Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.01.2019 – VG 5 L 696/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0122.5L696.18.00
Tenor§
Prozesskostenhilfe wird versagt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Prozesskostenhilfe ist schon mangels einer Erklärung über die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versagen.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2071/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2018 (Az.: 7634320-475) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – Juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht der Fall.
Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint allenfalls mit Blick auf die vor dem EuGH schwebenden Vorlageverfahren als offen.
Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, erhielten am 29. August 2014 in Bulgarien den Flüchtlingsstatus. Nach Weiterreise ins Bundesgebiet stellten sie beim Bundesamt am 18. November 2014 einen weiteren Asylantrag. Sie begründeten ihn bezogen auf die Lage in Bulgarien damit, dass es dort keine gute medizinische Versorgung und keine staatliche Hilfe gebe. Ferner sei Deutschland ein demokratischer Staat mit Menschenrechten. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Juni 2015 wegen der Flüchtlingszuerkennung in Bulgarien als unzulässig ab. Mit ihrer Juli 2015 erhobenen Klage (1 K 974/15.A später 5 K 974/15.A) machten sie fehlende staatliche Unterstützung in Bulgarien sowie Erkrankungen geltend. Mit einer im Rahmen des Bundesprogramms „Starthilfe Plus“ nahmen die Antragsteller mit einer gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Erklärung vom 29. Mai 2017 die Klage zurück, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
Ihren am 2. Oktober 2018 gestellten Folgeantrag begründen sie mit der Verfolgungsgefahr in Syrien. Nach freiwilliger Rückkehr in ihre Heimatstadt Afrin hätten sie feststellen müssen, dass sich die Lage nicht gebessert habe, weshalb sie erneut nach Deutschland ausgereist seien. In Übrigen sei die in Potsdam lebende Schwester der Antragstellerin zu 2. auf ihre Hilfe angewiesen. Wegen der systemischen Mängel in Bulgarien sei die dortige Schutzanerkennung wirkungslos. Dies sei erst im November 2016 durch den VGH Kassel bezogen auf in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge ausgesprochen worden. Darin liege die Änderung der Sach-und Rechtslage. Eine solche Änderung sei auch in der Änderung der Verhältnisse in Afrin zu sehen. Ferner machen sie Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgariens geltend.
Soweit die Antragsteller auf das Urteil des VGH Kassel vom 04. November 2016 – 3 A 1292/16.A – verweisen, wonach das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können, ist dieser Grund – bei mehreren Gründen läuft die Frist für jeden Grund gesondert (BVerwGE 92, 278ff; BVerwGE 95, 86/88) - erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden. Denn diese Entscheidung ist schon Ende 2016 veröffentlich worden und hätte damit durch die damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in dem bis Ende Mai 2017 anhängigem Klageverfahren geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Änderung der Rechtslage. Denn hierzu genügt selbst die Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 8 C 7/16 –, BVerwGE 159, 136-148, Rn. 27). Gleiches gilt für die tatsächliche Lage in Bulgarien. Wie die Antragsteller selbst einräumen, waren die Erkenntnisse hierüber spätestens beim Ergehen jenes Urteils bekannt. Für den Beginn der Frist ist es im Übrigen entbehrlich, dass zur Kenntnis des neuen Umstandes, der den Grund für das Wiederaufgreifen ausfüllt, auch die entsprechende rechtliche Einordnung hinzutritt (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG-Komm. 8. Aufl. § 51 Rn. 134; Kopp/Ramsauer VwVfG-Komm. 14. Aufl. § 51 Rn. 47).
Die Änderung der Verhältnisse in Afrin ist für das auf Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien gestützte Unzulässigkeitsverdikt des Erstbescheides irrelevant. Als Maßstab ist nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Die Rechtsauffassung ergibt sich zunächst aus der Begründung des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 8 C 7/16 –, BVerwGE 159, 136-148, Rn. 26). Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die der Erstentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung der damaligen Rechtslage entspricht, insbesondere der zitierten Auffassung des VGH Kassel zu folgen ist und deshalb die Verhältnisse im Herkunftsland in den Blick zu nehmen wären. Die abweichende Beurteilung von Rechtsfragen kann bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86/89, 91; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 8 C 7/16 –, BVerwGE 159, 136-148, Rn. 28).
Hat die Ablehnung des Folgeantrages und damit die Unzulässigkeitsentscheidung im Erstbescheid Bestand, kommt es nur noch auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an.
Die Grundlage für die Abschiebungsandrohung bildet § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot. Insbesondere droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der "Folter" und der "unmenschlichen Behandlung" ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der "erniedrigenden Behandlung". Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Bulgarien - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3"). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.). In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Bulgarien - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 - Rn. 143) muss sich der Betroffene in "einer besonders gravierenden Lage" befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Bulgarien - Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen <ABl. L 180 S. 96>) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Bulgarien - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).
Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25/18 – Juris Rn. 11). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25.18 – Juris Rn 11).
Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.
Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils nach Juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101) ergibt sich ein Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch dann auszuschließen sei, wenn mit ihr keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien etwa der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden (vgl. zur Abschiebung auf Grund der VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 – 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 – Juris Rn. 3).
Im Falle der Antragsteller ist nicht zu besorgen, dass sie über einen langen Zeitraum gezwungen sein werden, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 BvR 714/18 – Juris Rn. 18).
Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich.
Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für die in Bulgarien lebenden Schutzberechtigten vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (VG Hamburg aaO unter Verweis auf UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln; ferner aida, Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2016, S. 68ff.).
Der Bericht von Frau Dr. Ilareva zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 7. April 2017 bestätigt diese Erkenntnislage („Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection, in Bulgaria“, Antworten an OVG Niedersachsen im Verfahren 2 LB 212/16, im Folgenden: Bericht Dr. Ilareva) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 13, juris).
Die Antragsteller werden von diesen Unterkünften allerdings nicht profitieren können. Für aus dem Ausland zurückkehrende international Schutzberechtigte werden nämlich nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Obdachlosenunterkünfte und Sozialwohnungen stehen regelmäßig nur bulgarischen Staatsbürgern sowie Personen mit sehr langem Aufenthalt zur Verfügung (vgl. Bericht Dr. Ilareva, S. 9).
Die Antragsteller, zwei Erwachsene ohne Kinder, können jedoch zumutbarer Weise bei der Wohnungssuche auf die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder auf die Unterkünfte in ländlichen Regionen, wo auch Arbeitskräfte gesucht werden, verwiesen werden.
In Bulgarien leisten mehrere Nichtregierungsorganisationen in Abhängigkeit von der Finanzierung in einzelnen Projekten konkrete Integrationsarbeit. Diese umfasst etwa die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen durch das Bulgarische Rote Kreuz, unterstützt vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (Bericht Dr. Ilareva, S. 3 f., 8ff.; zu diesem Fond und seiner finanziellen Ausstattung vgl. https://ec.europa.eu/home-affairs/financing/fun-dings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund_en, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Weitere Integrationsarbeit leistet der UNHCR in Kooperation mit dem Bulgarischen Roten Kreuz. So wird seit April 2016 in einem Pilotprojekt 40 anerkannten Schutzberechtigten Unterstützung gewährt, wenn auch nur in Form grundlegender Hilfen. Zudem werden Beratungen angeboten (Bericht Dr. Ilareva, S. 4 f.). Daneben erbringt das Bulgarische Rote Kreuz auch nach dem Auslaufen der befristeten Vereinbarung mit dem bulgarischen Staat vom 21. Juli 2015 zur Suche und Finanzierung von Unterkünften für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin Dienstleistungen, finanzielle Unterstützung und sonstige Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte. Diese Organisation beschreibt sich auf ihrer Webseite als die größte Nichtregierungsorganisation, die soziale Dienste anbietet und die Integration von Flüchtlingen in Bulgarien erleichtert (siehe http://en.redcross.bg/activi-ties/activities8/rms1.html, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017; zur ausgelaufenen Vereinbarung vgl. Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27. August 2015, dort zu Frage 4). Vor allem wird ihr im bulgarischen Asylrecht eine herausgehobene Stellung zugewiesen. Denn das Bulgarische Rote Kreuz nimmt im Auftrag des bulgarischen Staates und in Kooperation mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde (State Agency for Refugees) zentrale Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht wahr. Es ist einerseits im Bereich der Asylantragstellung eingebunden, etwa bei der Unterbringung sowie der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-) Organisation von Sprachkursen, vgl. Art. 53 Nr. 1 Law on asylum and refugees (abrufbar unter http://www.aref.govern-ment.bg/index.php/en/legislation, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Andererseits sehen die Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes ausdrücklich vor, dass die Organisation auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung mitanbietet.
Außerdem betreibt die Caritas Bulgarien in Sofia ein „Zentrum für Integration von Flüchtlingen und Migranten“, das „Haus St. Anna“. Dort werden psychosoziale und medizinische Beratungen angeboten, ebenso Hilfe bei Übersetzungen oder der Wohnungs- und Arbeitssuche. Ferner bietet das Zentrum Sprachkurse, Rechtshilfe sowie Unterstützung bei der Einschreibung für Schul- und Kindergartenplätze an und ist bei der Adressregistrierung sowie der Ausstellung von Dokumenten behilflich (Bericht Dr. Ilareva, S. 5; vgl. auch die Beschreibung der Arbeit des Hauses unter https://www.caritas.at/auslandshilfe/auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt/news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/ sowie unter https://www.erzdioezese-wien.at/site/home/nachrichten/article/48322.html, jeweils zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017).
