Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.05.2019 – 4 K 1376/17
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0507.4K1376.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Erstattung von zur Begleichung von Säumniszuschlägen geleisteten Zahlungen.
Der Kläger war Eigentümer des Grundstückes Z... in E..., Flur 7, Flurstück 51. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.03.2000 einen Schmutzwasserbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 9.218,30 DM (entspricht 4.713,24 Euro) fest. In der Adresszeile des Bescheides war insoweit „Herrn A... als Verw. f. S...“ eigetragen. Am 13.06.2000 beantragte der Kläger telefonisch beim Beklagten eine Stundung des Beitrages. Mit Bescheid vom 15.06.2000 stundete der Beklagte den Beitrag bis zum 20.07.2000. Mit Bescheid vom 02.05.2001 widerrief der Beklagte die Stundung und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 94,18 DM und für 10 Monate (ab dem 21.07.2000) Säumniszuschläge von insgesamt 920 DM fest.
Mit Ersuchen vom 23.08.2002 beantragte der Beklagte gegenüber der Gemeinde E...die Eintragung einer aufschiebend bedingten Sicherungshypothek zur Sicherung einer Hauptforderung in Höhe von 4.713,24 Euro und Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 02.05.2000 bis 01.01.2002 in Höhe von 940,78 Euro und für den Zeitraum vom 02.01.2002 bis 01.09.2002 in Höhe von 376 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 1% der auf 50 Euro abgerundeten Restschuld je angefangenen Monat in das Grundbuch bezüglich des Grundstücks des Klägers.
Im Grundbuch von E... wurde in Abteilung III des Bl. 1422 für das betreffende Grundstück unter Spalte 3 (Betrag) 6.077,02 Euro und sodann in Spalte 4 (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) Folgendes eingetragen:
„Sechstausendundsiebenundsiebzig 02/100 Euro Sicherungshypothek nebst 1 % monatlichen Säumniszuschlages seit dem 2.10.2002 aus 4.700 EUR unter der Bedingung, daß das Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vor Erlöschen der Forderung wegfällt, zugunsten des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes K... aufgrund des Ersuchens der Gemeinde E...vom 3.9.2002 (Az: Sihy/2002/42) im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen am 09.09.2002.“
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 21.08.2013, adressiert an „Herrn R... als Verw. f. M...“ auf, einen Betrag in Höhe von 12.233,24 Euro zu leisten. Der Beklagte listete insoweit auf, dass sich dieser Betrag aus 4.713,24 Euro „Hauptforderung Z... vom 29.03.2000“ und aus 7.520 Euro Säumniszuschlägen vom 03.05.2000-02.09.2013 aus 4.700 Euro zusammensetze.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19.09.2013, adressiert an „Herrn M... c/o R...“ auf einen Betrag in Höhe von 12.280,24 Euro zu leisten. Der Beklagte listete insoweit auf, dass sich dieser Betrag aus 4.713,24 Euro „Hauptforderung Z...vom 29.03.2000“ und aus 7.567 Euro Säumniszuschlägen vom 03.05.2000-02.10.2013 aus 4.700 Euro zusammensetze.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2014, adressiert an Herrn Rechtsanwalt K..., der laut dem Schreiben seine anwaltliche Vertretung des Klägers versichert hatte, auf, einerseits einen Betrag in Höhe von 1.255,33 Euro und andererseits von 12.891,24 Euro zu leisten. Der Beklagte listete insoweit auf, dass sich ersterer Betrag aus der „Hauptforderung A... vom 28.01.2011“ in Höhe von 867,33 Euro, Säumniszuschlägen vom 04.03.2011-02.11.2014 aus 850 Euro in Höhe von 374 Euro und einer Mahngebühr in Höhe von 5 Euro zusammensetze. Der Betrag in Höhe von 12.891,24 Euro beruhe auf 4.713,24 Euro „Hauptforderung Z... vom 29.03.2000“ und auf 8.178 Euro Säumniszuschlägen vom 03.05.2000-02.11.2014 aus 4.700 Euro.
Mit „Mahnung“ vom 07.11.2016 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 4.713,12 Euro und Säumniszuschlägen „bis 16.12.2015“ in Höhe von 8.836 Euro auf.
Mit Bescheid vom 09.12.2016 setzte der Beklagte den Beitrag aus dem Bescheid vom 29.03.2000 um 1.027,74 Euro niedriger fest und gab als zu zahlenden Betrag nunmehr 3.685,50 Euro an.
