbfBodG zu beachten sind, zu denen auch die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung (Abs. 1, 2. Alt) gehört.
Eine solche Abfallbeseitigung- bzw. -entsorgung soll verhindern, dass sich die Abfallerzeuger ihrer Abfälle illegal – vor allem, wie hier für die Klägerin relevant (vgl. noch unten), außerhalb der Entsorgungszuständigkeit des Einrichtungsträgers - entledigen oder hygienisch bedenkliche Zustände entstehen, etwa dadurch, dass aus Gründen der Ersparnis zu kleine Abfallgefäße gewählt werden, die ständig überfüllt sind und deshalb Schwierigkeiten bei der Entsorgung auftreten, oder Abfälle auf den Gehweg oder die Straße fallen und diese unnötig verschmutzen, oder dadurch, dass die Abfälle im Restmüllbehältnis so zusammengepresst (verdichtet) werden, dass der Abfall aus dem Restmüllgefäß bei der Entleerung nicht mehr in das Abfallfahrzeug fällt. Insbesondere kann es sachgerecht sein, durch die Festlegung eines Mindestbehältervolumens und/oder von Mindestentleerungen sicher zu stellen, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren wird bzw. werden muss und der Gebührenpflichtige nicht verleitet wird, sich seiner Restabfälle zwecks Minderung der Gebührenlast verbotswidrig zu entledigen, etwa über die „gelben Säcke“ oder die „blaue Tonne“ abholen zu lassen, in die Landschaft zu kippen oder auf andere Weise rechtswidrig zu entsorgen. Mit der Festlegung einer Anzahl von Mindestentleerungen bzw. – wie hier - eines Mindestbehältervolumens wird insoweit pauschal eine bestimmte durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung unterstellt. Der dabei eintretende „Realitätsverlust“ ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt. Die Gefahr, dass es bei einem zu starken Anreiz zur Vermeidung des Einwurfs von Abfällen in die Restmülltonne zu einer Verlagerung in den Bereich von anderen Entsorgungssystemen und sogar zur wilden Müllentsorgung in der freien Landschaft kommt, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Gebührensystem, das – wie auch im vorliegenden Fall - grundsätzlich jede Leerung berechnet, ein Anreiz besteht, den Einwurf von Restmüll in die Abfalltonne so weit wie nur irgend möglich zu verringern, um Kosten zu sparen. Dieser sehr starke Anreiz zur Vermeidung der Nutzung der Restmülltonne würde aber die Gefahr begründen, dass zumindest Teile der Nutzer ihren Restmüll, der zwangsläufig in jedem Haushalt, wenn auch in unterschiedlicher Menge anfällt, auf andere – unzulässige – Weise entsorgen. Dieser Verlockung wirkt die Einführung einer Mindest(behälter)volumenregelung, ggf. i. V. m. einer Mindestentleerungsgebühr entgegen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O.; ferner VG Potsdam, Urt. vom 6. 65. 2012 – 8 K 1119/10 -, zit. nach juris, Rn. 21 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783a m.w.N.).
Zulässiges Ziel der Erhebung von „(Mindest-)Gebühren“ der dargestellten Art ist es unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mithin, die Gebührenschuldner zur tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung zu bewegen und Fehlwürfe sowie wilde Abfallablagerungen zu vermeiden. So dürften zu gering veranschlagte Behältervolumenkapazitäten den unerwünschten und damit vom Satzungsgeber nicht zu unterstützenden Anreiz bieten, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen den Abfall verbotswidrig und unerwünscht beseitigt, um keinen weiteren gebührenpflichtigen Behälter vorhalten zu müssen. Derartiges zu vermeiden und die Berücksichtigung von Reserven für unvorhergesehene Situationen, in denen mehr Müll anfällt (z. B. Festlichkeiten), rechtfertigt eine gewisse Reserve im vorzuhaltenden Behältervolumen. Das Ziel einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung steht einer zu starken Gebührendifferenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen Abfalls trotz der genauen Erfassungsmöglichkeiten – etwa mit Hilfe des Behälteridentifikationssystems – nach alledem entgegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11. 12. 2005 – 10 C 4.04 –, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., Rn. 783a; Queitsch, KStZ 2007 S. 146, 148). Die Mindestleerung dient insoweit auch der Durchsetzung eines – hier gemäß § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ vom 25. März 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. November 2012 (im Folgenden Abfallentsorgungssatzung – AbfES 2009/2012) - bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (vgl. zu diesem Zwang aufgrund der genannten Satzung VG Cottbus, Urt. vom 17. 11. 2016 – 4 K 238/14 -, zit. nach juris und hierzu noch unten zur konkreten Veranlagung). Sie hält Personen, die sich besonders sparsam verhalten wollen, von einer rechtswidrigen, strafbewehrten Abfallbeseitigung ab, stellt sicher, dass die angeschlossenen Einwohner zur Vermeidung von Gebühren Abfall vermeiden und verhindert, dass sie vorhandenen Abfall illegal oder nicht sachgerecht über andere Sammelsysteme entsorgen (vgl. ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011, a.a.O., 104; VG Göttingen, Urt. vom 20. 6. 2013 – 2 A 2420/12 –, zit. nach juris, Rn. 40). Wenngleich dieses Ziel einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Gebührenbemessung – wie ausgeführt - in § 9 BbgAbfBodG a.F. nicht ausdrücklich genannt ist, unterliegt es keinem Zweifel, dass Zielsetzungen, die die Abfallentsorgung als solche prägen (vgl. § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG), auch Eingang in die Gebührenbemessung finden dürfen. Denn wenn es in § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG heißt, dass Zweck „dieses Gesetzes“ u. a. die „Sicherung der umweltverträglichen Abfallentsorgung“ sei und in der amtlichen Überschrift des § 1 BbgAbfBodG von den „Zwecken und Zielen dieses Gesetzes“ die Rede ist, so kann sich dies nur auf sämtliche Vorschriften des BbgAbfBodG beziehen, über die sich eben diese Zielvorgabe realisieren lässt. § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung mit den von ihm umfassten Zielsetzungen des § 1 BbgAbfBodG enthält damit spezialgesetzliche Regelungen, die – soweit sie reichen – den § 6 KAG überlagern bzw. partiell verdrängen und daher auch Durchbrechungen bzw. Lockerungen der Vorgaben ermöglichen, wie sie insbesondere §§ 6 und 4 KAG enthalten (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 25; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783a).
Der hier vertretenen Auffassung, dass (auch) vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 am 3. Juli 2014 im zeitlichen Anwendungsbereich des § 9 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. 5. 2009 davon auszugehen ist, dass die Erhebung einer Mindestgebühr bzw. pauschalierte Mindestmaß(stäb)e der Inanspruchnahme mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung (vgl. § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG) gerechtfertigt werden können, steht nicht entgegen, dass in Art. 1 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Gesetz vom 27. 5. 2009 (Drs. 4/7233) ursprünglich vorgesehenen war, die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG um die Sätze 2 und 3 zu ersetzen, die vorsahen, dass bei der Gebührengestaltung auch Aspekte der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung berücksichtigt werden und bei der Gebührenerhebung die Anzahl der Pflichtentleerungen auch unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zu Grunde gelegt werden könnten, diese Ergänzungen aber letztlich auf Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD ebenso gestrichen wurden wie die im Gesetzesentwurf (dort Art. 1 Nr. 10 a) ursprünglich vorgesehene Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3, wonach die Satzung eine bestimmte Anzahl an notwendigen Entsorgungen (Pflichtentleerungen) vorsehen könne. Zwar heißt es hierzu in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, die fiktive Anzahl der Pflichtentleerungen per Satzung festzuschreiben, widerspreche der Intention des Kommunalabgabengesetzes, Gebühren nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zu berechnen und zu erheben und dass die Annahme einer aus einer Pflichtentleerung resultierenden Gebührenpflicht mit dem in § 4 Abs. 2 KAG gesetzlich verankerten Charakter der Benutzungsgebühr als Gegenleistung für eine erhaltene öffentliche Leistung nicht vereinbar sei. Auch trügen die im Gesetzesentwurf zu § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Formulierungen dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgAbfBodG formulierten Ziel und Zweck des Gesetzes, die Vermeidung von Abfällen zu fordern, nicht ausreichend Rechnung und verlören die Abfallverursacher den Anreiz zur Abfallvermeidung, wenn unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Entleerungen eine per Satzung festgelegte Anzahl (Pflichtentleerung) zur Grundlage für die zu entrichtende Gebühr festgelegt werde. Die Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zur Grundlage der Gebührenberechnung zu machen, widerspreche schließlich dem Inhalt des Kommunalabgabengesetzes (vgl. Drs. 4/7478 Anlage 1).
Soweit im erwähnten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD davon ausgegangen wird, das Kommunalabgabengesetz stehe einer Gebührenerhebung für Pflichtentleerungen entgegen, ist dem indes nicht zu folgen. Eine fiktive Anzahl von Pflichtentleerungen oder eine Mindestgebühr per Satzung festzuschreiben, ist nicht durch das Gebot des Kommunalabgabengesetzes, Gebühren nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zu berechnen und zu erheben, wie es etwa in dem in § 4 Abs. 2 KAG gesetzlich verankerten Charakter der Benutzungsgebühr als Gegenleistung für eine erhaltene öffentliche Leistung zum Ausdruck kommt, ausgeschlossen. Denn die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes werden – wie bereits ausgeführt - durch jene des Brandenburgischen Abfallgesetzes, soweit diese reichen, (partiell) verdrängt bzw. überlagert und jene ermöglichen daher auch Durchbrechungen bzw. Lockerungen der Vorgaben, wie sie insbesondere §§ 6 und 4 KAG enthalten. Eine solche spezielle Regelung enthält aber etwa, wie dargelegt, § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG mit dem darin enthaltenen Gebot einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Mit dieser Zielvorgabe ist eine speziell auch die Abfallgebühren erfassende Änderung, zumindest aber Überlagerung der allgemein für Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Erhebungsanforderungen verbunden, soweit diese Zielvorgabe reicht. Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die „Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes“ erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14. 11. 2003 – 9 A 85/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig. Anderenfalls hätte es einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung, etwa dergestalt, dass die Erhebung einer Mindestgebühr (für Pflichtentleerungen) nicht zulässig ist, bedurft, die der Landesgesetzgeber gerade nicht vorgenommen hat und die die in der Begründung der genannten Beschlussempfehlung vorgenommenen – unzutreffenden – rechtlichen Bewertungen nicht zu ersetzen vermögen.
