Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.06.2019 – 3 L 273/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0624.3L273.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Februar 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 3 des Bescheides vom 25. Januar 2019 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 -10 S 6.18 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – hier dazu, dass an der Beachtung und strikten Durchführung des formellen Verfahrens ein derart gewichtiges Interesse bestehe, welches soweit reiche, dass bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens selbst mit materiell-rechtmäßigen Baumaßnahmen nicht begonnen werden dürfe und auch der vorgenommene Vergleich mit demjenigen, der sich gesetzestreu verhalte sowie die sonstigen genannten Umstände, insbesondere das aufgezeigte geringe Interesse des Antragstellers an der Legalisierung seines Vorhabens wie auch das Vorliegen von Nachbarbeschwerden und dass gerade vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme begründet sei – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]). Voraussetzung für die begehrten Anordnungen ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig erweist. Nach § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. So liegt der Fall hier.
Soweit der Antragsteller maßgeblich mit seinen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erwägungen im Widerspruch vom 26. Februar 2019 darauf abhebt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung rechtswidrig sei, da es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle, da die Nutzungsuntersagung sich auf Grundstücke und eine Tierhaltung beziehe, hingegen nicht auf Gebäude, kann er damit nicht durchdringen.
Insoweit verkennt er, dass im § 80 Abs. 1 BbgBO ein bauliches Einschreiten bereits dann möglich ist, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden bzw. die Nutzung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht im Einklang steht. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Brandenburgische Bauordnung es den Bauaufsichtsbehörden gestatten würde, die bloße Nutzung von Grundstücken ohne baulichen Bezug zu untersagen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 02. Februar 2017 – 3 L 318/16 -). Ein baulicher Bezug ist hier aber gegeben. Die in der Ordnungsverfügung genannten Grundstücke stellen eine bauliche Anlage dar. Es spricht bereits vieles dafür, die einzelnen genannten Grundstücke als Teil einer Gesamtanlage anzusehen, nämlich einer Tierhaltungsanlage. Auf den einzelnen Grundstücken findet eine Tierhaltung statt, die von dem Antragsteller betrieben wird, jedenfalls auf ihn entscheidend zurückgeführt werden kann. Eine bauliche Anlage (Gesamtanlage) im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO ist nämlich auch dann gegeben, wenn sie aus einzelnen für sich betrachtet baugenehmigungspflichtigen oder aber baugenehmigungsfreien Anlagen und solchen Anlagenteilen besteht, für die - mangels Herstellung aus Bauprodukten - ein Bezug zu baurechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist. Eine - der Genehmigungspflicht unterliegende – Gesamtanlage ist gegeben, wenn unabhängig von der jeweiligen Genehmigungspflichtigkeit der einzelnen Teile diese durch die gleiche objektive Zweckbestimmung verbunden sind (vgl. Dirnberger in Bussse/Simon, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Dezember 2018, Rn. 51 zu Art. 2 – hier zu einem Golfplatz). Selbst wenn vorliegend eine Zusammenfassung der einzelnen Grundstücke nicht gerechtfertigt sein sollte, befinden sich auf diesen flächenbezogene bauliche Anlagen. Nach den unbestrittenen und durch Lichtbildaufnahmen dokumentierten Umständen sind die in der Nutzungsuntersagung genannten Grundstücke eingezäunt und weisen bauliche Anlagen für die Tierhaltung auf. Auch hier ist eine Gesamtbetrachtung geboten. Die entsprechenden baulichen Anlagen sind Teil der Tierhaltungsanlage, die durch die genannten baulichen Anlagen begrenzt und bestimmt wird (vergleiche etwa für eine Grundstückseinfriedung im Zusammenhang mit einer Hundehaltung: VGH München, Beschluss vom 27. April 2012 - 9 ZB 10.1.5.2003 -, zitiert nach juris; in Bezug auf eine Pferdekoppel: VGH München, Beschluss vom 5. November 2013 – 15 ZB 12.179 -, zitiert nach juris).
