Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.10.2018 – 3 M 20/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1029.3M20.18.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 200,00 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,

gegen den Vollstreckungsschuldner die Ersatzzwangshaft anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5). Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG sind vorliegend nicht erfüllt, denn die widerspräche nunmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im Hinblick auf die Schwere des mit der Ersatzzwangshaft verbundenen Eingriffs in die persönliche Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LV) ist dieses Zwangsmittel das letzte - subsidiäre - Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Daher darf es insbesondere nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, was eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris Rn. 19 ff.).

Vorliegend ist ein weiterer Verstoß gegen das in der Polizeiverfügung vom 17. September 2018 ausgesprochene Aufenthaltsverbot wegen des Ablaufs der bis zum 22. Oktober 2018, 6:00 Uhr beschränkten Geltungsdauer nicht mehr möglich. Dies schließt die Durchsetzung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen aus. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG können Zwangsmittel angewandt werden, bis sich der (Grund-)Verwaltungsakt - hier das Aufenthaltsverbot - auf andere Weise erledigt hat.

Die Ersatzzwangshaft hat wie das vorangegangene Zwangsgeld die Funktion eines Beugemittels, mit dem auf den Willen des Vollstreckungsschuldners derart eingewirkt werden soll, dass er die zu vollstreckende Verpflichtung - hier das Fernbleiben aus dem konkret definierten Teil der Cottbuser Innenstadt - erfüllt; sie besitzt keinen Strafcharakter (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2017 - 12 C 17.1544 -, juris Rn. 23; Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 3 VO 515/13 -, NVwZ-RR 2016, 5, 6, juris Rn. 12). Sie ist - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - nur so lange zulässig, als noch die Erfüllung einer konkreten, sich aus einem konkreten Verwaltungsakt ergebenden Verpflichtung erzwungen werden kann und muss. Hat sich der zu vollstreckende Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Beantragung oder Anordnung der Ersatzzwangshaft durch Zeitablauf erledigt, so kann der Wille des Pflichtigen nicht mehr gebeugt werden und es besteht keine Notwendigkeit mehr für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass ein entgegenstehender Wille des Pflichtigen nicht mehr vorliegt, weil er dem auferlegten Unterlassensgebot nachkommt und ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 -, juris Rn. 20 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 S 2856/95 -, juris Rn. 16; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, Rn. E 887 ff. a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, NVwZ-RR 1997, 763, juris Rn. 17; Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 E 1213/08 -, NVwZ-RR 2009, 516, juris, Rn. 4; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 E 22/15 -, juris Rn. 4).

Eine andere Bewertung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Polizeiverfügung vom 19. Oktober 2018, denn darin wurde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ein neues, selbständiges, auf abweichende Tatsachen gestütztes und mit einer erneuerten Zwangsmittelandrohung versehenes befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Diese kann nicht als bloße "Verlängerung" der Verfügung 17. September 2018 betrachtet werden. Zudem kann bei einem Verstoß gegen diese Verfügung mit den zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln reagiert werden, so dass es eines Rückgriffs auf die mittlerweile erledigte Verfügung nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick darauf, dass es sich bei der Ersatzzwangshaft um ein unselbständiges Zwangsmittel handelt, die beizutreibende Zwangsgeldforderung zu Grunde legt.