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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.10.2018 – 6 K 692/13

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1030.6K692.13.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger erstrebt mit seiner Klage eine vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der vom Beklagten betriebenen Wasserversorgungsanlage und wendet sich gegen die vom Beklagten erlassene Anschlussverfügung.

Der Kläger ist Eigentümer des in der E... in S... belegenen Grundstückes, Flurstück 221 der Flur 8, Gemarkung S....

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Wasserversorgungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung).

Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird vom Kläger, seiner Ehefrau und seinen vier Kindern bewohnt. Das Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße, in welcher seit 2000 eine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung liegt. Der Wasserbedarf wird durch den Kauf von Mineralwasserflaschen und mittels Regenwassers gedeckt.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass vor dem Grundstück des Klägers eine funktionsfähige öffentliche Wasserversorgungsanlage liege und die Anschlussmöglichkeit gegeben sei. Die Mitteilung wurde mit der Aufforderung verbunden, das Grundstück bis zum 19. Oktober 2012 an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.

Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Beklagte ihn mit Schreiben vom 1. November 2012 dazu aufforderte, bis zum 15. Dezember 2012 den Trinkwasserhausanschluss für sein Grundstück herstellen zu lassen. Dem Kläger wurde in Aussicht gestellt, dass der Beklagte bei Nichterfüllung der Anschlussverpflichtung eine Anschlussverfügung erlasse, und Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen zu äußern und gegebenenfalls Gründe für den Nichtanschluss des Grundstücks darzulegen.

Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Beklagte ihn mit Schreiben vom 6. März 2013 dazu aufforderte, bis zum 30. April 2013 den Trinkwasserhausanschluss für sein Grundstück herstellen zu lassen

Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 verpflichtete der Beklagte den Kläger, den Trinkwasserhausanschluss auf seinem Grundstück bis zum 30. Juni 2013 herstellen zu lassen. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten durch Herstellung einer Hausinstallation im Haus des Klägers bis zum 5. Juli 2013 vorzunehmen. Die sofortige Vollziehung der genannten Verpflichtungen wurde angeordnet und die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht, sollte der Kläger den Verpflichtungen nicht nachkommen. Ferner wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, sollte er der Verpflichtung zur Herstellung einer Hausinstallation nicht nachkommen. Der Beklagte würde sodann in der Zeit vom 15. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 den Anschluss durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen herstellen lassen. Zu diesem Zweck müsste das Grundstück des Klägers betreten werden. Der Kläger sei verpflichtet, das Betreten zu dulden. Für die Ersatzvornahme ergäben sich voraussichtliche Kosten in Höhe von bis zu 4.000,00 Euro, die vom Kläger auszugleichen seien. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Gemäß § 4 der Wasserversorgungssatzung bestehe die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Es bestehe die Anschlussmöglichkeit und die Anschlusspflicht, da das Grundstück des Klägers an eine Straße grenze, die mit einer betriebsfertigen Trinkwasserversorgungsanlage ausgestattet sei. Ferner sei das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut und werde von mehreren Personen bewohnt, sodass auf dem Grundstück Trinkwasser für den menschlichen und häuslichen Bedarf anfalle. Die Belastung des Grundstückseigentümers mit den Anschlusskosten könne die Befreiung vom Anschlusszwang nicht begründen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anschlussverfügung des Beklagten vom 16. Mai 2013. Zur Begründung führte er aus: Das käuflich erworbene Trinkwasser sei geschmacklich viel besser als das vom Beklagten bereitgestellte Trinkwasser. Der Wasserverbrauch sei gering und betrage lediglich 10 Liter am Tag. Bade- und Waschwasser werde aus Regenwasser gewonnen, weise dadurch einen viel geringeren Härtegrad auf und reduziere die Nutzung von Reinigungsmitteln erheblich. Aufgrund des geringen Wasserbedarfs käme es im Falle eines Anschlusses zu erheblichen Standzeiten des Trinkwassers in der Hausleitung und somit zu Gefahren für die Gesundheit.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten. Zur Begründung berief er sich auf seine im Widerspruchsschreiben vom 11. Juni 2013 dargelegte Begründung.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Schutzgut der öffentlichen Wasserversorgung sei die Volksgesundheit, die eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser voraussetze. Eine ständige Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung sei bei einer Vielzahl von privaten Eigengewinnungsanlagen nicht durchführbar. Nur über den Anschlusszwang könne eine Benutzung nicht einwandfreien Wassers mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe daher ein Allgemeininteresse an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage, da sich nur so eine flächendeckende Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet in wirtschaftlich und technisch optimaler Weise erreichen lasse. Die ordnungsgemäße Funktion und der wirtschaftliche Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungsanlage seien nur gewährleistet, wenn alle Grundstücke, deren Anschluss technisch möglich sei, auch angeschlossen würden. Ein zu geringer Anschlussgrad beeinträchtige die optimale technische Funktion und erhöhe die mengenunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung für alle Anschlussnehmer. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang würden daher gemäß §§ 5 und 7 der Wasserversorgungssatzung nur zugelassen, wenn der Anschluss des Grundstücks dem Eigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und werde durch eine direkt vor dem Grundstück liegende Hauptwasserleitung erschlossen. Es spiele keine Rolle, wie viel Wasser, sondern dass überhaupt Wasser auf dem Grundstück verbraucht werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013, zugestellt am 29. Juni 2013, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Anschlussverfügung vom 16. Mai 2013 zurück. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag aus: Wasser müsse so beschaffen sein, dass durch Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten sei. Daher sei aus hygienischer Sicht die Überwachung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Die Wasserversorgung auf dem Grundstück des Klägers werde nicht durch das Gesundheitsamt überwacht. Bei der vollständigen Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten gehe von einer 30 Meter langen Versorgungsleitung - insbesondere weil der Haushalt aus mehreren Personen bestehe - keine Gefahr aus. In der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Versorgungssicherheit, an den Anforderungen der Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage das private Interesse des Klägers.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten vom 18. Juni 2013.