Freilich ist nicht zu verkennen, dass - anders als noch in der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 - nunmehr ein Vorhaben genehmigungsfrei sein kann, wenn es aus einzelnen genehmigungsfreien Teilen besteht (vgl. Reimus in Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl., Rn 4 zu § 61). Auch enthält § 61 BbgBO Erleichterungen in Bezug auf bauliche Anlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Betrachtung, ob etwa die Einfriedungen für sich nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 b) BbgBO und die baulichen Anlagen (Unterstände/Ställe/Scheunen) nach § 61 Abs. 1 1. b) BbgBO - soweit sie die dort weiter benannten baulichen Anforderungen erfüllen - baugenehmigungsfrei sein könnten. Vorliegend maßgebend hat der Antragsteller nämlich nicht ansatzweise vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die baulichen Anlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dabei ist nicht jegliche landwirtschaftliche Betätigung als Betrieb im Sinne der Vorschrift anzusehen. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legal definiert. Auch in Bezug auf die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auf die Rechtsprechung zu den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu verweisen. Danach ist ein landwirtschaftlicher Betrieb gekennzeichnet durch eine spezifische betriebliche Organisation, wobei die Betriebseigenschaft eine gewisse Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung in einem Sinne erfordert, dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Ein Nebenerwerbsbetrieb kann etwa als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden, wenn er einen notwendigen, gemessen am Gesamtaufwand nicht unbedeutenden Bestandteil der Existenzgrundlage des Betreibers darstellt und Erträge erwirtschaftet, die über die bloße Selbstversorgung deutlich hinausgehen (vgl. Reimus, a.a.O., Rn. 8 zu § 61, m.w.N.).
Welche rechtlichen Anforderungen an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängt von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2001 - BVerwG 4 B 49.01 -, BRS 64 Nr. 92, juris Rn. 5). Maßgebend ist stets, dass der zumeist naturhaft geprägte und zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1991 - BVerwG 4 B 66.91 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 271, juris Rn. 3). Denn der erforderliche Schutz des Außenbereichs verbietet es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen für einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen können, dies umso mehr, als § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Nutzungsänderung von Gebäuden zu außerlandwirtschaftlichen und für den Außenbereich wesensfremden Zwecken erleichtern würde (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301, juris Rn. 2).
Zu den Merkmalen, denen insoweit indizielle Bedeutung beizumessen ist, zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf dabei nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Landwirt eine benötigte Fläche hinzupachtet. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2018 – 3 K 1075/15 – zitiert nach juris, m.w.N.).
Vorliegend ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller auf den Grundstücken landwirtschaftlich tätig ist, dort auch eine Tierhaltung betreibt und hierfür bauliche Anlagen errichtet hat. Dies genügt freilich nicht. Der Antragsteller hat weder im gerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren insoweit nachprüfbare Unterlagen für die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes vorgelegt. Vielmehr musste das Vorbescheidsverfahren beendet werden, weil er dem Verlangen des Antragsgegners auf Vorlage prüffähiger Unterlagen nicht hinreichend nachgekommen ist. Auch hierbei ging es um den Nachweis der dauerhaften Verfügbarkeit der vorgesehenen Flächen (vgl. Bl. 223 VV). Auch betriebsbezogene Aspekte wurde jedenfalls im hiesigen Verfahren nicht einmal ansatzweise untersetzt, so dass Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Betriebes bestehen und nicht – wie erforderlich – ausgeräumt sind. Es obliegt nämlich dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist, denn der Bauherr trägt die Nachweislast, soweit er sich darauf beruft, als Landwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 -, BRS 60 Nr. 164, juris Rn. 13).
Fehlt es nach alledem für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes an den Grundlagen, kann offen bleiben, ob etwa dann, wenn die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlagen für sich genehmigungsfrei sind, eine auf den Flächen realisierte Tierhaltung dann wegen der „Gesamtanlage“ als genehmigungspflichtig anzusehen wäre und diese dann im Wege eine Nutzungsuntersagung allein wegen formeller Illegalität untersagt werden könnte.
Sind hingegen – wie vorliegend - auf den Grundstücken bauliche Anlage vorhanden, die für sich nicht genehmigungsfrei sind und verklammern diese das Grundstück zu einer einheitlichen Anlage, kann die Nutzung der Anlage – hier zur Tierhaltung - auch auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO untersagt werden.
