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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.08.2018 – VG 3 K 2019/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0828.3K2019.16.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass das Verfahren 3 K 2019/16 in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung S..., Flur 7, Flurstücke 69/2 und 69/14. Das Grundstück liegt im Norden an der E... an.

Der Beklagte ließ ab dem 7. Juli 2016 die Baumaßnahme „Neubau Gehweg für den Straßenabschnitt 3 in S..., von der G... bis zur W...“ durchführen.

Mit Bescheid vom 29. August 2016 zog der Beklagte die Kläger zu einer Vorausleistung in Höhe von 5.339,45 Euro für die genannte Baumaßnahme heran.

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 zurückwies.

Die Kläger haben am 17. November 2016 Klage gegen den Vorausleistungsbescheid erhoben. Sie bezweifelten unter anderem die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt S... sowie die von der Stadt vorgenommene Abschnittsbildung. Auch rügten die Kläger die Auftragsvergabe bzw. das Ausschreibungsverfahren. Die abgerechneten Kosten seien, gerade mit Blick auf die letztmalige Erneuerung des Gehweges vor 10 Jahren, nicht nachvollziehbar. Ihre Klage war zunächst auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheides vom 29. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2016 gerichtet.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. November 2017 den endgültigen Beitragsbescheid erlassen. Die Kläger wurden darin zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 8.056,20 Euro herangezogen und zur Zahlung eines noch anstehenden Restbetrages in Höhe von 5.163,70 Euro aufgefordert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger hat der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2018 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Klage ist unter dem Aktenzeichen 3 K 899/18 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus anhängig.

Die Kläger haben den Rechtsstreit mit Schreiben vom 18. Juni 2018, eingegangen am 19. Juni 2018 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

festzustellen, dass das Verfahren 3 K 2019/16 in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Vorausleistungsbescheid habe sich nicht durch den Erlass des endgültigen Bescheides erledigt. Vielmehr handele es sich um zwei eigenständige Verfahren: Bei dem Vorausleistungsbescheid gehe es um die Frage, ob die Kläger verpflichtet gewesen seien frühzeitig zu zahlen und bei dem endgültigen Bescheid gehe es um die Frage, ob die Kläger überhaupt verpflichtet waren zu zahlen. Beide Fragen seien positiv zu beantworten. Die Stadt habe bei der Beitragserhebung alles richtig gemacht, sodass die beiden Klagen in der Sache abzulehnen seien. Sowohl die Straßenbaubeitragssatzung als auch die Abschnittsbildung seien formell ordnungsgemäß beschlossen und bekanntgemacht worden. Auch das Ausschreibungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Der ausgebaute Gehweg sei im Jahr 2001 lediglich repariert worden. Für die dabei entstandenen Kosten seien die Anlieger auch nicht herangezogen worden. Die vormals vorhandenen Betonsteine seien entsorgt und nicht wiederverwendet worden.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Juli 2018 die Verbindung des Verfahrens mit der Sache 3 K 899/18 beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren und gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Die Einzelrichterin sieht keinen Anlass für eine Verbindung der zu entscheidenden Sache mit dem Verfahren über den endgültigen Beitragsbescheid zum Aktenzeichen 3 K 899/18. Es handelt sich insofern um zwei Verfahrensgegenstände, wobei sich die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid bereits erledigt hat.

Mit Blick auf die einseitig gebliebene Erklärung der Kläger, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, ist unter Berücksichtigung des § 88 VwGO und unter Beachtung des Vorbringens der Kläger davon auszugehen, dass die Kläger nunmehr die Feststellung begehren, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Mit ihrer einseitig gebliebenen und von ihnen nicht widerrufenen Erklärung haben sie von ihrem ursprünglichen Klagebegehren Abstand genommen; an die Stelle des zunächst anhängig gemachten Klagebegehrens tritt der Streit über die Behauptung der Kläger, ihrem auf den Vorausleistungsbescheid vom 29. August 2016 bezogenen Anfechtungsbegehren sei durch den Erlass des (endgültigen) Straßenausbaubeitragsbescheides die Grundlage entzogen. Diese Umstellung des Klagebegehrens unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 40/91 –, juris Rn. 11).

Das in diesem Sinne verstandene Klagebegehren, dem der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung trotz Erledigung des Klagebegehrens nicht entgegengehalten hat, ist begründet.

Das von den Klägern ursprünglich anhängig gemachte, auf den Vorausleistungsbescheid vom 29. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2016 bezogene Anfechtungsbegehren hat sich durch den Erlass des „Endbescheides“ vom 22. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2018 erledigt. Der Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. November 2017 hat den Vorausleistungsbescheid vom 29. August 2016 als Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sowie als Leistungsgebot vollständig abgelöst; letzterem kommt keine Regelungswirkung mehr zu.

Für die Beurteilung, ob ein Vorausleistungsbescheid mit dem Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides vollständig abgelöst wird, kommt es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Beitragsbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von Vorausleistungs- und endgültigem Beitragsbescheid zwei verschiedene Gegenstände haben kann, nämlich die Festsetzung des Beitrags einerseits und die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) andererseits.

Soweit es die Beitragsfestsetzung als Rechtsgrund betrifft, löst der endgültige Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid im Falle der erfolgten wie der nicht erbrachten Zahlung grundsätzlich ab, weil nunmehr der endgültige Beitragsbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten bzw. für die Forderung des noch ausstehenden Beitrags darstellt. So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte entschied sich dazu, den gesamten, endgültigen Beitrag in dem Bescheid vom 22. November 2017 festzusetzen und lediglich die Zahlungsaufforderung auf den noch ausstehenden Betrag zu begrenzen (anders etwa in der Sache VG Cottbus, Urteil vom 16. November 2017 – 3 K 111/14 -).

Soweit die Zahlungsaufforderung bzw. das Leistungsgebot betroffen ist, hängt deren Ablösung davon ab, ob der endgültige Bescheid ein eigenes Leistungsgebot enthält und welchen Inhalt dieses Leistungsgebot hat. Vorliegend umfasst das Leistungsgebot im endgültigen Bescheid die noch nicht gezahlten Beiträge in voller Höhe. Insofern ist das Leistungsgebot im Vorausleistungsbescheid inhaltlich überholt. Soweit die Kläger die Beiträge im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung bereits entrichtet hatten, erlosch das Leistungsgebot des Vorausleistungsbescheides bereits durch Erfüllung (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 6 BV 09.1363 –, juris Rn. 21 und OVG Weimar, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 –, juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.