Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.03.2019 – 1 K 1243/16.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0305.1K1243.16.A.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1.) ist am 23. August 1984 in A...

geboren. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2.), ist am 21. Februar 1993 ebenfalls in A...geboren. Sie reisten im Oktober 2015 aus Syrien aus und am 10. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 22. Februar 2016 einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Juni 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass ihnen in Syrien persönlich nichts passiert sei. Sie hätten Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen und weil es in Syrien keine Arbeit und keine Zukunft gäbe. Der Kläger zu 1.) habe vier Jahre lang als Zahnarzt in A...gearbeitet. Der Kläger zu 1.) gab zudem an, Angst vor einer drohenden Einberufung zum Militärdienst zu haben. Beide gaben an, nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesen zu sein.

Daraufhin erkannte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 14. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Aus dem Sachvortrag der Kläger sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein Anknüpfungsmerkmal und eine Kausalität zwischen beiden ersichtlich. Die Kläger würden zudem weder einer besonders schützenswerten Gruppe angehören noch hätten sie vor ihrer Ausreise eine exponierte Funktion innegehabt.

Die Kläger haben am 28. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Sie seien einer erheblichen Verfolgung ausgesetzt. Dies ergebe sich aus ihrer Herkunft aus A...als stark umkämpftes Gebiet. Auch seien Ärzte wie der Kläger zu 1.) immer wieder Ziel von Angriffen. So sei seine Praxis völlig zerstört worden. Auch bekräftigt der Kläger seine Angst, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Weiterhin habe er sich durch seine Militärdienstverweigerung strafbar gemacht. Ein Nachfluchtgrund ergebe sich für ihn zudem aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seines Aufenthalts im Ausland. Die Klägerin zu 2.) sei als Frau ebenfalls einem Risiko bei einer Rückkehr ausgesetzt. Weiterhin gab der Kläger zu 1.) im gerichtlichen Verfahren an, sich mehrfach an regierungskritischen Demonstrationen in A...und dem ca. eine Stunde entfernten M..., einem Dorf in der Nähe von I..., wo die Vorfahren des Klägers zu 1.) ursprünglich herstammen würden, beteiligt zu haben. Es existiere ein Video, welches ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration dort zeige. Zudem sei ihm von einem Nachbarn aus M...mitgeteilt worden, dass sein Name auf einer Liste an einem checkpoint aufgetaucht sei. Grund hierfür sei die Teilnahme an einer Demonstration gewesen. Der Kläger sei verraten worden. Der Name auf der Liste sei S...(nicht M...) R.... Hierbei handle es sich um den Spitznamen des Klägers. Hiervon erfuhr der Kläger Ende 2012. Seitdem habe er sich nicht noch einmal in sein Heimatdorf begeben. Ein Freund des Klägers, ebenfalls Zahnarzt, sei auch auf dem Video über die Demonstration zu sehen gewesen. Dieser sei vom syrischen Geheimdienst (Abteilung Luftsicherheit) festgenommen und in der Haft zu Tode gefoltert worden. Vom Tod erfuhr der Kläger erst im Jahre 2014. Aufgrund der Warnung durch seinen Freund und der Entführung seines Kollegen habe der Kläger im Anschluss in große Angst in A...gelebt, sei dort aber seiner Arbeit nachgegangen. Er habe regelmäßig seine Unterkunft gewechselt, aus Angst davor, von einem der Geheimdienst entführt zu werden. Als dann noch sein Wehrdienstaufschub aufgrund des Studiums abgelaufen sei, fürchtete er umso mehr in das Visier des Regimes zu geraten. Mithilfe eines Schleppers habe der Kläger zahlreiche Kontrollpunkte in A...mittels Schmiergeldzahlungen passieren und sich in dem Ort H...an der Grenze zur Türkei absetzen können. Dieses Gebiet sei von der syrischen Armee kontrolliert worden. Der Kläger habe insofern mehr oder minder in Sicherheit vor dem syrischen Regime leben können. Er habe half zudem in einem Krankenhaus geholfen, welches von der Hilfsorganisation Medical Relief in Syrien betrieben worden sei, indem er bei der Erstversorgung von Verwundeten geholfen habe. Der Kläger sei sicher, dass das syrische Regime von dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt habe. Das Regime unterstelle Sanitätern wie Ärzten ganz pauschal Terroristen zu unterstützen. Dies ergebe sich aus mehreren genannten Quellen. Erschwerend seien zudem die oppositionellen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder zu nennen. So habe sein Bruder, ebenfalls Zahnmediziner, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Dieser sei offensichtlich verraten worden und aufgrund dessen insgesamt zweimal bei der Sondereinheit „Amn Al Askary“ (militärische Sicherheit) inhaftiert worden. Im Jahre 2015 sei er insgesamt 15 Tage in Haft gewesen. Im Jahre 2016 sei er erneut für über einem Monat inhaftiert worden. Er sei sowohl psychische als auch physisch misshandelt worden. Auch der Vater des Klägers, ein Ingenieur war, trotz seines hohen Alters, vom syrischen Geheimdienst 48 Tage lang inhaftiert worden. Auch der Vater habe sich ganz offen gegen das Regime ausgesprochen und sei ebenfalls verraten worden. In der Haft sei der Vater gefoltert worden. Man habe diesen gezwungen eine Art Geständnis zu unterschreiben, wonach er die Taten einräumen und versichere, diese nicht zu wiederholen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen.

