Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.06.2019 – 3 L 36/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0627.3L36.19.00

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2019 gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau J... 2019 des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 wird ab dem 01. September 2019 wieder hergestellt, längstens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, sofern mit diesem oder gesondert eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG betreffs des Tagebaus J... durchgeführt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau J... 2019 wiederherzustellen,

hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung der Zulassungsentscheidung des Antragsgegners. Als Rechtsbehelf hierfür hat er die mit dem Antrag eingereichte Klage benannt. Da er aber auch einen Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid eingereicht hat, ist es mit Blick auf § 68, § 88 VwGO interessengerecht, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs wiederherzustellen.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Es handelt sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Gemäß ihrer, der staatlichen Anerkennung zugrunde liegenden Satzung macht sie sich unter anderem zur Aufgabe, für die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Umweltschutzes und insbesondere auch der Einhaltung des nationalen und internationalen Umweltrechts einzutreten. Danach bedarf es der Geltendmachung eigener Rechte gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 2 UmwRG nicht. Dass es sich vorliegend um eine Umweltvereinigung und nicht um eine Naturschutzvereinigung handelt, wie der Beigeladene anmerkt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ohne Belang.

Dem Antragsteller steht auch mit Blick auf die zugelassene Fortführung des Tagebaus und der damit verbundenen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung umweltbezogener Rechtsvorschriften für sein Begehren ein Rechtsschutzinteresse zur Seite.

Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt, steht außer Zweifel. Auf die mehrere Seiten umfassenden Erwägungen des Antragsgegners im Zulassungsentscheid (S.26-28) wird Bezug genommen.

2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen. Für eine von der Beigeladenen angesprochene modifizierte Interessenabwägung, wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann wiederhergestellt werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, ist nach dem Außerkrafttreten des § 4a Abs. 3 UmwRG, der auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt wurde, kein Raum mehr (vgl.: VGH München, Beschluss vom 27. März 2019 – 8 Cs 18.2398 –, zitiert nach Juris).

2.1. Nach dem im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen Prüfungsumfang erweist sich der Zulassungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 betreffend des Hauptbetriebsplans Tagebau J... 2019 voraussichtlich als rechtswidrig. Die nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) ergangene Zulassungsentscheidung für die Errichtung und (Fort-) Führung des Tagebaubetriebes steht im Widerspruch zu § 48 Abs. 2 BBergG. Danach kann in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und des § 15 die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Fortführung des Tagebaus J... steht im Widerspruch mit den sich aus naturschutz- bzw. umweltrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen. Die Einschätzung des Antragsgegners, § 34 Abs. 1 BNatSchG sei vorliegend nicht einschlägig, deshalb bedürfe es einer Verträglichkeitsprüfung nicht, ist fehlerhaft. Das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung ist mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und den dort benannten öffentlichen Interessen von solchem Gewicht, dass sie bei der Frage, ob die Weiterführung des Tagebaus gestattet werden darf, nicht außer Acht gelassen werden darf, vielmehr als Zulassungssperre anzusehen ist.

2.2. Zunächst kann der Beigeladenen nicht dahingehend gefolgt werden, dass die mit dem Tagebaubetrieb einhergehenden und verbundenen Sümpfungsmaßnahmen mit den damit einhergehenden Folgen für die Natura 2000 geschützten Gebiete nicht zum Prüfprogramm in Bezug auf die Hauptbetriebsplanzulassung gehören.

Zwar ist es nicht zweifelhaft, dass für die Wasserhebung und Wasserabsenkung (Sümpfung) eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. März 1996 vorliegt, die Bestandskraft erlangt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der Antragsgegner bei der Zulassung des Hauptbetriebsplanes hier für das Jahr 2019 die durch den weiteren Fortschritt des Tagebaus sich ergebenden Fragen in Bezug auf etwaige Auswirkungen auf geschützte Gebiete ausblenden könnte und insbesondere der Antragsteller gehindert wäre, diese Hauptbetriebsplanzulassung mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzugreifen. Auch wenn der Hauptbetriebsplanzulassung keine Konzentrationswirkung zukommt und der Beigeladenen dahingehend zu folgen ist, dass § 48 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG eine differenzierte Betrachtung gebieten, nämlich dahingehend, dass für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BberGG regelmäßig kein Raum sei, wenn für bergbauliche Tätigkeiten eine Genehmigung/Zulassung nach § 48 Abs. 1 Satz1 BBergG erteilt worden sei, insbesondere dann, wenn etwa in der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch umweltrechtliche Maßgaben geprüft wurden und in eine etwa erteilte Befreiung mit eingeflossen sind (vgl. Vitzthum/Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Auflage, Randnummer 28 zu § 48), greift dies vorliegend zu kurz. Nicht nur wurden bei der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahr 1996 die – noch nachfolgend – anzusprechenden Fragen der Verträglichkeit des Vorhabens (Tagebau J... ) beziehungsweise der Sümpfungsmaßnahme für die nun betroffenen Natura 2000-Gebiete nicht erörtert und eine darauf bezogene Entscheidung nicht getroffen. Auch ist es sachgerecht, die Prüfung der Verträglichkeit projekt-/vorhabenbezogen vorzunehmen. So bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind. Eine gesamtheitliche Betrachtung ist geboten. Dies lässt sich auch ohne weiteres aus § 34 Abs. 3 BNatSchG entnehmen, wonach etwa dann, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zur erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes führt, dieses aus den dort genannten Gründen ausnahmsweise zugelassen werden kann. Gerade die dort vorzunehmende Abwägung hinsichtlich der mit dem Projekt verbundenen öffentlichen Interessen einerseits und den sich aus den zur Sicherung des Netzes Natura 2000 ergebenen Anforderungen bezogen auf die Wahrung der Erhaltungsziele oder des Zwecks geschützter Gebiete andererseits stehen einer nur Teilbereiche des Vorhabens erfassenden Betrachtung entgegen. Dies hat offensichtlich der Antragsgegner auch so gesehen. Er hat im Zulassungsverfahren eine Prüfung anhand der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass er von der Regel in § 55 Abs. 1 Satz BBergG abgewichen ist und den Hauptbetriebsplan nur für ein Jahr zugelassen hat und zudem der Beigeladenen nach der Nebenbestimmung 19 des Bescheides vom 21. Dezember 2018 aufgab, für die Zulassung des neuen Hauptbetriebsplanes bis zum 31. August 2019 eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorzulegen.