Der Kläger verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.2016 das Grundstück. Im Zuge dessen wandte sich der Notar an den Beklagten und teilte mit, er sei beauftragt die Sicherungshypothek durch einen Teil des Kaufpreises des Vertrages zu tilgen.
Mit Schreiben vom 03.03.2017 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, dass die Säumniszuschläge für den Zeitraum vom September 2002 bis 31.12.2011, jedenfalls aber die Säumniszuschläge Oktober 2002 bis 30.12.2011 verjährt seien, sodass dem Beklagten nur eine Forderung in Höhe von 6.061,50 Euro bzw. 7.420,40 Euro zustünde. Die Löschungsbewilligung sei umgehend freizugeben. Hilfsweise werde der Erlass der Säumniszuschläge beantragt.
Der Notar wies unter dem 05.04.2017 die Bank, bei der das relevante Anderkonto geführt wurde, an zum einen 6.077,02 Euro, zum anderen 6.564,36 Euro zuzüglich 36,50 Euro Säumniszuschlag je Monat ab dem 11.03.2017 zu zahlen. Als Verwendungszweck waren jeweils die Kundennummer und der Name des Klägers sowie die Bescheidnummern angegeben. Mit Schreiben vom 04.05.2017 bestätigte der Beklagte dem Notar den Zahlungseingang in Höhe von 12.677,88 Euro.
Mit Schreiben vom 18.04.2017 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und forderte diesen auf den überwiesenen Teilbetrag in Höhe von 6.564,36 Euro nebst 36,50 Euro unverzüglich zurück zu überweisen.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 teilte der Beklagte mit, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten. Die Säumniszuschläge seien nicht verjährt.
Der Kläger hat am 30.05.2017 Klage erhoben.
Er führt aus, die Eintragung eines kapitalisierten Gesamtbetrages von 6.077,02 Euro ins Grundbuch ohne Unterscheidung zwischen Hauptforderung und Säumniszuschlägen widerspreche dem Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit und sei daher wegen Verstoßes gegen das Publizitätsprinzip nicht eintragungsfähig gewesen. Diese Eintragung sei daher von Amts wegen zu löschen gewesen. Deshalb habe der Beklagte durch die Überweisung des Notars in Höhe von 6.077,02 Euro eine rechtsgrundlose Zahlung erhalten. Zumindest nach Treu und Glauben habe der Kläger einen Anspruch in Höhe von 1.027,74 Euro, da insoweit der eingetragene Titel nachträglich von 4.712,12 Euro auf 3.685,38 Euro reduziert worden sei. Auch seien dementsprechend die Säumniszuschläge vom 01.05.2000 bis 30.09.2002 um 10,50 Euro überhöht gewesen.
Der Beklagte könne allenfalls einen Betrag in Höhe von 3.685,85 Euro für den Beitrag und Säumniszuschläge in Höhe von 1.068,65 Euro (36,85 Euro x 29 Monate) verlangen. Unter Beachtung der Rundung sei der korrekte Betrag 1058,50 Euro. Für die Zeit ab dem 01.10.2002 seien die Säumniszuschläge verjährt und die Eintragung im Grundbuch reiche nicht aus diese Verjährung zu verhindern.
Der Kläger habe 12.714,38 Euro an den Beklagten überwiesen.
Seine Klageforderung in Höhe von 6.162,28 Euro ergebe sich nach alledem wie folgt: Die Säumniszuschläge vom 01.01.2002 bis 31.12.2011 seien verjährt. Dies entspreche 111 Monaten je 47 Euro, mithin 5.217 Euro.
Für den nicht verjährten Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2017 sei der Beklagte fälschlich von einem Säumniszuschlag von 47 Euro je Monat ausgegangen. Richtigerweise hätten nur 36,50 Euro berechnet werden dürfen. Dies ergebe 640,50 Euro (61 Monate x 10,50 Euro).
