Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.01.2019 – VG 5 K 1561/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0103.5K1561.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin, im Übrigen werden sie gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der bisherige Sach- und Streitstand ist jener vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Wysk VwGO 2. Aufl. § 161 Rn. 32; Sodan/Ziekow VwGO 5. Aufl. § 161 Rn. 83), hier also jener vor dem stattgebenden Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dessen Ergehen der angefochtene Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam wurde.
Soweit die Klägerin auf eine Verurteilung zur Durchführung des Asylverfahrens angetragen hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen, weil eine solche Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790; Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A – Juris Rn. 19 - 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - Juris Rn. 18).
Soweit die Klägerin den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2017 angefochten hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat ein Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen und kann deshalb der Verfahrensausgang nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1977 – VI C 54.75 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47; Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 11 C 30.92 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4.05 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123; Beschluss vom 7. April 2008 – 9 VR 6.07 -).
So verhält es sich vorliegend. Die Aussichten des Anfechtungsantrages hängen von Fragen ab, die einer höchstrichterlichen Klärung harren.
Unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides lehnte das Bundesamt den 2017 gestellten Asylantrag wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland ab. Die Rechtmäßigkeit dieses Unzulässigkeitsverdikts hängt von der Frage ab, ob ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Griechenland), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen. Diese Frage ist Gegenstand eines noch schwebenden Vorlageverfahrens beim EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr. 91).
Gleiches gilt für die erstrebte Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheides. Auch hier hängt der Prüfungsmaßstab von der Klärung von Fragen ab, die ebenfalls Gegenstand mehrerer Vorlageverfahren beim EuGH sind (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr. 91; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. März 2017 – 1 C 17.16 – BVerwGE 158, 271-296).
Nach alledem kann es hinsichtlich der sich stellenden Tatsachenfragen bei dem Hinweis sein Bewenden haben, dass auch die Aufnahmebedingungen für in Griechenland als schutzberechtigt Anerkannte weiterer Aufklärung bedurft hätten.
Die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83b AsylG.