2.3. Die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über eine Verträglichkeitsprüfung betreffs der Natura-2000 Gebiete folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. März 1994 der Rahmenbetriebsplan zur Weiterführung des Tagebaus J... zugelassen wurde und für die Weiterführung des Tagebaus J... eine Umweltverträglichkeitsprüfung – wegen des schon gegebenen Beginns des Gesamtvorhabens vor Wirksamwerden der UVP-Richtlinie – nicht erforderlich war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Mai 2005 – 3 K 983/04 –).

Die Freistellung von der verfahrensrechtlichen UVP-Pflicht beruht letztlich auf Vorgaben des Einigungsvertrages und befreit nicht von materiell-rechtlichen Vorschriften des Habitatschutzrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18/14 – Rn. 24, zitiert nach Juris). Auch führt der Umstand, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung für die Weiterführung des Tagebaus J... vorliegt, nicht dazu, dass naturschutzrechtliche Fragen insbesondere die des Habitatschutzes einer weiteren Prüfung nicht unterliegen. Nicht nur kam dem fakultativen Rahmenbetriebsplan eine Konzentrationswirkung nicht zu, auch entbindet der Umstand, dass Projekte genehmigt worden sind, bevor ein Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden, nicht von den sich aus der FFH-Richtlinie ergebenden Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 – 9 C 3/16 –, zitiert nach Juris). Im Übrigen wird erst mit der Hauptbetriebsplanzulassung der Abbau gestattet (vgl. Piens, a.a.O., Randnummer 15 zu § 52).

3. Sind danach die sich aus den europarechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen für den Aufbau und den Schutz des Netzes Natura-2000 (vgl. §§ 31 ff. BNatSchG) auch im Hauptbetriebsplanverfahren beachtlich, kann der in der Hauptbetriebsplanzulassung des Antragsgegners niedergelegten Auffassung, wonach eine Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Jahr 2019 entbehrlich sei, da eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Gebiete ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden.

3.1. Dabei sieht auch der Antragsgegner eine projektbezogene Verpflichtung zur Prüfung, wenn – wie hier – durch das Voranschreiten des Tagebaus J... Natura-2000 (FFH-Gebiete) beeinträchtigt werden könnten. Auch ist es nicht streitig, dass eine Verträglichkeitsprüfung nur dann nicht erforderlich ist, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die von einem Projekt ausgehenden Auswirkungen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke von Natura 2000 - Gebieten nicht erheblich sind. Eine solche Sicht der Dinge entspricht dem Vorsorgegrundsatz (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2013, – C 258/11 – Rn. 41). Verbleiben hingegen Zweifel hinsichtlich der mit einem Projekt einhergehenden Wirkungen auf geschützte Gebiete, ist eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Dies ist schon deshalb erforderlich, da mit der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie eine vollständige, präzise und endgültige Feststellung einhergehen muss, die geeignet ist, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in einem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 44). Geht es aber darum, festzustellen, ob ein Plan oder ein Projekt einen dauerhaften oder nicht mehr rückgängig zu machenden Einfluss auf geschützte Bestandteile eines Gebietes hat, bedarf es eines hohen Grades der Überzeugungsgewissheit dahingehend, dass erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen sind. Bei der Frage des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die „erheblichen Beeinträchtigungen“ ist grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen beachtlich, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehender Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung des Gebietes als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016, – 9 C 3/16 – Rn. 40 nach juris). Bei der Frage der erheblichen Beeinträchtigung kommt es auf die Eigenschaften des Schutzgebiets an, derentwegen es ausgewiesen wurde, und die mit ihnen einhergehenden Erhaltungsziele an (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin S... in C – 258/11 - Rn 56, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 - Rn 41, zitiert nach juris).