Der Kläger zu 1.) ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefter) sowie die beigezogenen Ausländerakten der Kläger verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 17. Januar 2019 zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin zu 2.) und eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil beide in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

I.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32).

II.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht den Klägern nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

1. Die Kläger gaben im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, dass ihnen in Syrien persönlich nichts passiert sei. Sie hätten Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen und weil es in Syrien keine Arbeit und keine Zukunft gäbe. Der Kläger zu 1.) bestätigte bei der gerichtlichen informatorischen Befragung eine nicht gegebene Vorverfolgung und gab an, sich einer solchen gerade entzogen zu haben, indem er oft rumgereist sei und sich insbesondere Kontrollen an checkpoints entzogen habe (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9). Sofern der Kläger zu 1.) vom Gericht zu seinen Ausreisegründen befragt, unter anderem angab, dass er verfolgt worden sei (vgl. Sitzungsniederschrift S. 16f.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig davon, dass es sich hierbei um einen völlig neuen Vortrag in der mündlichen Verhandlung handelt, welcher sich nicht einmal in der ergänzenden Klagebegründung drei Wochen vor dem Gerichtstermin widerfindet, ergibt sich bei näherer Betrachtung hieraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers zu 1.). Er berichtete gerade nicht von einer sich bereits ereigneten konkret-individuellen Verfolgungsmaßnahme, sondern erläutert vielmehr aus seiner Sicht möglicherweise bestehende Nachfluchtgründe in Form einer erst drohenden Verfolgung aufgrund seiner beschriebenen Tätigkeit im medizinischen Bereich. Zu einer Vorverfolgung sei es auch nicht aufgrund der geschilderten Teilnahme an Demonstrationen gekommen, vielmehr ging der Kläger zu 1.) nach der Demonstration stets nach Hause, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8).

Da die Kläger somit keine Umstände vorgetragen haben aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnte, kommt ihnen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute.

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).

Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch nicht im Hinblick auf die regionale Herkunft (b), die sunnitischen Religionszugehörigkeit (c) und bzgl. der Klägerin zu 2.) hinsichtlich ihres Geschlechts (d) risikoerhöhende Umstände vor. Für den Kläger zu 1.) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (e). Eine andere Wertung folgt auch nicht aus der seitens des Klägers zu 1.) vorgetragenen Tätigkeit als Arzt (f). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (g).

a. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil die Kläger angegeben haben, aus Syrien illegal ausgereist zu sein, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten zu haben. Die Kammer hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht wegen einer zugeschriebenen (regime)feindlichen Gesinnung (Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 35ff., bestätigt durch Urteil vom 17. Dezember 2018 – 1 K 584/16.A –, juris Rn. 25ff.). Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Kläger bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen D...oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (vgl. auch OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 19, bestätigt zuletzt durch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 17ff.).

Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Fall der Kläger von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell angenommen werden. Daher wird zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen.