Schließlich käme für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.009.2002 ein Betrag von 305,28 Euro hinzu. Für diesen Zeitraum habe der Kläger 1.363,78 Euro an Säumniszuschlägen an den Beklagten gezahlt, geschuldet seien indes nur 10.58,50 Euro (29 Monate x 36,50 Euro) gewesen, sodass 305,28 Euro zurückzuzahlen seien.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten einen Abrechnungsbescheid zu erlassen und hierin eine Erstattung zu seinen Gunsten in Höhe von 6.162,78 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit nach § 236 AO aus 6.162,78 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger entgegen § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) keinen Abrechnungsbescheid beantragt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die spätere Reduzierung der Beitragsforderung keine Auswirkungen auf die Höhe der Säumniszuschläge habe. Denn diese seien unabhängig von der Hauptforderung. Die Säumniszuschläge seien auch nicht verjährt, da die Verjährung durch die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 231 AO unterbrochen sei. Der Kläger habe 12.677,88 Euro an den Beklagten überwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten das notwendige Vorverfahren durchgeführt, § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat den Beklagten um Erstattung der Zahlung von 6.564,36 Euro nebst 36,50 Euro mit Schreiben vom 18.04.2017 ersucht. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2017 abgelehnt.
Da über den streitigen Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 218 Abs. 2 AO, soweit er einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, ist die auf Verpflichtung gerichtete Klage des Klägers statthaft.
Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 18.04.2017 sinngemäß einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides gestellt, als er den Beklagten zur Rückerstattung des Betrages in Höhe von 6.564,36 Euro zuzüglich 36,50 Euro aufforderte. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze des Klägers ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) über die Auslegung von Willenserklärungen, kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Dinge seinen Belangen am ehesten entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, BVerwGE 115, 302).
Nach § 218 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG entscheidet die Abgaben erhebende Behörde, besteht Streit, ob und ggf. in welcher Höhe Abgabenrückstände bestehen oder Zahlungsansprüche erloschen sind, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Meinungsverschiedenheiten sollen mithin nicht sogleich vor Gericht ausgetragen werden, sondern sollen in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 218 Rn. 10). Kann hiernach also der Betroffene eine Leistungsklage nicht unmittelbar erheben und bedarf es bei Meinungsverschiedenheiten der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, dessen alleiniger Gegenstand der Erlass eines Abrechnungsbescheides sein kann, so bestimmt dieser Umstand auch das Verständnis des an die Abgabenbehörde heran getragenen Ansinnens (VG Cottbus, Urteil vom 27. Januar 2014 – 6 K 802/13 –, juris Rn. 21; VG Cottbus, Urteil vom 24. September 2018 – 6 K 85/14 –, Rn. 23 - 30, juris).
Gemessen daran ist das Schreiben des Klägers vom 18.04.2017 als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides zu verstehen, in dem der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 6.564,36 Euro unstreitig gestellt wird (vgl. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beklagte hat hieraufhin keinen Bescheid erlassen sondern nur wiederholt daran festgehalten, dass er auf seiner Rechtsauffassung beharrt. Selbst wenn man diese Mitteilungen als ablehnende Bescheide auffasst, hat der Kläger sich gegen diese gewandt und der Beklagte hieraufhin keinen Widerspruchsbescheid erlassen.
2. Die Klage ist indes nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO auf Erlass des begehrten Abrechnungsbescheides.
Hiernach hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Abgabe oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist.
Die vom Notar auf Rechnung des Klägers geleistete Zahlung in Höhe von jedenfalls 12.677,88 Euro, ggf. auch 12.714,38 Euro erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund.
a) Der Kläger hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er den Beitrag selbst akzeptiert hat und sich seine Erstattungsforderung – wie aus seinem Klageschriftsatz ersichtlich – nur auf bestimmte Säumniszuschläge bzw. deren Höhe bezieht. Der Kläger hätte insoweit auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von vermeintlich zu viel geleisteten Beiträgen. Der Beklagte hat aufgrund des Beitragsbescheides vom 29.03.2000 als Beitrag vom Kläger zunächst 4.713,24 Euro und – nach Reduktion durch den Neuberechnungsbescheid vom 09.12.2016 - sodann 3.685,50 Euro vom Kläger erhoben. Mehr als dies hat der Kläger auch nicht gezahlt. Einwände gegen den Rechtsgrund des Beitrags sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob man der formellen oder der materiellen Rechtsgrundlehre (vgl. zum Streitstand etwa BeckOK AO/Brühl, 7. Ed. 1.1.2019, AO § 37 Rn. 159, m.w.N.) folgt, liegt hier der bestandskräftige Bescheid vom 29.03.2000 vor, gegen den der Kläger keine Einwände vorbringt.
