Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.11.2018 – VG 5 L 601/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1130.5L601.18.00
Tenor§
Prozesskostenhilfe wird versagt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1842/18.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2018 (Az.: 7586482-160) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die in § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Polen ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragsteller zuständig. Dafür streitet insbesondere der entsprechende Eurodac-Treffer zu Polen. Entsprechend Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erstmals in Polen die Grenze zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates überschritten zu haben, stellen die Antragsteller nicht in Abrede. Im Übrigen hat Polen bereits eine Sachentscheidung getroffen.
Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht wegen systemischer Mängel auf Deutschland übergegangen.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer Überstellung der Antragsteller nach Polen stehen die in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Diese Vermutung wird für Polen im Falle der Antragsteller nicht entkräftet.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Polen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint – soweit ersichtlich - die gesamte aktuelle Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen (sämtliche Zitate nach Juris: VG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 6 L 1206/18.A – Rn. 21; VG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 5 L 635/18 – Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 33 L 1020.17 A – Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. 11 B 15.50130; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.10.2015, Az. 5 B 259/15.A; VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2016, Az. AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; VG Aachen, Beschluss vom 30.01.2015, Az. 6 L 895/14.A m.w.N., VG Stade, Beschluss vom 20.10.2015, Az. 3 B 1709/15; VG Ansbach, Beschluss vom 02. März 2016 – AN AN 14 S 15.50332 – Rn. 28).
Zur Unterbringung von Asylsuchenden in Polen gilt Folgendes: Gegenwärtig bestehen in Polen 11 Aufnahmeeinrichtungen mit 2331 Plätzen, wobei für alleinstehende Frauen mit Kindern sowie für unbegleitete Kinder anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch wenn die Lebensbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen unterschiedlich sind, ist es Standard, dass diese mit Möbeln ausgestatte Räume für die Asylsuchenden, Gesellschaftsräume für Männer und Frauen, Kindergärten, Schulräume, Erholungsflächen und Räume zur Religionsausübung vorhalten. Die Sanitäranlagen sind regelmäßig ausreichend. Alle Asylsuchenden können sich frei bewegen, die Aufnahmeeinrichtung auch verlassen, jedoch sollen sie vor 23.00 Uhr zurück sein (vgl. National Country Report Poland, Asylum Information Database (aida), Stand: Dezember 2016, Seite 54 ff.).
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die geschlossenen Zentren. Die sechs Zentren sind alle relativ neu (alle nach 2008 gebaut, zwei wurden 2015 bzw. 2016) renoviert. Aufgrund von Beschwerden wurde seitens des Innenministers eine Inspektion der dieser Zentren angeordnet. Änderungen waren die Folge. Familien mit Kindern werden in solchen Einrichtungen untergebracht, die für Kinder größere Annehmlichkeiten bieten. Die Zentren sind mit Sport und Erholungsbereichen ausgestattet. Die Zeiten, in denen man sich im Freien aufhalten kann, sind nicht länger limitiert. Die Zentren sind mit Fernsehgeräten Spielkonsolen, teilweise mit Internetzugang, ausgerüstet; Bücher stehen zur Verfügung. Für die Kinder besteht Schulpflicht, wobei diese nicht an den Regelschulen geleistet wird, vielmehr wird in den Zentren Unterricht abgehalten. Ferner besteht in den Zentren Zugang zu einer ganz normalen Gesundheitsbetreuung. Die Zentren sind – wie auch die sonstigen Aufnahmeeinrichtungen – nicht überfüllt (vgl. zu allem: aida Country Report Poland, Stand Dezember 2016, S. 69 ff.; LR 22.08.2015 „In Wohnblöcken am Stadtrand Sehnsucht nach Germania“; UNHCR „Study visit on the national asylum system in Poland“ www://unhcr.org.ua/en/2011-08-26-58-56/news-archieve/1273-study-visit-on-the-national-asylum-system-in-poland). Auch in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen steht nicht zu besorgen, dass Familien getrennt würden. Dies widerspricht nicht nur den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. aida report Polen Seite 71), sondern auch der geltenden Rechtslage. Art. 414 Nr. 3 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl) bestimmt ausdrücklich, dass Mitglieder einer Familie in einem gemeinsamen Zimmer unterzubringen sind.
Darauf, ob die geschlossenen Zentren als Haft zu qualifizieren sind, kommt es nicht an. Denn maßgeblich sind allein Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -), ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien etwa der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden. Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 – 1 B 51/18, 1 PKH 40/18 – Juris Rn. 8). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügt eben nicht jede drohende Grundrechtsverletzung, um eine Überstellung in den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Eo ipso ist eine Inhaftierung hingegen weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 68/16 – Juris Rn. 45). Die Richtlinie 2013/33/EU eröffnet den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, Asylantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen in Asylhaft zu nehmen (vgl. Art. 8 der Richtlinie). Hiervon geht auch der EGMR aus, wenn er in einer Inhaftierung nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sieht, falls die Haftbedingungen zu beanstanden sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30.696/09 – InfAuslR 2011, 221ff.). Maßstab dafür ist, ob die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und ob Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2016 – 2 K 1695/15.A – Juris Rn. 31). Anhaltspunkte für derartige Missstände sind indes nicht erkennbar.