Gefahrerhöhende Umstände, welche zu einer Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung der Kläger führen könnte, folgt zudem nicht aus den seitens des Klägers zu 1.) geschilderten Teilnahmen an regierungskritischen Demonstrationen. Die in der mündlichen Verhandlung Inaugenschein genommenen youtube-Videos hierüber führen zu keinem anderen Ergebnis. Auf beiden Videos ist der Kläger nicht zu erkennen, sondern hatte sich gezielt mit einem den Großteil seines Gesichts verdeckenden Mundschutz vermummt, um - nach eigener Auskunft (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8) - gerade einer möglichen Identifizierung seitens etwa des syrischen Sicherheitsapparats zu entgehen. In dem ca. 30-minütigen bzw. neun Minuten langen Videos ist der Kläger lediglich zwei Minuten bzw. 20 Sekunden als einer von 200 bis 300 Teilnehmern zu sehen. Dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Kläger zu 1.), wie er befürchtet, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen mit Verfolgungshandlungen zu rechnen braucht, zeigt auch der Umstand, dass der Kläger selbst angab, durchaus immer mal wieder kontrolliert worden zu sein, es jedoch zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9). Auch schilderte er auf Nachfrage, was im Anschluss an die Demonstrationen passierte, keine Zwischenfälle wie etwa erkennungsdienstliche Behandlungen, welche zu einer denkbaren Registrierung des Klägers zu 1.) als Oppositionsanhänger hätte führen können. Sofern nun, wie in der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 erstmals vorgetragen, der Kläger gemäß Aussage „eines Nachbarn“ vor Ende des Jahres 2012 auf einer Liste eines Checkpoints unter seinem Spitznamen „S...“ aufgeführt sei, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie sich hieraus bei einer möglichen Wiedereinreise und Kontrolle des Reisepasses des Klägers zu 1.), wo der genannten Spitzname nicht eingetragen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen ergeben könnten.

Sofern der Kläger zu 1.) in diesem Zusammenhang - erstmals - angab, dass ein Freund von ihm drei Monate nach einer Demonstration verhaftet worden sei, folgt hieraus nichts anderes. Denn wie der Kläger zu 1.) selbst einräumte, exponierte sich dieser Freund - anders als der Kläger zu 1.) - etwa dadurch, dass er als Sprecher auf einer Demonstration auftrat und das Regime zudem auf dessen Laptop Videos der Demonstrationen gefunden habe (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9). Eine vergleichbare aus seiner Sicht bestehende Gefährdungslage machte der Kläger nicht geltend.

Auch aus den beiden erstmal in der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 geschilderten Verhaftungen des Bruders des Klägers zu 1.) folgt keine sich auf ihn erstreckenden (Reflex-)Verfolgungsgefahr. Der Kläger zu 1.) gab selbst an, nicht zu wissen, ob der Grund hierfür in der Teilnahme des Bruders an Demonstrationen lag oder in der Herkunft aus I.... Gegen die Verhaftung aufgrund einer politischen Betätigung spricht jedoch, dass auf den seitens des Klägers zu 1.) gezeigten Videos, dieser ebenfalls stark vermummt war (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9, 14), eine Identifizierung somit aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen erscheint.

Die ebenfalls im Rahmen der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 zum ersten Mal erwähnte Inhaftierung und Folter des Vaters des Klägers zu 1.) durch den syrischen Geheimdienst aufgrund dessen - vom Kläger zu 1.) nicht weiter untersetzen - Kritik am syrischen Regime, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger gab auf Nachfrage selbst an, dass der Vater freigelassen wurde, nachdem er eine Verpflichtung unterschrieben habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Wenn aus Sicht des Regimes eine solche Erklärung geeignet ist, eine Freilassung zu rechtfertigen, weil es offenbar die Wiederholungsgefahr im Sinne einer Unterlassungserklärung ausschließt, ist nicht nachvollziehbar weshalb zulasten des Klägers zu 1.) eine solche (abgeleitete) Wiederholungsgefahr weiterhin bestehen sollte.

Wenn der Kläger zu 1.) zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, seine Familie hätte „einen berühmten Anhänger der Oppositionellen“, mit Namen M..., einem Cousin seines Vaters, handelt es sich hierbei aus Sicht des Gerichts um einen gesteigerten und angepassten Vortrag. Der Kläger zu 1.) hat diese Information weder während seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen der Klagebegründung vom 11. August 2016 und der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 - die für sich bereits umfassenden neuen Vortrag enthielt, vgl. oben - erwähnt. Letztere stützt sich dagegen auf die geschilderten vermeintlichen oppositionellen Tätigkeiten des Vaters und des Bruders. Es erschließt sich daher nicht, weshalb der Kläger zu 1.) diese Information dem Gericht bislang verschwieg, zumal es sich nach Angaben des Klägers zu 1.) um den „berühmtesten“ (vgl. Sitzungsniederschrift S. 12) Regimegegner gehandelt habe. Die auf gerichtlichen Vorhalt angebotene Antwort des Klägers zu 1.), „Freunde“ hätten ihm geraten dies nicht zu erwähnen, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.