3.2. Vorliegend ist in Bezug auf die Laufzeit des Projektes (Tagebau J... ), den Umstand des langsamen Voranschreitens und der damit einhergehenden Annäherung an geschützte (FFH-)Gebiete bei der Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind bzw. diese ausgeschlossen werden können, eine projektbezogene Betrachtung anzustellen. Grundsätzlich genügt es nicht, nur einen begrenzten Zeithorizont in die Betrachtungen aufzunehmen. Erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten können so nicht hinreichend festgestellt werden. Je nachdem welche Zeitspanne in den Blick genommen wird, können etwaige Beeinträchtigungen von geschützten Gebieten deutlicher oder weniger deutlich zu Tage treten. Gerade hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundwasserabsenkung liegt es auf der Hand, dass etwaige Auswirkungen auf Schutzgebiete, bei denen vom Grundwasser abhängige Lebensraumtypen vorhanden sind (z. B. Moore) eine erhebliche Beeinträchtigung umso eher zu verneinen ist, je geringer die in die Betrachtung eingestellte Zeitspanne ist. Auch ist es nicht zulässig, einen Stichtag anzusetzen und die projektbezogenen Beeinträchtigungen von da ab zu erfassen und solche, die projektbezogen sind, aber bisher noch nicht bestimmt wurden, als Vorbelastung einzustellen. Auch sind – wie der Antragsteller zu Recht anmerkt – bei der Frage, ob mit dem Projekt/dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen einhergehen, auch solche Auswirkungen einzustellen, die nicht nur vorübergehend sind, also solche, bei denen die Auswirkungen sich möglicherweise erst später zeigen, für die der Kausalverlauf aber jetzt schon in Gang gesetzt wird und der dann nicht mehr ergebnisneutral unterbrochen werden kann.

Andererseits sind Maßnahmen, die der Vorhabenträger – hier die Beigeladene – zum Schutz und zur Kompensation realisiert, berücksichtigungsfähig. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornerein als unerheblich einzustufen sind, oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 2- 0/05 – Rn. 53; Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 18/17 –, zitiert nach juris). Freilich ist zu differenzieren zwischen den Maßnahmen, die dazu führen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht eintritt und solchen, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung für einen adäquaten Ausgleich sorgen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 – zitiert nach juris). Eine wirkungsbezogene Betrachtung ist geboten.

Wegen des Vorsorgegrundsatzes ist es erforderlich, dass sicher ist, dass die Schutz- und Kompensationsmaßnahmen ihrerseits bezogen auf die Erhaltungsziele geschützter Lebensraumtypen diese nicht nachteilig beeinträchtigen. Es genügt also nicht jede Schutz- und Kompensationsmaßnahme, sondern nur solche, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der geschützten Gebiete tatsächlich sicher ausschließen.

Schließlich ist beachtlich, dass, wenn es um die Auswirkung von Grundwasserabsenkungen für besonders geschützte Gebiete geht, Effekte, die durch klimatische Veränderungen entstehen, jedenfalls dann beachtlich sind, wenn mit ihnen ein längerfristiger Trend einhergeht. Andersherum betrachtet sind Auswirkungen einer Grundwasserabsenkung für besonders geschützte Gebiete dann relevant, wenn sie nicht durch ein Überangebot an Niederschlagswasser, welches zu einer Grundwasserneubildung führt, ausgeglichen werden können.

3.3. Unter Beachtung der obenstehenden Erwägungen kann nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen Prüfungsumfang eine erhebliche Beeinträchtigung von besonders geschützten Gebieten nicht sicher ausgeschlossen werden.