Eine weitergehende Prüfung, etwa ob eine Haft den sekundärrechtlichen Vorgaben der Art. 8ff. der Richtlinie 2013/33/EU entspräche, ist den Gerichten des aufnehmenden Mitgliedsstaates, hier also den polnischen Gerichten, vorbehalten. Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). So verhält es sich hier. Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2013/33/EU garantiert dem Asylantragsteller eine gerichtliche Prüfung, wobei ihm auch unentgeltliche Rechtsberatung zusteht (Art. 9 Abs. 6 Richtlinie 2013/33/EU). Stellt sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig heraus, ist der betreffende Antragsteller freizulassen (Art. 9 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Richtlinie 2013/33/EU). Diesen Vorgaben folgend sieht Art. 88b Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vor, dass die Entscheidung über Asylhaft oder die Unterbringung in einer bewachten Einrichtung einem Gericht vorbehalten ist. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Bezirksgericht zu (Art. 88b Abs. 3 dieses Gesetzes).
Zur Durchsetzung ihrer Rechte steht den Antragstellern in Polen auch ein System der staatlichen Rechtshilfe. Gemäß Art. 239 § 1 Abs. 1 lit. g) der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung sind Klagen von Asylbewerbern gerichtskostenfrei. Das Verwaltungsgericht ordnet darüber hinaus auf Antrag des Klägers einen Rechtsanwalt der Wahl auf Staatskosten bei (vgl. Artt. 243, 244 § 1, 250 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung), wenn die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 247 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung) und die Partei bedürftig ist (Art. 246 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung). Ebenso wenig stünde zu besorgen, dass die Antragsteller in einem bewachten Unterbringungszentrum von anwaltlichem Beistand abgeschnitten würden. Art. 415 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz garantiert jedem Ausländer in einem bewachten Unterbringungszentrum das Recht, mit einem Bevollmächtigten Verbindung aufzunehmen und ihn „unter Wahrung des Rechts auf Privatheit“ zu treffen. Ferner steht ihm das Recht zu, Verbindung mit Nichtregierungsorganisationen aufzunehmen, die sich der Flüchtlingshilfe, einschließlich der Rechtshilfe, widmen (vgl. Art. 415 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz).
Soweit die Antragsteller auf eine niedrige Anerkennungsquote verweisen, verkennen sie wiederum den maßgeblichen Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013. Eine Anerkennungsquote besagt nichts darüber, ob den Antragstellern Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Im Übrigen hängt eine Anerkennungsquote stark von den Herkunftsländern ab. Geografisch bedingt werden in Polen die meisten Asylanträge von Staatsangehörigen der Russischen Föderation gestellt. Von den ca. 61.000 Asylanträgen, die im Zeitraum 2009 bis Mitte 2015 bei der polnischen Asylbehörde eingegangen sind, wurden 60% von russischen Staatsangehörigen und nur 2% von syrischen Staatsbürgern gestellt (vgl. www.udsc.gov.pl). In Deutschland lag etwa in der ersten Jahreshälfte 2015 die Gesamtanerkennungsquote dieser Staatsangehörigen ebenfalls bei lediglich 5,6 % (Zeit Online: „Starker Anstieg von Asylbewerbern aus Tschetschenien“ vom 29. Mai 2016). Unabhängig vom Vorstehenden steht den Antragstellern in Polen ein funktionierendes, zweizügig ausgestaltetes System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit rechtlich und organisatorisch getrennte, über ein eigenes Budget verfügende, nicht der Ressorthoheit des Justizministeriums unterstehende und nach gesondertem Prozessrecht arbeitende polnische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von den Rechtsänderungen in Polen ausgenommen. Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis auf den von der Europäischen Kommission am 20. Dezember 2017 gefassten Beschluss, gegen die Republik Polen beim EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, fehl. Dieses Vertragsverletzungsverfahren betrifft die Pensionierung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Mit dem Einwand, dass Kinder in Polen nicht oder ungenügend beschult würden, wird schon keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgezeigt. Mangels hierdurch bedingter schwerer Leiden oder Schmerzen begründet der Unterrichtsausfall keine unmenschliche Behandlung, weil diese die absichtliche Zufügung schwerer physischer oder psychischer Leiden oder Schmerzen voraussetzt. Ebenso wenig begründet Unterrichtsausfall eine erniedrigende Behandlung, bei welcher die besonders intensive Demütigung im Vordergrund steht. Um einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta zu begründen, müsste die Vorenthaltung des Unterrichts bei dem Opfer Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit auslösen, die geeignet sind, es zu demütigen und seinen körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen (Jarass, Charta der Grundrechte, 2. Aufl. Art 4 Rn. 9). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt dies fern.
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass tschetschenische Sicherheitskräfte sich in polnischen Flüchtlingslagern frei bewegen sollen, ist nicht ersichtlich, warum für die Antragsteller daraus eine Bedrohung erwachsen sollte. Dass sie selbst von diesen Sicherheitskräften gesucht würden, tragen sie nämlich nicht vor. Im Übrigen wären sie auf den Schutz durch die polnische Polizei zu verweisen. Es ist nicht bekannt und liegt auch fern, dass der polnische Staat russische Sicherheitskräfte auf seinem Hoheitsgebiet gewähren lässt.
Mit den von den Antragstellern vorgelegten Arztberichten, die noch in der Russischen Föderation erstellt wurden und 14, 8 und 3 Jahre alt sind, und einem unkommentierten Laborbericht kann die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht widerlegt werden.
Der Reisefähigkeit steht auch nicht etwaige spätere Behandlungs- oder Überwachungsbedürftigkeit entgegen. Hinsichtlich vor Ort in Polen etwa erforderlicher medizinischer Behandlung oder Überwachung gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – Juris). Als Asylantragsteller hat die Antragstellerin zu 2. Anspruch auf medizinische Betreuung (Art. 70 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen a.a.O.) und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes). Ausgenommen sind lediglich Behandlungen in Kurbädern oder in Sanatorien.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).