Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 02.07.2019 – 4 L 147/19

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0702.4L147.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 22.949,10 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.02.2019 gegen den Gebührenbescheid für Trink- und/oder Schmutzwasser vom 11.02.2019 (Bescheidnummer: G_____) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

I. Der zulässige Antrag ist gemessen am Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht begründet.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides, die es gebieten, die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs anzuordnen.

Ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei der Entscheidung dieser Frage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides nur in beschränktem Umfang. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich allein auf die äußere Gültigkeit der maßgeblichen Normen, sich ersichtlich aufdrängende materielle Satzungsfehler sowie substantiierte Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit des dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzungsrechts auszugehen. Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 –, juris Rn. 5 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab ist der Erfolg des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 25.02.2019 nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Der Bescheid erweist sich vielmehr als rechtmäßig.

1. Die zugrundeliegende Satzung erweist sich nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab nicht als rechtwidrig.

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung hat die Antragstellerin nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzung bestehen nicht. Die Schmutzwassergebührensatzung des M_____(MAWV) vom 02.12.2010 i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2018 (SWGS 2010) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), indem sie den Kreis der Abgabenschuldner (§ 5 SWGS 2010), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 SWGS 2010) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 8 SWGS 2010) in zulässiger Weise bestimmt.

Auch soweit es den Maßstab (§ 3 SWGS 2010) und den Satz der Abgabe (§ 4 SWGS 2010) betrifft, bestehen nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab bei Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung. Eine umfassendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so es dort auf sie ankommt.

Bezüglich des Maßstabes der Gebühr hat sich der Satzungsgeber hier für den sog. modifizierten Frischwassermaßstab entschieden. Damit trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen (oder gewonnenen) Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden. Der modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Rn. 11 ff. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – OVG 9 N 217.13 –, Rn. 12, juris). Auch sieht die Gebührensatzung die Möglichkeit vor, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, a. a. O., Rn. 16).

Soweit die Antragstellerin im Wesentlichen Einwände gegen den Gebührensatz, namentlich die Regelung einer sog. gespaltenen Gebühr (vgl. zum Begriffsverständnis: Benedens in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 4 Rn. 64a., m.w.N.) macht, greift dies unter Beachtung des dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht durch.

Insoweit ist grundsätzlich zu der Zulässigkeit und Ausgestaltung einer sog. gespaltenen Gebühr unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wie folgt auszuführen:

Dem Einrichtungsträger kommt ein Wahlrecht zu, ob er die notwendigen Anschaffungs- und Herstellungskosten seiner Schmutzwasserentsorgungsanlage über Gebühren oder (Herstellungs-)Beiträge finanzieren will (vgl. schon Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, Rn. 35, juris; Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 47, m.w.N.).

Macht der Zweckverband von der Möglichkeit der Beitragserhebung keinen Gebrauch, sind die Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen, da insoweit das Kostendeckungsgebot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG gilt, nach dem das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten bei Einrichtungen der vorliegenden Art in der Regel „decken“ soll (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, Rn. 35, juris).

Eine Bindung des Zweckverbandes an eine einmal getroffene Entscheidung über die Form, in der Investitionen an beitragsfähigen Anlagen finanziert werden, lässt sich dem KAG nicht entnehmen. Dem Einrichtungsträger steht es insbesondere grundsätzlich frei, ein auf Beiträgen und Gebühren beruhendes Finanzierungssystem auf ein rein gebührenfinanziertes Modell umzustellen. Diese Wahlfreiheit wird jedoch durch das Finanzierungssystem des KAG und letztlich auch höherrangiges Recht beschränkt. Haben Nutzer bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung beigetragen, verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von diesen Nutzern ohne Berücksichtigung ihrer geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern gegen das insbesondere aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu entnehmende Verbot einer Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn erstere haben im Unterschied zu den übrigen Nutzern mit ihrer auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistung wirtschaftlich gesehen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage erbracht. Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, ergibt sich aus den dargestellten Grundsätzen die Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche („gespaltene“) Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.; ferner zum vergleichbaren Finanzierungssystem des KAG NW Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17. September 1980 – 2 A 1653/79 – DVBl. 1981, 831, und vom 30. Mai 1989 – 2 A 2920/84 – NWVBL 1990, 99; vgl. zu den bundesrechtlichen Vorgaben auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -; Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, Rn. 36, juris).