Die seitens des Klägers zu 1.) angeführte beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien erschließt sich letztlich auch nicht vor dem Hintergrund, dass er angab, es würden noch Onkel väterlicherseits von ihm mit zwei Söhnen und zwei Töchtern wie auch eine Tante väterlicherseits sowie weitere Cousins väterlicherseits in I...mit dem Nachnamen „R...“ leben, ohne dass der Kläger zu 1.) von gegen diese gerichteten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen berichtete.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht das Gericht weiterhin davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad–Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

b. Schließlich lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Zwar weisen verschiedene Erkenntnisse darauf hin, dass Personen aus bestimmten Regionen und Gebieten, insbesondere solchen, die unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehen oder standen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein können, vom syrischen Regime eine politische Haltung zugeschrieben zu bekommen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14. September 2017 (Az.: 1 K 1231/16.A, juris Rn. 71) sowie explizit zu der Herkunft aus A...in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 (Az.: OVG 3 B 24.18, juris Rn. 26) verwiesen. Neuere Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe ohne individuelle verfolgungsbegründende Umstände liegen nicht vor. Vielmehr hält das Gericht weiterhin an seiner Auffassung fest, dass auch aus der Sicht des Assad-Regimes, Rückkehrer aus dem Ausland durch ihre Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen. Weiterhin hat das Assad-Regime mittlerweile weite Teile ehemaliger Rebellengebiete zurück erobert, ohne dass von politischer Verfolgung der Bevölkerung in diesen Gebieten über das Maß hinaus berichtet wird, das in allen von der Regierung beherrschten Gebieten Syriens vorzufinden ist. Dies gilt insbesondere für die Stadt A..., welche seit Dezember 2016 wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 20). Für eine Herkunft aus Idlib bzw. eine familiäre Bindung dorthin gilt mangels abweichender Erkenntnisse nichts anderes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, Rn. 46, juris und vom 22. März 2019 – OVG 3 B 78.18 –).

c. Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhö-henden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihnen deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben würde. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn 72, bestätigt durch Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2018 (Az.: 1 K 584/16.A, juris Rn 46) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen, wonach eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb unter anderem nicht angenommen werde, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen.

d. Weiterhin ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin zu 2.) bei einer hypothetischen Rückkehr eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG drohen würde. Danach kann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Sofern der UNHCR betont, dass sich die Situation von Frauen durch den Konflikt ausgesprochen verschlechtert hat, da sie aufgrund ihres Geschlechts in zunehmenden Maße Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen werden, die die verschiedenen Konfliktparteien begehen (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung in deutscher Sprache, November 2017, S. 65), beziehen sich diese Ausführungen auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land, lassen aber eine spezifische Verfolgung von Frauen gerade seitens des syrischen Staates nicht erkennen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 73, m.w.N.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich betont zudem die gebotene differenzierte Betrachtungsweise, wonach sich die Bedingungen für Frauen außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, sehr stark unterscheiden. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 63, m.w.N.).

e. Der Umstand, dass sich der Kläger zu 1.) durch seinen Auslandsaufenthalt möglicherweise dem Militärdienst entzogen haben könnte, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den im Jahr 1984 geborenen Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im Ausland bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Militärdienstentzieher behandeln, der ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zu 1.) zwar möglicherweise strafbar gemacht. Das Gericht ist jedoch jedenfalls nicht zur Überzeugung gelangt, dass die einem Militärdienstentzieher zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zielgerichtet anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat. Es wird soweit auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 17. Dezember 2018 (Az.: 1 K 584/16.A, Rn. 47ff., juris) verwiesen, welches sich auch mit dem seitens des Klägers benannten Berichts des UNHCRs zum „Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ aus November 2017 auseinandersetzt. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung führen könnten werden nicht vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.

f. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Kläger ergibt sich fallbezogen nicht ausnahmsweise daraus, dass der Kläger zu 1.) angab, als Arzt in (ehemaligen) Oppositionsgebieten gearbeitet zu haben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1.) tatsächlich als Arzt gearbeitet hat. Diesbezügliche Nachweise, insbesondere für die erstmals in der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 vorgetragene Tätigkeit in einem von der Hilfsorganisation Medical Relief betriebenen Krankenhaus, liegen nicht vor.