Der Umstand, ob ein Abgabenbescheid rechtswidrig ist, hat auf die Entstehung der Säumniszuschläge bzw. die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids auch keinen Einfluss. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, aus der sich die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis ergeben, können im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden und zwar auch dann nicht, wenn die Höhe von Säumniszuschlägen streitig ist (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 19. April 2011 – 11 K 1562/09 AO –, juris).
b) Soweit der Kläger meint, ihm stehe ein Erstattungsanspruch bezüglich gezahlter Säumniszuschläge für einen Teilzeitraum zu, trifft dies nicht zu. Die Leistung auf die Säumniszuschläge erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund.
aa) Die Säumniszuschläge waren zunächst gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1, 3, 4 AO entstanden. Hiernach ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird; der Abgabenbetrag ist – nach der zunächst maßgeblichen Fassung vom 22.12.1999 - auf hundert Deutsche Mark bzw. – nach der im Folgenden, soweit relevant maßgeblichen Fassung vom 19.12.2000 - auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag nach unten abzurunden. Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Abgabe festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Abgabe aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
Gegen den Kläger wurde ein Schmutzwasserbeitrag mit Bescheid vom 29.03.2000 festgesetzt. Dies ergibt eine Auslegung des Bescheides.
An wen sich ein Abgabenbescheid inhaltlich richtet, ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 L 344/08 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2017 – 2 A 129/16 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, Juris; Urteil vom 24. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 = KStZ 1995,73; BFH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02 -, BFH/NV 2005, 1365 = HFR 2005, 1103; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 – 5 A 2342/09 –, Rn. 36, juris). Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist dem Bestimmtheitserfordernis bereits dann Genüge getan, wenn der Inhaltsadressat vom Empfänger durch Auslegung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Sinne einer objektiven Erklärungsbedeutung bestimmbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2012 - 9 C 7/11 -, juris).
Zwar ist der Bescheid an „Herrn R... (sic!), als Verw. f. Herrn S...“ adressiert. Aus dem Zusatz „Verw. f.“ ergibt sich aber, dass der mit dem Bescheid in Anspruch genommene Abgabenschuldner der Kläger sein sollte und der Bescheid nur an Herrn A...– als angeblicher Verwalter - adressiert war. Ohne, dass es hierauf ankommt, basierte dies auf der – wohl fehlerhaften – Auffassung des Beklagten, dass Herr A... Verwalter sei. Was genau der Beklagte meinte unter dem Begriff des „Verwalters“ zu verstehen, verbleibt im Dunkeln. Jedenfalls hat Herr A... selbst mit Schreiben vom 08.05.2001 erstmals dem Beklagten mitgeteilt, keineswegs „Verwalter“ zu sein, sondern nur als eine Art Empfangsbevollmächtigter für den Kläger zu fungieren, da dieser in Spanien weile. Dies hielt den Beklagten indes nicht davon ab, auch (teilweise) in der weiteren Kommunikation erneut auf Herrn A...„ als Verw. f. M...“ zurückzukommen, so auch mit Bescheid vom 09.12.2016 (dort als „Verwalter für M... (sic!)“). Herr A...korrespondierte dann auch vielfach mit dem Beklagten für den Kläger teilweise mit der unklaren Bezeichnung „i.A.“ und legte sogar teilweise gegen Schreiben des Beklagten Widerspruch ein.
Da aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes insoweit nach den Umständen keine Zweifel daran bestanden, wen der Bescheid belasten sollte – nämlich den Kläger -, erscheint dem Gericht die vorstehende Auslegung geboten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass immer wieder Unsicherheiten in der Kommunikation zwischen den Beteiligten bestanden, der Beklagte etwa selbst nach seinen Ausführungen etwaig von Herrn A...im späteren Verlauf als Beitragsschuldner oder aber als Verwalter ausging. Auch der Kläger ist indes offenkundig davon ausgegangen, dass der Bescheid ihn betreffen sollte, was schon daran ablesbar ist, dass er telefonisch aus Spanien einen Stundungsantrag beim Beklagten gestellt und den Ausgleich der Forderung in Aussicht gestellt hat. Auch die Bezeichnung des Klägers als „S...“ beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler, genauso wie die Bezeichnung von Herrn A...als „Herrn A...“.