Der Kläger hat am 26. Juli 2013 Klage gegen die Anschlussverfügung des Beklagten mit Bescheid vom 16. Mai 2013 in Form des Widerspruchbescheides vom 27. Juni 2013, zugestellt am 29. Juni 2013, erhoben.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten vom 18. Juni 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2013 zurück. Der mit Datum vom 23. Juli 2013 eingelegte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2013 sei nicht zulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt worden sei.

Mit am 18. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet der Kläger seine Klage gegen die Anschlussverfügung des Beklagten mit Bescheid vom 16. Mai 2013 in Form des Widerspruchbescheides vom 27. Juni 2013 und wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit Bescheid vom 18. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2013. Zur Begründung der Klagen führt er ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren aus. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei eine Kann-Bestimmung. Der Versuch des Beklagten, den Kläger zur Nutzung des von ihm bereitgestellten Trinkwassers zu zwingen, führe zu Nachteilen und Schäden im Sinne von § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das vom Beklagten angebotene Trinkwasser werde die Geräte und Leitungen des Klägers verkalken und erfordere einen zusätzlichen Instandhaltungsaufwand. Der Beklagte habe dem Kläger nicht mitgeteilt, inwiefern die Wasserversorgungssatzung rechtlich geprüft worden sei. Es sollten Anreize zur stärkeren Nutzung von alternativen Möglichkeiten der Wasserversorgung geschaffen werden, z. B. durch Nutzung von geklärtem Abwasser, Grauwasser und gesammelten Regenwasser, um den Wasserstress zu verringern. In der Satzung sollten Regelungen enthalten sein, um den zu verringernden Trinkwasserbedarf gerecht zu werden bis dahin, dass immer mehr Haushalte sich aus ökologischen Gründen dahingehend entscheiden, auch keinen Trinkwasseranschluss mehr zu benötigen. Es falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten, nachhaltige Verfahrensweisen im Umgang mit Trinkwasser aufzugreifen, bspw. durch eine Veröffentlichung in der Verbandszeitung. Es gebe keine ausreichenden Vorgaben in der Satzung des Beklagten zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nur rechtmäßig, wenn der Kläger einen Schaden verursachen würde, was nicht der Fall sei. Der Anschlusszwang sei nur dann angemessen, wenn tatsächlich Wasser in der bereit gestellten Qualität genutzt werden wolle. Die Nutzung von im Einzelhandel erworbenem Quellwasser beeinträchtige auch nicht die flächendeckende Trinkwasserversorgung mit einwandfreiem Wasser. Eine technische Anlage sei ohnehin nur sinnvoll bis zu ca. 95 Prozent zu betreiben. Einzelne Ausnahmen seien nicht unschädlich, da 99 Prozent aller Einwohner angeschlossen seien. Beim Stromanschluss, Telekommunikationsanschluss oder Gasanschluss gebe es auch keinen Anschlusszwang, obwohl auch hier ein zu geringer Anschlussgrad die optimale technische Funktion beeinträchtige. Eine ordnungsgemäße Funktion und der wirtschaftliche Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungsanlage seien nur dann gewährleistet, wenn alle Anschlüsse auch benutzt würden. Anschlüsse, die keine regelmäßige Wasserentnahme tätigten, seien wegen der langen Stillstandzeiten eine Gefahr für die Öffentlichkeit, weil sie zu negativen Veränderungen der Wasserqualität und damit zu einer Gesundheitsgefahr führten. Eine sechs-köpfige Familie könne sich genau wie eine einzelne Person autark versorgen, sodass die 30 Meter lange Rohrleitung nicht genutzt werden würde. Auch müsste der Kläger infolge der geringen Abnahmmenge auf eigene Kosten eine Legionellenprüfung durchführen lassen, was wiederum eine Schädigung im Sinne von § 823 BGB sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch den massiven Einsatz von chemischen Waschmitteln und chemischen Düngern Dioxine und Furane über den Flutgraben in den Wasserkreislauf gelangten und die Qualität der öffentlichen Wasserversorgung beeinträchtigten.

Nachdem der Kläger (sinngemäß) ursprünglich beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 aufzuheben, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Bezug auf die in dem Bescheid vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 enthaltenen Zwangsmittelandrohungen für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,

2.den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2013 zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung für sein Grundstück E..., Flurstück 221 der Flur 8, in S... zu befreien,

3.seinem Begehr stattzugeben unter der Maßgabe, dass sein Fall als atypischer Fall betrachtet wird,

4.geltende Grundrechte und Gesetze u. a. zum Wirtschaftskreislauf über die oberste Rechtsauffassung zu stellen,

5.darzustellen, welche konkreten Urteile das Gericht als oberste Rechtsauffassung heranzieht.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abzuweisen.

Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – aus: Da das Trinkwasser des Beklagten der Trinkwasserverordnung entspreche, lägen auch keine gesundheitlichen Bedenken gegen einen Anschluss vor, die eine Befreiung rechtfertigen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen worden ist.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).

Die Klagen im Übrigen haben keinen Erfolg.

Mit seinem Antrag zu 1. begehrt der Kläger die Aufhebung der Anschlussverfügung des Beklagten vom 16. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die im Bescheid vom 16. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 ausgesprochene Anschlussverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung des beklagten Verbandes.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 16. Mai 2013 ist § 4 der Wasserversorgungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung). Nach § 4 Sätze 1 und 2 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten ist der Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem Wasser verbraucht wird, verpflichtet, dieses innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Eine Anschlussmöglichkeit besteht nach § 4 Satz 3 Wasserversorgungssatzung, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat. Nach § 6 der Wasserversorgungssatzung ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, der gesamte Bedarf an Wasser der Anschlussnehmer und der sonstigen Benutzer des Grundstücks im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang).

Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsmängel – bis auf jenen in Bezug auf die Befreiungsregelungen der §§ 5, 7 Wasserversorgungssatzung – weder vorgetragen worden noch sonst unter Beachtung des Verbots ungefragter Fehlersuche (dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188,196 f.) ersichtlich.

Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung in §§ 4 bis 7 der Satzung fußen auf der damals geltenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) - heute: § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass die Überwachung der zentralen Wasserversorgungsanlage gegenüber einer dezentralen Lösung schon technisch ein Leichteres ist. Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Wasserversorgung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit – wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser – genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 37, juris).

Umweltpolitische Interessen, wie sie der Kläger dahin vorgebracht hat, ihm gehe es um einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Umgang mit Trinkwasser, müssen hiernach nicht zwingend zurücktreten. Es ist Sache der Gemeinden bzw. der insoweit gebildeten Zweckverbände, im Rahmen ihres Trinkwasserversorgungskonzepts Vorstellungen zu entwickeln, wie sie die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung gemäß § 59 BbgWG bezogen auf ihr Gebiet unter den verschiedenen zu erwägenden Sachgesichtspunkten, zu denen selbstverständlich ökologische Aspekte gehören, erledigen wollen. Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen – hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten – darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und – soweit erforderlich – von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

Nach alledem kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die nach seiner Auffassung als Fehlentscheidungen zu würdigenden Entscheidungen des Beklagten berufen; denn die im Rahmen des den politisch legitimierten Entscheidungsträgern zustehenden Organisations- und Entscheidungsspielraumes getroffenen Entscheidungen unterliegen grundsätzlich keiner richterlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit, hier in Bezug auf die Angemessenheit der Entscheidung des Beklagten, in seiner Satzung keine Anreize zur stärkeren Nutzung von alternativen Möglichkeiten der Wasserversorgung durch Nutzung von geklärtem Abwasser, Grauwasser und gesammelten Regenwasser zu schaffen. Die gesundheits- und umweltpolitischen Grundentscheidungen zur Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erfolgen also allein im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben, und zwar – wie dargestellt – auf gesetzlicher Grundlage und mit dem Ergebnis, dass mit Vorliegen einer wirksamen Satzung und den tatbestandlichen Voraussetzungen in jedem Einzelfall der satzungsgemäße, auf Dauer ausgerichtete Anschluss- und Benutzungszwang ausgelöst wird. Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).

Die angefochtene Anschlussverfügung erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor:

Da auf dem Grundstück des Klägers Wasser verbraucht wird, unterfällt es gemäß §§ 4 und 6 der Wasserversorgungssatzung grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Angesichts der betriebsbereit vor dem Grundstück des Klägers fertig gestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Anschlusszwangs zweifelsfrei vor, so dass der Kläger verpflichtet ist, einen Trinkwasserhausanschluss im Sinne von § 13 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 Wasserversorgungssatzung herstellen zu lassen sowie eine Hausinstallation gemäß § 15 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung herzustellen. Entsprechendes ordnete der Beklagte in der streitgegenständlichen Anschlussverfügung vom 16. Mai 2013 an, indem er den Kläger unter 1. verpflichtet, den Trinkwasserhausanschluss auf dem Grundstück E..., Flurstück 221 der Flur 8, Gemarkung S... bis zum 30. Juni 2013 herstellen zu lassen, sowie diesen unter 2. dazu verpflichtet, den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten bis zum 5. Juli 2013 vorzunehmen, indem der Kläger eine Hausinstallation im Hause auf seinem Grundstück herstellt und mit dem Trinkwasserhausanschluss verbindet. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Kläger eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, eine Hausinstallation herzustellen oder eine Verbindung seiner Hausinstallation mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herstellen zu lassen.

Dem Kläger ist in der Anschlussverfügung zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen zu 1. und 2. auch eine angemessene Frist bestimmt worden. Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris).

Auch liegen entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 5 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung – wie im Rahmen des Antrags zu 2. auszuführen sein wird – nach Maßgabe aller hier erkennbaren Umstände ersichtlich nicht vor.

Mit seinem Antrag zu 2. begehrt der Kläger die vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Trinkwasserversorgung gemäß §§ 4, 6 Wasserversorgungssatzung nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung.

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist auch für die Klage Zulässigkeitsvoraussetzung. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, vor § 68 Rn. 7 und § 70 Rn. 1, 6 m.w.N.). Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid vom 18. Juni 2013 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist auf den Widerspruch als Rechtsbehelf, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe und die Adresse des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband als Sitz der Verwaltungsbehörde hin. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sodass die Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2013 am 21. Juni 2013 zu laufen begann. Vorliegend hat der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsfrist ist am Montag, den 22. Juli 2013, abgelaufen und der am 23. Juli 2013 eingelegte Widerspruch ist damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen.

