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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.03.2019 – 3 K 1451/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0327.3K1451.17.00

Tenor§

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Landkreises O... vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung, einen geotechnisch verflüssigungsgefährdeten Bereich einzufrieden und die Kennzeichnung des Sperrbereichs zu dulden.

Sie sind Eigentümer der ehemaligen G..., Flur 2, Flurstücke 389/3 und 487 („R...“) in S..., Ortsteil H.... Seit Einstellung des Glassandabbaus im Jahr 1890 besteht das Gebiet aus einer Senke mit Restloch, das mit geringem Wasserstand befüllt ist. Der Bereich um die Grube ist umfassend mit Forstpflanzen bestockt. Die Kläger führen gelegentlich Holzerntemaßnahmen auf ihrem Grundstück durch, wobei sie das Gelände mit dem Traktor befahren. Südöstlich des klägerischen Grundstücks verläuft eine nicht viel befahrene Straße. In nordwestlicher Richtung befinden sich Gebäude, die von einem Verein genutzt werden. Nördlich der R... befindet sich der P..., wo es im Jahr 1999 zu einer Bodenrutschung kam. Auf dem klägerischen Grundstück traten bisher noch keine Bodenverflüssigungen oder Kippenbrüche auf.

Durch die L... wurden im Jahr 2008 mehrere Standsicherheitsuntersuchungen im Raum H...durchgeführt, aufgrund derer Teile des Gebiets als verflüssigungsgefährdet eingestuft wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das R... verflüssigungsgefährdet ist.

Die L... unterbreitete den Klägern mehrere Vorschläge zu beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen. Die Sanierung sollte im Rahmen des zwischen dem Bund und den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen geschlossenen Verwaltungsabkommen zur Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten im Auftrag und unter Verantwortung der L... ausgeführt werden. Die Kläger lehnten die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen des R... als Sperrbereich ab.

Im Jahr 2014 wurden geotechnische Nachuntersuchungen durchgeführt. Ausweislich der auf dieser Grundlage erstellten geotechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros C... vom 12. Dezember 2014 bestünden insbesondere im Bereich der Kippenböschungen aufgrund nicht auszuschließender Bodenverflüssigungen geotechnische Gefährdungen (S. 18). Es könnten grundbruchartige Verflüssigungenserscheinungen durch einen Initialeintrag (z.B. Technikeinsatz) auftreten (S. 11). Unter Berücksichtigung der bodenphysikalischen Eigenschaften der anstehenden Kippenböden und des Grundwasserstandes könnten in Abhängigkeit von den Ausfließbedingungen Böschungs- und Geländebrüche und/oder Setzungsfließrutschungen entstehen (S. 11 f.). Aufgrund der langen Liegezeit der Kippen und des abgeschlossenen Grundwasserwiederanstiegs sei mit abgeklungenen Restsetzungen zu rechnen (S. 12). Die als verflüssigungsempfindlich angesehenen Kippenböden seien in Tiefe und Lage kleiner als bisher angenommen (S. 18). In der 1. Ergänzung zur geotechnischen Stellungnahme vom 26. Februar 2015 wurden die zuvor definierten Gefährdungsbereiche (Sperrbereiche) verkleinert. Die Kläger zweifeln die Untersuchungsergebnisse zur Feststellung der Gefährdung an und lehnten eine von der L... und dem Beklagten beabsichtigte Sanierung des Restloches ab. Daraufhin wurden die Bemühungen der L... ausgesetzt, weil unklar war, ob das zu diesem Zeitpunkt verhandelte Verwaltungsabkommen zur Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten über das Jahr 2017 hinaus verlängert wird.

Ein vom Beklagten eingeholter Kostenvoranschlag für die Einfriedung des definierten Sperrbereichs weist einen Preis von 10.900,40 Euro aus.

Mit Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2016 gab der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Klägern auf, den geotechnisch gefährdeten Bereich am R... (Flurstücke 389/3 und 487) entlang des sich aus einer Anlage ergebenden Sperrbereichs bis zum 31. August 2016 mittels Wildschutzzaun einzufrieden (Ziffer 1) sowie die Kennzeichnung des Sperrbereichs durch die L... zu dulden (Ziffer 2). Die Verfügung wurde mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2018 versehen (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung der auferlegten Einfriedung wurde den Klägern die Ersatzvornahme unter Angabe voraussichtlicher Kosten i.H.v. 11.000,00 angedroht (Ziffer 4). Zudem wurde den Klägern ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie die Kennzeichnung des Sperrbereichs nicht duldeten (Ziffer 5).