a) Dies gilt zunächst für das FFH-Gebiet P... (DE 4... ). Der Schutzzweck des Gebietes ist definiert in der Verordnung über das Nutzschutzgebiet P... vom 30. Juni 2003, geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 19. August 2015 VBl. II/15. Nach § 3 Abs. 1 4. der Verordnung ist unter anderem Schutzzweck die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen insbesondere des naturnahen Wasserhaushalts und der Wasserspeicherfähigkeit der Moorkörper zur Erforschung der Lebensgemeinschaften der Torfmoosmoore und Kleingewässer. Die Unterschutzstellung dient nach § 3 Abs. 2 der Verordnung 1. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen Vorkommen von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotanions oder Hydrocharitions sowie nach Nr. 2 kalkreichen Sümpfen und Waldkiefern-Moorwald als prioritäre natürliche Lebensraumtypen. Dem entsprechend werden durch das Kieler Institut für Landschaftsökologie (KIfL) vom 19. November 2018 in der „Fachgutachterlichen Bewertung der bergbaubedingten hydrologischen Auswirkungen auf die Natur 2000 –Gebiete im Umfeld des Tagebaus J... “ die relevanten Lebensraumtypen bezeichnet (LRT 3150, 7140, S. 28 der Bewertung). Soweit es dabei um die Frage etwaiger bergbaubedingter Beeinträchtigungen geht, die erheblich sein können, kann aus der entsprechenden Stellungnahme eine Unbeeinflusstheit des Gebietes nicht abgeleitet werden. Vom Gegenteil ist auszugehen. So wird etwa dort vermerkt, dass die genannten Lebensraumtypen grundsätzlich empfindlich gegen Veränderungen des Wasserstandes sind. Im Jahre 2002, dem Jahr vor Beginn der biologischen Untersuchungen, war das Moor überwiegend nicht bewaldet, der Seewasserstand deutlich höher als in den nachfolgenden Untersuchungsjahren. Demnach war die Ausdehnung der Wasserfläche deutlich größer als in den Folgejahren. Im Jahre 2012 waren der gesamte westliche Moorbereich sowie die nördlichen und südlichen Moorränder dicht mit Kiefernaufwuchs bestockt. Die veränderten Wasserstände im Torfgrundwasserleiter und des Seewasserstandes sowie die durchgeführten Maßnahmen wirkten sich auf die biologischen Indikatoren aus. Die Verlandung des P... schritt auch im Jahr 2017 vom Westen her weiter voran. Im P... zeichneten sich Unterschiede zwischen dem Moorzentrum und den Moorrändern ab, nachdem die stagnierenden Moorränder seit Beginn des Biomonitorings deutlich trockener geworden sind. Nachdem im Jahr 2012 auch die Übergangbereiche vom Moorzentrum von diesen Entwicklungen erfasst wurden, deuteten sich 2015 auch Veränderungen der Vegetation im Zentrum des P... an. Im Bereich der Moorränder machten sich 2017 Veränderungen der standörtlichen Wasserverfügbarkeit bemerkbar. Eingeschätzt wurde ferner, dass die Entwicklung im Bereich des P... im Hinblick auf die Entwicklung der biologischen Indikatoren als ungünstig zu bewerten sei. Das sei Folge einer langen Entwicklung des Gebiets im Jahr 2003, somit deutlich vor Beginn der bergbaulichen Grundwasserabsenkung. Die Entwicklung sei vorangeschritten. Zusammenfassend, so die Bewertung, müsse festgehalten werden, dass die wasser- und feuchtgeprägten Erhaltungsziele eine hohe Vorbelastung aufweisen, die zwar durch die ab Oktober 2016 einsetzenden Maßnahmen abgeschwächt wurden, jedoch sich immer noch auf die Lebensgemeinschaften auswirken. Festzuhalten bleibe, dass diese Entwicklung bereits vor Beginn des Einflusses des Tagebaus eingesetzt habe und damit nicht allein der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung zugerechnet werden könnten. Ausgeführt wird dort in der Textziffer 4.1.6., dass für den Bereich des FFH-Gebietes P... für den Zeitraum 2020 eine Hydrodifferenz zwischen 1 m und 1,5 m berechnet werde und in einer zusätzlichen Abnahme des Grundwasserstandes und einer Fortsetzung der Versickerung von Seewasseruntergrund auszugehen sei, es dadurch zu zusätzlichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele kommen könne. Ferner wird dort vermerkt, dass ohne eine Fortsetzung und gegebenenfalls Anpassung unterstützender Maßnahmen zur Stabilisierung des Wasserstandes eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch in der Gesamtbewertung wurde vermerkt, dass, wenn der Seespiegel in 2019/2020 weiter absinke, die Einleitmengen von Zuschusswasser anzupassen sei. Auch sei der Geholzaufwuchs im P... zu kontrollieren, jedenfalls zurückzudrängen, um Verdunstungsverluste und Verschattungseffekte zu unterbinden. Durch die beschriebenen Maßnahmen zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes könne zumindest kurzfristig trotz fortschreitender Absenkung der Oberfläche des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden, dass sich der Haltungszustand der feuchtabhängigen Lebensraumtypen und damit von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes weiter verschlechtere.

Mit einer derartigen Betrachtung wird allerdings eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch bergbaubedingte Maßnahmen nicht ausgeschlossen. Dies belegt Seite 31 der gutachterlichen Bewertung, nach der es bereits 2009 zu einer bergbaubedingten Zunahme der Versickerungsverluste gekommen und durch die Einleitung von Zuschusswasser zwar der Wasserstand deutlich gestiegen sei, aber sich auf einem geringerem als dem Ausgangsniveau stabilisiert habe. Ferner ist beachtlich, dass nach der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt – Abt. Wasserwirtschaft 1 und 2 vom 07. Dezember 2018 der P... sich seit mehreren Jahren in der 2 m Absenkungslinie und der Grundwasserstand 2017 des Sees sich ca. 5 m unterhalb des Moores befinde. Seit 2009 werde eine von dem natürlichen Zustand abweichende Seewasserstandentwicklung angenommen. Im Ergebnis hätten sich im Moor vom Rand her trockene Verhältnisse eingestellt. Mit der auf Maßnahmen der Beigeladenen zurückzuführenden Wassereinleitung ab Oktober 2015 habe sich der Zustand zwar verbessert. Allerdings wird auch dort vermerkt, dass aufgrund des hohen Gesamtphosphorgehaltes im Einleitungswasser und des sehr geringen Hydrocarbonatgehaltes und des Einflusses der Huminsstoffe aus dem Moor eine weitere Eutrophierung des Sees nicht stattgefunden habe. Auch sei durch die Maßnahmen der Beigeladenen erreicht worden, dass die im Jahr auf 2015 auf 6 ha verringerte Wasserfläche nunmehr bei 11 ha liege, aber der ursprüngliche Stand (12 ha im Jahr 2000) nicht erreicht werde. Auch dort wird von den Entwässerungseffekten gesprochen und eben nur für den kurzen Zeitraum bis Oktober 2019 vermerkt, dass es nicht zur erheblichen Beeinträchtigungen des P... komme.