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (überzeugend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 10 N 39.17 -; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 L 555/18 -; vgl. zur Gegenansicht: OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 3 B 55/04 -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 4 K 460/17 –, juris Rn. 22; hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 10 N 25.10 -). Wie von dem Antragsgegner in seinem Bescheid unbestritten ausgeführt hat, wurde dem Antragsteller für sein Vorhaben eine Baugenehmigung nicht erteilt. Auch sind – wie ausgeführt – die Voraussetzungen für die Annahme einer Genehmigungsfreiheit nicht erfüllt.
Der Bescheid leidet nicht an Ermessensfehlern. Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Das heißt, dass die Behörde im Regelfall die Nutzung untersagen muss. Stützt sich die Behörde - wie hier - ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.
Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -; Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, jeweils zitiert nach juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Unabhängig von den schon nicht hinreichend unterlegten Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenerwerbsbetriebes weist der Antragsgegner in seinem Bescheid unwidersprochen auf die Lage des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet mit einem generellen Bauverbot hin und die Existenz eines Biotops. Es bedarf danach der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren, ob und wenn ja unter welchen näheren Maßgaben ein landwirtschaftlicher Betrieb des Antragstellers an dem Standort mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar ist bzw. eine Vereinbarkeit hergestellt werden kann.
Auch das übrige Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht den Schluss, es handle sich vorliegend um einen atypischen Fall, der die Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Die privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers sind gegenüber dem mit der Nutzungsuntersagung verfolgten Zweck der Durchsetzung formellen Baurechts geringer zu gewichten. Soweit vorgetragen wird, der Betrieb sei genehmigungsfähig und habe schon über Jahre hinweg bestanden, so lässt eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ein späteres Einschreiten nicht schon für sich als unverhältnismäßig erscheinen. Im vorliegenden Verfahren hat sich zudem gezeigt, dass der Antragsteller immer größere Bereiche des Außenbereichs für sein Vorhaben in Anspruch genommen hat. Dies und die damit einhergehenden Belastungen für die Umwelt - auch die Nachbarschaft - hat den Antragsgegner schließlich zu einem Eingreifen veranlasst, auch weil das Vorhaben des Antragstellers in einem Baugenehmigungsverfahren nicht verlässlich bestimmt und eingegrenzt werden konnte.
Soweit nunmehr der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 auf die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Folgen für die schon bestehende Tierhaltung verweist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese sind letztlich auf das Handeln des Antragstellers selbst zurückzuführen, der es über einen namhaften Zeitraum versäumt hat, sein Handeln auf eine verlässliche rechtliche Grundlage zu stellen. Im Übrigen ist anerkannt, dass persönliche Besonderheiten, zu denen – wie vorliegend – auch eine artgerechte Unterbringung von Tieren gehören kann, nicht notwendig in die Ermessenserwägungen über den Erlass einer baurechtlichen Ordnungsverfügung mit einfließen müssen. Die Verfügung ist nämlich eine Reaktion auf bauordnungswidrige Zustände und damit sach- und grundstücksbezogen. Es ist systemgerecht, derartigen Besonderheiten nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 -10 N 27-14 – zitiert nach juris).
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Grundstücksnutzung ausgeht. Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 -; Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 – 3 L 163/16 -, juris). Demgegenüber ist das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, der ohne Vorlage prüffähiger Unterlagen und in Kenntnis der fehlenden Genehmigung seine Tierhaltung unter Inanspruchnahme immer größerer Teile des Außenbereiches der Gemeinde Hirschfeld ausweitet, geringer zu gewichten.
Gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000 Euro im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in der Textziffer 1. der Ordnungsverfügung ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe des Betrages ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Die Frist – 4 Monate nach Zustellung des Bescheides - ist ebenfalls sachgerecht. Dem Antragsteller blieb danach hinreichend Zeit, die Tierhaltung einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 9.4). Die Höhe der notwendigen Aufwendungen bzw. des Schadens für den Antragsteller infolge der Nutzungsuntersagung schätzt die Kammer auf insgesamt 5.000,00 Euro; das angedrohte Zwangsgeld im Ausgangsbescheid bleibt außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der Wert ist mit Blick auf die hier beantragten Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).