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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.03.2019 – VG 6 L 477/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0304.6L477.18.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14,94 Euro festgesetzt.
&7625 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 813/18) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. März 2018 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es mag dahinstehen, ob – wie der Antragsgegner meint - der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO bereits unzulässig ist.
Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einer – im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen – Fäkaliengrundgebühr erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens für den Zeitraum 16. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und L... vom 10. Dezember 2014 (Schmutzwassergebührensatzung – ), die gemäß § 17 Abs. 1 SWGS 2014 II zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum in zeitlicher Hinsicht erfasst. Für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Juli 2016 findet der Gebührenbescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2014 in der Gestalt der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 10. Dezember 2014 vom 9. Dezember 2015 (1. Änderungssatzung – 1. ÄS 2015), die gemäß ihrem Art. 2 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannten Satzungen sind nicht vorgetragen oder drängen sich auf. Die Schmutzwassergebührensatzung 2014 II und die 1. Änderungssatzung 2015 verstoßen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Gegen die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere gegen die Regelungen des Gebührentatbestandes, des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben; ersichtlich sich aufdrängende Satzungsfehler, die mit Blick auf die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der Wirksamkeit der Satzung ist daher für das vorliegende Verfahren auszugehen. Nähere Klärung muss ggf. - soweit veranlasst - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dies gilt in Sonderheit, soweit in § 10 Abs. 1 SWGS 2014 II in Ergänzung zu den in §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 SWGS 2014 II enthaltenen Regelungen zum Gebührentatbestand bestimmt ist, dass die Gebührenpflicht für die Grundgebühr, welche gemäß § 2 Abs. 2 SWGS 2014 II der anteiligen Deckung der fixen Kosten (Vorhaltekosten) der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung dient (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., § 6 Rn. 739 und noch unten), bei der Entsorgung dezentraler Schmutzwasseranlagen entsteht, sobald auf dem Grundstück Schmutzwasser in die abflusslose Sammelgrube eingeleitet wird.
Geht es um die Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die dezentrale Abwasserentsorgung, so muss die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung nicht dergestalt erfolgt sein, dass der Grundstückseigentümer das in seiner Abwassergrube oder Kleinkläranlage gesammelte Abwasser im Gebührenerhebungszeitraum wenigstens einmal durch die vorgehaltene öffentliche Abwasserentsorgung hat abfahren lassen. Vielmehr reicht es für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es – jederzeit – bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006 – OVG 9 N 208.05 –, juris; Urt. vom 26.11.2008 – 9 B 19.08 –, veröff. in juris). Sieht eine Satzungsregelung daher im Sinne einer im weiteren Verlauf notwendig werdenden Entsorgung des Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlage durch Abfuhr die Einleitung des Abwassers in die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube) als für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung und damit die Entstehung der Grundgebühr ausreichend an und enthält sie damit eine tatsächliche Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, ist dies dann, aber auch nur dann (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005 – 6 K 2282/02 –, juris, Rn. 88ff), zulässig, wenn ein (wirksamer) satzungsmäßiger Anschluss- (und Benutzungs)zwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen und diese zu benutzen, d. h. den Anlageninhalt ausschließlich dem Einrichtungsträger zu überlassen und über diesen entsorgen zu lassen, und wenn diesem Anschluss- (und Benutzungs)zwang auch – was regelmäßig, auch ohne satzungsmäßige Regelung, quasi als Gegenstück zum Anschlusszwang auch der Fall sein wird - ein Anschluss- (und Benutzungs)recht des Gebührenpflichtigen korrespondiert. Die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt insoweit das für die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderliche tatsächliche Moment bei dem potentiellen Nutzer der Einrichtung. Aufgrund dieses Anschluss- (und Benutzungs)zwanges, dessen Bestehen allein noch nicht mit der Inanspruchnahme der Leistung gleichgesetzt werden darf, i. V. m. dem Bestehen eines Anschluss- (und Benutzungs)rechts und der tatsächlichen Einleitung besteht insoweit eine im Regelfall auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist. Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 – 8 K 965/05 –, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).
Den nach vorstehenden Ausführungen erforderlichen Anschluss- und Benutzungszwang und das hiermit korrespondierende Anschluss- und Benutzungsrecht hat der Beklagte in §§ 3 Abs. 2 (Anschluss- und Benutzungsrecht) und § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. Februar 2014 geregelt. Gründe, an der Wirksamkeit dieser Satzung zu zweifeln, sind weder vorgetragen worden noch bei summarischer Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ersichtlich.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einer Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung.