Die vorliegende Betrachtung deckt mithin nicht die Annahme des Antragsgegners, erhebliche Beeinträchtigungen seien ausgeschlossen. Durch bergbaubedingte Maßnahmen der Entwässerung haben in der Vergangenheit Eingriffe in das FFH-Gebiet stattgefunden. Diese sind – wie bereits ausgeführt – keineswegs als Vorbelastung bewertungsneutral. Vielmehr ist eingedenk dieser Entwicklungen eine Gesamtbetrachtung dahingehend anzustellen, ob und inwieweit zusätzliche Grundwasserabsenkungen zu weiteren Veränderungen der schon negativ belasteten natürlichen Gegebenheiten führen. Dem steht die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Bewertung nicht entgegen. Dort wurde eine bergbauliche Beeinträchtigung für die Vergangenheit, aber auch für die Zukunft gerade nicht ausgeschlossen. Die nur eine Vegetationsperiode in den Blick nehmende Betrachtung ist – wie ausgeführt – systemwidrig. Auch ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht gewährleistet, dass die Kompensationsmaßnahmen von der Quantität oder aber auch von der Qualität her genügen, um erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets zu kompensieren und für die Zukunft sicher auszuschließen.

b) Entsprechendes gilt für das FFH-Gebiet G... Seewiesen.

Auch hier greift die fachgutachterliche Bewertung des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom 19. November 2018 zu kurz. Diese Bewertung selbst bringt bereits Entwicklungen zum Ausdruck, die mit dem ursprünglichen Schutzzweck und Erhaltungsziel nicht im Einklang stehen und benennt dafür nicht eindeutig bergbaufremde Ursachen. Auch wird für diesen Bereich mit einer Absenkung des Grundwasserstandes größer 1 m bis 2 m für den hier relevanten Zeitraum 2019 bis 2020 gerechnet und angemerkt, dass gemäß den Ergebnissen des Biomonitorings 2018 keine eindeutigen negativen Entwicklungen in den Lebensraumtypen nachgewiesen wurden. Auch wird eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele in den drei Teilgebieten des FFH-Gebietes als nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen dargestellt (S. 38). Insoweit ist wieder auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt – Abt. Wasserwirtschaft vom 6. Dezember 2018 zu verweisen, wonach im Bereich G... bereits im Jahr 2005 die bergbaubedingte Grundwasserabsenkung begonnen und im Jahr 2017 der Grundwasserstand ca. 5 m unter dem Maschenlauf und ca. 6.36 m unter dem Torfteich legen habe; es im Laufe der Jahre zu schleichenden Austrocknungserscheinungen in dem betrachteten Moorgebieten vom Rande hergekommen sei. Dort wurde auch festgehalten, dass die Gebiete sich durch das überdurchschnittliche Wasserdargebot der Jahre 2010 und 2011 nicht erholt hätten. Aufgrund des abgesenkten Grundwasserstandes sei das überschüssige Wasser in den Randbereichen der Moore versickert und die Waldkiefern hätten sich ausbreiten können. Dadurch sei es zu einer Verschiebung der Flächenanteile der LRT innerhalb der betrachteten Gebiete gekommen. Die regenwassergespeisten LRT würden durch die erhöhte Versickerung in den Randbereichen und durch das dadurch geförderte Einwachsen der Waldkiefern beeinträchtigt. Der LRT 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore) habe abgenommen, während die als LRT 91 DO erfassten Waldkiefernbestände nicht als Moorwälder bezeichnet werden könnten. Auch in dieser Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass mit längerfristigen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Austrocknung der Moorkörper zu diskutieren und umzusetzen seien. Auch danach ist eine Beeinträchtigung, die erheblich ist, nicht ausgeschlossen, vielmehr bedarf es einer Projektprüfung, in der auch etwaige Kompensations- und Schutzmaßnahmen (neu) zu bewerten oder weiter zu diskutieren wären.

c) Hinsichtlich des FFH-Gebiets Feuchtwiesen A... ist der Nachweis, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind, gleichermaßen nicht geführt. Auch hier wurde nach der fachgutachterlichen Bewertung vom 19. November 2018 bei der Frage, ob in Bezug auf die Fortführung des Tagebaus J... eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Gebiete zu verzeichnen sei, eine Vorbelastung eingestellt und unter Berücksichtigung dieser sowie der Einbeziehung der zusätzlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vermerkt, dass kurzfristig erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der Reaktionszeit der Vegetationsdecke ausgeschlossen werden könnten. Dies genügt freilich nicht. In der gutachterlichen Bewertung wird selbst eingestellt, dass die klimatisch bedingte Drückhöhenabnahme (Quellwasserdruck) von der einsetzenden bergbaubedingten Grundwasserabsenkung aus südwestlicher Richtung überlagert werde, so dass seit 2017 an allen Grundwassermessstellen die niedrigsten Druckhöhen seit 1998 nachgewiesen wurden. Trotz der bereits seitens der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin eingeleiteten Maßnahmen liege danach eine relevante Vorbelastung vor, die sich auf die grundwasserabhängigen Lebensraumtypen auswirken könne (S. 46). Auch die genannte Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 7. Dezember 2018 vermerkt eine Beeinträchtigung des Gebietes durch die Grundwasserabsenkung und dass die etablierten Quellbereiche, aber auch die kalkreichen Niedermoore davon betroffen seien. Es sei danach davon auszugehen, dass sich die Situation für diese Lebensräume und Lebensraumtypen verschärfen werde, da der Quellwasserdruck weiter abnehmen werde. Auch in dieser Stellungnahme wird festgehalten, dass die Beeinträchtigungen bergbaubedingter Art bis Ende 2019 nicht völlig ausgeschlossen werden können, vielmehr eine Evaluierung der Maßnahmen zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes erforderlich sei. Dies ist auch Inhalt der in der Textziffer 4.3.8 der in der gutachterlichen Bewertung aufgenommenen Gesamtbetrachtung. Dort wird vermerkt, dass ohne Stützungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele im FFH-Gebiet nicht ausgeschlossen werden könne, auch, dass noch nicht habe belegt werden können, dass die seit 2017 umgesetzten zusätzlichen Stützungsmaßnahmen ausreichend seien. Nur aufgrund der Reaktionszeit der Vegetationsdecke könnten erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

