Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.03.2019 – 1 K 1156/16.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0319.1K1156.16.A.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Kläger sind syrischer Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1.) ist am 8. Februar 1980 in A...geboren. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2.), ist am 1. Januar 1981 in T... (bei A...) geboren.
Die Kläger reisten Ende 2014 aus A...in Syrien in die Türkei aus wo sie ein Jahr lebten. Im Dezember 2015 reisten sie in die Bundesrepublik ein und stellten am 14. April 2016 einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Juni 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass ihnen in Syrien persönlich nichts passiert sei. Sie hätten Syrien wegen der allgemeinen schlechten Lage und der Zerstörung verlassen. Ihr Haus sei bei einem Bombenabgriff zerstört worden. Auch habe der Kläger zu 1.) seine Arbeit verloren. Als Kurden hätten die Kläger in Syrien keine Perspektive und keine Sicherheit. Die Klägerin zu 2.) gab zudem an, dass ihr Schwager festgenommen worden sei. Der Kläger zu 1.) gab an, aufgrund einer Behinderung bislang keinen Wehrdienst geleistet zu haben. Beide bestätigten zudem, nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesen zu sein.
Daraufhin erkannte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 5. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Die Kläger hätten durch ihren Sachvortrag weder eine Verfolgungshandlung, noch einen Verfolgungsgrund bzw. eine Kausalität zwischen beiden ausreichend substantiiert. Eine solche sei auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich. Die Kläger gehörten weder zu einer besonders schützenswerten Gruppe und hätten vor ihrer Ausreise auch keine besondere Funktion innegehabt.
Die Kläger haben am 20. Juli 2016 Klage gegen den ihnen am 11. Juli 2016 zugestellten Bescheid erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen.
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (3 Hefter) sowie die beigezogenen Ausländerakten der Kläger verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 21. Januar 2019 zur Entscheidung übertragen hat.
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.
I.
Vorliegend spricht bereits gegen einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass sie nach ihrer Flucht aus Syrien längere Zeit (1 Jahr) in der Türkei gelebt haben. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 3 AsylG wird vermutet, dass ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wenn er sich dort länger als drei Monate aufgehalten hat und ihm in dem sonstigen Drittstaat keine politische Verfolgung droht. Zur Widerlegung dieser Vermutung hätten die Kläger gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AsylG glaubhaft machen müssen, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihnen eine politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Dies ist nicht geschehen.
Vorliegend musste das Gericht jedoch nicht der Frage weiter nachgehen, ob vor diesem Hintergrund der Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr.4 AsylG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift, die das „Konzept des ersten Asylstaats" der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach dieser Regelung ist, dass der in Betracht gezogene Staat, vorliegend die Türkei, bereit ist die Kläger wieder aufzunehmen, und dass sie diesen eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet.
Unabhängig von der Frage, ob eine solche anderweitige Verfolgungssicherheit zugunsten der Kläger in der Türkei besteht, sind die Kläger bereits nicht als Flüchtling anzusehen.
II.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32).
III.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht den Klägern nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehen Erkenntnismittel bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
1. Die Kläger machen nicht geltend, vorverfolgt ausgereist zu sein. Insbesondere sei ihnen laut Aussage in der mündlichen Verhandlung wie auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt persönlich vor der Ausreise nichts zugestoßen. Da die Kläger somit keine Umstände vorgetragen haben aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, kommt ihnen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Klägers zu 1.) im Rahmen der informatorischen gerichtlichen Befragung, wonach er im Winter 2013 angeschossen worden sei. Der Kläger zu 1.) schilderte keine individuelle Verfolgung seiner Person, sondern äußerte die Vermutung, dass er als Angehöriger der Jesiden von islamistischen Kämpfern verletzt worden sei.
Weiterhin liegen stichhaltige Gründe vor, die eine Wiederholungsträchtigkeit einer vermeintlichen Verfolgung entkräften. Denn sofern sich die Kläger auf eine Misshandlung durch den sog. islamischen Staat (IS) in der Nähe von A...berufen bzw. eine Entführung von Brüdern durch den IS in der Türkei behaupten, ist nicht ersichtlich, wie hierauf bereits im Grundsatz eine Verfolgungsprognose begründet werden kann. Die Stadt A...ist seit Dezember 2016 wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S.20). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die von den Klägern geschilderten verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr erneut realisieren werden bzw. eine angebliche Entführung von Angehörigen in der Türkei Einfluss auf sie haben könnte.
