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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.10.2018 – VG 6 K 733/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1001.6K733.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.../2 in 0... (Gemarkung S..., Flur 4, Flurstück 94). Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 zog der Beklagte sie für dieses Grundstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 13.860,00 Euro heran, der ausweislich der im Bescheid enthaltenen Bestimmung in Höhe von 11.523,60 Euro einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides und in Höhe von 2.336,40 Euro bis zum 31. August 2015 fällig werden sollte. Ausweislich der förmlichen Zustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 27. Februar 2015 zugestellt.

Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2015 Widerspruch ein.

Nachdem die Beitragsforderung seitens der Klägerin nicht beglichen worden war, mahnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2015 den ausstehenden Beitrag und machte gegenüber der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 230,00 Euro geltend.

Hiergegen erhob die Klägerin durch Rücksendung des Bescheids und einem handschriftlichen Vermerk auf der Rückseite Widerspruch, der ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge bei diesem am 1. Juni 2015 einging. Zur Begründung verwies sie auf ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Bescheid vom 5. Mai 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Säumniszuschlag entstehe kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestandes der Säumnis, welche eintrete wenn die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werde. Mit dem Bescheid über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung vom 26. Februar 2015 habe der Beklagte eine Beitragsforderung geltend gemacht. Die Klägerin sei auch bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid verpflichtet, den fälligen Betrag fristgerecht zu zahlen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen knüpfe insoweit allein an das Nichtbegleichen einer fälligen Forderung an, sei also gerade unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Festsetzung.

Am 7. Juni 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe mit den Anschlussarbeiten nichts zu tun gehabt. Alle Schacht- und Verlegungsarbeiten seien von der Klägerin vorgenommen wurden. Sie habe auch die Materialkosten getragen und verstehe nicht, was die Grundstücksgröße mit der Berechnung des Beitrags zu tun habe. Außerdem habe sie bereits einen Anschlussbeitrag in Höhe von 5.000,00 Euro an den Rechtsvorgänger des Beklagten gezahlt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren aus: Die Klägerin habe den mit Beitragsbescheid vom 26. Februar 2015 geforderten Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. Bei der Berechnung der Säumnis sei von einem Fälligkeitsdatum am 2. April 2015 ausgegangen wurden, obwohl der Betrag bereits am 30. März 2015 fällig gewesen sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit, soweit er den Beitragsbescheid vom 26. Februar 2015 betrifft, durch Beschluss vom 24. August 2015 abgetrennt und unter dem Verfahren VG 6 K 1202/15 weitergeführt. Nachdem der Beklagte den Beitragsbescheid vom 26. Februar 2015 am 21. März 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) aufgehoben hat, wurde das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 11. April 2016 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu dem Verfahren VG 6 K 1202/15 sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Im Einverständnis mit den Beteiligten wird der Rechtsstreit gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entschieden.

Die Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Anforderung von Säumniszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878). Danach ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlages ist danach (allein), dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin den ihr gegenüber mit Bescheid vom 26. Februar 2015 festgesetzten und nach der im Bescheid getroffenen Regelung einen Monat nach Bekanntgabe fälligen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 11.523,60 Euro nicht beglichen hat, ohne dass die Vollziehung durch den Beklagten ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht angeordnet worden wäre.

Liegen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 S. 1 AO danach vor, kommt es auf die die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides betreffenden Ausführungen der Klägerin ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der Beitragsbescheid von dem Beklagten am 21. März 2016 aufgehoben wurde.

Denn § 240 Abs. 1 S. 4 AO bestimmt insoweit, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie – zur Verfassungsmäßigkeit der Norm – BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18). Dies beruht auf der Überlegung, dass öffentliche Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei Fälligkeit grundsätzlich sofort und unabhängig davon zu begleichen sind, ob gegen ihre Festsetzung Widerspruch oder Klage erhoben worden ist. Die öffentliche Daseinsvorsorge ist nämlich im Interesse aller darauf angewiesen, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristig eintretende Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Ausmaß, die die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gefährden würden, möglichst vermieden werden sollen. Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen – vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO – grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5). Die nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO anfallenden Säumniszuschläge übernehmen in diesem Zusammenhang die Funktion eines Druckmittels, durch das der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22 und vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 36.13 -, juris Rn. 7; vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; vom 3. September 2014 – VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund ist auch § 240 Abs. 1 S. 4 AO zu verstehen: Die Vorschrift stellt insofern sicher, dass die Funktion der Säumniszuschläge als Druckmittel zur Durchsetzung der sofortigen Zahlungspflicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht leerläuft. Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung – wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen – gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

Sanktioniert wird allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter „Abgabenungehorsam“, vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22 und vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20/12). Hätte die Klägerin die Beitragsschuld – wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gefordert – zunächst beglichen, wären Säumniszuschläge unabhängig des Erfolgs oder Misserfolgs der gegen den Beitragsbescheid eingelegten Rechtsbehelfe nicht entstanden.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, wonach eine Beitragserhebung unter Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. in denjenigen Fällen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, in denen eine Beitragserhebung nach der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift nicht mehr möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris). Dabei kann dahinstehen, ob dies bei dem gegenüber der Klägerin erhobenen Schmutzwasserbeitrag der Fall war. Denn selbst wenn die Beitragsfestsetzung insoweit auf einer verfassungswidrigen Anwendung der Regelungen des Kommunalabgabengesetztes beruhen würde, änderte dies nichts daran, dass der Beitrag jedenfalls wirksam festgesetzt und fällig geworden ist und die hier allein streitgegenständlichen Säumniszuschläge entstanden sind.