3.4. Auch hinsichtlich des FFH-Gebiets C... (FFH-Gebiet DE 4... ) ist eine erhebliche bergbaubedingte Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen. Zu Recht verweist der 7140 ausgewiesen und mit einer Fläche von 4 ha nicht unbeachtlich, nicht bewertet worden sei. Mit in der Sache seitens des Antragsgegners und der Beigeladene nicht angegriffenen Erwägungen führt der Antragsteller an, dass bei der flächendeckenden Wasserstufenkartierung die feuchten Standorte in ihrer Ausdehnung rückläufig seien und deutliche Austrocknungserscheinungen sich weiter verschärft hätten. Auch in der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 07. Dezember 2018 wird auf eine Verstärkung der Austrocknungserscheinungen vom Rand her verwiesen. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang vermerkt, der Standort Hasenluch sei durch Müllaufschüttungen Dritter nachhaltig und massiv gestört; der Landkreis S... habe den Standort als Altlastenfläche erfasst, eine Restitution bzw. eine Wiederherstellung der Fläche als Standort des Lebensraumtyps 7140 bedürfe der vorigen Beräumung, ist mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass die Fläche Teil des FFH-Gebiets ist und mithin unter das Schutzregime fällt. Auch führt der Umstand, dass auf dieser Fläche nicht gerechtfertigte Abfallablagerung zu finden bzw. anderweitige anthropogene Einflüsse zu verzeichnen sind, nicht für sich dazu, dass der Moorstandort seiner Funktion als Lebensraumtyp nicht mehr erfüllen könnte. Zudem rechtfertigt eine etwaige Belastung des Standorts durch Maßnahmen Dritter nicht, dass der Standort durch bergbaubedingte Maßnahmen auf Dauer seine Funktion verliert bzw. den Schutzzweck nicht mehr erfüllen könnte.

Kann nach alledem wenigstens für vier unter das Netz Natura 2000 fallende (FFH-) Schutzgebiete unter Berücksichtigung der Vorbelastung eine erhebliche Beeinträchtigung durch das weitere Voranschreiten des Tagebaus nicht ausgeschlossen werden, bedarf es an sich hier keiner weiteren Betrachtung dazu, ob dies auch für die weiteren von dem Antragsteller benannten FFH-Gebiete gilt. Insoweit ist freilich festzuhalten, dass diese für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 außerhalb der maßgeblichen Grundwasserabsenkungslinie -0,25 m liegen (S. 9 der fachgutachterlichen Bewertung).

4. Mit Blick auf die sich aus § 34 BNatSchG ergebenden Prüfungsreihenfolge, die auch der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf die FFH-Richtlinie entspricht, ist eine Verträglichkeitsprüfung nur dann entbehrlich, wenn das Ergebnis der Vorprüfung eindeutig ist. Danach können erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nur dann verneint werden, wenn sich keiner der auftretenden Wirkfaktoren auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten negativ auf die Schutzgebietsbestandteile auswirken kann (vgl. J.Schumacher/A.Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, Rn. 29 zu § 34). Vorliegend belegen die auch vom Antragsgegner eingestellten und von der Beigeladenen vorgelegten Erkenntnisse nicht mit der notwendigen Gewissheit, dass die tagebaubedingte Grundwasserabsenkung für die in den Schutzgebieten vorhandenen Lebensraumtypen unbeachtlich ist. Gerade für die dort weiträumig vorhandenen Lebensraumtyp LRT 7140 sind Austrocknungserscheinungen in den genannten FFH-Gebieten dokumentiert, wobei eine tagebaubedingte Beeinflussung nicht ausgeschlossen, eher wahrscheinlich ist.

Für einen solchen Fall, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes nicht ausgeschlossen ist, bedarf es einer Verträglichkeitsprüfung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Eine solche Verträglichkeitsprüfung liegt bisher nicht vor. Die Folge ist eine präventive Zulassungssperre, die nur durch das positive Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung oder bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung – im Wege einer Abweichung – überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18714 – zitiert nach juris). Auch der EuGH hat unter Hinweis auf den Vorsorgegrundsatz ein strenges Prüfprogramm aufgezeigt (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 – Rn. 26). Es bedarf danach eines Prüfprogramms, welches vollständig und präzise ist und endgültige Feststellungen enthält, mit denen jede vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel über die Auswirkungen des Plans im Schutzgebiet ausgeräumt werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27).

5. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die Zulassungsentscheidung des Antragsgegners sei rechtsfehlerhaft, da es an einer unzureichenden bzw. fehlenden Festlegung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 56 Abs. 2 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG fehle, kann er damit nicht durchdringen. Soweit der Antragsteller meint, die Nebenbestimmungen 14-18 seien als Sicherheitsleistung in Ansehung des Auslaufens der Kohleförderung und der danach abzusehenden Maßnahmen und zu bewältigenden Problemen völlig unzureichend, greift dies nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner damit eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht. Selbst wenn unter Beachtung des Zwecks der Sicherheitsleistung, nämlich naturschutzrechtliche Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen finanziell abzusichern, eine solche Betroffenheit zu bejahen wäre, ist mit dem Antragsgegner einzustellen, dass § 56 Abs. 2 BBergG der zuständigen Behörde insoweit ein Ermessen einräumt. Die Sicherheitsleistung ist auch nur zu fordern, wenn sie zur Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen erforderlich ist. Zu Recht verweist die Beigeladene darauf, dass die Frage der Wiedernutzbarmachung primär im Abschlussbetriebsplan zu regeln ist und vorliegend lediglich die Zulassung der Fortführung des Tagebaus für einen beschränkten Zeitraum in Rede steht. Zudem hat der Antragsgegner in den Nebenbestimmungen zu seiner Zulassungsentscheidung (hier 14-18) der Beigeladenen in sich stimmige Verpflichtungen auferlegt, mit denen die sich aus der Einstellung des Tagebaus ergebenden Folgen bereits jetzt einer tiefgreifenden Betrachtung unterzogen und Lösungen aufgezeigt werden. So wurde der Beigeladenen aufgegeben, ein Konzept über die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und etwaige Nachsorgeverpflichtungen vorzulegen. Teil dieses ist ein Konzept zur Rechtsform der zu schaffenden Zweckgesellschaft, wobei deren Sondervermögen an das Land Brandenburg zu verpfänden ist. Schließlich ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Vorsorgevereinbarung) mit dem Land Brandenburg Teil der Regelungen. Damit werden Vorarbeiten für eine etwaige Sicherheitsleistung erbracht. Die Beigeladene hat insoweit auch unbestritten vorgetragen, dass an der Umsetzung dieser Nebenbestimmungen gearbeitet werde und diese erfüllt würden.

6. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt überwiegend zugunsten des Antragstellers aus. Die Entscheidung des Antragsgegners zur Betriebsplanzulassung in Bezug auf den Tagebau J... für das Jahr 2019 genügt – wie dargestellt – den sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen jedenfalls derzeit nicht. Andererseits kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht ohne Maßgaben wiederhergestellt werden. Nur dies berücksichtigt die wechselseitigen Interessen hinreichend (vgl. auch Schenke in Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 24. Auflage, Rn. 169 zu § 80).

Zunächst ist mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass die Fortsetzung der Braunkohlegewinnung im öffentlichen Interesse liegt. Die Braunkohlegewinnung

im Tagebau J... liefert einen maßgeblichen Beitrag zur Erzeugung von Strom und dient damit der Sicherung der Stromversorgung sowohl für Brandenburg als auch die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch angesichts der Liberalisierung der Strommärkte. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall ergibt sich das überwiegende öffentliche Interesse zudem aus den bereits verbindlichen landesplanerischen Entscheidungen wie die im Braunkohlegrundlagengesetz geregelten Fortführung der Tagebaue im Land Brandenburg und den für den Tagebau J... für verbindlich erklärten Braunkohlenplan. Es ist auch vernünftigerweise geboten, einen aufgeschlossenen Tagebau fortzuführen, solange er mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung leistet, selbst wenn aktuell andere Betriebe die benötigte Kohle zur Verfügung stellen könnten. Es ist hier auch nicht Aufgabe der Gerichte, Erwägungen zu dem volkswirtschaftlichen Nutzen oder der Rentabilität bestimmter Energieträger anzustellen. Diese Bewertung obliegt den Parlamenten. Die Gerichte haben sie zu respektieren, solange sie sich in den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bewegen. Die parlamentarischen Grundentscheidungen – hier insbesondere durch das Braunkohlegrundlagengesetz und den Braunkohlenplan – können nicht auf der Ebene der Vorhabenzulassung durch die Formulierung abweichender Vorstellungen etwa über das Tempo des Kohleausstiegs in Frage gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 6 B 1.17 –, zitiert nach juris). Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang unstreitig vorgetragen, dass der Tagebau J... mit rund 10 Mio t Jahresfördermenge auch weiterhin einen entscheidenden Anteil an einer qualitätsgerechten und quantitätsgerechten Versorgung des Kraftwerkes J... zu dessen Stromerzeugung leistet; auch, dass die Fördermenge nicht durch andere Tagebaue aufgrund ihrer jeweiligen praktischen bergtechnischen Einsatzdisposition kompensiert werden könne.