2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).
Die Kläger können sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihnen liegen auch nicht im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit (b), die regionale Herkunft (c), die jesidische Religionszugehörigkeit (d) und bzgl. der Klägerin zu 2.) hinsichtlich ihres Geschlechts (e) risikoerhöhende Umstände vor. Für den Kläger zu 1.) ergibt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr auch nicht aus dem Umstand einer etwaigen Wehrdienstentziehung (f). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (g).
a. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil die Kläger aus Syrien illegal ausgereist sind, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten haben. Die Kammer hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht wegen einer zugeschriebenen (regime)feindlichen Gesinnung (Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 35ff., bestätigt durch Urteil vom 17. Dezember 2018 – 1 K 584/16.A –, juris Rn. 25ff.). Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Kläger bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (vgl. auch OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 19, bestätigt zuletzt durch Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 17ff.).
Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Fall der Kläger von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell angenommen werden. Daher wird zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen, zumal der Vortrag der sich politisch nicht betätigten Kläger keinen Anlass bietet für eine abweichende Bewertung.
Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der insoweit relevanten Umstände geht das Gericht weiterhin davon aus, dass das syrische Herrschaftsregime (Assad–Regime) nicht jedem rückkehrenden Asylbewerber aus dem westlichen Ausland eine (vermeintliche) Regimegegnerschaft unterstellt, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.
b. Weitere solche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden besonderen Umstände des Einzelfalls, die ggf. eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind für die Kläger ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger. Der Umstand, dass die Kläger als Kurden illegal das Land verlassen haben, begründet keinen Nachfluchtgrund. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einzelverfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu der von den Klägern als solcher bezeichneten missliebigen Gruppe der (illegal ausgereisten) Kurden ist nicht ersichtlich. Belastbare Erkenntnisse für eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien sind nicht ersichtlich. Kurden als solche werden auch nicht im Wege der Einzelverfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit vom syrischen Staat verfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris Rn. 42; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 LB 34/18 –, juris Rn. 83-92; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2018, – 14 A 619/17.A –, juris Rn. 34 und Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A -, juris Rn.30 f.). Bei der "Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit" handelt es sich um eine dem Ausländer aus individuell in seiner Person liegenden Umständen und Besonderheiten bevorstehende Einzelverfolgung, wobei er die gefahrauslösenden persönlichen Umstände mit weiteren Personen teilt. Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlass für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 9 B 14/96 -, juris Rn. 4 f.). Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.). Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des S... und A...und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am K.... Diese Aussagen können nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen. Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 59ff.) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, J...und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten. Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 59ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris Rn. 42). Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien. Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris Rn. 42). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige P... teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 LB 34/18 –, juris Rn. 83-92). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) unterstützte das Assad-Regime und hielt im Jahr 2011 die kurdische Bevölkerung davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen, sodass die syrische Armee in den kurdischen Gebieten keine weitere Front eröffnen musste. Als Gegenleistung zog das Regime seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 49 ff.). Auch das Europäische Zentrum für kurdische Studien sieht keinen Unterschied zwischen der Befragung kurdischer und nicht-kurdischer Syrer, die nach einem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren.
Die kurdische Volkszugehörigkeit ist nach alldem allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils, wonach eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris Rn. 42; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 LB 34/18 –, juris Rn. 83-92; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2018, – 14 A 619/17.A –, juris Rn. 34). Es sind aber keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die die Kläger als bereits verdächtig erscheinen lassen.
c. Schließlich lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Zwar weisen verschiedene Erkenntnisse darauf hin, dass Personen aus bestimmten Regionen und Gebieten, insbesondere solchen, die unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehen oder standen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein können, vom syrischen Regime eine politische Haltung zugeschrieben zu bekommen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14. September 2017 (Az.: 1 K 1231/16.A, juris Rn. 71) sowie explizit zu der Herkunft aus A...in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 (Az.: OVG 3 B 24.18, juris Rn. 26) verwiesen. Neuere Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe ohne individuelle verfolgungsbegründende Umstände liegen nicht vor. Vielmehr hält das Gericht weiterhin an seiner Auffassung fest, dass auch aus der Sicht des Assad-Regimes, Rückkehrer aus dem Ausland durch ihre Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen. Weiterhin hat das Assad-Regime mittlerweile weite Teile ehemaliger Rebellengebiete zurück erobert, ohne dass von politischer Verfolgung der Bevölkerung in diesen Gebieten über das Maß hinaus berichtet wird, das in allen von der Regierung beherrschten Gebieten Syriens vorzufinden ist. Dies gilt insbesondere für die Stadt A..., welche seit Dezember 2016 wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S.20).
d. Die Zugehörigkeit zum jesidischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer erheblichen Verfolgung drohen würde.