Zur Begründung verwies der Beklagte auf eine erhebliche potenzielle Gefährdung für Gesundheit und Leben von Personen im Bereich der bewaldeten Senke durch unvorhersehbare plötzliche Verflüssigungen des Bodens. Insbesondere unbeteiligte Dritte wie Hundebesitzer mit ihren Tieren oder Pilzsucher hätten an jeder Stelle die Möglichkeit, den gefährdeten Bereich zu betreten. Die Ausweisung und Kennzeichnung des Sperrbereichs diene dazu, dass es zu keinem kritischen Initialeintrag durch die Nutzung des Kippengeländes komme, der eine Verflüssigung des Bodens auslöse. Die Einfriedung des Areals stelle aus geotechnischer Sicht das Mindestmaß an Sicherung dar, da unbeteiligte Dritte am Betreten des gefährdeten Bereichs nur so gehindert würden. Die Kennzeichnung des Sperrbereichs sei notwendig, um Unbeteiligte auf die bestehende Gefahr hinzuweisen. Die Befristung der Maßnahme sei vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen über das neue Verwaltungsabkommen zur Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten und einer eventuellen Wiederaufnahme von Sanierungsgesprächen mit den Klägern erfolgt.

Mit Blick auf die angedrohten Zwangsmittel errichteten die Kläger um den als Sperrbereich definierten Bereich einen Zaun mit familiärer Hilfe.

Mit Schreiben vom 12. August 2016 erhoben die Kläger Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 15. September 2016 im Wesentlichen damit begründeten, eine erhebliche Gefährdung des Bereichs sei nicht erkennbar. Ihr Grundstück sei kein öffentlicher Raum, es gäbe keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 wies der Landrat des Landkreises O... den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags zurück. Es bestünden keine Hindernisse oder Absperreinrichtungen, die Menschen am Betreten des Grundstücks hinderten. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass Personen sich ausschließlich auf Waldwegen fortbewegten. Vielmehr liefen gerade Pilzsucher oder Hundebesitzer oftmals „querfeldein“ und verließen angelegte Waldwege.

Am 15. Juni 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, unbeteiligte Dritte seien bislang nicht angetroffen worden. Von ihrem Grundstück ginge insbesondere mit Blick darauf, dass das Gelände seit längerer Zeit mit schweren Maschinen befahren werde und Holzerntemaßnahmen durchgeführt würden, keine Gefährdung aus.

Mit Ordnungsverfügung vom 27. November 2018 hat der Beklagte die in der Verfügung vom 12. Juli 2016 enthaltene Befristung bis zum 31. Dezember 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen.

Die Kläger beantragen,

1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Landkreises O... vom 12. Mai 2017 sowie die Verfügung des Beklagten vom 27. November 2018 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert auf den Einwand der Kläger, unbeteiligte Dritte seien bisher nicht angetroffen worden, dieser ginge ins Leere, weil das Restloch vom Wohngrundstück der Kläger nicht einsehbar und das Areal zudem stark bewachsen sei.

Das Gericht hat über die Tatsache, der mit der Stellungnahme der C... vom Dezember 2014 und Februar 2015 dargestellten Struktur und Bodenbeschaffenheit im Bereich des R...in H...und den daraus resultierenden Gefahren durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen H...Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die vom sachverständigen Zeugen H... in der mündlichen Verhandlung überreichte Dokumentation der C... verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist – auch hinsichtlich der sachdienlichen und im Einverständnis mit dem Beklagten erfolgten Einbeziehung des Widerrufs der Befristung mit Bescheid des Beklagten vom 27. November 2018 (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO) – zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die mit Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2016 erfolgte Befristung der aufgegebenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen wurde. Zwar haben die Kläger gegen den Widerruf Widerspruch erhoben, indes entfaltet dieser aufgrund der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Beklagten über den Widerruf der Befristung ist damit wirksam und vollziehbar.

Die Klage ist begründet.

a) Die Anordnung zur Einfriedung des Sperrbereichs vom 12. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes Brandenburg (OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22). Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nicht angenommen werden.

Ein Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr setzt eine konkrete Gefahr voraus. Eine solche liegt vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgen. Dabei hängt der für die Annahme einer Gefahr erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 – juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 – juris Rn. 56; Beschluss der Kammer vom 15. März 2018 – 3 L 592/17 – juris Rn. 9). Die konkrete Gefahr ist eine auf Tatsachen gestützte prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensablauf. Sie muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die angeordnete ordnungsbehördliche Maßnahme vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Schadenseintritt in besonderer zeitlicher Nähe zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 – OVG 10 S 19.15 – juris Rn. 4). Die Bewertung einer Wahrscheinlichkeit als Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne ist grundsätzlich nicht (mehr) Aufgabe des Sachverständigen bzw. sachverständigen Zeugen, sondern des Gerichts (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 71).

Hiervon ausgehend ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht vorliegt.