Dem Befund, dass die Festlegung einer Mindestgebühr oder Mindestinanspruchnahme in der Gebührensatzung auch im zeitlichen Anwendungsbereich des genannten Gesetzes vom 27. Mai 2009 zulässig war, steht auch nicht entgegen, dass infolge der Neufassung des § 9 Abs. 5 BbgAbfBodG durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b des genannten Gesetzes und durch die Streichung der noch im Gesetzesentwurf der Landesregierung vorgesehenen – wohl im Zusammenhang mit der ursprünglich vorgesehenen Ergänzung des § 9 Abs. 3 um die erwähnten Sätze 2 und 3 zu sehenden – Erweiterung des § 9 Abs. 3 durch einen Satz 4, wonach „im Übrigen das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg“ gilt, in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz es in § 9 BbgAbfBodG in der genannten Fassung an einer ausdrücklichen Regelung fehlte, wonach das Kommunalabgabengesetz nur gilt, soweit sich dem Landesabfallgesetz keine spezialgesetzlichen Vorgaben entnehmen lassen (vgl. bereits oben). Denn auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung, wie sie § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgAbfBodG n.F. bereits seinem Wortlaut nach nunmehr dadurch zum Ausdruck bringt, dass das Kommunalabgabengesetz „im übrigen“ gilt, soweit sich also dem Landesabfallgesetz keine besonderen, ggf. vom Kommunalabgabengesetz abweichenden Vorgaben entnehmen lassen, geht das Landesabfallgesetz, soweit dessen Regelungen auch für die Gebührenerhebung Relevanz haben und soweit diese reichen, als das speziellere Gesetz dem Kommunalabgabengesetz vor. Hätte der Landesgesetzgeber dies ausschließen wollen, hätte es – wie dargelegt - nahegelegen, in § 9 BbgAbfBodG in der genannten Fassung klarzustellen, dass die „Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes“ erfolge.
Die (weiteren) Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes, insbesondere der in § 4 Abs. 2 KAG gesetzlich verankerte Charakter der Benutzungsgebühr als Gegenleistung für eine erhaltene öffentliche Leistung und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip sowie der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG stehen danach entgegen der schriftsätzlich zumindest der Sache nach dargelegten Auffassung der Klägerin unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen der Normierung einer Mindestgebühr bzw. Mindestinanspruchnahme im Abfallgebührenrecht – auch vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgAbfBodG n.F. - nicht (von vornherein) entgegen. Mit der Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG und dem darin enthaltenen Gebot einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Abfallbeseitigung ist – wie ausgeführt - vielmehr eine speziell auch die Abfallgebühren erfassende Änderung, zumindest aber Überlagerung der allgemein für Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Erhebungsanforderungen verbunden, soweit diese Zielvorgabe reicht. In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der schriftsätzlich und mündlichen Verhandlung zumindest (sinngemäß) geäußerten Auffassung der Klägerin (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14. 11. 2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.
Der bei der nach dem Ausgeführten grds. zulässigen Normierung von Pflichtentleerungen bzw. – wie hier - Mindestentleerungsvolumen zwangsläufig zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit dem aus ihm wiederum folgenden (durchschnittlichen) Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung darf allerdings – da die Bindungen des § 6 KAG durch § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG nicht (gänzlich) obsolet werden und jene des Bundesrechts ohnehin stets zu beachten sind – zum einen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung stehen. Ein solches nicht mehr zu billigendes Missverhältnis ist dann gegeben, wenn in einer beachtlichen Zahl Benutzer der Einrichtung nicht unerheblich unter der der Mindestgebühr zugrunde gelegten Mindestinanspruchnahme liegen und deshalb rechnerisch empfindlich höhere Gebühren zu zahlen hätten. Nur in diesen inhaltlichen Grenzen ist die in einer Festlegung von Pflichtentleerungen liegende Mindestgebühr mit den Grundsätzen der Leistungsproportionalität (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 329 ff.), der Äquivalenz und der Gleichbehandlung zu vereinbaren (vgl. BVerwG vom 1. 8. 1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987 S. 231; BayVGH, Urt. vom 15. 3. 1991 – 23 B 90.2230 –, NVwZ-RR 1992 S. 157; OVG NRW, Urt. vom 5. 9. 1985 – 2 A 2499/83 –, BeckRS 2008 Nr. 39483; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 25). Gemessen hieran ist es ausreichend, aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger darzulegen hat, dass die „Mindestgebühr“ sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783e).
Zum anderen ist das in § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgAbfBodG n.F. enthaltene zwingende Gebot bzw. das in § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. 5. 2009 als Soll-Vorschrift formulierte Gebot, mit dem Gebührenmaßstab Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, bei der Festsetzung einer Mindestgebühr ebenso zu beachten wie bei der Bestimmung eines Mindestvolumens als pauschalierter Inanspruchnahme.
Ansatzpunkt der vorzunehmenden Auslegung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG neue wie alte Fassung ist insoweit, dass die Vorschriften der abfallgebührenerhebenden Körperschaft grundsätzlich eine zwingende Verpflichtung auferlegen. Dies gilt zunächst für die als Ist- Vorschrift formulierte Bestimmung des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgAbfBodG n.F., aber auch für die als „Soll- Vorschriften“ formulierte Bestimmung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG a.F.. Denn durch die Verwendung des Begriffes „soll“ oder „sollen“ in einer gesetzlichen Regelung wird festgelegt, dass eine zwingende Rechtsfolge gilt, wenn nicht atypische Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. 3. 1992 – 1 C 31.89 –, BVerwGE 90, 88, 93; Urt. vom 14. 1. 1982 – 5 C 70.80 –, BVerwGE 64, 318, 323). Es ist nicht erkennbar, dass für die Regelung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG a.F. und die darin vorgenommene Bindung des normativen Ermessens des Satzungsgebers etwas anderes anzunehmen ist (ebenso zu § 6 Abs. 3 AbfGLSA OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006 – 4 L 284/05 –, zit. nach juris Rn. 29 f.; zu § 8 Abs. 3 Satz 1 SAWG OVG Saarland, Urt. vom 18. 5. 2011 – 1 A 7/77 –, zit. nach juris, Rn. 48). Durch diese Vorschriften wird den verantwortlichen Entsorgungsträgern auferlegt, ihr Gebührenmodell so auszugestalten, dass unter anderem die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Privathaushalte durch wirksame gebührenrechtliche Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung angehalten werden. Nimmt man hinzu, dass § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG als Zweck dieses Gesetzes u. a. die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft vorgibt, gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BbgAbfBodG als Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft insbesondere in erster Linie (u. a.) die Vermeidung von Abfällen und in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, normiert sind und schließlich durch § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BbgAbfBodG den öffentlichen Entsorgungsträgern die eigene Verpflichtung auferlegt ist, zur Erfüllung der Ziele und Pflichten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen gehören, und der Ziele des BbgAbfBodG beizutragen, zeigt dies, dass der Landesgesetzgeber den öffentlichen Entsorgungsträgern eine aktive Förderung dieser Ziele abverlangt. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung nur dahingehend verstanden werden, dass die jeweiligen Satzungsgeber in die Pflicht genommen werden, durch wirksame gebührenrechtliche Anreize lenkend auf ein Abfallvermeidungsverhalten ihrer Anschlussnehmer hinzuwirken (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 f.; ebenso zum dortigen Landesrecht OVG Saarland, Urt. vom 18. 5. 2011 – 1 A 7/11 –, zit. nach juris, Rn. 47 f.).
Die Anreizverpflichtung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen verlangt weiterhin im Ergebnis, dass durch die Gestaltung des Gebührenmaßstabes die Vermeidung und Verwertung von Abfällen für den Gebührenschuldner eine Senkung der Gebührenhöhe zur Folge haben muss. Aus ihr folgt daher, dass der Bürger auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Abfallgebühr Einfluss nehmen können muss und dadurch angehalten wird, möglichst wenig Abfall zu erzeugen bzw. möglichst viel des erzeugten Abfalls zu verwerten. Wer weniger Abfälle als andere verursacht bzw. mehr Abfälle als andere verwertet, soll dadurch „belohnt“ werden, dass er eine vergleichsweise geringere Gebühr zahlt. Wer mehr Abfälle als andere zur Entsorgung überlässt, soll entsprechend höhere Gebühren zahlen müssen. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gebührenhöhe muss sich dabei allein aus dem Entsorgungsverhalten des Gebührenschuldners ergeben. Nicht zulässig ist es demgegenüber, eine Gebühr derart zu bemessen, dass sie nur dann noch den rechtlichen Anforderungen genügt, wenn der Gebührenschuldner zusätzliche Maßnahmen zur Gebührenminderung ergreift, die von ihm aber rechtlich nicht gefordert werden können. Die Gebührenbemessung muss geeignet sein, aus sich heraus einen wirksamen und spürbaren Anreiz zur Abfallvermeidung bzw. Verwertung zu schaffen. Das landesrechtliche Anreizgebot erfordert mithin zwingend eine Differenzierung der Abfallgebühr, die geeignet ist, das Abfallverhalten der Gebührenschuldner effektiv und vorteilhaft im Sinne der Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung zu beeinflussen. Für die Bemessungsvorschriften gilt mithin, dass die Gebührenbelastung nicht so hoch sein darf, dass sich Vermeidungs- und Verwertungsanstrengungen, die sich in der Überlassung einer niedrigeren Abfallmenge äußern, nicht mehr spürbar finanziell niederschlagen. Die Vorschriften dürfen nicht so gestaltet sein, dass es aufgrund der Höhe der Gebühr gleichgültig ist, ob die Bewohner eines Grundstücks besonders abfallvermeidend wirtschaften oder die bereitgestellten Gefäße vollständig ausnutzen. Denn in allen Fällen werden die Betroffenen zu gleichen Gebühren herangezogen, so dass sie nicht daran interessiert sein werden, Abfälle zu vermeiden. Allgemein gilt, dass hohe Abfallgebühren die „Fluchtbewegung“ verstärken, während sich bei niedrigen Gebühren der Anreiz, die Abfälle außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgungskapazitäten zu entsorgen, in Grenzen hält. Es ist hiernach unzulässig, für konsequent Müll vermeidende Haushalte keinerlei gebührenrechtliche Anreize zu schaffen, also keine finanziellen Belohnungen für das gewünschte Verhalten zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a.a.O., Rn. 26 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 g; zum dortigen, zum Teil allerdings im Wortlaut abweichenden Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29. 3. 1995 – 9 L 4417/94 –, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 2. 11. 2000 – 9 K 2785/98 –, NVwZ-RR 2001 S. 601 f.; OVG Saarland, Urt. vom 18. 5. 2011 – 1 A 7/11 –, zit. nach juris, Rn. 79; Beschl. vom 20. 6. 2016 – 2 A 122/16 -, zit. nach juris Rn. 9; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O.; ThürOVG, Urt. vom 11. 6. 2001 – 4 N 47/96 –, LKV 2002 S. 526, 531; VGH BW, Urt. vom 1. 2. 2011 – 2 S 550/09 –, zit. nach juris, Rn. 93; VG Göttingen, Urt. vom 20. 6. 2013 – 2 A 2420/12 –, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).
