Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.05.2019 – 1 L 240/19

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0523.1L240.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. 1. Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegen die S ... als Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, sondern dass der Bürgermeister der Stadt – dem die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl als Wahlbehörde obliegt, § 13 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) – auf der Passivseite beteiligt ist.

2. Das Gericht legt die Antragsschrift vom 17. Mai 2019 des Weiteren nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass das Begehren des Antragstellers ausschließlich darauf zielt, dem Beigeladenen das aktive Wahlrecht für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 26. Mai 2019 zu entziehen.

Zwar lassen weite Teile der Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – so auch der Hinweis auf den, von Seiten des Antragstellers allerdings missverstandenen, § 55 Abs. 1 S. 2 BbgKWahlG (S. 2 der Antragsschrift, vorletzter Absatz, und S. 6, 2. Absatz) – und das von Seiten des Antragstellers als maßgeblich in Bezug genommene Privatgutachten vom 20. März 2019 darauf schließen, dass dem Antragsteller (zumindest auch) daran gelegen sein könnte, dem Beigeladenen das passive Wahlrecht, nämlich seine Wählbarkeit nach § 11 BbgKWahlG, für die am 26. Mai 2019 anstehende Kommunalwahl zu entziehen.

Entscheidend ist jedoch, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit nach § 8 und § 11 BbgKWahlG weitgehend – und was das Erfordernis eines ständigen Wohnsitzes im Wahlgebiet angeht, vollständig – deckungsgleich sind, dass der Antragsteller vorgerichtlich sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht des Beigeladenen mit der Begründung in Frage gestellt hatte, dieser habe seinen ständigen Wohnsitz nicht in L ..., sondern am Ort seines melderechtlichen Hauptwohnsitzes in G ..., und dass sich – hiervon ausgehend – der von Seiten des Antragstellers formulierte Antrag auf Seite 1 der Antragsschrift zweifelsfrei lediglich auf das aktive Wahlrecht des Beigeladenen bezieht. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gehalten ist, im Zweifel diejenige Auslegung zu wählen, die ein zulässiges und den Interessen des Rechtsschutzsuchenden möglichst gerecht werdendes Rechtsschutzbegehren ergibt (vgl. etwa Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 7. Aufl. 2018, § 88 Rn. 4 m .w . N.). Ein eventuelles – gerichtskostenrechtlich zu Lasten des im Verfahren Unterliegenden beachtliches, weil selbstständiges – Begehren des Antragstellers, dem Beigeladenen auch das passive Wahlrecht für die Kommunalwahl in der Stadt L ... entziehen zu lassen, wäre jedoch von vornherein unzulässig, weil bereits außergerichtlich nur der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde berechtigt sind, die Zulassung eines Wahlvorschlages anzugreifen, § 37 Abs. 5 S. 2 BbgKWahlG; im Übrigen dürfte es einem solchen vermeintlichen Begehren des Antragstellers an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, denn auch im Falle der erst nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl kommt ein Verlust des Sitzes in der Stadtverordnetenversammlung in Betracht, § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 BbgKWahlG.

II. 1. Der von Seiten des Antragstellers formulierte und nach alledem wörtlich zu verstehende Antrag, „… (dem) Antragsgegner ... im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, … (den Beigeladenen) aus dem Wählerverzeichnis der Stadt L ... für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 26.05. 2019 zu streichen“, ist unzulässig.

Zwar sind nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO einstweilige Anordnungen grundsätzlich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach brandenburgischem Kommunalwahlrecht kann ein Bürger jedoch (jedenfalls) die Wahlberechtigung eines anderen Bürgers der jeweiligen Gemeinde nicht zulässigerweise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angreifen. Nach § 55 Abs. 4 BbgKWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden; nach § 24 BbgKWahlG kann derjenige, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, gegen dieses schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen und gegen die Entscheidung der Wahlbehörde Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben. Der Kreiswahlleiter entscheidet über die Beschwerde spätestens am 4. Tag vor der Wahl. Diese Regelungen, die im Unterschied zu anderen Bestimmungen des brandenburgischen Kommunalwahlrechts – vgl. etwa § 58 Abs. 2 BbgKWahlG – einen Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht nicht erwähnen, sind abschließend. Derjenige, der sich – wie vorliegend – gegen das Wählerverzeichnis wendet, ist damit darauf verwiesen, die Entscheidung n a c h Durchführung der Wahl im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens anzugreifen (sog. Grundsatz der „Exklusivität der Wahlprüfung“; so auch Schumacher/Benedens/Erdmann/Ober-mann etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Februar 2014, § 24 Nr. 2 und § 55 unter Nr. 7.4).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des Kommunalwahlrechts des Landes Brandenburg ergeben sich weder aus dem Umstand, dass eine allein auf die unberechtigte Zulassung eines einzelnen Bürgers zur Wahl gestützte Wahlprüfung kaum erfolgversprechend sein dürfte (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG, wonach die Wahl nur ungültig sein kann, wenn ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre) noch – für sich genommen oder im Zusammenhang hiermit – aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar gewährt diese Verfassungsnorm jedermann lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in s e i n e Rechte; hierum geht es vorliegend jedoch ersichtlich nicht und insbesondere kann der Antragsteller nicht geltend machen, er werde dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ein anderer Bürger unberechtigterweise in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Die Wahlverfahren und Wahlprüfungsverfahren dienen nicht primär dem Schutz subjektiver Rechte Einzelner, sondern dem objektiven Zweck der Sicherung einer gesetzmäßigen Zusammensetzung der kommunalen Vertretung (Schumacher/Benedens/Erdmann/Obermann et. al., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Februar 2019, § 55 unter Nr. 1.1 ff.). Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, den Rechtsschutz Einzelner im Vorfeld einer Kommunalwahl aus Gründen ihrer möglichst reibungslosen Durchführung zu beschränken (vgl. etwa auch BVerfG, Beschl. v. 09. Juni 1970 – 2 BvC 1/70 –, juris; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. Mai 1967 – III A 1651/66 –, juris [nur LS]).

