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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.05.2019 – 3 L 79/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0527.3L79.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Februar 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2019 hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Leinen- und Maulkorbpflicht genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 – juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 – juris Rn. 5). Der Antragsgegner hat im Rahmen konkreter, auf den vorliegenden Fall bezogener Erwägungen das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwehr von Gefahren für Menschen und Tiere dargelegt.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (wie vorliegend in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung), wiederherstellen und in Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zukommt (wie vorliegend in Bezug auf Ziffer 4) gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, da ihr gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2019 gerichteter Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unterliegt die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2019 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtsgrundlage für die gegenüber der Antragstellerin getroffenen Anordnungen, außerhalb des befriedeten Besitztums ihren Hund "Teddy" ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziffer 1) und ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 2), ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz (OBG)). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners sind hier gegeben, weil alles dafür spricht, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, da die Gebote des § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. § 3 Abs. 3 S. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung (HundehV)) hier eingreifen.

Es bestehen keine Zweifel an der Einstufung des Hundes „Teddy“ als gefährlich. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten Hunde als gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV sind erfüllt. Der Hund „Teddy“ hat einen Menschen und ein Tier durch einen Biss geschädigt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die schriftlichen Aussagen der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vernommenen Zeugen bestätigen den Sachverhalt jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls am 14. Juli 2018. Unstreitig hat „Teddy“ an diesem Tag die Frau G... in ihr Bein gebissen. Wie aus ihren Aussagen vom 30. Juli 2018 und den ärztlichen Attesten vom 14. August 2018 hervorgeht, erlitt die Betroffene eine schmerzhafte Unterschenkelverletzung, wegen der sie sich in allgemeinmedizinische und chirurgische Behandlung begeben musste. Aufgrund der Verletzung war die Geschädigte stark in der Bewegung und im Alltag eingeschränkt.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, ihr Hund „Teddy“ sei von Frau K... zum Biss provoziert worden, indem diese sich „frontal gegenüber [der Antragstellerin] und (…) „Teddy“ aufgebaut“ und versucht habe „Teddy nach der Body Block Methode zu erziehen“ (S. 4 des Widerspruchs vom 22. Februar 2019) bzw. sich „in bedrohlicher Weise mit leicht ausgebreiteten Armen (…) auf Teddy frontal zu bewegte“ (Schriftsatz des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. August 2018). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten Hunde als bissig (…) ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („in ähnlicher Weise“) wird deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen. Ein bloßes „frontales Aufbauen“ zwischen Hund und Hundebesitzer kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder als Angriff noch als Provokation gewertet werden, jedenfalls vermag es nicht die Qualität einer Provokation „in ähnlicher Weise“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV erreichen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Geschädigte habe sich bedrohlich auf „Teddy“ zubewegt, ist der Vortrag schon nicht substantiiert genug. Gegen eine Provokation spricht auch, dass Frau C..., die das Geschehen beobachtet hat, in ihrer schriftlichen Aussage vom 17. August 2018 keine Handlung der Geschädigten beschreibt, die „Teddy“ zum Biss provoziert haben könnte, sondern lediglich schildert, dass „die Frauen sich gegenüberstanden“ und „Teddy plötzlich vorschoss und G...ins Bein biss.“

Auf die Frage, ob eine Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin auch wegen der zwei weiteren Vorfälle, auf die der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung Bezug genommen hat, zu bejahen ist, kommt es daher nicht mehr an. Im Übrigen ist zumindest auch der Vorfall vom 26. Oktober 2016 geeignet, die Einstufung des Hundes „Teddy“ als gefährlich zu begründen.