Zwar besteht im Bereich des R... eine geotechnische Gefährdung, die zu Bodenverflüssigungen führen kann (aa), indes wird hierdurch nicht die Schwelle einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der das Grundstück betretenden Personen (bb) überschritten.

aa) Der sachverständige Zeuge D... hat in der geotechnischen Stellungnahme der C... vom 12. Dezember 2014 sowie der 1. Ergänzung vom 26. Februar 2015 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort durchgeführten Standsicherheitsuntersuchungen das als Sperrbereich definierte Areal des R...geotechnisch gefährdet ist. So könnten in ebenen Kippengelände grundbruchartige Verflüssigungen auftreten, die durch Inititialeinträge (z.B. Technikeinsatz) ausgelöst würden. In Kippenbereichen mit Grundwasserflurabständen von weniger als 3,0 m sei von einer Grundbruchgefährdung auszugehen (S. 11, 18). Unter Berücksichtigung der bodenphysikalischen Eigenschaften der anstehenden Kippenböden und des Grundwasserstandes könnten in Abhängigkeit von den Ausfließbedingungen Böschungs- und Geländebrüche und/oder Setzungsfließrutschungen im Bereich von Kippenböschungen entstehen, wenn die erforderliche erdfeuchte Überdeckung am Böschungsfuß überschritten sei (S. 11 f.). Zudem sei aufgrund der langen Liegezeit der Kippen und des abgeschlossenen Grundwasserwiederanstiegs mit Restsetzungen zu rechnen (S. 12). Der definierte geotechnische Sperrbereich wurde durch die 1. Ergänzung der geotechnischen Stellungnahme angepasst.

Der sachverständige Zeuge hat die Ergebnisse der Standsicherheitsuntersuchungen in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar anhand einer dem Gericht überreichten Dokumentation der C... dargestellt und vertiefend ausgeführt, dass das R...im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilt werden könne, den ungefährlichen südlichen Bereich und den nördlichen Bereich, der als verflüssigungsgefährdet anzusehen ist. Ein Verflüssigungseffekt sei in grundwassergesättigten Zonen unterhalb oder vor der Böschung bei einer ausreichend starker Belastung zu befürchten.

bb) Indes kommt die Kammer zu dem Schluss, dass trotz der aufgezeigten speziellen geotechnischen Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der den Sperrbereich betretenden Personen nicht gegeben ist. Sowohl das Risiko einer Rutschung oder eines Bruchs in dem oben genannten Bereich wie auch, dass sich genau zu diesem schon als absolut selten anzusehenden Ereignisses ein Mensch in diesem Bereich aufhält, ist als vernachlässigbar gering anzusehen. Ungeachtet der Betroffenheit der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, die – wie oben dargestellt – auch geringere Wahrscheinlichkeiten eines Schadenseintritts ausreichen lassen, liegt daher nur eine unterhalb der Gefahrenschwelle liegende Gefährdung vor.

Unerheblich für die Einschätzung der Gefahrensituation ist zunächst der Umstand, dass im Bereich des R... auch ca. 130 Jahre nach Einstellung des Glassandabbaus eine Verflüssigung von Böden nicht eingetreten ist. Der sachverständige Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sich die vom R... ausgehende Gefährdung einer Bodenabsenkung auch nach Jahren trügerischer Ruhe realisieren kann, etwa weil sich das Gefüge durch Grundwasserströmungsveränderungen oder auf verschiedene Witterungsereignisse zurückzuführende Spiegelveränderungen lockern kann.

Auch der Einwand der Kläger, Spaziergänger seien auf ihrem Grundstück noch nie angetroffen worden, ist zu relativieren, weil – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – insbesondere Pilzsammler und Spaziergänger mit Hunden Wälder unabhängig von vorhandenen Waldwegen durchqueren, zumal der Vortrag der Kläger schon mit Blick auf die Größe ihres Grundstücks und dessen Bestockung mit Forstpflanzen wenig belastbar ist. Festzuhalten ist gleichwohl, dass wegen der örtlichen Lage, insbesondere des Umstandes, dass Wohnbebauung nordöstlich und südwestlich des Restloches vorhanden ist und die Waldwege hin zum P... das hier relevante Areal nicht berühren, sondern an diesem deutlich vorbeiführen, nur mit einer geringen Anzahl von Waldbesuchern ausgegangen werden kann.

