Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.10.2018 – VG 5 K 537/13
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1017.5K537.13.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin erstrebt bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen.
Unter dem 15. Dezember 2012 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung, hilfsweise auf Erlass eines bauaufsichtlichen Gebotes, das Gebäude in einem angemessenen Abstand zu ihrem Grundstück umzusetzen. Zur Begründung berief sie sich auf Abstandsflächenverletzung.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag mit dem Hinweis darauf ab, dass bauordnungsrechtliche Anforderungen an eine Grenzbebauung eingehalten würden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 zurück.
Mit der am 13. Juni 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Ihren Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründet sie damit, dass das grenzständige Gartenhaus gegen Abstandsflächenrecht verstoße. An der Grenze seien nur Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten, der auf die tatsächliche Nutzung als Abstellkammer abhebe, komme es allein auf die objektive Geeignetheit an, dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Dem Gartenhaus des Beigeladenen sei es aber zu eigen, objektiv als Aufenthaltsraum zu dienen. Es bestehe aus einem überdachten Freisitz und einem umschlossenen Raum, der über Fenster, eine Tür und einen Strom- und Kabelanschluss verfüge. Die objektive Eignung ergebe sich daraus, dass der umschlossene Raum den an Aufenthaltsräume zu stellenden Anforderungen genüge. Dies gelte auch für den Freisitz.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 15. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheiden.
Der Beigeladene enthält sich eines eigenen Antrages.
Das Gericht hat durch Inaugenscheinnahme Beweis über die Verhältnisse auf dem Grundstück des Beigeladenen erhoben. Wegen der Feststellungen wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
Der Beigeladene hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Fenster verbrettert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der beantragten Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig, weshalb die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vornahme der beantragten Amtshandlung ausscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Die Ablehnung, die beantragte Beseitigungsverfügung zu erlassen, ist schon deshalb rechtmäßig, weil es vorliegend an einer Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung mangelt.
Als Anspruchsgrundlage der Klägerin gegen den Beklagten und als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der beantragten Beseitigungsverfügung kommt allein § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (BbgBO) in Betracht. Die Eingriffsbefugnis für die Bauaufsichtsbehörde ist danach nur dann eröffnet, wenn eine Anlage in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil die Behörde die ihr auferlegte Verpflichtung andernfalls nicht erfüllen dürfte.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht das Gartenhaus des Beigeladenen nachbarrechtsschützendem Bauordnungsrecht.
Insbesondere steht es im Einklang mit der Abstandsflächenregelung des § 6 BbgBO. Das Gartenhaus darf ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze zum klägerischen Grundstück stehen. Ohne eigene Abstandsflächen sind gem. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Gebäudelange je Grundstücksgrenze von 9 Meter zulässig. Zudem darf die Länge dieser Grenzbebauung an allen Grenzen des Grundstücks zusammengerechnet 15 m nicht übersteigen (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BbgBO). Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob das Gartenhaus ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin verfügt das Gartenhaus - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - über keine Aufenthaltsräume.
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (§ 2 Abs. 5 BbgBO).
Das Gartenhaus besteht aus einem allseits mit Bretterwänden umschlossenen, über eine Tür betretbaren Raum sowie über einen überdachten Freisitz.
Dass der allseits umschlossene Raum vom Beigeladenen zur Nutzung als Aufenthaltsraum bestimmt ist, macht die Klägerin nicht geltend. Insoweit hat der Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass er diesen Raum nur als Abstellkammer nutze und es damit zum Abstellraum bestimmt habe. Das Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme bestätigt diese Einlassung. Für gelegentliche Feiern auf dem Grundstück werde nur der Freisitz genutzt.
Allerdings macht die Klägerin geltend, dass das Gartenhaus objektiv für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sei.