Will der Einrichtungsträger den genannten Grundsätzen durch einen ermäßigten Gebührensatz für beitragsbelastete Nutzer neben einem Gebührensatz für nicht beitragsbelastete Nutzer genügen, hat er bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes zu berücksichtigen, dass das beitragsfinanzierte Kapital in der gebührenpflichtigen Einrichtung gebunden bleibt. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bedeutet das, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, Rn. 39, juris).

Die Nichtbeitragszahler zahlen in einer solchen Konstellation den regulären Gebührensatz und nicht etwa einen im Rahmen eines „Aufschlages“ erhöhten. Der reguläre Gebührensatz wiederum ist für die Gruppe der Beitragszahler ermäßigt, der allerdings nicht „geschenkt“, sondern durch die Zahlung der Beiträge bedingt ist. Anders als die Antragstellerin zu meinen scheint, ist dies nicht dasselbe.

Dies verdeutlicht ein Blick in die Kalkulation des MAWV: In nicht zu beanstandender Weise stellt der MAWV hier den Aufwand zum Betreiben seiner Anlage (Herstellungskosten, Personalkosten, usw.) im maßgeblichen Kalkulationszeitraum in seine Kalkulation ein. Ebenfalls eingestellt werden im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung als Abzugskapital bestimmte weitere Positionen. Sodann werden – vereinfacht dargestellt – Einnahmen vom Aufwand und den Kapitalkosten abgezogen und der verbliebene Aufwand dann nach den ermittelten Maßstabseinheiten (d.h. der Zahl der prognostizierten Abwassermenge entsprechend dem satzungsmäßigen Maßstab) verteilt. Dies entspricht dann dem (normalen) Gebührensatz pro m³ Schmutzwasser.

Für die Beitragszahler wird bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der geleistete Beitrag abgezogen, was sich mindernd auf diese Abschreibungen und Verzinsungen auswirkt und im Ergebnis damit auch zur Reduktion des auf die Gruppe der Beitragszahler entfallenden Aufwandes führt. Eine solche Abzugsposition wiederum fehlt bei den Nichtbeitragszahlern. Würde der Zweckverband – fiktiv und nach dem Vorstehenden rechtswidrig – die Beitragszahlungen nicht als Abzugskapital einstellen, würde dies nur dazu führen, dass der Gebührensatz der Gruppe der Beitragszahler mit dem der Nichtbeitragszahler konvergieren würde, nicht aber zu einer Absenkung des Gebührensatzes der Gruppe der Nichtbeitragszahler.

Gleichzeitig entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil schon einmal eine „hypothetische“ oder „echte“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, nicht mit dem Recht einhergeht, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der „hypothetisch“ oder „echt“ verjährte, aber nicht gezahlte Beitrag im Rahmen der Benutzungsgebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrags umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16 –, juris, Rn. 11).

Beiträge und Gebühren sind unterschiedliche Finanzierungsinstrumente, die aber letztlich nach der Wahl des Einrichtungsträgers dazu dienen, den – soweit es Anschaffungs- und Herstellungs- oder bspw. Erneuerungskosten betrifft - gleichen Aufwand zu decken. Im Übrigen sind die beiden Abgabenarten nur dergestalt miteinander verknüpft, dass geleistete Beiträge bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 S. 5 KAG zu berücksichtigen sind, was dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit Rechnung trägt und jedenfalls in Grenzen dafür sorgt, dass nicht derselbe Abgabenschuldner zweimal – einmal im Gewande des Beitrages, einmal im Gewande der Gebühr – für den gleichen Aufwand herangezogen wird. Ansonsten sind die beiden Abgabenarten getrennt zu betrachten.