Es mag zwar zutreffen, dass durch ein einzelnes dieser Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staates nicht ersetzt wird (vgl. Interview mit dem Leiter der Einrichtung „Haus St. Anna“, abrufbar unter https://www.caritas.at/auslands-hilfe/auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt/news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Diese Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit kompensieren das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans in hinreichender Weise und stellen sicher, dass jedenfalls die elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit befriedigt werden können (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 18, juris). Die Arbeit dieser Organisationen konzentriert sich nämlich auf eine vergleichsweise kleine Gruppe (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 18, juris). Denn die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten verlässt Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung, wofür die Antragsteller ein augenfälliges Beispiel bieten. Es gibt keine verlässlichen Angaben dazu, wie viele Schutzberechtigte sich in diesem Land überhaupt aufhalten und ernsthaft versuchen, sich unter den dortigen bescheidenen Lebensverhältnissen einzurichten (Bericht Dr. Ilareva, S. 2). Bekannt ist aber, dass Bulgarien in der Regel nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu wandern. Dies bestätigt auch der Bericht des Bulgarischen Helsinki Komitees vom 18. November 2016 („Detention Mapping Report Bulgaria“, S. 53: 99,6 % der Neuankömmlinge wollen weder auf dem Territorium bleiben noch dort einen Asylantrag stellen; vgl. auch Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Fördervereins Pro Asyl e.V. 2015/2016, S. 18 f., abrufbar unter https://www.proasyl.de/material/taetigkeitsbericht-20152016/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017).
Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist jedoch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen sein könnte, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen.
In der Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018 zur bulgarischen Integrationsverordnung heißt es sogar, dass auf dem Land häufig Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, auch ohne besondere Ausbildung und bulgarische Sprachkenntnisse, gesucht würden, auf der anderen Seite aber kaum Bereitschaft der Betroffenen bestehe, sich in der Provinz niederzulassen. Zudem zeigt der Bericht, dass jedenfalls in der Provinz Gemeinden bereit sind, die bulgarische Integrationsverordnung umzusetzen, der bulgarische Staat insoweit mithin den Nöten der als schutzberechtigt Anerkannten nicht etwa gänzlich teilnahmslos gegenübersteht.
Anerkannten Schutzberechtigten mit einer Unterkunft (bzw. einer Meldeadresse) ist es unmittelbar möglich, sich sowohl als arbeitssuchend registrieren zu lassen als auch Sozialhilfe zu beziehen. Schutzberechtigte haben ein Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 Law for social support, abrufbar unter http://bcnl.org/en/articles/ 699-law-for-social-support.html, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Sie wird auch tatsächlich ausgezahlt (Bericht Dr. Ilareva, S. 7).
Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ebenfalls sichergestellt (vgl. Bericht Dr. Ilareva, S. 10 f.). Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, Rn. 41, juris).
Schließlich haben weder der Vorlagebeschluss des BVerwG vom 23. März 2017 – 1 C 17/16 – noch jener vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – zur Relevanz von Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU zur Folge, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen entfallen müsste
Soweit diese Fragen entscheidungserheblich sind, fällt eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Die zur Vorlagepflicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelten Grundsätze gelten mutatis mutandis auch vorliegend. Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen kann (vgl. BVerfGK 5, 196 <201>; BVerfGK 9, 330 <334 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360; offen gelassen in BVerfGE 10, 48 <53>; aus der Literatur statt vieler Degenhart, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 101 Rn. 19). Dies folgt daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in Eilverfahren auch für das letztinstanzlich entscheidende Gericht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - C-107/76 - Hoffmann La Roche, Juris Rn. 5; Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - Morson und Jhanjan, Juris Rn. 8 f.). Es ist ausreichend - allerdings auch erforderlich -, dass die Rechtsfrage im sich anschließenden Hauptsacheverfahren ohne Präjudiz durch die Eilentscheidung dem EuGH vorgelegt werden kann. Denn das Vorlageverfahren soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – NVwZ 2017, 470-472). Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. zu ähnlichen Situationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, juris; BVerfGK 11, 153 <158 f.>; einfach-rechtlich auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 23). In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – NVwZ 2017, 470-472).
Vorliegend setzt sich das öffentliche Interesse am Vollzug gegen das Bleibeinteresse durch. Insbesondere ist es den Antragstellern zuzumuten, den Ausgang des Vorlageverfahrens in Bulgarien abzuwarten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ihnen keine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Es sind auch keine anderweitigen schwerwiegenden Nachteile ersichtlich, die ein Verbleib im Inland gebieten.
Für die Lebensverhältnisse in Bulgarien ist davon auszugehen, dass die Antragsteller ohne Kinder ausreisen, weil diese ein anderes Verfahren führen, dessen Ausgang offen ist. Ebenso wenig ist im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK einer Trennung von den Familienangehörigen entgegensteht, weil dies ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 – Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.