Ausreichend hierzu ist auch ein vorübergehender Aufenthalt, der nicht ganz kurz sein darf. Auch ein Aufenthalt nur tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit genügt hierfür. Nicht erforderlich ist, dass der Raum zu einem längeren Aufenthalt, etwa zum Bewohnen geeignet ist (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. November 2012 – 7 K 1132/09 - ).
Dem allseits umschlossenen Raum ist jedenfalls nach Maßgabe der nunmehr geltenden Gesetzesfassung die objektive Eignung zum Aufenthaltsraum gleichwohl abzusprechen, weil ihm Fenster fehlen. Die bis zur Novelle vom 19. Mai 2016 geltende Fassung des § 2 Abs. 5 BbgBO a.F. legte als Kriterien für die Beurteilung der objektiven Eignung eines Raumes zu Aufenthaltszwecken seine Lage und seine Größe verbindlich fest. Dem gegenüber verzichtet die nunmehr geltende Fassung des § 2 Abs. 5 BbgBO auf diese abschließend aufgezählten Kriterien. Mangels gesetzlich vorgegebener Kriterien bestimmt sich diese Eignung seither nach allgemeiner Verkehrsanschauung, wobei die Anforderungen des § 47 BbgBO einen Anhalt bieten.
Fensterlose Räume dienen nach allgemeiner Verkehrsanschauung lediglich einem ganz kurzen Aufenthalt, weshalb ihnen die objektive Eignung als Aufenthaltsraum abgeht. Bestätigt wird dieser Befund durch den Grundgedanken des § 47 Abs. 2 BbgBO, der die allgemeine Anschauung zum Ausdruck bringt, dass Aufenthaltsräume über Fenster verfügen müssen.
Der überdachte Freisitz scheidet ebenfalls als Aufenthaltsraum aus. Dem Freisitz fehlt jene Abgeschlossenheit, die für einen Raum schon begrifflich konstitutiv ist. Was unter Raum zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem natürlichen Wortsinn und wiederum nach der Verkehrsanschauung. Die bloße Bedachung reicht hierzu nicht aus (a.A. Dirnberger in Bayrische Bauordnung, Stand März 2018, Art. 2 Rn. 500). Für den Eindruck, sich innerhalb eines Raumes zu befinden, muss auch eine seitliche Abschirmung von der Außenwelt hinzutreten. Offen bleiben kann, ob bei rechteckigen Grundrissen und langen Außenwänden sowie einer großflächigen Überdachung für diesen Eindruck schon zwei Wände ausreichen. Ist – wie hier - die überdachte Fläche klein und der Grundriss nahezu quadratisch, muss das Gebäude mehr als nur auf zwei Seiten Wände aufweisen, um den Eindruck eines Raumes entstehen zu lassen. Hier ist der knapp 14 qm große Freisitz lediglich von einer Seite durch die Wand der Abstellkammer und von einer anderen Seite durch eine halboffene Beplankung von der Außenwelt abgeschirmt. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Beigeladene an den offenen Seiten des Freisitzes Sonnenschutzrollos herablassen kann. Ebenso wenig wie vergleichbare Sonnenschutzvorrichtungen an Fenstern, die die Fensteröffnungen nicht dauerhaft verschließen, bilden derartige nur gelegentlich und vorübergehend eingesetzten Bauelemente weder einen Bestandteil der Wand noch ersetzen sie diese.
Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass die Fensterlosigkeit der Abstellkammer durch nachträgliche Baumaßnahmen herbeigeführt wurde und die Abgeschlossenheit des Freisitzes durch Baumaßnahmen herbeigeführt werden kann. Den Gegenstand der bauordnungsrechtlichen Beurteilung bildet nämlich die bauliche Anlage in ihrer gegenwärtigen Gestalt.
Ob das Gartenhaus einem Baugenehmigungsvorbehalt unterlag oder unterliegt, berührt keine nachbarrechtsschützende Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sich dieser eines eigenen Antrages enthalten hat und damit einer Kostenbeteiligung insgesamt aus dem Wege gegangen ist.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.