Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.07.2019 – 6 K 1685/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0703.6K1685.15.00
Tenor§
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Fäkaliengebühren.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes A..., 1..., Ortsteil G... .
Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich des vorgenannten Grundstückes für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 6. Mai 2015 zu Fäkaliengebühren in Höhe von insgesamt 169,44 Euro heran. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr in Höhe von 54,44 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 115 Euro.
Hiergegen legte der Kläger am 19. August 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Wie dem Beklagten bekannt sei, habe für das betreffende Grundstück bis zum 7. Mai 2015 ein Nutzungsvertrag im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) bestanden, so dass die Nutzerin als Gebührenschuldnerin hätte herangezogen werden müssen. Auch die berechnete Wassermenge von 20 m³ für 126 Tage, die im Vergleich zum Jahr 2014 einer Verdoppelung gleichkomme, sei zu beanstanden, da der Zählerstand nicht abgelesen, sondern nur geschätzt worden sei.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2015, dem Kläger zugestellt am 1. September 2015, zurück. Zur Begründung führte er aus: Ein Erbbaurecht für das Grundrecht habe im Veranlagungszeitraum nicht bestanden, das Grundstück sei auch nicht verkauft worden. Der zugrunde gelegte Zählerstand zum 6. Mai 2015 resultiere aus einer Verhältnisberechnung mittels der gemeldeten Zählerstände vom 31. Dezember 2014 in Höhe von 15 m³ und vom 5. Juli 2015 in Höhe von 45m³.
Am 30. September 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus: Der Bescheid sei bereits an den falschen Adressaten gerichtet. Eigentümerin des Grundstücks sei ursprünglich Frau C... gewesen. Für diese sei während der DDR-Zeit der Rat der Gemeinde G... als vorläufiger Verwalter eingesetzt worden. Der Rat der Gemeinde als vorläufiger Verwalter habe das Grundstück im Juni 1968 an die Eheleute W... zum Zwecke der Nutzung für persönliche Wohn- und Erholungsbedürfnisse überlassen. Die Eheleute K... seien als Bausparer im Jahre 1969 zum Bau eines Eigenheimes ausgelost worden. Sie hätten auf dem Grundstück ein Wohngebäude errichtet. Dieses sei durch eine private Eigenwasserversorgungsanlage versorgt worden. Das Abwasser aus dem Bungalow werde in eine Fäkaliengrube auf dem Nachbargrundstück, Flur 2, Flurstück 105/9 in G... eingeleitet. Der Kläger sei als Rechtsnachfolger mittlerweile Eigentümer des Grundstücks wie auch des Nachbargrundstücks 105/9. Der ursprüngliche Grundstücksnutzer, W..., sei am 17. Mai 2008 verstorben und sei durch seine Ehefrau G... beerbt worden. Diese sei am 7. März 2010 verstorben und sei durch Frau E... beerbt worden. Frau B... habe das im Jahre 1970 von den Eheleuten K... errichtete Einfamilienhaus durch einen notariellen Vertrag vom 27. August 2014 an die Eheleute W... verkauft. Mit gleicher notarieller Urkunde habe der Kläger zugunsten der Eheleute Z... ein Erbbaurecht am Flurstück 105/9 für die Dauer von 99 Jahren, d. h. für den Zeitraum vom 27. August 2014 bis zum 27. August 2113 bestellt. Gebührenschuldner sei nach der maßgeblichen Gebührensatzung zwar grundsätzlich der Eigentümer des entsorgten Grundstücks. Bei Bestehen eines Erbbaurechts oder Nutzungsrechts trete jedoch der Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Schon für das Jahr 2014 hätte daher anstelle des Eigentümers der Nutzer im Sinne des § 9SachenRBerG veranlagt werden müssen. Denn als Nutzer sei der Inhaber eines selbständigen Gebäudeeigentums anzusehen bzw. der aus einem Überlassungsvertrag Berechtigte bzw. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet habe. Die Eheleute K... erfüllten alle drei der genannten Voraussetzungen. Sie seien Inhaber eines selbständigen Gebäudeeigentums, aus einem Überlassungsvertrag berechtigt und hätten mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude errichtet. Als Rechtsnachfolger der Eheleute K... sei somit Frau B... als Gebührenschuldnerin für das veranlagte Grundstück anzusehen. Jedenfalls sei die der Veranlagung zugrundeliegende Fäkaliengebührensatzung unwirksam. Sie enthalte mit § 6 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) unvereinbare Gebührenmaßstäbe. Hinsichtlich der Mengengebühr hätte sich der Beklagte des Maßstabes der abgefahrenen Fäkalienmenge als Wirklichkeitsmaßstab