Unstreitig hat der Kläger vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum April 2017 keinerlei Zahlung auf die Beitragsschuld aus dem Bescheid vom 29.03.2000 vorgenommen. Der Schmutzwasserbeitrag wurde nach § 9 der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des MAWV vom 26.08.2000, die sich gemäß ihres § 24 Rückwirkung auf den 01.01.1996 beimaß (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Teltow-Fläming, Nr. 41, vom 26.09.2000, S. 76ff.) einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. In Anbetracht des Bescheiddatums vom 29.03.2000 und mangels anderweitiger Erkenntnisse, erscheint es naheliegend, dass der Bescheid im April 2000 bekannt gegeben wurde, der Beitrag im Mai 2000 fällig wurde und somit der erste Säumniszuschlag im Mai 2000 verwirkt wurde. Allerdings hat der Kläger sich am 13.06.2000 telefonisch beim Beklagten gemeldet und um eine Stundung gebeten. Dieser ist der Beklagte bis zum 20.07.2000 mit Bescheid vom 15.06.2000 nachgekommen.
Auch die Höhe der vom Beklagten geforderten und vom Kläger bezahlten Säumniszuschläge begegnet keinen Bedenken.
aaa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum ab Fälligkeit im Mai 2000 bis zum 09.12.2016. Der Beitrag betrug gemäß dem Beitragsbescheid vom 29.03.2000 9.218,30 DM (entspricht 4.713,24 Euro).
Hiernach ist der Betrag der Säumniszuschläge für die Zeit von Mai 2000 bis 31.12.2001 – mit Ausnahme des Junis und Julis 2000, da in diesem Zeitraum der Beitrag gestundet wurde - aus 9.200 DM zu berechnen, sodass Säumniszuschläge in Höhe von 1656 DM (92 DM x 18 Monate) verwirkt waren, was 846,70 Euro entspricht.
Für die Zeit ab 01.01.2002 bis 09.12.2016 ist der Betrag der Säumniszuschläge aus 4.700 Euro zu berechnen, sodass Säumniszuschläge in Höhe von 8.460 Euro (47 Euro x 180 Monate) verwirkt waren.
Anders als der Kläger meint ist auch weder aus Treu und Glauben, noch aus einer anderen Rechtsgrundlage der Betrag der Säumniszuschläge deshalb zu reduzieren, weil der Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2016 seinen Bescheid vom 29.03.2000 (konkludent) insoweit aufgehoben hat als darin ein Beitrag von mehr als 3.685,50 Euro festgesetzt wurde.
Der Kläger übersieht hier die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 4 AO. Hiernach bleiben die bis zur Aufhebung der Festsetzung einer Abgabe verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Die (Teil-)Aufhebung erfolgte durch den Bescheid vom 09.12.2016 ex nunc, zum einen da keinerlei Wille des Beklagten für eine rückwirkende Aufhebung ersichtlich ist. Zum anderen weil die Teilaufhebung auf einer Neuberechnung der Beiträge infolge der neuen Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 04.09.2014 beruhte. Sinn war alle Beitragszahler so zu stellen, wie sie nach dieser neuen Satzung stünden, um zu vermeiden, dass es zu Divergenzen aufgrund des unterschiedlichen Satzungsrechts des Beklagten kommt. Dies führte bei einigen Beitragszahlern zu einer Nacherhebung, bei anderen – wie dem Kläger – zu einer Ermäßigung.
bbb) Für den Zeitraum ab Januar 2017 bis zur Zahlung im April 2017 war sodann als Basis der „neue“ Beitrag von 3.685,50 Euro heranzuziehen. Hiernach waren die Säumniszuschläge für diesen Zeitraum aus 3.650 Euro zu berechnen, sodass Säumniszuschläge in Höhe von 146 Euro (36,50 Euro x 4 Monate) verwirkt waren
ccc) Die Gesamthöhe der verwirkten Säumniszuschläge für den gesamten Zeitraum betrug somit 9.452,70 Euro.
bb) Anders als der Kläger meint, waren die Säumniszuschläge nicht deshalb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5 lit. a, Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 47, 228ff. AO erloschen, weil sie verjährt waren bzw. sind.