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Jesiden wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder Jesiden gegenwärtig einer gezielten Verfolgung in der Region um A...ausgesetzt sind oder ihnen eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Berichte über Verfolgungen von Jesiden beziehen sich auf Übergriffe von extremistischen islamistischen Gruppierungen. Insbesondere der IS wird für das gezielte Einsetzen sexueller Gewalt gegen jesidische Frauen verantwortlich gemacht (vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. September 2018 – 2 LB 21/18 –, Rn. 37, juris; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 LB 152/18 –, Rn. 57 - 58, juris). Gegen eine Verfolgung von Jesiden in Syrien spricht insbesondere auch, dass seit Beginn der Angriffe des IS auf die Provinz Sinjar im Irak im Jahr 2014 nach Schätzung des UNHCR 95.000 Personen, hauptsächliche irakische Jesiden, nach Syrien geflohen sind (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018S. 70; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung aus November 2017, S. 59ff. insbesondere Fußnote 314).
Die Angaben der Kläger stützen diese Bewertung. Sie haben angegeben, dass sie einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt seien. Repressalien von anderer Seite haben sie nicht geschildert.
e. Weiterhin ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin zu 2.) bei einer hypothetischen Rückkehr eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG droht. Danach kann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Sofern der UNHCR betont, dass sich die Situation von Frauen durch den Konflikt ausgesprochen verschlechtert hat, da sie aufgrund ihres Geschlechts in zunehmenden Maße Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen werden, die die verschiedenen Konfliktparteien begehen (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung in deutscher Sprache, November 2017, S. 65), beziehen sich diese Ausführungen auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land, lassen aber eine spezifische Verfolgung von Frauen gerade seitens des syrischen Staates nicht erkennen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 1 K 1231/16.A –, juris Rn. 73, m.w.N.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich betont zudem die gebotene differenzierte Betrachtungsweise, wonach sich die Bedingungen für Frauen außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, sehr stark unterscheiden. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Klei-dungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung unter der kur-dischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (vgl. BFA Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 63, m.w.N.).
f. Der Umstand, dass sich der Kläger zu 1.) durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehrdienst entzogen haben könnte, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit das syrische Militär aufgrund der Behinderung des Klägers zu 1.) überhaupt ein Interesse an seiner Verwendung hat oder dieser als wehruntauglich gilt.
Doch selbst unter Zugrundelegung der Annahme, das syrische Regime werde den im Jahr 1980 geborenen Kläger zu 1.) aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts im Ausland bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehrdienstentzieher behandeln, der ohne eine Genehmigung des Militärs das Land verlassen und keine Adresse hinterlassen hat, unter der er für die Militärbehörden erreichbar ist, hat sich der Kläger zu 1.) zwar möglicherweise strafbar gemacht. Das Gericht ist jedoch nicht zur Überzeugung gelangt, dass die einem Wehrdienstentzieher zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zielgerichtet anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat. Es wird soweit auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 17. Dezember 2018 (Az.: 1 K 584/16.A, Rn. 47ff., juris) verwiesen. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung führen könnten werden nicht vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.
g. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände. Auch dann, wenn die illegale Ausreise, die Asylantragstellung, der längerfristige Auslandsaufenthalt, die kurdische Volkszugehörigkeit, der Herkunftsort, die jesidische Glaubenszugehörigkeit und eine mögliche Wehrdienstentziehung gleichzeitig wertend in den Blick genommen werden würde, ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Denn es spricht auch aus Sicht der syrischen Behörden viel dafür, dass die Kläger keine dem Regime möglicherweise gefährliche Oppositionellen sind, sondern dem Konflikt durch ihre Ausreise gerade haben aus dem Wege gehen wollten. Es fehlt insoweit bei umfassender Abwägung an ausreichenden Anhaltspunkten dahingehend, dass den Klägern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung drohen. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Kläger zu 1.) möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Regimes dürfte hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben. Insoweit könnte dem Kläger zu 1.) im Falle seiner fiktiven Rückkehr nach Syrien zwar möglicherweise eine strafrechtliche Sanktion drohen; in Bezug auf eine politisch motivierte weitergehende Verfolgung fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, welche die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit tragen könnten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.