Von diesen grundsätzlichen Erwägungen ausgehend, greifen die einzelnen Einwendungen der Antragstellerin nicht durch.

a) Soweit die Antragstellerin meint, die Schmutzwassergebührensatzung des MAWV vom 02.12.2010 in der Fassung der hier maßgeblichen 7. Änderungssatzung vom 13.12.2018 sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG nichtig, weil es nicht zulässig sei, den „Ausfall von Beiträgen“ durch Einstellung in die Gebührenkalkulation auszugleichen, und sie weiter vorträgt, Gebühren und Beiträge dienten unterschiedlichen Finanzierungszwecken, geht dies fehl. Zum einen stellt der MAWV nach dem Vorstehenden nicht die „ausgefallenen“ Beiträge in seine Kalkulation ein, sondern die notwendigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sowie die laufenden Kosten des Betreibens seiner Schmutzwasserentsorgungsanlage. Ob er die Anschaffungs- und Herstellungskosten wiederum über Gebühren oder über (Herstellungs-)Beiträge von den Abgabenschuldnern erhebt, liegt in seiner Entscheidungsfreiheit. Zum anderen ist es gerade nicht so, dass das KAG vorschreiben würde, dass zur Finanzierung des Herstellungsaufwandes nur Beiträge, nicht aber Gebühren festgesetzt werden dürften. Dem steht die Regelung des § 6 Abs. 2 KAG eindeutig entgegen, wonach zu den gebührenfähigen Kosten auch Abschreibungen und Zinsen auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten zählen.

b) Auch soweit die Antragstellerin meint, gezahlte Beiträge dürften nicht in die Kalkulation eingestellt werden, wenn diese nicht rechtmäßig hätten erhoben werden dürfen - hier etwa mangels rechtmäßiger Beitragssatzung oder wegen (hypothetischer) Festsetzungsverjährung –, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg.

Ein der Antragstellerin vorschwebender Grundsatz, dass nur Beiträge, die rechtmäßig hätten erhoben werden dürfen (und auch erhoben wurden), als Abzugskapital in Ansatz gebracht werden dürften, ist keineswegs ein logischer Schluss. Die hierfür zitierte Auffassung (Brüning in Driehaus, KAG, § 6 Rn. 162), die im Wesentlichen der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, lässt einen solchen Schluss schon deshalb nicht zu, weil ihre Aussage anders zu verstehen ist als die Antragstellerin es hier darstellt. Diese Auffassung grenzt gezahlte Beiträge von nicht gezahlten Beiträgen ab. Sie grenzt aber nicht rechtmäßig festgesetzte von nicht rechtmäßig festsetzbaren oder nicht rechtmäßig festgesetzten Beiträgen ab. Hintergrund der Auffassung ist gerade die wirtschaftliche Belastungswirkung, nicht aber Rechtmäßigkeitserwägungen im Hinblick auf die früheren (noch existenten, etwaig bestandskräftigen) Beitragsbescheide der Gruppe der Beitragszahler.

Der Auffassung der Antragstellerin zu folgen, verlangt insbesondere auch nicht das Rechtsstaatsprinzip. Insoweit ermöglicht gerade in sog. Altanschließerfällen schon die häufig vorliegende Bestandskraft der Beitragsbescheide, die selbst eine rechtswidrige Zahlungspflicht verbindlich festschreibt, eine entsprechende Rechtfertigung einer etwaigen Einschränkung des Rechtsstaatsprinzips. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Die Auflösung dieses Spannungsverhältnisses ist in der Regel Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfGE 3, 237 f.; 15, 319 f.; 35, 47). Zulässig sind prozessuale Fristen (BVerfGE 60, 269) ebenso wie die Rechtskraft von Urteilen (BVerfGE 22, 329; 47, 161) und die Bestandskraft von Verwaltungsakten (BVerfGE 20, 236; 27, 305 f.; 60, 270) unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG Art. 20 Rn. 11, beck-online).

Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Grunde irrelevant, ob eine gänzlich andere Abgabenart ihrerseits rechtmäßig oder rechtswidrig festgesetzt worden ist oder hätte jemals rechtmäßig festgesetzt werden können. Soweit die Antragstellerin hier vorträgt, gegen sie hätte der Antragsgegner aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) niemals rechtmäßig einen Beitrag festsetzen dürfen, mag dies als wahr unterstellt werden. Dies ist aber belanglos. Die Antragstellerin und die Nichtbeitragszahler haben schlicht ihren Anteil zur (teilweisen) Finanzierung der Anlage (aus welchen Gründen auch immer) nicht geleistet. Die Beitragszahler aber schon. Daher ist entsprechend der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung eine Differenzierung anhand des geleisteten wirtschaftlichen Anteils nicht zu beanstanden.

c) Auch die Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2017 (a.a.O.) und der darauf basierende „logische Schluss“, dass die erhöhten Gebühren nur gezahlt werden müssen, solange die Höhe der tatsächlich zurückgezahlten Beiträge erreicht wird, sind unzutreffend. Sie führen auch nicht zur Rechtswidrigkeit des in der vorliegend maßgeblichen Satzung geregelten Gebührensatzes.

Die Antragstellerin verkennt insoweit sowohl die von ihr zitierte Rechtsprechung als auch die vorliegenden Kalkulations- und Satzungsgrundlagen.

Es trifft zwar zu, dass das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass nur tatsächlich geleistete Beiträge gebührenmindernd (mithin als Abzugskapital in der Kalkulation) zu berücksichtigen sind. Daraus folgt aber nicht, dass – wie es der Antragstellerin vorschwebt – in eine Art fiktive Betrachtung eingetreten werden muss, wie hoch die Beiträge für einen Gebührenschuldner gewesen wären (oder in einem später aufgehobenen Bescheid festgesetzt wurden) und er nur solange „erhöhte“ Gebühren zahlen muss, bis die Differenz zwischen fiktivem Beitrag und „Erhöhungsbetrag“ der Gebühr ausgeglichen ist.

Vielmehr stehen der Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts auf der einen Seite und der „logische Schluss“ der Antragstellerin auf der anderen Seite in keinerlei logischem oder sonst wie gearteten Zusammenhang. Schon im Ansatz geht die Auffassung der Antragstellerin fehl.

Das ihr offenbar vorschwebende Konzept einer „Ausschöpfung“ einer fiktiven Beitragslast durch den regulären Gebührensatz und die daraus geschlossene Begrenzung der Erhebung dieses regulären Gebührensatzes bis zum Zeitpunkt dieser Ausschöpfung, liegt neben der Gesetzeslage und der obergerichtlichen Rechtsprechung und findet auch sonst nirgendwo einen Anhalt.

Zum einen – wie bereits ausgeführt – zahlt sie keinen gegenüber den Beitragszahlern durch einen Aufschlag „erhöhten“ Gebührensatz. Dementsprechend gibt es auch keine erhöhten Zahlungen, die eine früher (aber nun aufgrund der Bescheidaufhebung und Rückzahlung nicht mehr) bestehende Beitragsschuld ausschöpfen könnten.

Auch das mehrfach von der Antragstellerin vorgetragene Argument, der MAWV plane eine Erhebung der gespaltenen Gebühren für 10 Jahre, liegt insoweit neben der Sache.

Denn der MAWV hat hier die Gebühren für ein Jahr kalkuliert. Maximal zulässig ist eine Kalkulation für zwei Jahre, vgl. § 6 Abs. 3 S. 1 KAG. In jeder dieser Kalkulationen hat der MAWV den Aufwand für den Kalkulationszeitraum einzustellen und diesem seine Einnahmen gegenüberzustellen. Nur auf diese periodengerechte Differenz von Aufwand und Einnahmen bezieht sich der dann für die Kalkulationsperiode zu bestimmende Gebührensatz. Mit anderen Worten kann weder die Antragstellerin noch der Antragsgegner tatsächlich absehen, wann der gespaltene Gebührensatz sein Ende finden mag. Dies ist aber auch ohne Belang, weil die Antragstellerin nur in jeder Periode zur Finanzierung des für diese Periode anfallenden Aufwandes herangezogen wird. Die dann zu zahlende Gebührenlast mag und wird wohl irgendwann die Summe übersteigen, die die Antragstellerin im Rahmen von Beiträgen zahlen muss. Dies ist aber unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten unproblematisch. Zum einen dienen die Herstellungsbeiträge nach § 8 Abs. 2, 4 KAG einer Anschubfinanzierung der Anlage. Dass sie alle Kosten der Anlage abdecken, ist also gar nicht vorgesehen. Vielmehr wird der Verband regelmäßig gehalten sein, nach Herstellung der Anlage entweder etwa Erneuerungsbeiträge zu erheben oder aber diesen neuen Aufwand über Gebühren zu finanzieren. Hinzukommen Ausgaben, die nicht über Beiträge finanziert werden dürfen, etwa die laufenden Personalkosten. Es ist mithin vom Regelungssystem des KAG selbst gar nicht vorgesehen, dass mit der einmaligen Beitragszahlung sämtlicher Aufwand des Einrichtungsträgers abgedeckt ist und daher eine Finanzierung im Folgenden über Gebühren ausscheidet.

