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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.09.2018 – VG 3 L 334/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0911.3L334.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anträgen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Mai 2018 gegen die der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung vom 21. Juli 2015 (Az. 63-04443-14-42) anzuordnen sowie

dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück der Gemarkung R..., Flur 4, Flurstück 115 stillzulegen,

hat keinen Erfolg. Die Anträge sind unbegründet.

1. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches [BauGB] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragstellerin, des Antragsgegners und die der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittwiderspruch dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 556, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 S 50.17 – hier auch zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Widerspruch mag zwar, was von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird, fristgerecht eingelegt worden sein, jedoch verstößt die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen drittschützende Normen.

Gemäß § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), in Verbindung mit § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2016, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im Rahmen des Drittwiderspruches gegen eine Baugenehmigung beschränkt sich die Prüfung auf Verstöße gegen drittschützende Normen. Solche liegen hier nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verstößt das Vorhaben weder gegen die Regelungen des Abstandsflächenrechts noch verstößt es gegen das Rücksichtnahmegebot.

Wie von der Beigeladenen überzeugend ausgeführt, vermag sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Regelungen zu berufen. Unabhängig von der Frage, ob der geplante Stahlgittermast mit einer Höhe von 53 m gebäudegleiche Wirkung entfaltet (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2016 – 15 ZB 15.2668 –, juris Rn. 16 sowie VG Regensburg, Urteil vom 29. Januar 2013 – RN 6 K 12.1551 –, juris (Schleuderbetonmast mit einem Durchmesser von 1,10 m; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 2 N 94.08 -)), lägen die nach § 6 Abs. 5 BbgBO (a.F.) erforderlichen Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin. Bei Anwendung des Faktors 0,4 auf die Höhe des Stahlgittermastes ergibt sich ein Abstand von 21,2 m. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in ca. 30 m Entfernung zum Vorhabengrundstück und kann daher denknotwendig nicht von den Abstandsflächen betroffen sein.

Das Vorhaben ist gegenüber der Antragstellerin auch nicht rücksichtslos.

Von dem Vorhaben geht keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181, juris Rn. 58). Dies wird bejaht bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186, juris Rn. 32 ff. [zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176, juris Rn. 15 [11,5 m hohe Siloanlage in 6 m Entfernung zu zweigeschossigem Wohnhaus bei einem sieben Meter breiten Grundstück]). Ein solcher Sonderfall liegt hier eindeutig nicht vor. Der verfahrensgegenständliche Mast mag einem objektiven Betrachter zwar auffallen und aus Sicht der Antragstellerin ästhetisch störend empfunden werden, jedoch kann ihm schon mit Blick auf die räumliche Distanz zum Grundstück der Antragstellerin, die freizügig erscheinende Umgebung sowie die bauliche Ausgestaltung des Stahlgittermastes keine das Grundstück der Antragstellerin beherrschende bzw. „einmauernde“ Wirkung zugesprochen werden.

Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Antragstellerin mit einem unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstückes rechnen muss. Ein drohender Wertverlust wurde schon nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen führen Wertminderungen als Folge der Ausnutzung geltenden Baurechts für sich genommen nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes.

Des Weiteren ist das Vorhaben mit dem von § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 BauGB umfassten Aspekt des Gebotes der Rücksichtnahme vereinbar. Namentlich gehen nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dem Vorhaben aus. Der Bayersiche Verwaltungsgerichtshof führte insofern überzeugend aus:

„Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) konkretisiert. Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Gemäß § 4 BEMFV ist ein Nachweis durch eine Standortbescheinigung zu erbringen. Die Bundesnetzagentur, Außenstelle Augsburg, hat mit Bescheid vom 16. September 2008 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Beigeladenen diese Standortbescheinigung (STOB-Nr.: 69010280) erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Der standortbezogene Sicherheitsabstand muss innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Das ist hier der Fall. Nach § 2 Nr. 7 BEMFV ist der kontrollierbare Bereich derjenige Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.“

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 15 CS 10.37 –, juris Rn. 26)

Freilich sind die angegebenen Gesetze in ihrer heutigen bzw. in der Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung heranzuziehen. So löste etwa das Funkanlagengesetz (FuAG) das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) kürzlich ab (§ 12 FTEG entspricht § 32 FuAG). Indes konkretisiert die gem. § 23 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – weiterhin die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. In § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) wird weiterhin nur auf die Grenzwerte der 26. BImSchV verwiesen. Strengere Werte werden weder im Funkanlagengesetz (bzw. Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen) noch in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder festgelegt. Weiterhin ist gem. § 4 BEMFV ein Nachweis durch eine Standortbescheinigung zu erbringen, welcher bei der Prüfung einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Februar 2011 – 7 A 662/10 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Vorliegend erteilte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen die Standortbescheinigung zu dem Vorhaben (STOB-Nr. 89011701). Hiernach ergibt sich ein erforderlicher Sicherheitsabstand von 12,44 m in Hauptstrahlrichtung und von 2,28 m in vertikaler Richtung. Bei Berücksichtigung des Abstandes zwischen der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit und dem Grundstück der Antragstellerin sind demnach schädliche Umwelteinwirkungen für das Grundstück der Antragstellerin ausgeschlossen.

Die seitens der Bundesnetzagentur ermittelten Sicherheitsabstände werden von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte seien nicht geeignet, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen (unter Verweis auf Budzinski/Hutter, Mobilfunkschäden Ansichtssache? In: NVwZ 2014, 418 ff.), so kann dem nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung nicht gefolgt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führt insofern überzeugend aus:

„Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich kein substantiierter Anhalt, weshalb nicht weiterhin von den in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten auszugehen sein sollte. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, "dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Die geltenden Grenzwerte können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist."

(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Februar 2011 – 7 A 662/10 –, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05 –, juris; siehe auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 K 2125/09 –, juris Rn. 15 f.).

Einen solch evidenten Fall legte die Antragstellerin nicht ansatzweise dar.

Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beruft, so muss diesem Einwand von vorneherein der Erfolg versagt bleiben, da es sich hierbei nicht um eine (zumindest auch) dem Interesse des Nachbarn bestimmte Regelung handelt (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 K 2125/09 – juris Rn. 7).

Des Weiteren vermag der unsubstantiierte Vortrag der Antragstellerin betreffend etwaige Auswirkungen der Bauarbeiten auf ihren eigenen Gebäudebestand kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es fehlt insofern an bautechnisch fundierten Erläuterungen. Darüber hinaus kann der beigeladenen Bauherrin der schlechte bauliche Zustand der Gebäude der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr obliegt es der Antragstellerin selbst die Standsicherheit der Gebäude auf ihrem Grundstück bei üblicher und rechtmäßiger Nutzung der umliegenden Grundstücke sicherzustellen.

Soweit die Antragstellerin über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches hinaus auch die Stilllegung der Baustelle gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO begehrt, so ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Voraussetzung für die Anordnung der begehrten einstweiligen Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist sowohl nach Wortlaut ("und") als auch Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde. Denn sie dient dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 10 B 2060/99 –, juris Rn. 5). Hier scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen jedoch aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene stellte einen eigenen Antrag und setzte sich damit einem Kostenrisiko aus. Insofern entspricht es billigem Ermessen, die der Beigeladenen entstandenen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327, dort Nr. 1.5 und 9.7.1). Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro war aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren. Das Ansetzen und Hinzurechnen eines gesonderten Streitwertes für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme war vorliegend nicht angezeigt, da dieser Antrag, wenn auch nicht hilfsweise gestellt, so doch zumindest materiell-rechtlich vom Erfolg des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abhängig war und ihm somit keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukam.