Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.11.2018 – VG 3 K 1194/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1102.3K1194.18.00
Tenor§
Das Verfahren wird bezüglich der Kläger zu 2. bis 6. eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung.
Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Russische Föderation im Juni 2010. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. März 2012 stellten sie am 21. März 2012 Asylanträge.
Mit Bescheiden der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 19. Juli 2012 wurden die Kläger dem Landkreis Dahme-Spreewald zugewiesen. Die Zentrale Ausländerbehörde stellte den Klägern unter dem 9. Juli 2012 erstmalig Bescheinigungen über Aufenthaltsgestattungen aus, die in der Folge durch den Beklagten mehrfach verlängert und erneuert wurden.
Die EURODAC-Abfrage ergab für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. Treffer in Polen. Dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes vom 22. Januar 2013 stimmte die polnische Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28. Januar 2013 zu.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 wies das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Eine für den 6. Februar 2013 geplante Überstellung nach Polen wurde aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Klägers zu 1. nicht vollzogen. Die gegen den Bescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Klage (VG 3 K 531/13.A) wurde nach der wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist am 19. August 2013 erfolgten Aufhebung dieses Bescheides eingestellt.
Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt erklärten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. am 16. September 2013 unter anderem, dass sie bereits in Polen Asyl beantragt hätten, was jedoch abgelehnt worden sei.
Die Kontaktbeamtin der polnischen Ausländerbehörde teilte dem Bundesamt auf dessen Anfrage mit E-Mail vom 6. November 2014 mit, dass die Kläger am 16. Juli 2010 in Polen einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt hätten, der vollständig abgelehnt worden sei. Der beim Rat für Flüchtlingsangelegenheiten erhobene Widerspruch sei am 26. März 2011 abgelehnt worden. Das Verfahren aufgrund des am 31. Mai 2011 seitens der Kläger gestellten Folgeantrages sei aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags am 7. September 2012 eingestellt worden.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. März 2015 die Anträge der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), forderte die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3.).
Die Kläger erhoben am 15. März 2015 Klage gegen diese Entscheidung (VG 1 (3) K 342/15.A), mit der sie das Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1. und dessen Erkrankung (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode) mit der Folge eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machten. Den zugleich erhobenen Eilrechtsschutzantrag (VG 3 L 159/15.A) lehnte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus mit Beschluss vom 6. Juli 2015 ab.
Der Beklagte zog unter dem 24. November 2015 die bis zum 30. November 2015 befristeten Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung der Kläger ein und stattete die Kläger mit befristeten und mehrfach verlängerten Grenzübertrittsbescheinigungen aus.
Der am 4. Februar 2016 zum Beschluss vom 6. Juli 2015 anhängig gemachte Abänderungsantrag (VG 1 (3) L 71/16.A) blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. November 2016).
Am 9. Februar 2016 übergab der Beklagte den Klägern erstmalig Bescheinigungen über die Aussetzung ihrer Abschiebung. Die Duldungen wurden seitdem durchgehend verlängert und erneuert.
Am 8. Dezember 2016 verhandelte die Einzelrichterin der 1. Kammer im Verfahren VG 1 (3) K 342/15.A mündlich und beschloss, durch Einholung amtlicher Auskünfte Beweis zu den Fragen zu erheben, ob es für nordkaukasische Flüchtlinge einen tatsächlich wahrnehmbaren Zugang zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Tschetschenien oder der Russischen Föderation gebe und des erhebliche Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme der Behandlung einer PTBS gebe.
Auf den weiteren Abänderungsantrag der Kläger vom 8. Dezember 2016 (VG 1 L 651/16.A) ordnete die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 (3) K 342/15.A gegen Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 2. März 2015 an. Im Beschluss wird ausgeführt, dass "an der 'offensichtlich unbegründet'-Ablehnung des Asylantrages, gestützt auf § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG" erhebliche Zweifel bestünden. Der Bescheid des Bundesamtes begegne im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei summarischer Prüfung Zweifeln an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Würdigung des Vorbringens des Klägers zu 1. Das Interesse der Kläger am vorläufigen Verbleib überwiege daher "das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung". Das Vorbringen des Klägers zu 1. insbesondere hinsichtlich der Würdigung der gesundheitlichen Situation und der Bedingungen seiner Behandlung im Heimatland bedürfe weiterer Aufklärung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Februar 2018 beantragten die Kläger beim Beklagten die Ausstellung von Aufenthaltsgestattungen, da infolge des Beschlusses vom 14. Dezember 2016 und der darin verfügten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum Abschluss des Verfahrens gestattet sei.
Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 13. März 2018 mit, dass ihnen keine Aufenthaltsgestattung erteilt werden könne, da bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2015 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei. Bei der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts handele es sich nur um die Aussetzung der Abschiebung hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation, nicht aber um die Fortführung eines Asylverfahrens im Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylG.
Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beklagten haben die Kläger am 11. Juni 2018 Klage erhoben. Sie machen unter Verweis auf das Verfahren VG 1 (3) K 342/15.A geltend, dass sie sich im Asylverfahren befänden. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage seien sie nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig. Dies komme einer positiven Entscheidung zu § 51 VwVfG gleich. Da das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkannt habe, dass eine Beweiserhebung zu erfolgen habe, befänden sie sich im regulären Asylverfahren. Es komme auf die - ohnehin europarechts- und verfassungswidrige - Regelung des § 71a Abs. 3 AsylG nicht an. Spätestens die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die nötige Beweiserhebung habe ergeben, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen und es zu berücksichtigende Umstände gebe, die davon ausgehen ließen, dass es sich um einen Folgeantrag handele. Zudem habe ein Asylantrag, der - wie hier - vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sei, nach Maßgabe der früheren Asylverfahrensrichtlinie nur dann als unzulässig abgelehnt werden dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat den Flüchtlingsschutz gewährt habe. Dem Bundesamt sei es daher verwehrt gewesen, ihre Asylanträge als unzulässig abzulehnen. Daher stehe ihnen die Erteilung einer Aufenthaltsgestattung zu.
Die Kläger zu 2. bis 6. haben mit Schriftsatz vom 18. August 2018 die Klage zurückgenommen.
Der Kläger zu 1. beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm den Aufenthalt zu gestatten und eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine vorgerichtlichen Stellungnahmen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. Juli 2018 (VG 3 L 366/18) hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der begehrten Aufenthaltsgestattungen abgelehnt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. November 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2018 und 22. Oktober 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen VG 3 L 366/18, VG 3 K 531/13.A, VG 1 (3) K 342/15.A (einschließlich der Akten des Bundesamtes), VG 3 L 159/15.A, VG 1 (3) L 71/16.A und VG 1 L 651/16.A sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakten I bis VII) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger zu 2. bis 6. die Klage mit Schriftsatz vom 18. August 2018 zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Klage des Klägers zu 1. hat keinen Erfolg. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), wird einem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Bescheinigung knüpft an die Entstehung und den Bestand der Aufenthaltsgestattung als gesetzliches Bleiberecht nach Maßgabe der Grundregelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG an (vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 63 Rn. 11, 17; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2018, AsylG § 63 Rn. 5, 8). Danach ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.
Im Fall des Klägers zu 1. ist eine Aufenthaltsgestattung aufgrund der hier gegebenen asylverfahrensrechtlichen Fallgestaltung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen (bislang) nicht entstanden. Denn bei seinem am 21. März 2012 gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung liegt ein solcher vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Der Kläger zu 1. hat nach den von ihm nicht in Frage gestellten Informationen, die im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, der zum beigezogenen Verfahren VG 1 (3) K 342/15.A gereicht wurde, enthalten sind, bereits 2010 in Polen einen Asylantrag gestellt, der 2011 vollständig abgelehnt worden ist; ein Widerspruch des Klägers zu 1. hatte ebenso wenig Erfolg. Dies hat der Kläger zu 1. auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 16. September 2013 bestätigt.
Durchgreifende Zweifel an der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 71a AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt bestehen nicht. Insbesondere bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Europarecht. Die Bestimmung steht nicht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60). Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wennes sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Regelung erfasst auch unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU nicht nur Folgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge. Denn die Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU bezeichnet den Ausdruck "Folgeantrag" als einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird; eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält die Regelung nicht. Dementsprechend geht der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 13. Juni 2018 im Verfahren C-213/17 (X.) davon aus, dass sich die Mitgliedstaaten darin einig sind, die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Asylentscheidungen anzuerkennen, auch wenn sie negativ sind (Rn. 107), weshalb auch mitgliedstaatsübergreifende Folgeanträge die Unzulässigkeit nach Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU zur Folge haben können (Rn. 109). Der Gerichtshof hatte keine Veranlassung, diese Annahme in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 5. Juli 2018 zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 12 ff.; VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 18 L 2711/17.A -, juris Rn. 5 ff.; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 L 109/17.A -, juris Rn. 17 ff.; so auch VG Cottbus, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - VG 1 L 581/17.A -). Der Verweis des Klägers zu 1. im Schriftsatz vom 18. August 2018 auf die Schlussanträge des Generalanwalts W... in den Verfahren C-297/17 (I...), C-318/17 (I...), C-319/17 (S...) und C-438/17 (M...) vom 25. Juli 2018 ist hingegen für die vorliegende Verfahrenskonstellation eines Zweitantrages nach erfolglosem Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat unergiebig, da dort Gegenstand der Prüfung allein die Frage der Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit. a und Art. 52 RL 2013/32/EU war.
Mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages in Polen liegt auch ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens vor (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, 28 ff., juris Rn. 29 ff.).
Die Stellung eines Zweitantrages führt als solcher nicht zur Entstehung einer Aufenthaltsgestattung. Da diese "zur Durchführung des Asylverfahrens" gewährt wird, ein solches nach § 71a Abs. 1 AsylG aber nur durchzuführen ist, wenn zum einen die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und zum anderen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, steht dem Kläger zu 1. bis zur Entscheidung, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, keine Aufenthaltsgestattung zu. Vielmehr gilt der Aufenthalt nach der ausdrücklichen Vorgabe des § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG als geduldet. Erst mit einer Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet (vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylG, § 71a Rn. 31; Hailbronner, AuslR, AsylG § 55 Rn. 26, § 71a Rn. 31; Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: August 2018, AsylG § 55 Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AsylG § 55 Rn. 12). An einer solchen positiven Entscheidung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens fehlt es hier. Das Bundesamt hat - auf der Grundlage der seinerzeit bestehenden Rechtslage vor der Neufassung des § 29 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) - die Durchführung eines weiteres Asylverfahrens mit dem Bescheid vom 2. März 2015 abgelehnt, da Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben seien.
Daran hat - entgegen der vom Kläger zu 1. vertretenen Auffassung - auch der Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2016 - VG 1 L 651/16.A - nichts geändert. Zwar hat das Gericht darin die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 (3) K 342/15.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. März 2015 verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Wirkung der Entscheidung beschränkt sich aber allein auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Die in Ziffer 1. des Bescheides geregelte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird davon nicht berührt. Der Beschluss nach § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 und 4 AsylG sowie § 80 Abs. 5 VwGO führt namentlich nicht zu einer Unwirksamkeit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages bzw. die hier noch ergangene gleichbedeutende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, da § 37 Abs. 1 AsylG schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG anzuwenden ist und auch durch die Verweisung des § 71a Abs. 4 AsylG nicht in Bezug genommen wird.
Es besteht auch kein Raum für eine Wertung, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens VG 1 (3) K 342/15.A oder VG 1 L 651/16.A in die "Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens" eingetreten worden sei. Dies ist bereits aus verwaltungsprozessualen Gründen ausgeschlossen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, 22 ff., juris Rn. 16 ff.) ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ebenso wie eine Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren mit einer Anfechtungsklage anzugreifen. Die in § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG angelegte klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden (§ 71a Abs. 2 AsylG) und führt dazu, den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen. Gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass das Bundesamt die Zulässigkeitsprüfung fehlerhaft mit einer negativen Entscheidung abgeschlossen hat, führt dies demzufolge allein zur Kassation der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bzw. der Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens. Im Fall einer solchen Aufhebung ist die bis dahin verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, 23, juris Rn. 19), mit der Folge, dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt sind.
Ungeachtet dessen fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten, dass die 1. Kammer im Verfahren VG 1 (3) K 342/15.A oder dem Abänderungsverfahren VG 1 L 651/16.A nach eigenständiger Prüfung der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG diese bejaht hätte und in eine erneute Prüfung der Asylgründe des Klägers zu 1. eingetreten wäre. Weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 im Klageverfahren VG 1 (3) K 342/15.A noch der Beschluss vom 14. Dezember 2016 - VG 1 L 651/16.A - lässt sich in diesem Sinne verstehen. Soweit in dem letztgenannten Beschluss angeführt wird, dass das Vorbringen des Klägers zu 1. "insbesondere hinsichtlich der Würdigung seiner gesundheitlichen Situation und der Bedingungen seiner Behandlung im Heimatland … weiterer Aufklärung" bedürfe, bezieht sich dies erkennbar nicht auf die hier allein relevante Fragestellung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1. des Bescheides vom 2. März 2015), sondern auf die durch das Bundesamt auch in Fällen des Zweitantrages nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG originär und erstmalig zu beurteilende Frage des Bestehens von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2. des Bescheides vom 2. März 2015). Nichts anderes gilt mit Blick auf den im Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergangenen Beweisbeschluss vom 8. Dezember 2016 im Klageverfahren VG 1 (3) K 342/15.A.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.