Insoweit sei noch einmal hervorgehoben, dass es sich bei Beiträgen und Gebühren um zwei unterschiedliche Abgaben handelt, die nicht dergestalt miteinander verknüpft sind, dass sie sich in jeder Konstellation gegenseitig voll ausgleichen müssen. Anders gewendet: Auch wenn es einmal – wie im Falle der Antragstellerin – einen Beitragsbescheid gab, dem ein auf sie entfallender Beitrag entnommen werden konnte, begrenzt dieser nicht – nachdem er aufgehoben wurde – die später etwaig rechtmäßig festsetzbare Gebühr bzw. Differenz zur Gebühr eines Nichtbeitragszahlers. Insoweit gibt es weder Vertrauensschutz, noch greift der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ein, noch ist die Gebühr aus anderen Gründen niedriger festzusetzen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin durch diesen Beitragsbescheid eben schließlich nicht wirtschaftlich belastet wurde und dieser auch im Übrigen keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet. Der Gedanke der Antragstellerin für eine Begrenzung der Gebührenschuld durch eine letztlich nicht bestehende, weil rechtswidrig und insoweit aufgehobene (angebliche) Beitragsschuld, lässt sich auch nicht schlüssig zu Ende führen. Denn ein Beitragsbescheid mag gerade deshalb rechtswidrig sein, weil die Beitragsschuld oder die dem Beitragssatz zugrunde liegende Satzung zu einer falschen Höhe des Beitrages geführt hat. Dann kann dieser Beitragsbescheid aber auch keinen Vertrauensschutz o.Ä. gerade im Hinblick auf diese Höhe begründen.

d) Auch geht die Antragstellerin fehl, wenn sie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Zwar mögen die Gruppen der Beitragszahler und die Nichtbeitragszahler, die jeweils zu Gebühren herangezogen werden, zwei „vergleichbare“ Gruppen sein. Indes ist ihre Ungleichbehandlung in Form der verschiedenen Gebührensätze gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung folgt – anders als die Antragstellerin erwägt – allerdings nicht aus dem etwaig sachlichen Grund, dass „gegenüber den Beitragszahlern eine Gleichheitsverletzung gegeben wäre, wenn nicht differenzierte Gebühren erhoben würden“. Die sachliche Rechtfertigung folgt schlicht daraus, dass die Beitragszahler ihren Anteil an der Finanzierung der maßgeblichen Anlage zum Teil bereits durch Beiträge erbracht haben, die Nichtbeitragszahler einen solchen Anteil aber gerade vermissen lassen. Schon die wirtschaftliche Leistung der Beitragszahler zur Finanzierung der Anlage erlaubt eine entsprechende Differenzierung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie nicht sogar dazu führt, dass beide Gruppen nicht mehr als wesentlich gleich angesehen werden dürfen.

Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Frage, ob die Beitragszahler einen Anspruch auf Aufhebung ihrer bestandskräftigen Bescheide haben und ob diese eine Rechtsverletzung im Hinblick hierauf geltend machen können, führen in mehrfacher Hinsicht nicht weiter. Zum einen ist dies im Rahmen der gespaltenen Gebührenfestsetzung völlig belanglos, weil diese – wie dargelegt – nicht an die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung, sondern allein an den wirtschaftlichen Fakt dieser anknüpft. Zum anderen sind gar nicht alle Beitragsbescheide bestandskräftig oder wäre ersichtlich, dass diese alle rechtswidrig und daher – die Bestandskraft weggedacht - aufzuheben wären. Außerhalb der sog. Altanschließerproblematik gibt es eine Vielzahl von Beitragszahlern. Die Antragstellerin vermischt hier in unzulässiger Weise die Ebene der Beitragserhebung mit der der Gebührenfestsetzung. Diese berühren sich aber wie oben dargestellt nur in relativ geringfügigen Umfang, aber eben nicht so wie die Antragstellerin sich das wünscht.