2. Ungeachtet der Unzulässigkeit des Eilantrages sieht sich die Kammer jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass sie nach derzeitigem Sachstand die Auffassung der Hauptbeteiligten des Verfahrens teilt.

Dem Beigeladenen dürfte die Wahlberechtigung nach der allein in Betracht kommenden Alternative des § 8 S. 1 Nr. 3 lit. a. BbgKWahlG fehlen, weil er im Wahlgebiet der Stadt L ... nicht seinen ständigen Wohnsitz hat.

Nach § 8 S. 2 BbgKWahlG wird bei – wie vorliegend – Inhabern von Hauptwohnung und Nebenwohnung der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet, und nach § 10 Abs. 1 S. 3 BbgKWahlG wird eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, lediglich dann am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 i. V. § 14 Abs. 2 S. 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) glaubhaft zu machen. Das ist hier entgegen der Auffassung der Kreiswahlleiterin nicht geschehen.

Eine Person begründet einen ständigen Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB an dem Ort, an dem sie sich ständig niederlässt, was einen entsprechenden Willensentschluss und die Umsetzung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung voraussetzt. Maßgeblich ist, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort liegt. Zwar kann eine Person einen ständigen Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten haben, wenn die Orte gleichermaßen den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse der Person darstellen, so etwa bei einer Person, die sich im Sommer ständig an einem Ort, im Winter ständig an einem anderen Ort aufhält und die an beiden Orten ständige Wohnungen hat. In diesen Fällen sind stets gleichzeitig beide Orte und nicht etwa abwechselnd der eine oder der andere Wohnsitz. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Person nur einen Wohnsitz hat (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 7 BGB, Rn. 9). Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse, etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken, genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 – 1 A 15/00 –, juris Rn. 51).

Der Beigeladene hat die gesetzliche Vermutung eines ständigen Wohnsitzes an dem Ort, in dem seine Familie in einem Eigenheim wohnt – in G ... –, ersichtlich weder in seinem Antrag vom 18. Februar 2019 noch – ausweislich der Begründung aus der Anordnung der Kreiswahlleiterin vom 17. April 2019 – im Rahmen der Anhörung durch diese widerlegt noch gar die tatsächlichen Umstände für eine Widerlegung glaubhaft gemacht (vgl. dazu etwa auch: VG Potsdam, Beschl. v. 20. Februar 2002 – 2 L 848/01 –, juris, insb. Rn. 21). Die (von Seiten des Gerichts unterstellten) Umstände, dass der Beigeladene und seine Ehefrau in L ... beruflich tätig sind, dass die Verwandten der Ehefrau des Beigeladenen in L ... wohnen und dass sich „auch der Freundeskreis in L ... verfestigt“ bzw. dass sich ein Freundeskreis „aufgebaut“ habe, sind dem Vorstehenden nach nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, dass sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Beigeladenen an dem Ort befindet, an dem die dreiköpfige Familie in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus wohnt. Entsprechendes gilt für die dargelegten Freizeitaktivitäten – der Sitz des „L ... “ befindet sich, soweit ersichtlich, ohnehin nicht in L ... – und die politischen Aktivitäten des Beigeladenen. Vor dem Hintergrund der – vorliegend sehr wohl bedeutsamen – nur geringen Wegstrecke zwischen G ... und L ..., der Familiensituation des Beigeladenen und des Wohneigentums in G ... kann nach alledem schwerlich davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene (auch) in Lauchhammer einen ständigen Wohnsitz besitzt; der sich aus der Auffassung der Kreiswahlleiterin (eine „Überlegung hinsichtlich der Frage, ob ein Doppelwohnsitz vorliegend könnte, […] [komme] nicht in Betracht“, S. 4 der Anordnung vom 17. April 2019) zwingend ergebende Schluss, der Beigeladene besitze gar einen alleinigen ständigen Wohnsitz in L ..., verbietet sich ohnehin.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Antragstellers bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 €. Mit Blick darauf, dass eine Entscheidung des Eilverfahrens eine – ohnehin noch nicht anhängige – Hauptsache vorwegnehmen wird, besteht keine Veranlassung, diesen Wert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).