Gemäß § 6 Abs. 5 SWGS 2014 II beträgt die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage L... je Monat bei einer abflusslosen Sammelgrube und bei einem – wie hier – Wasserzähler mit Qn 2,5 je Monat 4,98 Euro. An diesem Bemessungssatz hat sich durch die 1. Änderungssatzung 2015 nichts geändert. Daraus ergibt sich für den hier streitgegenständlichen Gesamtzeitraum von 1 Jahr die festgesetzte Gebühr in Höhe von 59,76 Euro.
Es ist bei summarischer Prüfung auch davon auszugehen, dass i.S.d. § 10 Abs. 1 SWGS 2014 II im streitgegenständlichen Erhebungszeitraum auf dem Grundstück Schmutzwasser in die abflusslose Sammelgrube eingeleitet worden ist.
Nach ihrem eigenen Vortrag betreibt die Antragstellerin auf ihrem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube. Unerheblich für die Verwirklichung des Grundgebührentatbestandes hinsichtlich der dezentralen Entsorgung ihrer abflusslosen Sammelgrube ist in diesem Zusammenhang, soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Wasserversorgung ihres Grundstücks seit dem Jahr 2012 wegen vermeintlicher Gebührenrückstände – ohne den Trinkwasseranschluss zurückzubauen - eingestellt worden sei und es infolgedessen auch nicht mehr zu einer Abfuhr von Fäkalwasser aus der Grube und damit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserentsorgung kommen könne. Dies steht der Annahme einer Einleitung von Fäkalwasser in die Grube nicht entgegen.
Die Möglichkeit zur Erhebung von Grundgebühren neben der sogenannten Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG hat den Hintergrund, dass der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung für alle, die im Rechtssinne an eine öffentliche Einrichtung „angeschlossen“ sind, eine bestimmte Nutzungskapazität vorhalten muss. Das löst Vorhaltekosten aus, die auch dann anfallen, wenn der Angeschlossene die für ihn vorzuhaltende Nutzungskapazität nicht in Anspruch nimmt. Unter einer Grundgebühr versteht man danach – wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ergibt – eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (so genannte Vorhalteleistung) gedeckt werden. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O.; Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 739).
Nach dem beschriebenen Wesen der Grundgebühr begegnet es keinen Bedenken, wenn nach den in der Satzung getroffenen Regelungen – hier § 2 Abs. 2 SWGS 2014 II - die Grundgebühr auch dann zur Entstehung gelangt, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) damit nicht entsteht. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Hieraus folgt, dass es der ortsgesetzgeberischen Entscheidung obliegt, durch Normierung entsprechender Tatbestände in der Gebührensatzung bereits die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen für gebührenpflichtig zu erklären. Damit wird nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet. Vielmehr wird ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, lediglich an die Vorhalteleistungen anzuknüpfen. Mit der Grundgebühr wird dann das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 11; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 753).
Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner von einer Einleitung von Fäkalwasser in die Grube im Erhebungszeitraum ausgegangen ist und gemäß § 10 Abs. 2 SWGS 2014 II die Grundgebührenpflicht für die dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben erst endet, wenn die Grube außer Betrieb genommen wird.
Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass eine solche Außerbetriebnahme
der Grube vorliegend geschehen sei. Sie hat im Gegenteil mit Schriftsatz vom 10. Juni 2018 vorgetragen, dass sie die abflusslose Sammelgrube nicht außer Betrieb nehmen werde, weil sie hoffe, dass das Grundstück irgendwann wieder mit Trinkwasser beliefert werde und das Schmutzwasser dort dann gesammelt werden müsse. Jedenfalls in Anbetracht des Umstandes, dass der Trinkwasseranschluss für das Grundstück der Antragstellerin fortbesteht, so dass die Trinkwasserversorgung jederzeit wieder aufgenommen werden und infolgedessen Schmutzwasser der Grube zugeführt werden kann, aber auch angesichts der Tatsache, dass das Grundstück offensichtlich weiterhin genutzt wird und infolgedessen bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden muss, dass Schmutzwasser aus sonstigen Quellen in die Grube gelangt, rechtfertigt der Weiterbetrieb der Grube die Erhebung einer Grundgebühr für die dezentrale Entsorgung. Denn bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt und jederzeit sammeln kann, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines – wie hier - wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt. Jedenfalls weil der Trinkwasseranschluss fortbesteht, aber auch unabhängig hiervon mit Blick auf den von der Antragstellerin vorbetragenen weiteren Betrieb der Grube muss der Einrichtungsträger (auch) die Leistungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung Fäkalienentsorgung jederzeit bereithalten. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass gegenwärtig kein Fäkalwasser in der Grube vorhanden ist, insbesondere in der Zeit vor Beginn des Erhebungszeitraums in diese eingeleitet und (auch) noch während des streitgegenständlichen Erhebungszeitraums dort gesammelt wurde. Dies genügt für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Grundgebührentatbestandes.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Gebührenbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.