bedienen müssen. Nur wenn eine Kommune nachweisen könne, dass in ihrem Gebiet eine hinreichend genaue Messung der Menge des zu entsorgenden Fäkalwassers aus abflusslosen Gruben technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar sei, dürfe der modifizierte Frischwassermaßstab auch für abflusslose Gruben angewendet werden. Auch der in der Fäkaliengebührensatzung geregelte Grundgebührenmaßstab nach der Größe des eingebauten Wasserzählers sei unzulässig. Die Größe des Wasserzählers sage nichts darüber aus, in welchem Umfang die öffentliche Fäkalschlammentsorgung in Anspruch genommen werden könne. Den fehlenden Sachzusammenhang zwischen dem zu entsorgenden Fäkalgut und der Nennleistung des Trinkwasserzählers habe das OVG Berlin-Brandenburg bereits in seinem Normenkontrollbeschluss vom 11. Dezember 2005 (- 9 A 3.05 -) festgestellt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte sei der satzungsgemäße Gebührenschuldner. Zwar habe der Kläger mit notariellem Vertrag vom 27. August 2014 für das veranlagte Grundstück zugunsten der Eheleute W... ein Erbbaurecht bestellt. Dieses sei jedoch erst am 7. Mai 2015 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Beklagte habe von dieser Eintragung erst am 8. Juli 2015 erfahren. Im Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 6. Mai 2015 habe der Beklagte insoweit richtigerweise gemäß § 2 seiner Gebührensatzung den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner heranziehen dürfen. Keinesfalls habe Frau B... für diesen Zeitraum veranlagt werden müssen. Inwieweit diese für den Erhebungszeitraum als Gebührenschuldnerin in Betracht kommen könnte, erschließe sich dem Beklagten nicht. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass diese Nutzerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei. Auch werfe der vom Kläger eingereichte Erbschein vom 4. April 2012 betreffend die Erbfolge nach Herrn W... Fragen auf. Die vorgelegte erste Ausfertigung sei am 5. April 2012 an Frau G... erteilt worden. Frau K... sei aber bereits am 7. März 2010 verstorben. Demnach könne ihr wohl die erste Ausfertigung des Erbscheins vom 4. April 2012 betreffend die Erbfolge nach Herrn K... nicht erteilt worden sein. Ein Grundbuchauszug, aus dem sich eine Eintragung zugunsten von Frau B... ergeben könnte, sei nicht vorgelegt worden. Im Notarvertrag vom 27. August 2014 sei auf Seite 3 lediglich die Rede davon, dass im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nummer 2 zugunsten der Eheleute W... am 8. Juni 1971 ein Vorkaufsrecht betreffend das Grundstück für den ersten Vorkaufsfall eingetragen worden sei. Das Grundstück sei aber nicht verkauft worden. Ob es zum Zeitpunkt des Notarvertrages weitere relevante Eintragungen im Grundbuch gegeben habe, aus denen sich die etwaige Berechtigung von Frau B... ergeben würde oder wenigstens ein Nutzungsrecht zugunsten der Eheleute K... eingetragen sei, sei nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, dass Frau B... zu den Unterzeichnern des Notarvertrages gehört habe, bewirke nicht, dass dadurch ihre Eigenschaft als Nutzerin gemäß § 9 SachenRBerG bewiesen werde. Die der Veranlagung zugrunde liegende Fäkaliengebührensatzung sei wirksam. Der vom Kläger beanstandete sogenannte Frischwassermaßstab sei im Bereich der Fäkalienentsorgung ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Gleiches gelte für den vom Kläger gerügten Grundgebührenmaßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. November 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Ferner konnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2018 (Klägervertreter) und vom 3. Dezember 2018 (Beklagtenvertreter) einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Fäkaliengebührenbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des G... vom 1. Dezember 2014 (Fäkaliengebührensatzung – FGS 2014), die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (vgl. § 11 FGS 2014) und die daher den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Es mag dahinstehen, ob die ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgefertigte und entsprechend den Vorgaben von § 13 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 11. April 2011 im Amtsblatt für den G... vom 17. Dezember 2014 auf den Seiten 8 ff. veröffentlichte Fäkaliengebührensatzung 2015 der streitgegenständlichen Gebührenerhebung aus den vom Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 2019 dargelegten formellen Gründen nicht zugrunde gelegt werden kann.
Denn die Fäkaliengebührensatzung 2014 ist für das hier in Rede stehende Entsorgungsgebiet E III (ehemaliger Wasserverband S... ) für den – hier relevanten – Entsorgungszeitraum ab 1. Januar 2015 und für – wie hier – zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke aus materiellen Gründen unwirksam.
Dabei mag dahinstehen, ob insoweit der in § 8 FGS 2014 für die Mengengebühr normierte sog. modifizierte Frischwassermaßstab – unter Berücksichtigung der vom Beklagten dargelegten besonderen Verhältnisse im Verbandsgebiet (vgl. OVG Bln- bbg, Urt. vom 6.7.2011 – 9 B 28.09 -, juris) - einer rechtlichen Überprüfung standhält und ob sich auch der Grundgebührenmaßstab des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers in § 7 Abs. 2 FGS 2014 – insbesondere mit Blick auf die dortige nicht lineare Gebührenstaffelung - als wirksam erweist.
Denn jedenfalls sind als weitere Satzungsmindestbestandteile gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und daher Wirksamkeitsvoraussetzung der Fäkaliengebührensatzung 2014 die in der genannten Gebührensatzung geregelten, der streitgegenständlichen Gebührenforderung zu Grunde liegenden Gebührensätze für die Grundgebühr für den – hier relevanten – Entsorgungszeitraum ab 1. Januar 2015 und für – wie hier – zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke in § 7 Abs. 2 FGS 2014 (157,69 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 2,5 m³; 883,06 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 6 m³; 3.942,25 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 10 m³ und 7.884,50 Euro/Jahr für Wasserzähler bis Qn 15) und für die Mengengebühr für den – hier relevanten – Entsorgungszeitraum ab 1. Januar 2015 und für – wie hier – zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke in § 8 Abs. 11 FGS 2014 (5,75 Euro/m³) unwirksam. Es fehlt insoweit bereits an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden, plausiblen Kalkulation für die Bemessung der dort insoweit geregelten Gebührensätze, so dass diese nicht als gerechtfertigt angesehen werden können.
Gebührensätze müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Satzung festgelegt werden. Der Erlass von Satzungen gehört nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der nach § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) auch für Zweckverbände gilt, zu den nicht übertragbaren Aufgaben der Vertretungskörperschaft. Diese entscheidet regelmäßig auf der Grundlage einer von der Verwaltung erarbeiteten Gebührenkalkulation. Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist zunächst die Ermittlung der voraussichtlich ansatzfähigen Kosten für die konkret in Rede stehende Einrichtung, die der Leistung als durch sie ganz oder zum Teil verursacht zuzuordnen sind, weil sie (auch) ihrer Erbringung dienen, für den zu kalkulierenden Zeitraum nach den in § 6 Abs. 2 KAG niedergelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die ansatzfähigen Kosten sind schließlich nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabes auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht, d. h. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entsprechend, zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum aufgrund der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten (= Maßstabseinheiten) auf der Grundlage einer sachgerechten Prognose zu schätzen ist. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich insoweit aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 13.7.2017 – 6 L 840/15 -, juris, Rn. 22; Beschl. vom 5.4.2018 – 6 L 174/16 -, juris, Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018 – 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019 – 6 K 808/16 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschl. vom 27.1.2010 – 5 C 2723/07 -, juris, Rn. 22). Eine solche, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügende, Gebührenkalkulation ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 25.1.2007 – 6 K 1584/03 –, juris, Rn. 96; Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Urt. vom 17.1.2019, a.a.O., Rn. 20).