Zudem wurde seitens der Beigeladenen mit der eidesstattlichen Versicherung des Leiters Geotechnik der Beigeladenen 26. März 2019 nachvollziehbar dargestellt, dass mit einer Außervollzugsetzung der Hauptbetriebsplanzulassung und den damit in Rede stehenden Wasserhaltungsmaßnahmen die Sicherheitsanforderungen für das Böschungssystem nicht erfüllt würden und eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit dann nicht mehr möglich sei; auch, dass für die Wiederherstellung des Regelbetriebs im Tagebau ein erheblicher Zeitraum für die „Neujustierung“ der Grundwasserbewegung/Höhenlage des Grundwassers benötigen würde. Mit Blick auf das Grundwasser unter der Kohle werde es bei einem Stopp der Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich, den Betrieb der Förderbrücke sofort zu stoppen und diese auf einen sicheren Standort zu verlegen. Ein funktionsgerechter Einsatz des Großgerätes wäre dann nicht mehr möglich. In der eidesstattlichen Versicherung des Leiters Bergbauplanung der Beigeladenen vom 10. April 2019 wird unbestritten vorgetragen, dass ein Wiederanfahren aller drei Abbaubereiche –Vorschnitt/Förderbrücke/Grube - ab Beendigung der Süpfungsmaßnahmen erst nach rund 10 Monaten Unterbrechung wieder möglich wäre.

Eine sofortige Außervollzugsetzung der Hauptbetriebsplanzulassung und der damit einhergehender Grundwasserhaltungsmaßnahmen hätte danach nicht nur einen Stopp der Braunkohlenförderung zur Folge, sondern würde zugleich einen massiven Eingriff in den Tagebaubetrieb bedeuten und Maßnahmen zur Sicherung des Geländes, aber auch der sich dort befindlichen Technik bedingen. Schon dies gebietet der Beigeladenen, einen Zeitpuffer einzuräumen. Sofern der Antragsteller anmerkt, die Grundwasserhaltungsmaßnahmen könnten aufrechterhalten bleiben, führt dies vorliegend nicht weiter, da es genau diese Maßnahmen sind, die eine etwaige Beeinträchtigung von Schutzgebieten zur Folge haben könnten.

Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass der Tagebaubetrieb und die Grundwasserhaltungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind und einen Systembezug haben, der auch für die hier in Rede stehenden FFH-Gebiete nicht ohne Bedeutung ist. So ist Inhalt der vorgelegten fachgutachterlichen Bewertung vom 19. November 2018, dass seitens der Beigeladenen vielfältige Maßnahmen zur Stützung des Wasserhaushalts umgesetzt werden. Dazu gehört etwa die Realisierung einer Wasserversorgungsanlage im Bereich des Schwarzen Fließ (FFH-Gebiet Feuchtwiese A... ), auch die Einleitung von Grundwasser in den K... zur Stabilisierung der Wasserstände im FFH-Gebiet P... und T... . Entsprechendes gilt für das FFH-Gebiet P..., Teilgebiet L... . Zudem hat die Beigeladene unbestritten vorgetragen, dass auf der Grundlage eines umfassenden Biomonitorings weitere Maßnahmen zur Realisierung anstehen würden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die besonders von dem Tagebaubetrieb betroffenen Gebiete Arbeitsgemeinschaften gebildet worden sind, die kontinuierlich die entsprechenden Bereiche erfassen (Arbeitsgemeinschaft Biomonitoring L... Arbeitsgemeinschaft Biomonitoring Moore, Arbeitsgemeinschaft Biomonitoring N... und Arbeitsgemeinschaft Biomonitoring Schwarzes Fließ, vgl. VV S. 283).

Besteht mithin auf der einen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Tagebaubetriebes und kann ein solcher mit den damit einhergehenden Wasserhaltungsmaßnahmen schon aus sicherheitstechnischen Aspekten nicht sofort eingestellt werden, unterliegen andererseits die betroffenen FFH-Gebiete bereits einer umfassenden Kontrolle mit der Folge, dass Kompensations- und Stützungsmaßnahmen eingeleitet und kontinuierlich fortgesetzt werden, ist es auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beigeladenen mit der angegriffenen Zulassungsentscheidung des Antragsgegners aufgegeben wurde, bis zum 31. August 2019 eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorzulegen, sachgerecht und entspricht dem Verhätnismäßigkeitsgrundsatz, dem Antragsgegner und der Beigeladenen für einen eng begrenzten Zeitraum die Möglichkeit einzuräumen, die Verträglichkeitsprüfung als Zulassungsvoraussetzung nachzuholen oder aber die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Tagebau J... bis zu einer Entscheidung darüber ordnungsgemäß gesichert wird bzw. die einzelnen Maßnahmen für den dann gebotenen Eingriff in ein komplexes Großvorhaben rechtzeitig abzustimmen.

Mit Blick auf den bei der Beigeladenen und den zuständigen Behörden vorhandenen Kenntnisstand einerseits und andererseits des aus europarechtlichen Vorschriften abzuleitenden strengen Prüfprogramms ist ein Zeitraum von zwei Monaten zur Nachholung der Verträglichkeitsprüfung angemessen.

Einer weitergehenden Regelung bedarf es mit Blick darauf, dass seitens des Antragstellers mit Erfolg lediglich das Fehlen der Verträglichkeitsprüfung gerügt wird, nicht. Vielmehr ist abzuwarten, ob mit Blick auf die Prüfung mit den dort zu beschreibenden Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete ausgeschlossen werden kann bzw. ob mit Blick auf die Bedeutung der Fortführung des Tagebuchs J... für die heimische Rohstoffgewinnung die Voraussetzungen für eine Regelung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gegeben sind.

Im Übrigen stünde den Beteiligten die Möglichkeit offen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, sollten sich nach Ablauf der im Tenor benannten Befristungen und Bedingungen veränderte Umstände ergeben.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand Juli 2013, Tz. 1.5., 34.4 auf 15.000 Euro festgesetzt.