Unabhängig davon würde hieraus kein risikoerhöhender Umstand folgen. Das Gericht hat sich mit den in der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 aufgeführten Berichten und Erwägungen auseinandergesetzt, ist aber nicht zu einer anderen Wertung gelangt. Sofern auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, (5. aktualisierte Fassung, November 2017), den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada von 2016, die Auskunft der SFH-Länderanalyse von 21. März 2017 und den angeführten ZEIT-Online-Bericht „Was Rückkehrern in Assads Syrien droht“, verwiesen wird, so sind diese auch Gegenstand der eigenen Erkenntnismittelliste des Gerichts, wie sie den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde.

Auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für Ärzte von besonderen gefahrerhöhenden Umständen ausgehen. Insbesondere die Zuschreibung einer oppositionellen Einstellung seitens des syrischen Regimes dürfte jedenfalls mittlerweile nicht mehr zutreffend sein. So gehen unter anderem die genannten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung von Ärzten gerade deshalb erfolge, weil sich das Regime hiervon eine mittelbare Schwächung der Opposition durch Abschneiden der medizinischen Versorgung versprochen habe. Eine solche Betrachtungsweise dürfte jedoch angesichts des fortgeschrittenen Kampfverlaufs nicht mehr aktuell sein, wie auch der seitens der Kläger in ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 12. Februar 2019 angeführte Bericht der „Ärzte ohne Grenzen“ verdeutlicht, der aus dem Jahre 2012 stammt.

Große Teile ehemaliger Oppositionsgebiete sind mittlerweile wieder fest unter der Hand der syrischen Regierung (vgl. etwa die Übersicht mit Erläuterungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, in der Fassung vom 25. Januar 2018, aktualisiert am 24. August 2018, S. 7ff.). Die strategischen Überlegungen, Oppositionellen nicht die Möglichkeit einer Heilbehandlung zu gewähren, entbehren somit immer mehr einer tatsächlichen Grundlage. Vielmehr weichen sie verstärkt einer realistischen Einschätzung, dass für den Wiederaufbau des Landes gerade medizinisches Personal erforderlich ist. Denn - und auch davon gehen die Erkenntnismittel gleichermaßen aus - ist durch den Krieg in Syrien die medizinische Infrastruktur erheblich zerstört worden. Viele Krankenhäuser sind nicht funktionstauglich, eine große Anzahl des medizinischen Personals geflohen, weshalb ein immenser Bedarf unter anderem an Ärzten besteht. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass selbst wenn man ein Sanktionsinteresse des syrischen Regimes unterstellen würde, dieses hinter dem Interesse an dem Wiederaufbau des Landes und dem Gewinn insbesondere ärztlicher Fachkräfte zurückbleiben dürfte.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Klägers zu 1.), welcher nicht von flüchtlingsrechtlich relevanten Problemen während seiner langjährigen Tätigkeit als Zahnarzt in Syrien, mitunter der ehemaligen Hochburg der politischen Opposition, A..., berichtete.

g. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände. Auch dann, wenn die Ausreise, die Asylantragstellung, der längerfristige Auslandsaufenthalt, der Herkunftsort, eine mögliche Militärdienstentziehung und der Beruf des Klägers zu 1.) gleichzeitig wertend in den Blick genommen werden würde, ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Denn es spricht auch aus Sicht der syrischen Behörden viel dafür, dass die Kläger keine dem Regime möglicherweise gefährliche Oppositionellen sind, sondern dem Konflikt durch ihre Ausreise gerade haben aus dem Wege gehen wollten. Es fehlt insoweit bei umfassender Abwägung an ausreichenden Anhaltspunkten dahingehend, dass den Klägern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung drohen. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Kläger zu 1.) möglicherweise wegen Militärdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Regimes dürfte hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben. Insoweit könnte dem Kläger im Falle seiner fiktiven Rückkehr nach Syrien zwar möglicherweise eine strafrechtliche Sanktion drohen; in Bezug auf eine politisch motivierte weitergehende Verfolgung fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, welche die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit tragen könnten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.