Fehlt es ganz oder jedenfalls an einer stimmigen Gebührenkalkulation im Satzungsgebungsverfahren, geht das zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss – auch mit Blick auf seine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO – spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), d. h. Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen, die aus der Sicht bei Satzungserlass/Inkrafttreten der Satzung bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz für die betreffende Einrichtung nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt und so eine Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ermöglicht. Die Kalkulation muss dem entsprechend so transparent ausgeführt sein, dass sie sich dem zur Überprüfung berufenen Gericht als nachvollziehbar, verständlich und schlüssig darstellt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003 – 2 D 32/02 NE -, LKV 2004 S. 180, 183 ff; Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99 -, NE, S. 22 des E. A.; grundlegend Urt. vom 6.11.1997 – 2 D 32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; nunmehr auch OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 11.7.2007 – 9 N 10.07 –, S. 5 f. des E. A.; Urt. vom 14.11.2013 – 9 B 34.12 –, juris, Rn. 34; VG Potsdam, Urt. vom 28.6.2017 – 8 K 2390/14 –, juris, Rn. 35; ferner VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 8.8.2005 – 5 K 1322/01 –, S. 8 des E.A.; zum dortigen Landesrecht auch OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006 – 4 K 253/05 –, juris, Rn. 26 ff.). Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wird insoweit durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es dem Gericht erst ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, ist weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung umfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. wie hier OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27 f.; Beschl. vom 18.4.2006 – 4 O 332/05 –, juris). Dem Gericht ist es insoweit bei der Prüfung des Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 10.4.2003, a.a.O., S. 180, 183 ff.; VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Schmidt, LKV 2003 S. 71, 73 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 27; OVG M-V, Urt. vom 2.6.2004 – 4 K 38/02 –, juris). Ist es hiernach einem Gericht nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Gebührensatzes eingehalten sind, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 5.4.2018, a.a.O., Rn. 10; Beschl. vom 30.4.2018, a.a.O., Rn. 10; OVG LSA, Urt. vom 27.7.2006, a. a. O., Rn. 36; OVG RhPf, Urt. vom 17.2.2004 – 12 A 10826/03 –, juris). Ausgehend hiervon erweist sich die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation als unplausibel und sind in der Folge die oben genannten Gebührensätze unwirksam.
Es ist bereits im rechtlichen Ausgangspunkt systematisch - und ohne dass es insoweit auf das Vorliegen der vom Beklagten reklamierten Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit (vgl. dazu noch unten) ankäme - verfehlt, wenn es der Beklagte unterlassen hat, auf der Grundlage gesonderter Kalkulationen jeweils für die Mengen- und Grundgebühr im Bereich der zentralen Abwasserentsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben andererseits getrennte Grund- und Mengengebühren zu ermitteln, sondern sich dafür entschieden hat, eine „einheitliche gesplittete Abwassergebühr“ für die zentrale Abwasserbeseitigung und dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben dergestalt festzulegen, dass für beide Entsorgungsbereiche für den hier relevanten Entsorgungszeitraum und für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke einheitliche Grundgebührensätze in der oben genannten Höhe (vgl. insoweit für die zentrale Entsorgung § 7 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 1. Dezember 2014 – AGS 2014) normiert werden und hinsichtlich der Mengengebühr (vgl. insoweit für die zentrale Entsorgung § 9 Abs. 1 der vorgenannten Satzung) ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation lediglich danach differenziert wird, dass Nutzer der zentralen Entsorgung bereits einen Anschlussbeitrag bezahlt hätten und die zentralen Anlagen durch Fördermittel mit finanziert wurden und diesen ferner die Kostenüberdeckungen aus den Jahr 2012 und 2013 gutzubringen seien, was dort zu einem Gebührensatz von 3,63 Euro/m³ gegenüber 5,75 Euro/m³ in § 8 Abs. 11 FGS 2014 führt.
Denn ausweislich der Festlegungen in § 1 Abs. 1 FGS 2014 bzw. § 1 AGS 2014 und § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung des G... vom 28. Juni 2007 bzw. § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung des G... vom 7. September 2015 bzw. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Entsorgung abflussloser Gruben des G... vom 25. Januar 2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2010 bzw. der 3. Änderungssatzung vom 7. September 2015 betreibt der G... die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung abflussloser Sammelgruben für die Entsorgungsgebiete E I bis E III jeweils als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen, so dass insoweit insgesamt sechs rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen bestehen. Zwar ist ein Einrichtungsträger grundsätzlich nicht daran gehindert, die dezentrale Abwasserentsorgung mit der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 6 Rn. 78 ff., 84 ff., 105 ff., Rn. 712 m.w.N.), wobei dahinstehen kann, ob das auch für das Gebiet des beklagten Verbandes gilt. Tut er dies aber nicht, so ist er schon wegen dieser rechtlich- organisatorischen Trennung gehalten, die der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Kosten nach zulässigen Gebührenmaßstäben auf die unterschiedlichen Benutzergruppen der öffentlichen Einrichtung zu verteilen und auf der Grundlage von auf getrennten Gebührenkalkulationen beruhenden Gebührensätzen gesonderte Gebühren nach Maßgabe dessen zu erheben, was die Kalkulation als maximal gerechtfertigt jeweils hergibt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 704). Für eine Festlegung einheitlicher Gebührensätze unter Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wie er in der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation und in dessen Klageerwiderungsvorbringen bemüht wird, ist hier - anders als grundsätzlich bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, bei der nur nach Leistungsbereichen differenziert wird, wobei dahinstehen kann, ob dies auch vorliegend der Fall wäre, - von vornherein kein Raum, da keine Typisierung im unten dargestellten Sinne inmitten steht. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag insoweit eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche handelt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 302b m.w.N.). Dies ist im Falle des Betriebes rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen der zentralen Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits der Fall.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Betrieb jeweils rechtlich selbständiger öffentlicher Einrichtungen im Bereich der zentralen Entsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben andererseits der Kalkulation – vom Beklagten so bezeichneter - „einheitlicher, gesplitteter Gebühren“ nicht von vornherein aus den vorgenannten Gründen entgegensteht, ist die vorgelegte Gebührenkalkulation jedenfalls in Bezug auf die in der Fäkaliengebührensatzung 2014 normierte Grundgebühr für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben auf zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2015 unplausibel, was zur Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes und in der Folge auch des Mengengebührensatzes führt.
Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2019 und vom 28. Juni 2019 unter Vorlage von Vergleichskalkulationen, deren Richtigkeit hier unterstellt wird, ausgeführt, dass im Falle einer separaten Gebührenkalkulation für die dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken einerseits und zentral entsorgter Grundstücke andererseits unter Berücksichtigung jeweils nur der dort anfallenden Kosten und einzustellenden Maßstabseinheiten im Bereich der dezentralen Entsorgung eine Grundgebühr für den kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 von maximal 56,54 Euro/Jahr und – bei Zugrundelegung dieser Grundgebühr - eine Mengengebühr von maximal 7,28 Euro/m³ gerechtfertigt wäre, während sich für die zentrale Entsorgung bei separater Kalkulation maximal 186 Euro/Jahr Grundgebühr für den kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 bzw. – bei Zugrundelegung dieser Grundgebühr - eine Mengengebühr von 4,02 Euro/m³ bei hälftiger Weitergabe der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2012 und voller Weitergabe der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2013 ergäbe. Für die Grundgebühr bedeutet dies, dass die beträchtlich höheren Vorhaltekosten im Bereich der zentralen Entsorgung den dezentral entsorgten Grundstücken überbürdet werden, indem in § 7 Abs. 2 FGS 2014 ab dem 1. Januar 2015 ein Grundgebührensatz für den kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 von 157,69 Euro/Jahr festgeschrieben wird, der annähernd dreimal so hoch ist wie der an sich im Bereich der dezentralen Entsorgung abflussloser Sammelgruben unter Berücksichtigung der dort anfallenden Kosten maximal gerechtfertigte Grundgebührensatz, der aber annähernd dem im Bereich der zentralen Entsorgung maximal zulässigen Grundgebührensatz entspricht. Ein Rechtfertigungsgrund für diesen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Bereich der Grundgebührenerhebung ist nicht ersichtlich, was zur Unwirksamkeit des genannten Grundgebührensatzes und in der Folge wegen untrennbaren Zusammenhanges auch der Grundgebührensätze für die Wasserzähler Qn 6 m³/h bis Qn 15 m/h führt.
Soweit der Beklagte die in Rede stehende, von ihm so bezeichnete Einführung „einheitlicher gesplitteter Abwassergebühren“ mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zu rechtfertigen sucht, greift dies auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass hier entgegen dem oben Dargelegten lediglich Fallgruppen eines Sachbereichs unterschiedlich behandelt werden, so dass grundsätzlich Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes wäre.
Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer von Einrichtungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG geht es zwar um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität führt es deshalb unter gewissen Umständen dazu, dass an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind, um ein unpraktikables, wenig übersichtliches und letztlich teures Verwaltungsverfahren zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.4.1994 – 8 NB 4.93 –, NVwZ 1995, 173; Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet insoweit Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die Gebührenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-)Fall, d. h. an die ganz überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren, um den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung zu tragen, damit die Abgabengerechtigkeit und Genauigkeit der Abgabenbemessung einerseits sowie der Verwaltungsaufwand, der zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, andererseits in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Rechtfertigung hierfür wird hergeleitet aus der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und aus den besonderen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, alle Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Maßstab zu bemessen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit lässt es daher genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit tritt insoweit hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 5.11.1975 – 2 BvR 193.74 –, BVerfGE 40, 296, 317; Beschl. vom 6.12.1983 – 3 BvR 1275/79 –, NJW 1984 S. 785; Beschl. vom 17.10.1984 – 1 BvL 18/82 u. a. –, NJW 1985 S. 963; Beschl. vom 8.10.1991 – 1 BvL 50/86 –, NJW 1992 S. 423; BVerwG, Beschl. vom 29.3.1995 – 8 N 3/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 594; Beschl. vom 31.3.1998 – 8 B 43.98 –, NVwZ-RR 1999 S. 64; Beschl. vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002 S. 217; Beschl. vom 28.8.2008 – 9 B 40/08 –, NVwZ 2009 S. 255).