Gemäß § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Gemäß § 229 AO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Daraus ergibt sich, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres ist.
aaa) Eine Verjährung scheidet somit aus, soweit es die in dem Zeitraum 2012-2017 verwirkten Säumniszuschläge betrifft. Denn der Kläger hat insoweit spätestens im Mai 2017 durch Zahlung des Notars die Forderung beglichen. Dies entspricht 2.966 Euro (60 Monate x 47 Euro = 2.820 Euro; 4 Monate x 36,50 Euro = 146 Euro).
bbb) Eine Verjährung scheidet unabhängig von der Frage einer Unterbrechung durch eine etwaig eingetragene Sicherungshypothek ferner für die im Jahr 2011 verwirkten Säumniszuschläge aus. Denn insoweit ist die Verjährung durch die Mahnung des Beklagten vom 07.11.2016 unterbrochen worden. Gemäß § 231 Abs. 1 AO, in der zur Zeit der Mahnung vom 07.11.2016 geltenden Fassung vom 15.12.2003, wird die Zahlungsverjährung u.a. unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Dies betrifft Säumniszuschläge in Höhe von 564 Euro (12 Monate x 47 Euro). Im Übrigen geht das Gericht selbständig tragend davon aus, dass die Verjährung insoweit auch durch die Eintragung der Sicherungshypothek im Hinblick auf die Säumniszuschläge unterbrochen wurde (vgl. dazu im Folgenden).
ccc) Eine Verjährung scheidet unabhängig von der Frage einer Unterbrechung durch eine etwaig eingetragene Sicherungshypothek ferner für die in den Jahren 2008 bis 2010 verwirkten Säumniszuschläge aus. Denn insoweit ist die Verjährung durch die Zahlungsaufforderungen des Beklagten vom 21.08.2013 und 19.09.2013 unterbrochen worden. Gemäß § 231 Abs. 1 AO, in der zur Zeit der Mahnungen vom 21.08.2013 und 19.09.2013 geltenden Fassung vom 15.12.2003, wird die Zahlungsverjährung u.a. unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Dies betrifft Säumniszuschläge in Höhe von 1.692 Euro (36 Monate x 47 Euro). Jedenfalls die Zahlungsaufforderung vom 21.08.2013 ist auch dem Empfangsbevollmächtigten des Klägers – Herrn A...– zugegangen und dem Kläger auch bekannt geworden, was sich schon aus dem Antwortschreiben des Herrn A...vom 09.09.2013 unzweifelhaft ergibt. Im Übrigen geht das Gericht selbständig tragend davon aus, dass die Verjährung insoweit auch durch die Eintragung der Sicherungshypothek im Hinblick auf die Säumniszuschläge unterbrochen wurde (vgl. dazu im Folgenden).
ddd) Die Verjährung scheidet auch bezüglich der Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 02.05.2000 bis 01.09.2002 – mit Ausnahme der Säumniszuschläge für den Zeitraum Juni und Juli 2000, die nach dem Vorstehenden aufgrund der Stundung nicht entstehen konnten – in Höhe von 1.269,70 Euro (18 Monate x 92 DM = 1646 DM = 846,70 Euro; 9 Monate x 47 Euro = 423 Euro) gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO n.F. bzw. § 231 Abs. 1 S. 1 Variante 8 AO aus, ohne dass es darauf ankommt, welche Norm hier anwendbar wäre. Hiernach wird die Verjährung eines Anspruches unterbrochen durch eine Vollstreckungsmaßnahme.
So liegt es hier.
Anders als der Kläger meint, spielt die teilweise von Oberlandesgerichten (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 34 Wx 433/11 –, juris; bzgl. Zinsen OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. April 2014 – 15 W 665/14 –, juris; offengelassen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Mai 2016 – 3 W 171/16 –, juris; auch: OLG Hamm, Beschluss vom 07. Februar 2013 – I-15 W 4 + 5/13 –, juris) vertretene Auffassung, dass „kapitalisierte“ Säumniszuschläge nicht in einer Summe zusammen mit der Hauptforderung, sondern nur gesondert in das Grundbuch, bspw. im Rahmen einer Hypothek, eingetragen werden können, für die Frage der Unterbrechung der Verjährung keine Rolle.