Es bestehen keine Zweifel, dass der Hund „Teddy“ auf Frau D... zugelaufen kam und sie mehrmals in den Rücken biss. Dies ergibt sich aus ihrer detailreichen Stellungnahme (Bl. 8 der Verwaltungsakte) und wird durch das Rettungs-Einsatzprotokoll des Notfallsanitäters Herrn P... bestätigt, ausweislich dessen sie eine „Bisswunde im Schulterblattbereich rechts, Wundbeschreibung: Risswunde der Oberhaut ohne sichtbare tiefere Verletzungen“ erlitt. Auch wenn der Geschädigten keine offene Wunde zugefügt wurde, hat der Hund sie durch Biss geschädigt; ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen reicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – OVG 5 N 69.16 – juris Rn. 7; Urteil der Kammer vom 22. September 2016 – 3 K 281/13). Darüber hinaus ist bei dem Vorfall auch der Hund der Betroffenen geschädigt worden. Dies ist ohne Weiteres den zahlreichen Quittungen der Fachtierärzte A... und A... zu entnehmen. Soweit die auf Seiten der Antragstellerin stehende Zeugin Frau W... in ihrer schriftlichen Aussage vom 16. Dezember 2016 einwendet, der Hund könne „sich bei dem Wurf über den Zaun der Kita sein Beinchen z.B. verstaucht haben“, dringt sie damit angesichts der oben genannten Leistungsbeschreibungen der tierärztlichen Belege nicht durch.

Der Hund „Teddy“ hat auch gebissen ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. Zwar tragen die Antragstellerin und Zeugin W... vor, die Geschädigte habe „mit Füßen gegen den Körper“ des Hundes „Teddy“ getreten. Der Einwand verfängt aber deshalb nicht, weil eingedenk der Schilderungen der am Vorfall Beteiligten nach den Umständen des Falls davon auszugehen ist, dass die (abwehrenden) Fußtritte der Frau Erhardt erst erfolgten, nachdem der Hund „Teddy“ auf sie zugelaufen kam und versucht hatte, nach ihrem Hund „Charly“ zu schnappen.

Die Antragstellerin beanstandet vergeblich, dass der Gefährlichkeit des Hundes „Teddy“ das für ihn ausgestellte Negativzeugnis der Sachverständigen K... vom 16. Oktober 2018 entgegensteht. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. Denn im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als widerleglich gefährlich gelten, wird die (konkrete) Gefährlichkeit eines als bissig geltenden Hundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV unwiderleglich vermutet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. August 2016 – OVG 5 S 34.15 – juris Rn. 4, vom 17. November 2017 – OVG 5 S 51.17 – juris Rn.11, und vom 4. Dezember 2018 – OVG 5 S 19.18 – juris Rn. 5). Dem trägt auch § 8 Abs. 3 S. 4 HundehV Rechnung, wonach das Negativzeugnis nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit verliert.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es im Fall der Gefährlichkeit eines Hundes auch keiner gesonderten Feststellung. Die Feststellung der Gefährlichkeit kann – wie auch hier geschehen – inzident im Zusammenhang mit den von der Behörde gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes angeordneten Maßnahmen überprüft werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 – 3 K 134/10 – juris Rn. 18, siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 5 A 2529/15 – juris Rn. 7 ff.).

Die zur Abwehr der festgestellten Gefahr angeordneten Maßnahmen entsprechen den in der Hundehalterverordnung definierten Pflichten, die sich aus dem Halten eines gefährlichen Hundes ergeben. Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist auch verhältnismäßig. Die Pflichten sind geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung bzw. andere Tiere vor dem Hund „Teddy“ zu schützen. Mildere und gleich wirksame Mittel als die angeordneten Maßnahmen sind nicht erkennbar. Insbesondere stellt sich der an die Antragstellerin herangetragene Appell, ihren Hund „Teddy“ freiwillig nur an einer Leine und mit einem Maulkorb spazieren zu führen (vgl. Aktennotiz über das Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner vom 10. Januar 2019, Bl. 229a der Verwaltungsakte) mangels fehlender Bereitschaft zu solchen Maßnahmen nicht als gleich geeignet dar. Mit der in der Ordnungsverfügung aufgegebenen Leinen- und Maulkorbpflicht ist nur eine geringe Beeinträchtigung von Halterin und Hund verbunden, während ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass jede denkbare von ihrem Hund ausgehende Gefahr ausgeschlossen wird.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung.

Auch gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2019 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500,00 Euro für die Verletzung der in den Ziffern 1 und 2 aufgenommenen Leinen- und Maulkorbpflicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind die Vorschriften der §§ 17, 20, 23 VwVGBbg. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung bemisst die Kammer die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit dem halben Auffangwert (vgl. Ziffern 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).