Die Klage ist darüber hinaus aber auch unbegründet. Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom 18. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung.

Wie oben ausgeführt, unterliegt der Kläger angesichts der betriebsbereit vor seinem Grundstück fertig gestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung gemäß §§ 4, 6 Wasserversorgungssatzung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe aller hier erkennbaren Umstände indes nicht gegeben.

Weder erweist sich die Befreiungsregelung der Satzung als mit höherrangigem Recht unvereinbar, noch hat der insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelastete Kläger (vgl. §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung) die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen dargetan oder gar glaubhaft gemacht; vielmehr ist ihm der Anschluss an die und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Rechtssinne zumutbar.

Dabei genügen auch die genannten Befreiungsregelungen den Anforderungen höherrangigen Rechts: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GO (nunmehr § 12 Abs. 3 BbgKVerf) kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur für atypische Fallgestaltungen eine Befreiung erlauben dürfen. Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks). An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks). Die Begriffe "besondere Gründe"; "Erfordernisse des Gemeinwohls" und "nicht zugemutet werden kann" sowie die Begriffsfolge machen deutlich, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von einer Abwägung der Interessen des Zweckverbandes einerseits und denen des Anschlussnehmers andererseits abhängen soll und daher nicht in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Für den Zweckverband sind insoweit die Erfordernisse des Gemeinwohls in die abwägende Betrachtung einzustellen, deren Inhalt und Bedeutung sich aus dem Kontext der Befreiungsvorschrift erschließen lassen. Hierbei ist in erster Linie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung in den Blick zu nehmen, wonach der Verband zur Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet rechtlich selbstständige öffentliche Anlagen zur zentralen Wasserversorgung betreibt. Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 – 6 K 291/13 –Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

Dies ist hier nicht der Fall; der Beklagte hat die Ablehnung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu Recht damit begründet, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer dauerhaften Versorgungssicherheit, der Gesundheitspflege und der Inanspruchnahme der Anlage das private Interesse, die öffentliche Anlage nicht benutzen zu müssen, überwiegt. Die mit der Versagung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verbundenen Belastungen des Klägers hat der Beklagte berücksichtigt, richtigerweise als verhältnismäßig angesehen und ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Aspekt des Gesundheitsschutzes die individuellen bzw. wirtschaftlichen Belastungen des Klägers überwiegt. Dem Kläger ist der Anschluss an die und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zumutbar.

Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung für sich genommen Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt (vgl. zur Problematik OVG SW, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073). Vorliegend betreibt der Kläger nach eigenem Vortrag nämlich keine Wasserversorgungsanlage solcher Art sondern deckt seinen Trinkwasserbedarf ausschließlich durch käuflich erworbenes Mineralwasser. Bade- und Waschwasser gewinnt er aus Regenwasser.

Der Kläger behauptet, der Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung des Beklagten und deren Benutzung sei unzumutbar, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch den massiven Einsatz von chemischen Waschmitteln und chemischen Düngern Dioxine und Furane über den Flutgraben in den Wasserkreislauf gelangten und die Qualität der öffentlichen Wasserversorgung beeinträchtigten. Die vom Kläger allgemein behaupteten Verunreinigungen des aus der Versorgungseinrichtung des Beklagten gelieferten Wassers beruhen jedoch nach eigenem Bekunden nur auf Zeitungsberichten oder allgemeinem Wissen von der Gefährlichkeit einzelner Stoffe und stellen keine rechtlich durchgreifenden Anhaltspunkte dafür dar, dass die Wasserversorgung durch den Beklagten nicht den gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer entspricht. Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 55, juris).