Abweichend verhielte es sich nur, wenn der möglicherweise verfassungswidrige Beitragsbescheid nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und damit unwirksam wäre (§ 124 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG). Dies ist indes nicht der Fall.

Die Nichtigkeit eines auf verfassungswidriger Grundlage erlassenen Beitragsbescheides folgt zunächst nicht gleichsam automatisch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Gegenteil bestimmt § 79 Abs. 2 S. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der über seinen Wortlaut hinaus auch dann Anwendung findet, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform dahingehend ausgelegt hat, dass sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39), dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt bleiben (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 26). Diese Überlegungen gelten für sich genommen unabhängig davon, ob die verfassungskonforme Auslegung - und damit die Verwerfung einer bestimmten Auslegungsvariante - von einem Senat des Bundesverfassungsgerichts oder in einem stattgebenden Kammerbeschluss von einer Kammer mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG vorgenommen wird. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 –, Rn. 11, juris).

Ein entsprechender Beitragsbescheid wäre zudem auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9). Dem ist, jedenfalls soweit eine verfassungswidrige Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. in Rede steht, zuzustimmen. Denn selbst wenn man aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen wollte, dass ein solcher Bescheid einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO aufwiese (vgl. zu dem diesbezüglichen Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 -, juris Rn. 28; Urteil vom 20. Dezember 2000 - I R 50/00 -, juris Rn. 19), scheiterte die Annahme der Nichtigkeit jedenfalls an der darüber hinaus gehenden Voraussetzung, dass der Fehler in seiner Schwere für jeden verständigen Dritten, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umständen unterstellt werden kann, erkennbar sein müsste. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn dem Bescheid seine gravierende Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn“ geschrieben stünde (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 2015 - I R 45/14 -, juris Rn. 19). Davon kann im Hinblick auf eine mögliche verfassungswidrige Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. allerdings schon deshalb keine Rede sein, weil die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung dieser Norm im Einzelfall gegen das Rückwirkungsverbbot verstößt von verschiedenen Voraussetzungen abhängt (Anschlussmöglichkeit des Grundstücks bereits im Jahr 1999 oder früher, vergeblicher Satzungsgebungsversuch des Aufgabenträgers, wonach die Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, und Ablauf der hypothetischen Festsetzungsverjährungsfrist vor dem 1. Februar 2004) und deshalb nur auf Grundlage einer vielschichtigen Prüfung erfolgen kann (VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 27; vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32/33). Hinzu kommt, - was schon für sich genommen gegen die Offensichtlichkeit einer etwaigen Verfassungswidrigkeit spricht –, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. auch in Fällen sogenannter „Altanschließer“ mit der damaligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einklang stand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2014 – OVG 9 N 18.14 -, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 27).

Ist die gegenüber der Klägerin erfolgte Beitragsfestsetzung nach alledem selbst dann wirksam, wenn sie verfassungswidrig erfolgt sein sollte, so begegnet die Heranziehung zu Säumniszuschlägen auch im Hinblick auf das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG keinen Bedenken (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 28ff. m.w.N.).

Diese Vorschrift, nach der die Vollstreckung eines auf verfassungswidriger Grundlage erlassenen Bescheides nach der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist, wirkt sich auf die Erhebung von Säumniszuschlägen – weil diese kein Teil der Vollstreckung der Beitragsforderung sind - zunächst bereits ihrem Wortlaut nach nicht aus (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 29) und widerspricht auch nicht dem in § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, dass dem Betroffenen zwar zukünftig keine nachteiligen Folgen mehr aus der zwangsweisen Durchsetzung einer verfassungswidrigen Entscheidung entstehen sollen; nachteilige Wirkungen, die von einer solchen Entscheidung in der Vergangenheit, d.h. vor der Verkündung der bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung ausgegangen sind, indes gerade nicht beseitigt werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

Ob der Beklagte für den Fall, dass die Heranziehung der Klägerin im Abgabenbescheid in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte, demgegenüber möglicher-weise aus Billigkeitsgründen gehalten wäre, der Klägerin die entstandenen Säumniszuschläge auf Antrag zu erlassen (vgl. § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG), kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten – hier nicht anhängigen – Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17 –, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).

Sind die streitgegenständlichen Säumniszuschläge nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach entstanden und auch nicht nachträglich entfallen, so ist ihre Festsetzung nach Maßgabe der durch § 240 Abs. 1 S. 1 AO vorgegebenen Berechnung auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Raum für Säumniszuschläge bestand jedenfalls für den vom Beklagten mit Bescheid vom 5. Mai 2015 geltend gemachten Betrag in Höhe von 230,00 Euro für den Zeitraum vom 27. März 2015 bis 5. Mai 2015. Denn ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 240 Abs. 1 S. 1 AO entstehen Säumniszuschläge bereits für jeden angefangenen Monat in voller Höhe (1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrages). Unter Zugrundelegung einer Bekanntgabe des Beitragsbescheides am 27. Februar 2015 ergibt sich sogar ein Betrag von 345,00 Euro (Säumnis vom 27. März 2015 bis 5. Mai 2015 = 3 [angefangene Monate] x 115,00 Euro [1 % von der auf 11.500,00 Euro abgerundeten Beitragsforderung]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).