Das Gebot, Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, zwingt – ebenso wie die bundesrechtlich vorgegebene Anreizwirkung zur Vermeidung und Verwertung (vgl. § 6 KrWG) bei der Abfallentsorgung – allerdings nicht zu Gebührenregelungen, die ausschließlich bzw. in jeder Hinsicht diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen, solange die Bemessungsvorschriften – namentlich über die Entsorgungsgebühren – in ausreichendem Maße die Vermeidung und Verwertung von Abfällen fördern. Dem Satzungsgeber ist für die konkrete Festlegung der Anreize im Gebührensystem ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt. Bei der Ausgestaltung ihres Gebührensystems hat die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft ein weites Ermessen, innerhalb dessen sie auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgreifen und auf verschiedene Gesichtspunkte abstellen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24. 4. 2006 - 5 K 1480/00 -; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 21; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 h; zum dortigen Landesrecht auch OVG NRW, Urt. vom 2. 2. 2000 – 9 A 3915/98 –, NVwZ-RR 2001 S. 122, 123; VGH BW, Urt. vom 29. 10. 2003 – 2 S 1019/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 286, 290; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O., Rn. 30; ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011 – 1 KO 1367/04 –, zit. nach juris, Rn. 117). Ein solcher Spielraum ergibt sich schon aus dem Fehlen von näheren gesetzlichen Vorgaben. Außerdem muss der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Gebührensystems neben der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung und den aus §§ 1, 6, 7 ff., 14 f. KrWG folgenden Verpflichtungen andere – teilweise sogar widerstreitende – Gesichtspunkte berücksichtigen. So ist etwa darauf zu achten, dass durch den Gebührenmaßstab nicht abfallrechtlich unerwünschte Entwicklungen verstärkt werden (vgl. NdsOVG, Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 –, KStZ 2004 S. 36; OVG Bremen, Urt. vom 12. 7. 2000 – 1 A 88/00 –, NVwZ-RR 2002 S. 379 f.; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O., Rn. 30). Umgekehrt dürfen satzungsrechtliche Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze, wie das Äquivalenzprinzip, bzw. andere Rechtsgüter, z. B. das System einer geordneten bzw. umweltverträglichen Abfallentsorgung (vgl. § 1 BbgAbfBodG) oder weiterreichende Ziele des Umweltschutzes missachtet werden. Namentlich hat die entsorgungspflichtige Körperschaft neben dem genannten Erfordernis, zur Abfallvermeidung und -verwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die – wie etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität, die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, der wirtschaftliche Gesichtspunkt der Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft und der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen – einer zu starken (Gebühren-)Differenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Abfalls entgegenstehen können (so zutreffend VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24. 4. 2006, a.a.O.; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 21). So dürfen etwa Differenzierungen bei der Gebühr nicht derart ausgestaltet sein, dass sich viele Bürger zwecks Minderung der Gebührenlast voraussichtlich einer geordneten Abfallentsorgung entziehen und sich ihres Hausmülls verbotswidrig entledigen, z. B. über die Sperrgutabfuhr, ein Einfüllen beim Nachbarn, wilde Ablagerungen oder unzulässiges Verdichten des Hausmülls im Abfallbehälter. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige mit der Hausmüllabfuhr nur einen Teilbereich des öffentlichen Abfallbeseitigungssystems in Anspruch nimmt und die Abfallentsorgungsgebühren nicht nur die Hausmüllabfuhr, sondern – so auch im vorliegenden Fall - den gesamten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung abdecken, zu dem beispielsweise auch die Entsorgung von Sperrmüll, Grünschnitt, Schrott, Problemabfällen und Bioabfällen gehört, wobei die Kosten für die Hausmüllabfuhr regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – nach den maßgebenden konkreten Verhältnisse im Entsorgungsgebiet nicht den wesentlichen Kostenfaktor ausmachen und sich die Hausmüllmengen insbesondere angesichts der Kompostierung von Bio- und Gartenabfällen sowie der Sammlung von Wertstoffen, Sonderabfällen und Sperrmüll spürbar reduziert haben. Hinzu kommt, dass regelmäßig – maßgeblich sind auch hier die konkreten Verhältnisse im Entsorgungsgebiet – ein beträchtlicher Teil der Abfallbeseitigungskosten unabhängig von der Menge des tatsächlich anfallenden Abfalls ist und die Abfallbeseitigungskosten in erheblichem Maße aus Fixkosten bestehen, was auch vorliegend nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten, insbesondere nach den vorgelegten Kalkulationsunterlagen, der Fall ist. Aus den genannten Gründen vermag die in den Abfallbehälter eingebrachte Menge an Hausmüll nur begrenzt zum Ausdruck zu bringen, wie das öffentliche Abfallbeseitigungssystem insgesamt nach Art und Umfang in Anspruch genommen wird. Dies schließt es aus, bei der Höhe der Abfallentsorgungsgebühr zu stark ausschließlich nach dem anfallenden Hausmüll zu differenzieren (vgl. insoweit wie hier zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29. 3. 1995 – 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289). Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19. 12. 2001 – 2 B 72/01 –, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30. 4. 1996 – 9 K 526/96 –, zit. nach juris; Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 –, zit. nach juris; Urt. vom 7. 6. 2004 – 9 KN 502/02 –, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26. 7. 2001 – 2 S 3175/98 –, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19. 5. 2003 – 6 E 548/02 –, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16. 10. 2007 – 12 K 788/06 –, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20. 6. 2013 – 2 A 2420/12 –, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).
Soweit in der Rechtsprechung anderer Bundesländer zum dortigen Landesrecht die Auffassung vertreten wird, das Ausmaß der Mindestgebühr bzw. pauschalierten Mindestinanspruchnahme müsse sich an einem „optimalen Verwertungs- und Vermeidungsverhalten“ und damit an einem absoluten Minimum, d. h. an dem Restvolumen, das bei allen, d.h. optimalen Anstrengungen zur Getrennthaltung, Vermeidung und Verwertung nicht vermieden werden könne, orientieren bzw. der Gebührenpflichtige müsse in der Lage sein, ein Volumen zu wählen, das einer strikt an den Grundsätzen der Abfallvermeidung und -verwertung orientierten Lebensweise gerecht werde und entsprechend niedrigere Abfallentsorgungsgebühren zur Folge habe, wobei alle typischen Nutzergruppen in den Blick zu nehmen seien und ein Durchschnittswert nicht Richtschnur für einen Gebührenanreiz sein könne (vgl. die Nachweise bei Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783i), ist ein solcher strikter rechtlicher Maßstab (hiernach) für die Rechtslage in Brandenburg – ungeachtet der Frage, ob die hier in Rede stehenden Gebührenregelungen der Abfallgebührensatzung 2013 diesen Anforderungen nicht ohnehin genügen würden - nicht geboten. Vielmehr reicht es – auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung – aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9,23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26. 11. 1996 – 2 S 300/96 –, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10. 11. 2014 – 9 KN 316/13 –, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16. 2. 2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21. 5. 2014 – 1 L 91/09 –, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2. 4. 2014 – 6 A 11299/13 –, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3. 12. 2010 – 14 A 2651/09 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24. 11. 2010 – 5 K 693/09 –, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29. 10. 2010 – 7 K 482/09 –, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11. 10. 2007 – 4 K 1038/06 –, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29. 8. 2011 – 14 K 6816/10 –, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17. 6. 2008 – 14 K 1025/07 –, zit. nach juris). Die Einschätzung, dass sich die Mindestgebühr an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, ist mit einer Prognose verbunden, welche sich an den besonderen örtlichen Verhältnissen – wie z. B. den Verwertungsmöglichkeiten nach dem konkreten Abfallentsorgungssystem – auszurichten hat und sich auf Erfahrungswerte stützen kann (vgl. Queitsch, a. a. O., S. 148 f.). Der Satzungsgeber hat insoweit bezogen auf sein Gebiet – (jedenfalls) bei (substantiiertem) Bestreiten des Gebührenpflichtigen – schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bzw. die Mindestgebühr/Mindestinanspruchnahme als zumindest vertretbar angesehen werden kann (vgl. insoweit zutreffend VG Chemnitz, Urt. vom 23. 3. 2005, a. a. O., Rn. 121; VG Aachen, Urt. vom 19. 3. 2004 – 7 K 1282/01 –, zitiert nach juris), wobei etwa für eine Abfallgebühr für Haushalte weder auf die – über die satzungsrechtliche Trennungsverpflichtung hinaus – sämtliche weiteren Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nutzenden Haushalte noch auf die keine dieser Möglichkeiten nutzenden Haushalte abzustellen ist. Bezugspunkt ist vielmehr die Gebührenhöhe bei einer zwischen diesen beiden Extremen liegenden durchschnittlichen Abfallmenge, die pro Person zu bemessen ist (vgl. OVG Nds, Urt. vom 24. 6. 1998 – 9 L 2722/96 –, zit. nach juris; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O., Rn. 31). Einer Rechtfertigung durch wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse bzw. eines Nachweises durch ein Gutachten bedarf es demgegenüber nicht. Denn bei der Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben geht es gerade nicht um eine wirklichkeitsgerechte Bemessung (vgl. Queitsch, a. a. O., S. 149). Auch auf den Bundes- oder Landesdurchschnitt kommt es nicht an. Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7. 3. 2012 – 5 C 206/10. N –, KStZ 2012 S. 151, 153). Ist eine exakte Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich oder wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass damit der (gedachte) Regelfall nicht angemessen erfasst wird, darf auf einen für das Entsorgungsgebiet ermittelten Näherungswert zurückgegriffen werden. Dass die Abfallmenge möglicherweise nicht immer streng proportional zur Anzahl der Personen auf dem Grundstück ansteigt, kann im Rahmen der notwendigen Pauschalierung vernachlässigt werden (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 j).
Den dargestellten Anforderungen an die Festlegung einer Mindestgebühr bzw. pauschalierten Mindestinanspruchnahme ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin genügt.
Soweit § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS 2013 die Regelung trifft, dass mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird, entspricht dies im Fall eines von einer Person bewohnten Grundstücks – wie angeblich bei der Klägerin - gerade einmal einer Entleerung der 80 Liter Tonne von zwei Mal im Jahr bzw. dem Ansatz eines Abfallvolumens von 3 Litern pro Person und Woche. Vor diesem Hintergrund, nämlich mit Blick auf die Ausgestaltung der Entsorgungs- und Abfallgebührensatzung ist durch die Wahl und Bereitstellung eines Mindestbehältervolumens von 80 Litern eine spürbare Rechtsbeeinträchtigung auch dann nicht verbunden, wenn ein Grundstück - wie (angeblich) jenes der Klägerin - lediglich mit einer Person und nur sporadisch bewohnt wäre, zumal die Klägerin selbst nicht substantiiert bestreitet, dass auf dem Grundstück Abfall anfällt, sondern lediglich unsubstantiiert ausführt, sie arbeite in B... und halte sich nur sporadisch in M... auf (vgl. hierzu noch unten die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung). Gebührenrechtlich macht es insoweit keinen erheblichen Unterschied, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern, 120 Litern oder 240 Litern bereit gestellt wird; in allen Fällen beträgt die Leistungsgebühr 0,03275 Euro je Liter (vgl. § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 7 AbfGebS 2013). Nichts anderes würde aber auch dann gelten, wenn der Beklagte sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt hätte, in § 16 Abs. 6 AbfES 2009/2012 einen kleineren Restabfallbehälter als einen solchen mit 80 Litern zuzulassen. Dann würde zwar in der Gebührensatzung ein entsprechend geringerer Gebührensatz für den kleineren Restabfallbehälter festzulegen sein; nach der Systementscheidung des Beklagten, die Gebührensteigerung linear auszugestalten, wäre insoweit aber erneut eine Gebühr, die 0,03275 Euro je Liter entspräche, zu erwarten, mit der Folge, dass die Gebührenbelastung für den Grundstückseigentümer keine andere wäre gleichviel, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern oder kleiner bereitgestellt würde (vgl. zu diesem Ansatz bereits VG Cottbus, Urt. vom 17. 11. 2016, a.a.O.) Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in seiner Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren und in den Klageerwiderungen in den Parallelverfahren 6 K 831/16 und 6 K 1491/17 zudem ausgeführt, die in Ansatz gebrachte Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr orientiere sich am Durchschnittswert, den eine Person durch Berücksichtigung der abfallrechtlichen Ziele der Vermeidung und Verwertung von Abfällen erreichen könne, ohne dass sie auf illegale Wege der Abfallentsorgung zurückgreife. Es sei ein durchschnittliches Restabfallaufkommen von 5,76 Litern je Einwohner und Woche für Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt würden und die eine bedarfsabhängige Restabfallentsorgung mit Eigenkompostierung nutzen könnten, d.h. ohne Großwohnanlagen, und für das Jahr 2015 ein durchschnittliches Restabfallaufkommen von 11,3 l pro Person und Woche ermittelt worden (2013: 10,8 l). Ausgehend von diesen Werten sei ein Mindestentsorgungsvolumen in Höhe von 3 l je Person und Woche festgesetzt worden. Die Festsetzung von 3 Litern je Einwohner und Woche als Mindestentleerungsvolumen orientiere sich damit an ca. der Hälfte (von 5,76 Liter) des durchschnittlichen Entsorgungsvolumens je Einwohner und Woche für Restabfall/Wohnbebauung im Verbandsgebiet. Durch die Unterschreitung des Mindestentleerungsvolumens um mindestens 50 % werde einerseits ein Anreiz zur Abfallvermeidung geschaffen, andererseits auch ein Anreiz zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Fehlwürfe bei der Wertstofferfassung und zur Vermeidung sonstiger illegaler Entsorgung gesetzt. Die Ermittlung dieser Durchschnittswerte hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern lediglich pauschal - und unzutreffend - behauptet, der Beklagte habe nicht erklärt, wie er den Durchschnittswert von 156 l ermittelt habe. Da auch die Relevanz der genannten Werte für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum nicht in Frage gestellt wird, belegen sie, dass sich die hier in Rede stehende „Mindestgebühr“ an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann.