Denn die Verjährung wird für einen Anspruch durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Vollstreckungsmaßnahme bezieht, vgl. § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO n.F. bzw. § 231 Abs. 1 S. 1 Variante 8 AO, § 231 Abs. 4 AO. Damit ist allein Voraussetzung, dass sich eine Vollstreckungsmaßnahme auf einen bestimmten Anspruch und auf einen bestimmten Betrag bezieht. Nicht relevant ist, ob dieser auch aus dem Grundbuch nachvollziehbar ist. Problematisch wird dies nur dann, wenn etwa mehrere Forderungen dergestalt vollstreckt werden, dass gar nicht mehr feststellbar ist, aus welchen Ansprüchen sie sich zusammensetzen. Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil bezüglich der in Rede stehenden („kapitalisierten“) Säumniszuschläge sich deren Höhe und Zeitraum klar aus dem „Amtshilfeersuchen“ des Beklagten vom 23.08.2002 ergeben.
Ohne Belang ist danach auch, ob der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Eintragungsfähigkeit von „kapitalisierten“ Säumniszuschlägen in Summe mit der Hauptforderung im Grundbuch zu folgen ist. Selbst wenn eine Eintragung grundbuchrechtlich zu unterbleiben hätte und eine gegenteilige Eintragung rechtswidrig wäre, würde dies schon deshalb nichts an einer Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 AO bzgl. eingetragener Säumniszuschläge ändern, weil Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung durch eine Vollstreckungsmaßnahme nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist, weil das Gesetz allein an die Tatsache eines bestimmten Handelns anknüpft, aber nicht daran, ob dieses dem Gesetz entsprach (vgl. BFH 21.6.2010 – VII R 27/08, BStBl. II 2011, 331; BeckOK AO/Oosterkamp, 7. Ed. 1.1.2019, AO § 231 Rn. 17-19.2).
Auch im Übrigen wäre dies ohne Belang, da die Erwägungen der Oberlandesgerichte, die dazu führen, dass Säumniszuschläge nicht in das Grundbuch eingetragen werden dürfen, nichts mit den Erwägungen bezüglich einer Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 AO zu tun haben. Denn die Erwägungen der Oberlandesgerichte beruhen auf dem Publizitätsgrundsatz des Grundbuches. In der Tat erscheint denkbar, dass es grundbuchrechtlich notwendig ist, dass aus dem Grundbuch ersichtlich ist, welche Forderung in welcher Höhe ggf. durch eine Hypothek, Grundschuld, o.Ä. gesichert ist und wie sich diese zusammensetzt. Denn Zweck des Grundbuches ist es, dass die relevanten Personenkreise – etwa der Eigentümer selbst, seine Rechtsnachfolger, Erwerber des Grundstückes, Gläubiger des Eigentümers – sich einen Überblick darüber verschaffen können, welche Lasten auf dem Grundstück ruhen. Dies wäre verfehlt, wenn Forderung und Forderungshöhe sich nicht aus diesem ergeben würden. Nach der Auffassung der Oberlandesgerichte wäre es zutreffend, bei der Eintragung von Säumniszuschlägen als Nebenforderung diese wie im Titel selbst nur unter Angabe der gesetzlichen Höhe und ihrer Fälligkeit, nicht aber unter (teilweiser) Angabe eines kapitalisierten Betrags, vorzunehmen (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 34 Wx 433/11 –, Rn. 9, juris).
Dies ist aber nicht gleichzeitig auch der Zweck einer Vollstreckungsmaßnahme. Zweck dieser ist es, zum einen natürlich den Anspruch gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen oder jedenfalls – wie im hier interessierenden Fall einer Zwangssicherungshypothek – zu sichern. Im Kontext des § 231 Abs. 1 AO ist Zweck der Vollstreckungsmaßnahme ferner, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass der Gläubiger weiterhin an der Forderung festhält und gewillt ist, diese gegen den Schuldner notfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Die innere Rechtfertigung der Verjährung dürfte darin zu sehen sein, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit der Schuldner in seinem Vertrauen darauf geschützt werden soll, der Gläubiger werde den Anspruch nunmehr nicht mehr geltend machen. Daher knüpft die Unterbrechung der Verjährung in § 231 Abs. 1 AO – jedenfalls teilweise - an eine Vielzahl von Maßnahmen an, die genau dieses Vertrauen erschüttern oder gar nicht erst entstehen lassen. Dies greift auch hier. Solange eine Sicherungshypothek für die Beitragsforderung und die Säumniszuschläge im Grundbuch für das Grundstück des Klägers eingetragen war, konnte der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darauf vertrauen, der Beklagte würde seine Forderung – inklusive der Säumniszuschläge – nicht mehr gegen ihn durchsetzen wollen. Vielmehr hatte der Beklagte schon zur Zwangsvollstreckung gegriffen und nur bisher darauf verzichtet auch den finalen Schritt – die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers aus der Hypothek – zu gehen. Anhand dieser Wertung spielt es keine Rolle, ob der Beklagte die Säumniszuschläge separat oder mit der Hauptforderung zusammen hat eintragen lassen. Denn dem Kläger als Schuldner war schon durch die Maßnahme der Eintragung selbst und sogar aus dem Wortlaut der Eintragung im Grundbuch ohne weiteres bekannt, worauf – insbesondere auch auf welchen Betrag – sich die Maßnahme bezog und mit welcher Forderung er insoweit rechnen konnte.