e) Schließlich wird die Antragstellerin durch die Gebührenfestsetzung auch nicht in vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG zu beanstandender Weise um die Früchte ihres Prozesserfolges im Hinblick auf die Beitragsbescheide gebracht. Die Antragstellerin ist erfolgreich gegen die gegen sie festgesetzten Beiträge vorgegangen. Diese Früchte bleiben ihr erhalten, sie muss nämlich keinen (Herstellungs-)Beitrag zahlen. Dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht verlangt, dass dann eine gänzlich andere Abgabenart nicht gegen sie festgesetzt werden darf, liegt auf der Hand. Wäre es so, dürfte die Anlage des MAWV im Umkehrschluss gar nicht mehr finanziert werden oder müsste aus dem „allgemeinen Haushalt“ finanziert werden. Dass darauf kein Anspruch besteht, ist bereits dargestellt worden.

f) Ob die Regelung des Gebührensatzes im Hinblick auf die gewählte Ausgestaltung der Gruppe der Beitragszahler und Nichtbeitragszahler, insbesondere der Formulierung in Anknüpfung an die sachliche Beitragspflicht nach § 7 der Schmutzwasserbeitragssatzung und die Zahlung bzw. Nichtzahlung des Beitrages rechtmäßig ist, erweist sich als schwierige Rechtsfrage, die nicht im Eilverfahren zu klären ist, sondern deren Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

2. Auch im Hinblick auf die Veranlagung im Einzelfall erweist sich der angegriffene Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin hat keine Einwendungen insoweit vorgetragen. Insbesondere steht soweit ersichtlich nicht zwischen den Beteiligten in Streit, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum die Schmutzwasseranlage der Antragsgegnerin im dem Bescheid zugrunde gelegten Umfang in Anspruch genommen hat. Auch die Höhe der Schmutzwassergebühr ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 lit. b der Schmutzwassergebührensatzung des MAWV vom 02.12.2010 i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2018 richtig berechnet (4,30 Euro/m³ x 21.348 m³ = 91.796,40 Euro). Ob in Anbetracht des § 7 SWGS 2010 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen, lässt sich aufgrund des noch laufenden Widerspruchsverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit prognostizieren.

3. Die Vollziehung des angegriffenen Gebührenbescheides lässt bei summarischer Prüfung auch keine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO für die Antragstellerin erkennen. Eine solche Härte liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind

Insoweit hat die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass die Antragsgegnerin eine erhöhte Gebührenerhebung für 10 Jahre plane und diese eine Mehrbelastung mit Gebühren der Antragstellerin in Höhe von 3 Millionen Euro bedeuten würde. Unter diesen Bedingungen könne das Unternehmen „kaum wirtschaftlich weiter geführt werden“. Diese Ausführungen liegen aber zum einen neben der Sache und sind zum anderen auch nicht hinreichend substantiiert. Zum einen geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Folgen, die etwaig bei zehnjähriger Belastung mit den erhöhten Gebühren eintreten würden. Insoweit hat das Gericht bereits dargetan, dass es vielmehr höchstwahrscheinlich ist, dass die Gebührenbelastung gerade nicht über die nächsten zehn Jahre stabil bleiben wird. Auch ist die Frage, ob irgendwann in den nächsten zehn Jahren die Antragstellerin wirtschaftlich mit der Gebührenlast überfordert wäre, ohne Belang. Entscheidend ist die Belastung durch den hier angegriffenen Bescheid. Dass die Antragstellerin insoweit auch und gerade durch die zu zahlenden 91.796,40 Euro in wirtschaftliche Schieflage geraten würde, ist weder substantiiert dargetan, noch liegt es nahe. Vielmehr ist dies völlig fernliegend. Zum anderen genügt die pauschale Behauptung, das Unternehmen könne unter diesen Bedingungen „kaum wirtschaftlich geführt werden“, nicht zur hinreichenden Substantiierung einer unbilligen Härte. Dafür wäre jedenfalls Voraussetzung, dass die wirtschaftlichen Daten der Antragstellerin insoweit offengelegt würden, um dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen. Dem Gericht ist nämlich unbekannt, ob der Belastung durch die Gebühren hier nicht erhebliche Betriebseinnahmen oder Eigenkapital gegenüberstehen. Auch zur Liquidität der Antragstellerin ist dem Gericht nichts weiter bekannt. Mit der gewählten Formulierung („kaum wirtschaftlich“) und dem in Betracht genommenen Zeitraum säht die Antragstellerin zudem selbst Zweifel an der Überzeugungskraft dieses Argumentes.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 23. Aufl. Anh § 164 Rn. 14) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.