Die Gebührenregelungen schaffen auch im Übrigen nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner.
So erreicht der Beklagte die vom Gesetzgeber geforderten Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung u.a. dadurch, dass die Wahl der Gefäßgröße und die Abfuhrhäufigkeit im Grundsatz dem Anschlusspflichtigen überlassen bleibt (vgl. hierzu Kothe, VBlBW 1999 S. 44, 45). Die in diesem Zusammenhang im Rahmen des Organisationsermessens mit § 16 Abs. 6 AbfES 2009/2012 getroffenen Entscheidung des Beklagten, keinen Restabfallbehälter von weniger als 80 Litern zuzulassen, ist dabei nicht zu beanstanden. § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen setzt nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH BW, Beschl. vom 11. 10. 2004 – 2 S 1998/02 –, zit. nach juris; VG Stuttgart, Urt. vom 16. 10. 2007 – 12 K 788/06 –, zit. nach juris; vgl. bereits oben; VG Cottbus, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.). Das folgt – wie bereits ausgeführt - schon daraus, dass die satzungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen dürfen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze bzw. andere Rechtsgüter, wie z. B. das System einer geordneten Abfallentsorgung, missachtet werden. Der Einrichtungsträger darf vielmehr bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen seines weitreichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls bzw. des durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, den Hausmüllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen oder einen entsprechenden Abholrhythmus vorzuhalten. Ein Restabfallbehälter soll insoweit das regelmäßig benötigte Restabfallvolumen im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers abdecken, damit die Behältergröße für die durchschnittliche Inanspruchnahme ausreichend bemessen ist. Die Größe des Behältervolumens gibt dabei nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme (vgl. OVG NRW, Urt. vom 13. 12. 1995 – 22 A 5377/94 –, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. vom 7. 6. 2004 – 9 KN 502/02 –, NdsVBl. 2004, 267; Beschl. vom 23. 3. 2006 – 14 A 1219/04 –, zit. nach juris; Beschl. vom 3. 12. 2010 – 14 A 2651/09 –, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 –, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29. 3. 1995, a. a. O.; Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17. 11. 2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29. 8. 2011 – 14 K 6816/10 –, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24. 9. 2013 – 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29. 10. 2010 – 7 K 482/09 –, zit. nach juris, Rn. 22). Der Einrichtungsträger kann darüber hinaus bei der Veranschlagung der Behältergrößen Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93– juris Rn. 6 f.). Die hieraus folgende Verpflichtung des Bürgers, ggf. – gemessen am individuellen Bedarf – eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihm im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält (vgl. OVG NRW, Urt. vom 28. 11. 1994 – 22 A 3036/93 –, NWVBl. 1995 S. 308; VG Köln, Urt. vom 29. 8. 2011, a. a. O.). Eine exakt der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechende Gebührenbemessung bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wäre allenfalls unter immensem Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen denkbar und nach dem Grundsatz der Praktikabilität wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands gleichfalls nicht geboten. Darüber hinaus wäre es auch nicht sachgerecht, das Volumen des vorzuhaltenden Abfallbehälters ausschließlich an einem exakt errechneten (Durchschnitts-)Regelbedarf auszurichten. Hiergegen spricht schon, dass die in normierten Größen zur Verfügung gestellten Behältnisse dem durchschnittlich anfallenden Abfall nicht „mengengenau“ angepasst werden können. Auch muss in Zeiten erhöhten Anfalls von Restabfall dieser Platz in den Abfallbehältern finden, weil andernfalls der Abfall in rechtswidriger Weise beseitigt zu werden droht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19. 12. 2007 – 7 BN 6.07 –, zit. nach juris).
Ein Anreiz zur Abfallvermeidung wird ferner mit dem satzungsmäßigen Angebot in § 16 Abs. 8 AbfES 2009/2012 geschaffen, für Restabfälle, die gelegentlich das Fassungsvermögen der vorhandenen festen Abfallbehälter übersteigen oder z.B. nur gelegentlich anfallen und sich zum Sammeln in Abfallsäcken eignen, nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 AbfGebS 2013 kostenpflichtige Restabfallsäcke zu benutzen. Dass der Einrichtungsträger insoweit für die Restabfallbehälter in § 20 Abs. 1 AbfES 2009/2012 einen bestimmten, zweiwöchentlichen Entleerungsrhythmus vorsieht, steht dem nicht entgegen, da die betreffende Satzungsregelung nur als Regel-Vorschrift formuliert ist (Satz 1), also in Ausnahmefällen Abweichungen zulässt (Satz 2) und der Beklagte zudem gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 AbfES 2009/2012 allgemein oder im Einzelfall andere Abfallbehälter zulassen kann, was gleichfalls ein Anreiz zur Vermeidung von Restmüll ist (vgl. wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 24).
Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und – wie oben ausgeführt – es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die – anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur „Grundgebühr“ geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14. 11. 2003 – 9 A 85/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20. 5. 1996 – 9 A 6564/94 –, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011 – 1 KO 1367/04 –, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7. 3. 2012 – 5 C 206/10 -, zit. nach juris). Eine solche Auslegung verfehlt zum einen den Charakter der (echten) Mindestgebühr als besonderen (auch) verbrauchsabhängigen Gebührenbestandteil, der eben nach der – unterstellten – tatsächlichen Mindestbenutzung erhoben wird. Zum anderen verkennt sie den Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen will, dass bei der verbrauchsunabhängigen Erhebung von Grundgebühren gerade nicht das Verhältnis zur Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung im Wege der Leistungsgebühr insgesamt maßgeblich sein soll. Die Mindestgebühr ist aber in der Art und Weise ihrer Erhebung Bestandteil der Leistungsgebühr. Grund- und Mindestgebühr verfolgen damit generell unterschiedliche, rechtlich zulässige und jeweils zu rechtfertigende Ziele (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 m). Im Übrigen handelt es sich vorliegend bei der in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 normierten „Grundgebühr“ – wie ausgeführt - gar nicht um eine Grundgebühr im eigentlichen Sinne, sondern um eine „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühr“. Neben einer solchen kann eine Mindestgebühr unproblematisch erhoben werden.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, eine vom Einrichtungsträger festgelegte verbindliche Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Mindestleerungen verlange, dass in der zugrunde liegenden Abfallsatzung eine (wirksame) Regelung über einen entsprechenden Benutzungszwang getroffen werde, die sicherstelle, dass es zu einer entsprechenden Abfuhr in bestimmten Intervallen komme, was in der Abfallentsorgungssatzung 2009/2012 nicht erfolgt ist (vgl. die Nachweise bei Kluge, a.a.O., Rn. 783n), wird dies im vorliegenden Fall nicht relevant. Denn die Abfallgebührensatzung 2013 sieht – wie bereits ausgeführt - keine bestimmte Anzahl an Mindest- bzw. Pflichtentleerungen vor, sondern § 5 Abs. 2 Satz 5 AbfGebS 2013 trifft in diesem Zusammenhang lediglich die Regelung, dass mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 l pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird (so bereits Urt. der 4. Kammer des VG Cottbus vom 17. 11. 2016, a.a.O.).
Auch die in § 11 AbfGeb 2013 enthaltenen Regelungen zu Vorauszahlungen auf die Leistungsgebühren gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) AbfGebS 2013 sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Unwirksamkeit der dort getroffenen Regelungen ggf. auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hätte (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 788).
§ 6 Abs. 5 Satz 1 KAG, der über § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgAbfBodG n.F. Anwendung findet, aber – nach dem oben Ausgeführten – auch im Anwendungsbereich des § 9 BbgAbfBodG a.F. Geltung beanspruchte, sieht die Erhebung von Vorauszahlungen ausdrücklich vor. Der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 5 KAG liegt insoweit die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für eine laufende Benutzung wie etwa der Abfallentsorgung grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des (in der Satzung festgelegten und grundsätzlich auch festzulegenden) Veranlagungs-/Erhebungszeitraums - hier gemäß § 12 Abs. 1 AbsGebS 2013 des Kalenderjahres - entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Gebührentatbestand ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr – wie ausgeführt- nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d. h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – Abweichendes bestimmt wird (vgl. insoweit bereits oben zur „Grundgebühr“ gemäß § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013), erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urt. vom 19.6.2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 des E. A.; zum dortigen Landesrecht OVG M-V, Urt. vom 25.2.1998 – 4 K 8/97 –, NVwZ-RR 1999 S. 144; OVG NRW, Urt. vom 6.2.1986 – 2 A 3373/83 –, KStZ 1986 S. 192; OVG SH, Urt. vom 22.1.2003 – 2 K 1/01 –, ZKF 2003 S. 219 = GemHH 2003 S. 159).
Durch § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG, wonach die Satzung die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen bestimmt, hat der brandenburgische Gesetzgeber allerdings nicht nur das Erfordernis einer satzungsrechtlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, sondern auch die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in Bezug auf Gebührenmaßstab und -satz und Fälligkeit auf Vorauszahlungen erstreckt. Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 14.7.2004 – 2 D 2/02. NE –, MittStGB Bbg 2004 S. 346). Der Satzungsgeber muss folglich genau zwischen den Vorschriften zur Gebührenerhebung und jenen zu Vorauszahlungen unterscheiden. Da die Vorauszahlungen auf zu erhebende Benutzungsgebühren bezogen sind, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügenden und auch sonst wirksamen Gebührensatzung. Denn die Erhebung einer Vorauszahlung rechtfertigt sich nur insoweit, als eine endgültige Abgabenschuld entstehen kann. Dies ergibt sich unmittelbar auch aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 KAG, die vorgibt, dass die Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr verlangt werden kann. Voraussetzung ist hiernach zunächst, dass eine endgültige Gebührenpflicht dem Grunde nach überhaupt entstehen kann, was nur bei Vorhandensein einer wirksamen satzungsmäßigen Gebührenregelung der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.12.1974 – IV C 26.73 –, BayVBl 1976 S. 24 f.; OVG NRW, Beschl. vom 30.6.2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009 S. 154; OVG Saarland, Urt. vom 18.5.2011 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 35). Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach in der Satzung u. a. der Satz der Abgabe geregelt sein muss, muss daher bereits vor der Erhebung der Vorauszahlung der endgültige Gebührensatz zu Beginn des Veranlagungszeitraums wirksam festgelegt sein. Dies ist hier der Fall, da nach dem Ausgeführten die Abfallgebührensatzung 2013 unter Zugrundelegung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt.
Demgegenüber bedarf es – mit Blick darauf, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG nur die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen verlangt – der Angabe eines gesonderten Vorauszahlungssatzes in der Satzung aufgrund einer vorläufigen Gebührenkalkulation nicht. Es muss lediglich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorschriften klar sein, wie – auf der Grundlage des in der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend festzulegenden und hier in § 5 Abs. 2 lit. a) AbfGebS 2013 auch tatsächlich festgelegten - „endgültigen“ Gebührensatzes – die Vorauszahlung zu bemessen ist (vgl.VG Cottbus, Beschl. vom 27.1.2011, a. a. O., S. 14 f. des E. A.; mit deutlicher Tendenz zur dortigen Rechtslage auch OVG NRW, Urt. vom 3.6.1996 – 9 A 2473/93 –, NWVBl. 1997 S. 27; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 241; a. A. (wohl) HessVGH, Beschl. vom 13.3.2001 – 5 TZ 286/01 –, NVwZ-RR 2002 S. 67). Bei der Bemessung der Höhe der der Vorauszahlung steht den Einrichtungsträgern insoweit ein satzungsgeberisches Ermessen zu. Keinen Bedenken begegnet es dabei, die Vorauszahlungen – wie hier gemäß § 11 Abs. 2 AbfGebS 2013 grds. der Fall - entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten Erhebungszeitraum zu bemessen, weil eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Entsorgungsverhältnisse auf dem einzelnen Grundstück in den einzelnen Jahren etwa gleich bleiben. Auch werden zusätzliche Kosten für die Gebührenpflichtigen vermieden, wenn der Einrichtungsträger seiner Gebührenberechnung die bereits ermittelten Verbrauchszahlen zu Grunde legt. Schwankungen nach oben oder unten gleichen sich dadurch aus, dass der Gebührenschuldner in den Folgejahren zu entsprechend höheren oder niedrigeren Gebühren herangezogen wird (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 787; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 11.5.1999 – 9 L 3634/98 –, NdsVBl. 2000 S. 70). Wurden im vorangegangenen Erhebungszeitraum lediglich Mindestleerungsgebühren erhoben oder hätten lediglich solche erhoben werden können, bedeutet dies, dass diese auch die Grundlage für die Bemessung der Vorauszahlungen für den nächsten Erhebungszeitraum bilden (vgl. hierzu noch unten).
Soweit im Übrigen schon aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung auf eine künftige Gebührenschuld folgt, dass die Höhe dieser künftigen Gebührenschuld die Höhe der Vorauszahlung strikt begrenzt (vgl. zu Vorausleistung auf Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge in diesem Sinne etwa BVerwG, Urt. vom 22.2.1985 – 9 C 114.83 –, NVwZ 1985 S. 751; VG Cottbus, Beschl. vom 27.1.2011, a. a. O., S. 15 des E. A.; Driehaus in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 135) und darüber hinaus § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG ausdrücklich nur die Erhebung „angemessener“ Vorauszahlungen zulässt, hat der Beklagte mit den hier in Rede stehenden Satzungsvorschriften auch diesen Anforderungen genüge getan. Dazu, wann eine Vorauszahlung i. S. d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG „angemessen“ ist, verhält sich das Gesetz insoweit nicht näher. Zwar ist dieser Bestimmung zu entnehmen, dass Bürger – im wahrsten Sinne des Wortes – nicht „über Gebühr“ zu Vorauszahlungen herangezogen werden dürfen. Ungeachtet dieser mit dem unbestimmten Rechtsbegriff verdeutlichten Beschränkung der Höhe einer Vorauszahlung ist hiermit jedoch der Einrichtungsträger nicht gehindert, Vorauszahlungen – wie hier nach den satzungsmäßig getroffenen Regelungen denkbar - schlechthin und ausnahmslos bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld zu verlangen und bedarf die Erhebung einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen künftigen Gebührenschuld keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 27.1.2011, a. a. O., S. 15 des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 789; ebenso für Vorausleistungen auf Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NW OVG NRW, Urt. vom 17.4.1978 – II A 2014/75 –, OVGE 33, 223; Urt. vom 25.2.1988 – 2 A 1429/85 –, OVGE 40, 21; Urt. vom 27.9.1991 – 2 A 894/90 –; Urt. vom 3.6.1996 – 9 A 2473/93 –, NVwZ-RR 1997 S. 653; zu Benutzungsgebühren nach dem NKAG NdsOVG, Urt. vom 10.2.1977 – IIIA 40/75 –, GemSH 1977 S. 328; Beschl. vom 8.3.1984 – III B 150/83 –, GemN 1984 S. 366). Das Erfordernis „angemessener“ Vorauszahlungen stellt insoweit (lediglich) eine besondere Ausprägung des Äquivalenzprinzips für die Erhebung solcher Vorschüsse dar.
Die konkrete Veranlagung der Klägerin erweist sich nur hinsichtlich der im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) enthaltenen Fälligkeitsregelung als rechtswidrig; im Übrigen bestehen gegen die konkrete Heranziehung, insbesondere deren Höhe (unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin) keine Rechtmäßigkeitsbedenken.
Letzteres gilt zunächst für die Festsetzung der „Grundgebühr“ in Höhe von jeweils 29,52 Euro unter Ziffer A.1 und Ziffer A.2. des Bescheides für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (Ziffer A.1) bzw. 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Ziffer A.2), gegen deren Höhe die Klägerin für die hier streitgegenständlichen Erhebungszeiträume keine Bedenken geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich sind.
Zunächst durfte der Beklagte nach dem oben Ausgeführten die Grundgebühren für das Kalenderjahr 2015 antizipiert erheben. Soweit im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung für das Kalenderjahr 2014 dieses bereits abgelaufen war, ist dies unschädlich. Die (satzungsrechtliche) Zulässigkeit einer antizipierten Gebührenerhebung schließt es nicht aus, die Gebühr – wie hier - erst nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erheben.
Der Beklagte durfte die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer Erfüllung eines Benutzungstatbestandes (vgl. § 4 Abs. 2, 2. Alt. KAG) zu den in Rede stehenden „Grundgebühren“ veranlagen. Denn der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Klägerin in den in Rede stehenden Erhebungszeiträumen zumindest die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung nach Maßgabe des Satzungsrechts tatsächlich in Anspruch genommen hat bzw. nehmen würde. Dies genügt für die Erhebung einer Grundgebühr, aber auch für die Erhebung einer – wie hier - lediglich als solche bezeichneten „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühr“.
Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach KAG ist grundsätzlich die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 KAG, wonach die Benutzungsgebühr eine geldliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen ist. Was eine Inanspruchnahme ist, definiert das Gesetz nicht. Insbesondere lässt es offen, wann ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff bedeutet die Kehrseite der durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gebotenen satzungsmäßigen Regelung des die Gebühr begründenden Tatbestands bzw. korrespondiert mit diesem. Während dieser abstrakt die Merkmale festlegt, bei deren späterer Verwirklichung die Gebührenpflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO entsteht, ist die Inanspruchnahme im Regelfall die konkrete, d. h. die tatsächliche Verwirklichung dieser Merkmale und begründet die Benutzungsgebührenpflicht im Sinne der Erfüllung des Gebührentatbestandes (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6. 7. 2010 – 6 L 24/10 –, S. 10 ff. des E. A.). Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 19.08 –, zit. nach juris; Beschl. vom 10. 5. 2010 – 9 S 119.09 –, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus, Urt. vom 25. 8. 2005 – 6 K 2282/02 –, zitiert nach juris, Rn. 87; Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für die Erhebung von Mengen-/Zusatz-/Arbeitsgebühren und für die Erhebung einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr, sondern auch für die Erhebung lediglich einer Grundgebühr oder einer – wie hier - „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühr“ (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 27. 3. 2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 10 des E. A.; Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22. 8. 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479).
Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist allerdings davon auszugehen, dass die – die Erhebung einer Grundgebühr bzw. einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr oder auch einer – wie hier – sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden „Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr“ rechtfertigende – Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem – ggf. auch ohne Einvernehmen oder Aufforderung des Grundstückseigentümers erfolgenden – bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers bzw. der durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle verwirklicht ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gebührensatzung – zumindest bei entsprechender Auslegung – dies für das Vorliegen einer Inanspruchnahme genügen lässt, eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges besteht (vgl. zur bundesrechtlichen Überlassungspflicht aus § 17 Abs. 1 KrWG noch unten), aufgrund dieses Zwanges Abfallgefäße für den gesamten Erhebungszeitraum oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht sind, zugeteilt und (insoweit willentlich, wenn auch nicht freiwillig) entgegengenommen werden, der Entsorgungsträger zum Einsammeln usw. bereit ist und entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, insbesondere das Grundstück bzw. die durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle während des gesamten Erhebungszeitraums oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht sind, regelmäßig von der Müllabfuhr zwecks Leerung der bereitgestellten Abfallgefäße bzw. mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den Behältern Abfall befindet, angefahren wird. Liegen die sonstigen genannten Voraussetzungen vor, ist (sogar) die willentliche Entgegennahme des Abfallbehälters entbehrlich und kann eine Gebühr der genannten Art auch durch das gegen oder ohne den Willen des Abgabenpflichtigen erfolgende Aufstellen des Abfallbehälters begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.12.2005 – 10 C 4.04 –, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1.6.2006 – 9 S 1.06 –, S. 6 f. des E. A.; Beschl. vom 17.1.2007 – 9 N 64.06 –, S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus, Urt. vom 13.11.2013 – Urt. vom 13.11.2013 – 6 K 690/12 -, juris, Rn. 17; Urt. vom 15.4.2010 – 6 K 1127/07 –, zit. nach juris; Beschl. vom 6.7.2010 – 6 L 24/10 –, S. 12 f. des E. A.; VG Potsdam, Urt. vom 12.12.2008 – 8 K 4118/03 –, zit. nach juris). Unter den genannten Voraussetzungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, im Aufstellen und der Entgegennahme der Abfallbehälter nicht nur das bloße Vorhalten einer – für die Erhebung einer Benutzungsgebühr, auch einer Grundgebühr nicht ausreichenden – Benutzungsmöglichkeit oder gar nur eine reine Vorbereitungshandlung, sondern bereits den für die Entstehung der Grundgebühr oder auch sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden „Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr“ genügenden Beginn der Inanspruchnahme der (Vorhalte-)leistungen zu sehen. Denn mit dem für den Grundstückseigentümer erkennbaren Bereitstellen des für ihn bestimmten Abfallbehälters an seinem Grundstück usw. zwecks Benutzung seitens des Entsorgungsträgers ist unter den genannten Voraussetzungen die Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers und sein Angebot, die in privaten Haushaltungen anfallen-den und ihm zu überlassenden (vgl. § 17 Abs. 1 KrWG) Abfälle jederzeit zu übernehmen, über das satzungsmäßig regelmäßig in Korrespondenz zum Anschluss- und Benutzungszwang bestimmte Anschluss- und Benutzungsrecht hinaus auch tat-sächlich örtlich präsent. Zudem muss der Entsorgungsträger aufgrund der für ihn von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht (vgl. § 20 Abs. KrWG) und unabhängig von der Bereitschaft des Grundstückseigentümers, das Entsorgungsangebot anzunehmen, zur Übernahme von Abfall von jedem der Grundstücke mit privaten Haushaltungen jederzeit bereitstehen. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen auf eine – mit Blick auf den angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang – (rechtswidrige) Ablehnung des vom Entsorgungsträger bereit-gestellten Abfallgefäßes wegen gleichsam rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Annahme nicht an. Es bedarf insoweit auch an sich keiner – hier allerdings vorlie-genden (vgl. noch unten) - den satzungsmäßig begründeten Anschlusszwang durchsetzenden wirksamen und bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Anschlussver-fügung vor Beginn des Erhebungszeitraumes. Es kommt ferner nicht darauf an, ob ein zugeteiltes und entgegengenommenes Abfallgefäß an den Abfuhrtagen tatsäch-lich mit abzuholendem Hausmüll gefüllt ist und zur Leerung bereitsteht bzw. ob der Gebührenpflichtige den Behälter nutzt. Maßgeblich ist allein, ob der Einrichtungsträ-ger durch die Zurverfügungstellung der Tonne die Möglichkeit einräumt, diese auch mit Restmüll zu befüllen. Auch derjenige, der gar keinen oder wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhal-tekosten entfallen. Wie der Eigentümer mit der bereitgestellten und entgegenge-nommenen Tonne weiter verfährt, ist ohne Belang. Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.12.2005 – 10 C 4.04 –, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1.6.2006 – 9 S 1.06 –, S. 6 f. des E. A.; Beschl. vom 17.1.2007 – 9 N 64.06 –, S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus, Urt. vom 15.4.2010 – 6 K 1127/07 –, zit. nach juris; Beschl. vom 6.7.2010 – 6 L 24/10 –, S. 12 f. des E. A.; VG Cottbus, Urt. vom 13.11.2013, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 12.12.2008 – 8 K 4118/03 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., Rn. 158, Rn. 175 a und Rn. 758). Vorstehende Überlegungen gelten auch für die Erhebung einer „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühr“. Die Erhebung einer solchen sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden „Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr“ mit teilweise pauschalierendem Abgeltungscharakter bei Son-derleistungen unter den dargestellten Voraussetzungen begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Willentlichkeit der Leistungsabnahme und dem Grundsatz, Abfallgebühren nach dem Maß der Inanspruchnahme der Leistung zu bemessen (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG), keinen Bedenken, da die Gebühr durch das Vorhalten des Abfallentsorgungssystems „geprägt“ ist und für sie die jedenfalls durch das Bereitstellen des Abfallbehälters (ob mit oder auch ohne willentliche Ent-gegennahme des Anschlusspflichtigen) erkennbar gewordene Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers ausreicht (so bereits Urt. der Kammer vom 13. 11. 2013, a.a.O, Rn. 17).
Gemessen an diesen Vorgaben durfte der Beklagte im Rahmen der Erhebung der „Grundgebühr“ davon ausgehen, dass die Klägerin (zumindest) die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten im Erhebungszeitraum in Anspruch nehmen würde bzw. genommen hat.
Für das Grundstück der Klägerin besteht – wie die Kammer bereits mit Urteil vom 13. November 2013 (a.a.O., Rn. 19) für Recht erkannt – und auch die 4. Kammer des VG Cottbus im die Beteiligten betreffenden Urteil vom 17. November 2016 (a.a.O.) entschieden hat, wobei sich die erkennende Kammer den dortigen Ausführungen anschließt - ein satzungsmäßig wirksam angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang bzw. ein hiermit korrespondierendes Anschluss- und Benutzungsrechtrecht.
Dieser Anschluss- und Benutzungszwang einschließlich die Verpflichtung zur Duldung des Abfallgefäßes wurden – ohne das es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankäme - durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 27. Januar 2014 (vgl. hierzu Urteil der 4. Kammer des VG Cottbus vom 17. 11. 2016, a.a.O.) auch durchgesetzt. Der Beklagte bzw. ein für ihn handelndes Entsorgungsunternehmen hat ausweislich seiner von der Klägerin nicht bestrittenen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 im Verfahren 4 K 238/14 am bzw. auf dem Grundstück der Klägerin als Eigentümerin am 11. Oktober 2013 und damit vor Beginn des Erhebungszeitraums auch einen Abfallbehälter (Restmülltonne Nr. 6702530) aufgestellt. Der Beklagte durfte ferner davon ausgehen, dass darüber hinaus dieser Abfallbehälter der Klägerin auch nach seiner Aufstellung während des gesamten Erhebungszeitraums oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht waren bzw. sein würden, zur Verfügung stehen würde und stand. Die Klägerin hat dies jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Es ist ferner zu unterstellen, dass auf dem Hausgrundstück der Klägerin überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung, für die gemäß § 5 Abs. 1 AbfES 2009/2012 ein Anschlusszwang besteht, anfallen würden bzw. angefallen sind. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem tatsächlich bewohnten (Wohn-)Grundstück selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung Abfälle, die der aus § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgenden bzw. satzungsmäßigen Überlassungspflicht unterliegen, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig anfallen und insoweit die Annahme eines abfallfreien bewohnten (Wohn-)Grundstückes (grundsätzlich) lebensfremd ist. Selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der auch alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, kann insoweit der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden. Diese tatsächliche Vermutung wird daher nicht schon durch die Behauptung erschüttert, dies sei im konkreten Fall anders (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 16.2.2017 – 9 M 23.16 u.a. -, S. 5 des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.; Urt. vom 13.11.23013, a.a.O., Rn. 19; Urt. vom 17. 11. 2016, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158a m.w.N.). Die Klägerin hat jedenfalls nichts substantiiert dazu vorgetragen, um den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken wie dem ihren überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, erschüttern zu können. Soweit sie in diesem Zusammenhang – auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 4 K 238/14 - vorträgt, sie arbeite in B... und halte sich nur sporadisch in M... auf und geltend macht, dass sie den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall zu ihrem Nebenwohnsitz in B... transportiere und im „gemeinsamen Entsorgungsraum Berlin- Brandenburg“ entsorge, behauptet sie nicht einmal, dass auf ihrem Grundstück in Massen kein Abfall anfalle, geschweige denn nicht anfallen könne. Zudem entfällt – unbeschadet der rechtlichen Unzulässigkeit des Handelns der Klägerin (vgl. dazu noch unten) – der von der Klägerin als genügend angesehene Entsorgungsweg bereits dann, wenn sie aufgrund von Krankheit oder anderer Hindernisse nicht in der Lage ist, den anfallenden Abfall vom Grundstück zu befördern. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass die Klägerin auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern kann, dass sie – wenn möglicherweise auch ungewollt – jedenfalls Besitzerin von Restabfällen wird, zu deren Überlassung sie sodann nach den genannten Bestimmungen verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Überlassungspflicht nicht ausschließlich an die Erzeugung von Abfällen anknüpft, sondern auch an deren Besitz, wie § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG verdeutlicht. Abfallbesitzer wird der Gebührenpflichtige aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem – anschlusspflichtigen – Grundstück anfallen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a. a. O.; Urt. vom 13. 11. 2013, a.a.O., Rn. 19). Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass vom Beklagten das Grundstück bzw. die durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle während des gesamten Erhebungszeitraums oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht sind, regelmäßig von der Müllabfuhr zwecks Leerung der bereitgestellten Abfallgefäße bzw. mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den Behältern Abfall befindet, angefahren wird.
Schließlich ermöglicht das Gebührensatzungsrecht des Beklagten zumindest nach dem systematischen Zusammenhang der in ihm getroffenen Regelungen die Erhebung einer „Grundgebühr“ gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 bereits – bei Vorliegen der sonstigen o.g. Voraussetzungen - mit dem bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren, ggf. auch ohne bzw. gegen seinen Willen erfolgenden Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers. Wenn es in § 1 AbfGebS 2013 heißt, dass der Verband „zur Deckung seiner Kosten Gebühren für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen“ erhebt, § 3 Satz 1 AbfGebS 2013 vorsieht, dass die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung folgt, beginnt und ferner § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS 2013 normiert, dass die Benutzungsgebühren als Grund- und Leistungsgebühren erhoben werden, ist dies noch mit der gebotenen Eindeutigkeit einer Auslegung zugänglich, dass die Satzung die – die Erhebung einer Grundgebühr bzw. einer – wie hier - sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden „Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr“ rechtfertigende - Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers als gegeben ansieht.
Soweit sich die Klägerin – auch schon im Widerspruchsverfahren - der Sache nach darauf beruft, die Grundgebühr hätte nicht festgesetzt werden dürfen, weil dies der Sache nach unbillig sei, und in diesem Zusammenhang geltend macht, die Grundgebühr habe erlassen werden müssen, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden.
Persönliche Billigkeitsgründe setzen Erlasswürdigkeit voraus und liegen insoweit vor, wenn die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Schuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. BFH, Urt. vom 26. 2. 1987 – IV R 298/84 –, juris; VG Cottbus, Urt. vom 27.10. 2016 – 6 K 667/12 -, juris, Rn. 55). Dass die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Klägerin gefährden könnte, trägt die Klägerin nicht vor und kann angesichts der geringen Höhe der Abgabe nicht ernsthaft angenommen werden.
Auch auf sachliche Unbilligkeit kann sich die Klägerin nicht berufen.
Sachliche Unbilligkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 163 S. 1 AO ist gegeben, wenn die Festsetzung der Abgabe zwar an sich dem Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und seiner Systematik entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Abgabenerhebung als unbillig erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 – 1 BvR 48, 102; BFH, Urte. vom 11. 12. 1986 – IV R 77/84 –, juris und vom 11. 1. 2006 – XI R 31/04 –, juris; Urteil der Kammer vom 29. 8. 2013 – 6 K 372/12 –, juris; Urt. vom 27. 10. 2016, a.a.O., Rn. 57). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zunächst handelt es sich bei einer insoweit anzunehmenden Berücksichtigungspflicht schon nicht um eine materiell-rechtliche, sondern lediglich um eine verfahrensrechtliche Pflicht (vgl. Urteil der Kammer vom 29. 8. 2013, a.a.O. Rn. 20; Urt. vom 27. 10. 2016, a.a.O., Rn. 58). Eine Entscheidung nach § 163 AO ist insoweit gegenüber der Abgabenfestsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt, mit dem sie zwar äußerlich verbunden werden kann, aber nicht muss (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 24. 6. 2008 – 15 A 4329/05 –, juris Rn. 44). Hat ein Einrichtungsträger – wie hier - im Veranlagungsverfahren nicht über den (teilweisen) Billigkeitserlass entschieden, liegt einzig ein Bescheid vor, der die nach Maßgabe der landes- und ortsrechtlichen Bestimmungen entstandene Abgabe der Höhe nach festsetzt und – wie hier – ggf. zur Zahlung auffordert, nicht aber ein den Gegenstand der Billigkeit regelnder Verwaltungsakt. Der allein die Abgabenfestsetzung (und das Leistungsgebot) enthaltende Bescheid ist als solcher rechtmäßig. Aus diesem Grund ist im Fall einer Verletzung dieser (verfahrensrechtlichen) Berücksichtigungspflicht ein ergangener Abgabenbescheid nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO rechtswidrig und unterliegt nicht der Aufhebung. Ein Abgabenpflichtiger kann vielmehr sein Interesse an einem (teilweisen) Billigkeitserlass gemäß § 163 AO nicht mit einer Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid, sondern nur (ggf. nach entsprechendem Vorverfahren oder im Wege der Untätigkeitsklage) mit einer auf den Ausspruch der Billigkeitsmaßnahme gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen (so bereits Urt. der Kammer vom 27. 10. 2016, a.a.O., Rn. 58; Urt. der Kammer vom 29. 8. 2013, a.a.O. Rn. 20f.; Beschluss vom 27. 1. 2011 – 6 L 272/11 –, juris Rn. 17; wie hier auch BVerwG, Urt. vom 4. 6. 1982 – 8 C 90.81 –, NJW 1982, 2682; OVG Niedersachsen, Beschl. vom 18. 1. 2006 – 9 ME 299/04 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 11. 4. 1986 – 2 S 2061/85 –, VblBW 1987, 141; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 29. 6. 2000 – 2 M 48/00 –, juris; Beschl. vom 19. 2. 2004 – 2 M 333/03 -, juris; Hessischer VGH, Urt. vom 27. 6. 1984 – V OE 56/82 -, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 4. 12. 2001 – 15 A 5566/99 -, juris), was die Klägerin hier nicht getan hat.
Ungeachtet vorstehender Erwägungen liegt eine sachliche Unbilligkeit auch in der Sache nicht vor. Die Festsetzung der Abgabe entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben des § 9 BbgAbfBodG und des § 6 KAG, sondern steht nach dem oben Ausgeführten auch mit deren Wertungen gerade im Einklang.
Zu beanstanden ist indes die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung, wonach die festgesetzte Gebühr – und damit auch die hier in Rede stehenden „Grundgebühren“ - zum 16. Oktober 2015 fällig werden. Dies widerspricht § 12 Abs. 3 AbGebS 2013, wonach die Grundgebühren gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 durch Jahresgebührenbescheide festgesetzt und in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen – nach einem und nach sieben Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides, die vorliegend nicht vor dem 15. September 2015 erfolgt sein kann – fällig werden.
Der Regelungsinhalt von Gebührenbescheiden kann – wie vorliegend der Fall – zwei
verschiedene Gegenstände haben: Die Festsetzung der Gebühr einerseits und die Zahlungsaufforderung, das sogenannte Leistungsgebot andererseits (vgl. dazu und zu dieser Terminologie Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 ff.). Insoweit erweist sich zunächst aus den dargelegten Gründen das im angefochtenen Bescheid enthaltene Leistungsgebot mit Blick auf die darin enthaltene Regelung der Fälligkeit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte, dass die Angabe eines von der Abgabensatzung abweichenden unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitpunkts bzw. – raums im Abgabenbescheid nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Leistungsgebots führe, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, wenn der Beklagte insoweit ausgeführt hat, dass sich bei einem im Bescheid unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitraum der frühestmögliche Zeitpunkt der Vollstreckung nach der satzungsmäßigen Bestimmung richte. Findet die Vollstreckung vor diesem Zeitpunkt statt, kann sich der Abgabenpflichtige gegen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen mit der Begründung zur Wehr setzen, das Leistungsgebot i.S.d. § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB) sei rechtswidrig bzw. es fehle an der Fälligkeit der Leistung i.S.d § 19 Abs. 2 Nr. 2 VwVG BB (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23. März 1977 – II B 1574/76 – ZKF 1981, 116). Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass sich der Abgabenpflichtige mit der Begründung, das Leistungsgebot als Voraussetzung der Vollstreckung gemäß § 19 Abs. 2 VwVG BB sei falsch bzw. rechtswidrig, stets nicht gegen das im Abgabenbescheid enthaltene Leistungsgebot, sondern nur gegen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen wenden kann (so aber möglicherweise, wenngleich unklar OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23. März 1977, a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn im Abgabenbescheid die Fälligkeit der Abgabe auf einen von der objektiven Gesetzes– bzw. - wie vorliegend – Satzungslage – zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abweichenden Zeitpunkt festlegt wird, macht dies das Leistungsgebot (teilweise) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die fehlerhaft festgelegte Fälligkeit hat – ungeachtet der Frage, ob eine (wirksame) Fälligkeitsregelung überhaupt notwendiger Bestandteil eines Leistungsgebots ist (vgl. zum Streitstand Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO Komm., § 254 Rn. 3 ff.) - in Sonderheit Relevanz für die Berechnung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) AO. Denn in diesem Fall ist bei (entsprechender) Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Fälligkeitsregelung des Abgabenbescheides abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20. Februar 1987 – 2 S 583/85 – S. 4ff d.E.A.), so dass der Abgabenpflichtige die Möglichkeit haben muss, hiergegen vorzugehen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Fälligkeitsregelung nicht als nichtig erweist, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. zum Ganzen bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 – 6 L 55/10 -, juris, Rn. 72 ff.).
Die (teilweise) Rechtwidrigkeit des Leistungsgebots wegen fehlerhafter Fälligkeitsregelung lässt allerdings die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt.
Die Zahlungsaufforderung als eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt regelt, wo, wann und wie die ausgewiesene Abgabe zu entrichten ist, sie ist rechtlich gegenüber der Festsetzung der Abgabe ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juni 2007 – M 10 E 07.1275 -, zitiert nach juris). Zwar nimmt § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG die Vorschrift über das Leistungsgebot des § 254 Abs. 1 AO nicht ausdrücklich in Bezug. Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass das Kommunalabgabengesetz keine von den sonstigen landesrechtlichen Regelungen über die Vollstreckung abweichende Sonderregelungen treffen wollte und deshalb nicht auf jene Regelungen der Abgabenordnung verwiesen hat, die von den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg über die Vollstreckung von öffentlich- rechtlichen Geldforderungen (§§ 17 ff des Gesetzes) abweichen. Andererseits sollen aber die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg nach Inhalt und Zielrichtung nicht von § 254 Abs. 1 AO abweichen. Mit der Verwendung des (von § 254 Abs. 1 AO abweichenden) Begriffes „Leistungsbescheid“ (statt: Leistungsgebot) in § 19 Abs. 2 VwVG BB ist daher lediglich der Normalfall des Geldleistungsbescheides angesprochen, in dem ein einheitlicher Verwaltungsakt ergeht, der sowohl die Feststellung einer Geldleistungsschuld als auch das Gebot zur Zahlung dieser Schuld enthält. Auch nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ist jedoch ein „Leistungsgebot“ als von der Festsetzung zu unterscheidender besonderer Verwaltungsakt erforderlich, der selbständig ist und mit dem Festsetzungsbescheid verbunden werden kann und regelmäßig auch wird (sog. „Leistungsbescheid“; wie hier OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23. März 1977, a.a.O.). Ist mithin das Leistungsgebot ein selbständiger Verwaltungsakt, so wird es auch dann, wenn es – wie hier - mit dem zugrundeliegenden Abgabenbescheid verbunden ist, dadurch doch nicht zum inhaltlichen Bestand dieses Bescheides bzw. der in diesem enthaltenen Festsetzung der Abgabe (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 – VII 39/92 -, zit. nach juris; Beschl. vom 1. Juni 1983 – III B 40/82 -, zit. nach juris). Auch Grundlage der Vollstreckung ist – ungeachtet der Regelung der Vollstreckungsvoraussetzungen in § 19 VwVG BB – nicht, jedenfalls nicht allein das Leistungsgebot als solches, sondern der Verwaltungsakt, der die Leistungspflicht begründet hat, mithin also die Festsetzung der Abgabe (vgl. BFH, Beschl. vom 24. Juni 1981 – 1 B 18/81 – BFH E 133,494). Hieraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der im zugrundeliegenden Abgabenbescheid enthaltenen Festsetzung beurteilt und entschieden werden kann bzw. Fehler (allein) des Leistungsgebotes daher die Aufhebung der Abgabenfestsetzung – deren Fehlerfreiheit vorausgesetzt – nicht zu begründen vermögen. Da die wirksame, deren Höhe und den Schuldner konkretisierende Festsetzung der Abgabe zur Begründung der Zahlungspflicht ausreicht, ist das Leistungsgebot für deren Bestehen und damit für die Festsetzung irrelevant (wie hier zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO BFH, Beschluss vom 1. Juni 1983 – III B 40/83 -, zitiert nach juris; vgl. ferner BFH, Beschluss vom 16. März 1995, a.a.O.; ferner BFH, Urt. vom 14. November 1984 – 1 R 232/80 – BFHE 142,408, wonach das Leistungsgebot nicht dem Verfahren auf Festsetzung der Abgabe, sondern dem Abgabeerhebungsverfahren zuzurechnen sei; ferner bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010, a,.a.O., Rn. 77).
Erweist sich mithin die im Leistungsgebot bestimmte Fälligkeitsregelung als fehlerhaft und unterliegt der Aufhebung, so tritt die satzungsmäßig normierte Fälligkeit an die Stelle dieser rechtswidrigen Regelung
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat insoweit das Unterliegen des Beklagten als geringfügig bewertet.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die „Vorauszahlung Mindestentleerungsgebühren“ für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 unter Ziffer A.2. des Bescheides übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil diese ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich weitgehend unterlegen wäre.
Die Festsetzung von 5,11 Euro „Vorauszahlung Mindestleerungsgebühren“ unter Ziffer A.2. des Bescheides für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 begegnete bei der im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen Bedenken.
Sie beruhte auf der – wie ausgeführt – nicht zu beanstandenden Regelung des § 11 AbfGebS 2013 und entsprach den Bemessungsvorgaben des § 11 Abs. 2 AbfGebS 2013. Berechnen sich nach dieser Vorschrift die Vorauszahlungen nach der Leerungszahl des Restabfallbehälters im vorangegangenen Erhebungszeitraum multipliziert mit den Gebührensätzen des jeweiligen Behältervolumens nach § 5 Abs. 2 lit. a) der Satzung, wird hierdurch nicht nur § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 7 AbfGebS 2013 in Bezug genommen, sondern auch § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 6 und 8 AbgfGebS 2013, so dass für die Vorauszahlung das Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern multipliziert mit dem Gebührensatz von 0,03275 Euro/Liter in Ansatz zu bringen ist, wenn im vorangegangenen Erhebungszeitraum lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wurde oder – wie hier – (bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung) hätte festgesetzt werden können, weil eine darüber hinaus gehende Inanspruchnahme nicht erfolgt ist.