Soweit sich der Kläger auf einen niedrigen Trinkwasserverbrauch von lediglich 10 Litern am Tag beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; offen insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 9 B 24.14 –, Rn. 21, juris; Düwel in Becker u.a, KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073). Selbst wenn man eine besonders geringe Menge an verbrauchten Trinkwasser für die Frage nach einer Befreiung vom Anschlusszwang als bedeutsam erachtete, ist es des insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Klägers (vgl. §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung) hier nicht gelungen, dazu substantiiert vorzutragen. Es ist unglaubhaft, dass der Trinkwasseranfall in einem Sechs-Personen-Haushalt nur 10 Liter pro Tag beträgt. Soweit der Kläger geltend macht, die notwendigen Trinkwassermengen durch den Kauf von Mineralwasserflaschen abzudecken, ist damit ein gewisser Trinkwasserverbrauch – und allein darauf kommt es an – bereits zugestanden. Jedenfalls ist für die Frage nach dem Bestehen eines Befreiungsanspruchs unerheblich, dass der Kläger das vom Beklagten gelieferte Wasser nicht nutzen will, weil er das käuflich erworbene Trinkwasser geschmacklich bevorzugt, als höherwertig beurteilt und meint, es weise eine seinen Bedürfnissen entsprechende Qualität auf.

Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb hier eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung vorliegen könnte. Es ist weder ausreichend vorgetragen worden – die bloße Behauptung, die Trinkwasserleitung nicht benutzen zu wollen, reicht auch insoweit nicht aus – noch sonst ersichtlich, warum es zu einer Legionellenbildung in der Hausanschlussleitung des Klägers kommen könnte. Selbst wenn eine Stagnation des Trinkwassers in der Hausinstallation des Klägers auftritt und Rückflüsse aus der Hausinstallation in das öffentliche Netz zu befürchten sind, liegt dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungssatzung - wie bei allen anderen Anschlussnehmern - allein im Verantwortungsbereich des Klägers und kann schon deshalb keine Unzumutbarkeit nur für den Kläger begründen. Der Kläger hat es insoweit selbst in der Hand, durch die Nutzung der Trinkwasserleitung eine Stagnation des Trinkwassers in der Hausinstallation zu vermeiden.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstückes nicht ins Gewicht fällt. Das einzelne (erste) Grundstück kann jedoch Vorreiter für weitere Grundstücke sein, denen dann die Behörde aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit Erfolg nicht (mehr) verwehren könnte. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass sich der einzelne den für vordringlich erklärten Gesichtspunkten des Gemeinwohls unterordnen muss, auch wenn für ihn dabei nicht nur Vorteile, sondern auch Lasten, vielleicht sogar mehr Lasten als Vorteile entstehen (VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002 – 8 K 2477/01 –, Rn. 145 f., juris).

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus erreicht wird und daher mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris). Ebenso wenig sind die finanziellen Belastungen durch die anfallenden Trinkwassergebühren für den Kläger unzumutbar und Beleg eines Ausnahmefalls. Jährliche Grundgebühren für den Bezug des Trinkwassers aus dem öffentlichen Netz sind von allen Anschlussnehmern zu tragen und für die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Befreiungstatbestände der §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung nicht beachtlich.

Obwohl die Einzelrichterin auf eine sachdienliche Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung hinwirkte, stellte der anwaltlich nicht vertretene Kläger die als unzulässig abzuweisenden Klageanträge zu 3. bis 5. Mit seinem Antrag zu 3. begehrt der Kläger, seinem Begehr unter der Maßgabe stattzugeben, dass in seinem Fall eine die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne der §§ 5 und 7 Wasserversorgungssatzung rechtfertigende atypische Fallgestaltung vorliege. Den nach verständiger Auslegung als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zu behandelnden Antrag steht das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall verfolgt der Kläger sein Befreiungsbegehren bereits im Rahmen des Antrags zu 2., welcher darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung zu befreien. Der gestellte Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig und darüber hinaus auch – wie im Rahmen des Antrags zu 2. ausgeführt worden ist – unbegründet. Im Hinblick auf die Anträge zu 4. und 5. ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel mit den gestellten Anträgen verfolgt werden soll und inwiefern der Beklagte der richtige Klagegegner ist. Nach verständiger Auslegung kommt den Anträgen keine eigenständige Bedeutung als Sachanträge zu.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenlastentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach der zu bildenden einheitlichen Kostenquote sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil der insoweit übereinstimmend für erledigt erklärte Teil sich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung nicht auswirkt (Ziffer 1.7.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.