eee) Die Verjährung scheidet auch bezüglich der übrigen Säumniszuschläge in Höhe von 2.961 Euro für den Zeitraum vom 02.10.2002 bis 31.12.2007 (63 Monate x 47 Euro) gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO n.F. bzw. § 231 Abs. 1 S. 1 Variante 8 AO aus, ohne dass es darauf ankommt, welche Norm hier anwendbar wäre. Hiernach wird die Verjährung eines Anspruches unterbrochen durch eine Vollstreckungsmaßnahme.
So liegt es hier, da die Säumniszuschläge für den Zeitraum ab dem 02.10.2002 durch die Zwangssicherungshypothek gesichert waren.
Für diese bestehen auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine grundbuchrechtlichen Bedenken. Vielmehr sind diese – wie es das Oberlandesgericht München (a.a.O.) ausdrücklich für zulässig hält - nur unter Angabe ihrer gesetzlichen Höhe und Fälligkeit in dem Grundbucheintrag enthalten, d.h. nicht kapitalisiert.
Auch ansonsten ist nichts gegen die Unterbrechung der Verjährung der Säumniszuschläge für diesen Zeitraum einzuwenden. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass es sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Säumniszuschläge um zukünftige Forderungen gehandelt hat. Es entspricht zunächst allgemeiner Meinung, dass es zulässig ist auch zukünftige, d.h. im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht entstandene, Forderungen durch eine Hypothek zu sichern. Es reicht insoweit aus, dass bereits eine Rechtsgrundlage der Forderung bestimmbar und das Entstehen der Forderung auf dieser Rechtsgrundlage möglich ist (allg. Meinung, vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – I-15 W 348/10 –, Rn. 14, juris; OLG München a.a.O.).
Auch einer Unterbrechung der Verjährung steht die vorzeitige Eintragung der Hypothek bezogen auf die Säumniszuschläge nicht entgegen. Dies führt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Verjährung dieser Forderungen nie zu laufen beginnt, solange die Sicherungshypothek eingetragen ist. Dies ist aber Folge der Sonderkonstellation der Hypothek und bezüglich kaum einer anderen der Unterbrechungshandlungen (etwa ähnlich wäre es bei Pfändungspfandrechten) des § 231 Abs. 1 AO denkbar.
Gegen dieses Ergebnis könnte zwar sprechen, dass eine Verjährungsunterbrechung begrifflich nicht eintreten kann, bevor nicht die Verjährung zu laufen begonnen hat oder gar bevor der gesicherte Anspruch überhaupt entstanden ist. Dies greift aber nicht durch. Denn wie bereits ausgeführt, ist die innere Rechtfertigung der Verjährung zum einen und der Verjährungsunterbrechung zum anderen, ein etwaig schützenswertes Vertrauen des Schuldners. Ist aber gegen ihn bereits wegen einer Forderung die Zwangsvollstreckung eingeleitet, kann ein solches Vertrauen nie entstehen. Vielmehr muss der Schuldner aufgrund der Hypothek jederzeit damit rechnen, dass gegen ihn wegen der gesicherten Forderung weiter vollstreckt wird. Die Verjährung der zukünftigen Säumniszuschläge ist damit in einer Konstellation wie hier in der gleichen juristischen Sekunde unterbrochen, in der ihre Verjährung erstmals zu laufen beginnen würde.
c) Nach alledem scheidet auch ein Zinsanspruch des Klägers aus § 236 AO oder einer anderen Rechtsgrundlage aus, da kein Erstattungsanspruch besteht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.