Der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vorausleistung steht insoweit insbesondere nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, mangels tatsächlicher Inanspruchnahme im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 bzw. mangels zu erwartender Inanspruchnahme im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 hätte keine (Mindest-) Entleerungsgebühr und damit auch keine diesbezügliche Vorauszahlung verlangt werden dürfen. Denn durch die in Rede stehende Satzungsregelung des § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 8 AbfGebS 2013 hat der Beklagte die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung insoweit in zulässiger Weise fingiert, und eine Inanspruchnahme derselben durch die Klägerin ist insoweit zu vermuten.
Zwar werden die Leistungsgebühren und damit auch die Mindestentleerungsgebühren gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 4 AbfGebS 2013 zur Deckung der Kosten für die Erfassung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung der (gemischten) Siedlungsabfälle, also (auch) des Hausmülls erhoben und knüpfen damit – unbeschadet der Frage, ob in diesen Kosten auch in der Pauschalgebühr nicht erfasste weitere Vorhaltekosten enthalten sind – an den Entsorgungsvorgang selbst und damit eine Nutzung des Abfallgefäßes an. Bereits die bundesgesetzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG bzw. - soweit hier von Interesse - des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG von Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushalten begründet indes die Pflicht zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung, die die ansonsten grds. bestehende Notwendigkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme (vgl. oben) bzw. das darin enthaltene subjektive Element ersetzt und die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gewissermaßen fingiert. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG wandelt sich die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz beim Anfall von Abfällen bestehende Grundpflicht, Abfälle entweder gemäß §§ 7 ff. KrWG zu verwerten oder aber gemäß §§ 15 f. KrWG zu beseitigen, in eine Überlassungspflicht um. Daraus folgt, dass derjenige, der zur Überlassung der Abfälle verpflichtet ist, eine Eigenentsorgung nicht mehr vornehmen muss und dieses auch nicht mehr darf, da in diesem Fall bereits von einer rechtswidrigen Beseitigung auszugehen ist. Es entsteht vielmehr ein Anspruch gegenüber dem Entsorgungsträger auf Übernahme der von der Überlassungspflicht erfassten Abfälle nach § 20 Abs. 1 KrWG. Für die Erhebung der Grundgebühr bzw. der Mindestgebühr bedarf es insoweit an sich auch keines weiteren Vollzugsaktes zur Durchsetzung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft, da anderenfalls diejenigen Gebührenschuldner, die ihrer gesetzlich normierten Überlassungspflicht Folge leisten, schlechter gestellt werden als diejenigen, die ihrer Überlassungspflicht rechtswidrig nicht nachkommen (wie hier OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 15. 3. 2004 – 12 A 11962/03 -, zit. nach juris, Rn. 23 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; nachfolgend und diesen Ansatz bestätigend BVerwG, Urt. vom 1.12.2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006 S. 589; vgl. hierzu Cosack AbfallR 2004 S. 286).
In bundesrechtlicher Hinsicht geht insoweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. vom 1.12.2005, a.a.O. zu § 13 Krw-/AbfG; vgl. hierzu Vetter, NVwZ 2006 S. 900; Helmes AbfallR 2006 S. 78; v. Berchtolsheim/Wenzel, NVwZ 2006 S. 541) davon aus, dass die tatsächliche Inanspruchnahme einer bestimmten Anzahl von Mindestentleerungen nicht Entstehungsvoraussetzung für die Erhebung einer Mindestgebühr sei. Auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete kein abweichendes Ergebnis. Der Nachteil, der dem Gebührenschuldner entstehe, wenn er unter Verstoß gegen den (ergänze: gesetzlichen) Anschluss- und Benutzungszwang einen ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht nutze, stehe mit den legitim verfolgten Zwecken der Gebührenerhebung in Einklang. Mit der undifferenzierten Gebührenerhebung solle ein Anreiz erzeugt werden, der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nachzukommen. Diese Lenkungswirkung, die im Einklang mit den Zielen des Kreislaufwirtschafts(- und Abfall)gesetzes stehe, werde vereitelt, wenn ein Verhalten des Abfallerzeugers, mit dem er eine Überlassungspflicht rechtswidrig umgehe, mit einer Gebührenbefreiung oder auch einer Gebührenermäßigung belohnt würde. Hinzu komme, dass bei einer Müllabfuhrgebühr das unterschiedliche Nutzerverhalten, das bis hin zur Nichtnutzung reichen könne, es immer erschwere, ein unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit optimales Gebührenmodell zu entwickeln. Da auch derjenige, der den zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht fülle, immerhin die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch nehme, und der regelmäßige Abholdienst den eigentlichen Wert dieser Abfallentsorgungsleistung bestimme, weil er garantiere, dass der Abfallerzeuger/-besitzer sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen könne, sei eine Sonderregelung, die zu einer Gebührenermäßigung führe, wenn und solange die Nutzungsintensität im Einzelfall atypisch gering ausfalle, nicht geboten (vgl. insoweit bereits BVerwG, Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 15). Für die Müllabfuhrgebühr sei damit ohnehin ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu billigen, der allenfalls einen sehr lockeren Bezug zu der tatsächlichen Nutzung der Abfallgefäße aufweise. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer für die Rechtslage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz an. Wenn die Klägerin daher unter Verstoß gegen ihre Überlassungspflicht ihren Abfall in einem – nicht existierenden (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 15. 2. 2017 – 9 N 6.17 – S. 3 des E.A.) – Entsorgungsraum Berlin- Brandenburg – nach u.U. kilometerlangen Transport in ihrem Auto – illegal entsorgt, hindert dies bundesrechtlich nicht die Entstehung einer Mindestgebühr.
Auch aus den Vorgaben des Landesrechts ergibt sich nichts anderes. Zwar ist – wie
oben ausgeführt - Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach dem Kommunalabgabengesetz grds. die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Indem nunmehr § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgAbfBodG die Erhebung einer Mindestgebühr bzw. die Normierung einer pauschalierten Inanspruchnahme ausdrücklich zulässt und dies – wie oben dargelegt – auch zuvor schon so war, sind indes satzungsrechtliche Vorschriften nicht zu beanstanden, die in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung unter Beachtung der oben dargelegten Vorgaben fingieren. Eine Abfallbeseitigung- bzw. –entsorgung, die verhindern soll, dass sich die Abfallerzeuger ihrer Abfälle illegal entledigen oder hygienisch bedenkliche Zustände entstehen, rechtfertigt es gerade, eine Gebühr auch und vor allem dann zu erheben, wenn gar kein Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird, da anderenfalls ein Anreiz geschaffen wird, sich der Abfälle nicht nur überwiegend oder teilweise, sondern vollständig anderweitig zu entledigen. Die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes werden insoweit – wie dargelegt – durch die Regelungen des landesrechtlichen Abfallrechts überlagert. Eine solche Fiktion der Inanspruchnahme liegt in der Vorschrift des § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 8 AbfGebS 2013. So wird gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS 2013 mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 l pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben. Insbesondere wird gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 die Gebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 l auch dann erhoben, wenn ein geringeres als das in § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS normierte Entleerungsvolumen oder gar kein Entleerungsvolumen (Hervorhebung durch die Kammer) in Anspruch genommen wird. Gerade bei Überlassungspflichtigen wie der Klägerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen den Abfall entgegen den bundesrechtlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben pflichtwidrig nicht dem Zweckverband als Entsorgungsträger überlässt, sondern in den - wie dargelegt: nicht existenten - „Entsorgungsraum Berlin- Brandenburg“ verbringt, um diesen dort – wo und wie auch immer – zu entsorgen, setzen solche Fiktionen die (bundes- und) landesrechtlichen Zielvorgaben um.
Die geschilderte satzungsrechtliche Fiktion der Mindestinanspruchnahme ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil - wie ebenfalls bereits ausgeführt – das Grundstück der Klägerin einem wirksamen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, der vom Beklagten mit sofort vollziehbarer Verfügung auch durchgesetzt wurde und auf dessen Grundlage die Klägerin im Veranlagungszeitraum ein Abfallgefäß angenommen hat bzw. annehmen und in der Folge nutzen musste. Jedenfalls dieser Umstand lässt es unter Zugrundelegung der – hier nicht widerlegten - Annahme, dass – wie dargelegt – bei einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück wie jenem der Klägerin nach der Lebenserfahrung Abfall anfällt, im Hinblick auf die genannten Regelungen des Landesabfallrechts zu, die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung zu fingieren bzw. zu vermuten. Besteht eine objektiv- rechtliche, satzungsmäßig angeordnete und durch Verfügung umgesetzte Pflicht zur Überlassung der Abfälle, ersetzt diese das im Begriff der Inanspruchnahme vorhandene subjektive Element.
Die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Zwar geht dieses für die Erhebung von verbrauchsabhängigen Leistungsgebühren (Mengengebühren), die an den Entsorgungsvorgang selbst und damit an eine Nutzung des Abfallgefäßes anknüpfen, im Grundsatz davon aus, dass - wenn eine einvernehmliche oder zumindest sonst willentliche - Annahme des Abfallgefäßes nicht vorliegt, das betreffende Einvernehmen durch eine Verfügung ersetzt werden muss, mit der die nach § 19 KrWG bestehende Verpflichtung, auf dem Grundstück das Aufstellen eines zur Erfassung des zu überlassenden Abfalls notwendigen Gefäßes zu dulden, sowie der Anschluss- und Benutzungszwang bzw. die satzungsmäßige Verpflichtung zur Anforderung und Nutzung eines Abfallgefäßes durchgesetzt werden. Ohne die – ggf. erzwungene – Annahme des Gefäßes könne auch nicht von einer Vermutung seiner Nutzung und damit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausgegangen werden (vgl. Beschl. vom 1.6.2006, a. a. O., S. 8 des E. A. zu § 14 KrW-/AbfG; ebenso OVG M-V, Beschl. vom 25.8.2004 – 1 L 19/04 –, LKV 2005 S. 74; NdsOVG, Urt. vom 7.5.1981 – 3 A 3/81 –, NJW 1983 S. 411). Ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Entscheidung zur Erhebung von Mindestgebühren nicht verhält, wurde der Klägerin im vorliegenden Fall aber gerade – wie dargelegt - in Durchsetzung des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs ein Abfallgefäß bereitgestellt und war die Klägerin zu dessen Nutzung aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung vom 27. Januar 2014 verpflichtet. Dies genügt auch nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für die Vermutung einer Inanspruchnahme.
Zwar erwies sich aus den oben dargelegten Gründen das Leistungsgebot in Bezug auf die Vorauszahlung der Mindestleerungsgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 als (teilweise) rechtswidrig, weil die Fälligkeit auch insoweit für den 16. Oktober 2015 bestimmt wurde, die Vorauszahlungen indes gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfGebS 2013 durch Bescheid festgesetzt und in zwei Raten zu jeweils gleichen Teilbeträgen – nach einem und nach sieben Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides – fällig werden. Insoweit wäre aber nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einem geringfügigen Unterliegen des Beklagten auszugehen gewesen.
Soweit der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid in Bezug auf die Festsetzung der Vorauszahlungen für Mindestleerungsgebühren für das Kalenderjahr 2014 aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser die Klägerin klaglos gestellt hat.
Die gebildete Kostenquote ergibt sich aus der vorstehend dargestellten Kostenverteilung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO einerseits und § 161 Abs. 2 VwGO andererseits.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.