Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.05.2019 – 5 L 658/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0507.5L658.18.00
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Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1962/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 (Az.: 7…) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse am Aufschub und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylG).
Solche ernstlichen Zweifel lassen sich zunächst für das ausgesprochene Verdikt der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) nicht feststellen. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat.
Vorliegend hat Ungarn den Antragsteller am 8. Mai 2018 internationalen Schutz in Form subsidiären Schutzes gewährt.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle einer Abschiebung nach Ungarn keine gegen die EMRK verstoßende Behandlung.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit ungarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle also widerlegt wäre.
Die ins Verfahren eingeführten Auskünfte belegen das Gegenteil.
Es droht keine Obdachlosigkeit. Personen, die in Ungarn internationalen Schutz erhalten haben und die auf Grund des Rückübernahmeabkommens aus Deutschland überstellt werden, können sich bereits vorab telefonisch oder per E-Mail oder unmittelbar nach der Überstellung in Budapest mit Nichtregierungsorganisationen in Verbindung setzen, die eine Wohnung vermitteln oder zur Verfügung stellen. Die Vermittlung kann auch kurzfristig erfolgen und wurde in der Vergangenheit auch bereits für mehrere rücküberstellte Familien erfolgreich praktiziert. Anerkannte Schutzberechtigte können zwischen einem Monat und einem Jahr in von diesen Nichtregierungsorganisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Diese Hilfe wird etwa durch die Organisationen „Menedek“ und Kalunba Social Services Nonprofit Ltd trotz Fortfalls von Fördergeldern fortgesetzt (Liaisonbeamter Ungarn, Auskunft vom 2. August 2018; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 23 L 708.18 A – Juris Rn. 15). Kommunalverwaltungen gewähren Wohngeld (maximal 8.000 Forint). Üben anerkannte Schutzberechtigte eine Erwerbstätigkeit aus, finden sie auch eine angemessene Wohnung für sich und ihre Familie (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation „Menedek“ haben alle anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, die sich um eine Beschäftigung bemühen, große Chancen, eine Anstellung zu finden. Arbeitgeber stellen zudem in der Regel über dem Mindestlohn an und leisten zum Teil Integrationshilfen. Mit dem Lohn kann angemessener Unterhalt und eine Unterkunft für die ganze Familie bestritten werden. Arbeitsstellen werden von der staatlichen Arbeitsvermittlung auch ohne eine Adresse vermittelt. Die Beschäftigungsquote hat bereits zur Jahresmitte 2017 den höchsten Stand seit Anfang der 90iger Jahre und die Arbeitslosenquote ihren Tiefststand erreicht. Für das zweite Quartal 2017 sind ca. 50.000 offene Stellen registriert gewesen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Es steht daher zu erwarten, dass der Ehemann der Antragstellerin und ihr mittlerweile 22jähriger Sohn, deren Eilanträge mit Beschlüssen vom heutigen Tage ebenfalls abgelehnt wurden (5 L 656/18.A und 5 L 657/18.A), den Unterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit sichern können.
Anerkannt subsidiär Schutzberechtigte werden u.a. von Sozialarbeitern dabei unterstützt, eine Sozialversicherungskarte zu beantragen. Bereits nach Erteilung der sog. MIR-Nummer sind sie berechtigt, Sozialleistungen zu beziehen. Das ungarische Sozialsystem bietet grundsätzlich Versicherungsschutz in den Bereichen Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und –unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Darüber hinaus ist auch die Versorgung im Krankheitsfall gesichert (VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 23 L 708.18 A – Juris Rn. 16). Anerkannte Schutzberechtigte haben bei Bedürftigkeit, die bei ca. weniger als 100 Euro Monatseinkommen liegt, ebenso wie ungarische Staatsbürger Anspruch gegen die Kommune auf Übernahme von Kosten medizinischer Behandlung (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Lebensrettende Versorgung und Notfallversorgung werden in Ungarn ungeachtet des Schutzstatus und Staatsangehörigkeit ggf. auch ohne Nachweis der Identität geleistet. Bei Problemen erteilt die ungarische Rechtshilfe in medizinischen Angelegenheiten eine kostenlose Beratung (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Für Kinder wird Kindergeld, Kindergartenunterstützung sowie Kindern aus sozial schwachen Familien eine Kinderschutzleistung (kostenlose Schulverpflegung, Hilfe zum Kauf von Schulmaterialien usw.) ausgezahlt. Schulpflichtige Kinder, die der ungarischen Sprache nicht mächtig sind, erhalten durch die Schule, die sie besuchen, Eingliederungshilfen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Ob die Antragsteller in Ungarn eine Situation vorfinden, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, insbesondere sie dort Integrationsprogramme erwarten, ist rechtlich irrelevant. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 92).
Ebenso wenig liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Ungarn als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.