Für die Bewertung der Gefahrenlage ist, dann von maßgeblicher Bedeutung, dass eine sich im Sperrbereich aufhaltende Person nur unter bestimmten, teils ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Bodenverflüssigung auszulösen vermag. Obgleich eine Bodenrutschung jederzeit ohne Vorwarnung eintreten kann, bedarf es hierfür eines Initialeintrags. Zwar steht ausweislich der Erläuterungen des sachverständigen Zeugen fest, dass grundsätzlich auch Spaziergänger eine solche Initialzündung auslösen können, allerdings nur unter ganz besonderen, den Abstand zum Grundwasser und das konkrete Bewegungsverhalten der Person betreffende Bedingungen. Der sachverständige Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung fundiert ausgeführt, dass bei einer Grundwasserdistanz von mehr als 50 cm eine durch eine Person ausgelöste Bodenverflüssigung auszuschließen sei. Demgegenüber könne ein Mensch bei einem geringeren Abstand zum Grundwasser zwar grundsätzlich mit der für eine Verflüssigung erforderlichen Kraft auf den Boden einwirken, allerdings nur „bei einem mehrmaligen Springen“.

Hiervon ausgehend ist die Wahrscheinlichkeit eines sich allein durch ein Betreten der Böschungskuppe realisierenden Schadenseintritts nahezu ausgeschlossen. Damit ist eine durch einen Spaziergänger oder Pilzsammler in Gang gesetzte Bodenrutschung allenfalls am Böschungsfuß denkbar und auch nur bei äußert unüblichen Verhaltensweisen wie einem mehrmaligen Springen. Demzufolge ist auch in diesen Fällen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch zu Schaden kommt, marginal.

Soweit eine Verflüssigung der Böden durch eine Belastung durch Kfz ausgelöst werden kann, ist dem zunächst entgegenzusetzen, dass keine Straßen durch das klägerische Grundstück führen, öffentlicher Verkehr damit dort nicht stattfindet. Für die Zeit, in der die Kläger auf ihrem Grundstück forstwirtschaftliche Nutztechnik einsetzen, sind angesichts der Vorhersehbarkeit und zeitlichen Umgrenzung dieser Maßnahmen andere Mittel, wie zum Beispiel die temporäre Absperrung dieses Bereichs mit einem Absperrband, ausreichend. Mit Blick auf die südöstlich an das klägerische Grundstück grenzende Straße hat der sachverständige Zeuge ausgeführt, dass ein LKW nicht ausreiche, um eine Bodenverflüssigung auszulösen, aber 100 LKWs durchaus eine entsprechende Erscheinung nach sich ziehen könnten. Da die Straße ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotografien kaum befahren wird, ist auch ein solches Szenario absolut unwahrscheinlich.

Soweit durch geologische oder witterungsbedingte Umstände (regenreiches/trockenes Jahr; Stürme) eine Rutschung eintreten kann, ist dem entgegenzusetzen, dass das Risiko einer Verflüssigung genau im Zeitpunkt, in dem sich ein Mensch im Sperrbereich aufhält, ausgesprochen gering ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es seit Einstellung des Glassandabbaus vor ca. 130 Jahren keine Bodenbewegungen in der R...gegeben hat und sich Spaziergänger bei schlechten Witterungsverhältnissen typischerweise nicht im Wald aufhalten. Zudem handelt es sich bei dem klägerischen Grundstück angesichts einer auch im weiten Umfeld nicht vorhandenen Wohnbebauung um ein Gebiet, das - wie bereits ausgeführt - nur selten betreten wird, zumal Waldwege dort nicht existieren und damit auch ein Durchgangsverkehr sehr unwahrscheinlich ist.

Mit Blick auf den zu prognostizierenden Grad eines Risikos hat der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung insgesamt nachvollziehbar erläutert, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben und Gesundheit von Menschen bei 10-5 liegen dürfte. Ungeachtet dessen, dass es sich bei diesem Wert nur um eine „aus der Luft gegriffene“ Schätzung handelt, wird hinreichend deutlich, dass das bestehende Risiko absolut gering ist und die Schwelle zur konkreten Gefahr nicht überschreitet.

Ist mithin das Vorliegen einer konkreten Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne zu verneinen, so durfte der Beklagte gegen die Kläger zur Gefahrenabwehr nicht einschreiten. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die ordnungsrechtlichen Erwägungen die aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht für die Kläger bestehenden Pflichten unberührt lassen.

b) Die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung aufgegebene und ebenfalls auf § 13 Abs. 1 OBG gestützte Duldung der Kennzeichnung des Sperrbereichs ist aus den gleichen Gründen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

c) Da die Grundverfügungen aufzuheben sind, verbleibt für eine unter Ziffer 3 und 4 der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung einer Ersatzvornahme und eines Zwangsgeldes kein Raum, weshalb auch diese gleichermaßen aufgehoben werden.

d) Entsprechendes gilt auch für den Widerruf der Befristung der Grundverfügung, da die Befristung mit den in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2016 erlassenen Hauptverwaltungsakten steht und fällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.