Hierbei ist bei bevorzugender Typisierung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers größer als bei einer benachteiligenden (vgl. BVerfG, Urt. vom 24.7.1963 – 1 BvL 30/57, 11/61 –, BVerfGE 17, 1, 23; Urt. vom 13.7.1965 – 1 BvR 771/59 u. a. –, BVerfGE 19, 116; Beschl. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78 –, NJW 1978 S. 2608). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegen demgegenüber vor, wenn nicht nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe gleichbehandelt werden (vgl. BayVGH, Urt. vom 8.3.1985 – Nr. 23 B 83 A.2112 –, BayVBl. 1986 S. 470; VG Gera, Beschl. vom 20.12.1996 – 5 E 190/96 GE –, S. 21 f. des E. A. jeweils zum Anschlussbeitragsrecht).
Die Grenze für eine zulässige Typisierung liegt – jenseits der oben beschriebenen Einschränkungen – allerdings dort, wo die Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten bzw. angemessenen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendigerweise verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen, insbesondere ganze Gruppen von Abgabenschuldnern stärker als andere belastet sind. So sind auch nur geringfügige oder nur sehr seltene oder in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten nur unbeachtlich, wenn sie im Gesamtbild von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. vom 20.12.1966 – 1 BvR 320/57 –, DÖV 1967 S. 164; Beschl. vom 15.1.1969 – 1 BvR 723/65 –, NJW 1969 S. 651; Beschl. vom 14.11.1969 – 1 BvL 4.69 –, BVerfGE 27, 220, 230). Dementsprechend vermag der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zum einen nur so lange zu rechfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.9.1983, a. a. O.; Urt. vom 1.8.1986, a. a. O.; Beschl. vom 28.3.1995 – 8 N 3/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 594; Beschl. vom 28.8.2008, a. a. O.). Zum anderen ist davon auszugehen, dass die „Typisierungsschwelle“ nicht ausschließlich von der Zahl der Fälle, die von der Regel abweichen, also einer quantitativen Betrachtung abhängig gemacht werden kann. Es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Vernachlässigung der Unterschiede verbunden wäre bzw. ist (ebenso NdsOVG, Urt. vom 12.11.1991 – 9 L 20/90 –, GemHH 1993 S. 17; OVG NRW, Beschl. vom 28.6.2004 – 9 A 1246/02 –, MittStGB NW 2004 S. 265; Urt. vom 27.2.1997 – 22 A 1135/94 –, NVwZ-RR 1997 S. 662; ferner bereits BVerwG, Urt. vom 16.9.1981, a. a. O., wonach die durch die Typisierung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Qualitätsgrenze nicht überschreiten dürfe, und BVerfG, Beschl. vom 8.10.1991 – 1 BvL 50/86 –, BVerfGE 84 S. 348; Beschl. vom 8.2.1983 – 1 BvL 28/97 –, BVerfGE 69 S. 119). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die durch eine Typisierung eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein dürfe (vgl. BVerfG, Urt. vom 8.10.1991, a. a. O.). Je nach Falllage kann also schon eine deutlich geringere Zahl von Fällen zur Notwendigkeit weitergehender Differenzierung führen, wenn die interessierenden Unterschiede qualitativ von wesentlicher Bedeutung für die Kostenverursachung bzw. den Umfang der Leistungsgewährung sind. Letztgenannte Einschränkung findet ihre (einfach- bzw. landesgesetzliche) Ausprägung auch in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, wonach der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu einem Gebührenbetrag führen darf, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung steht, d. h., der Maßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten muss, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme eine diesen Unterschieden entsprechende Gebühr zu zahlen ist (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 16.9.1981, a. a. O.).
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte nicht den Nachweis zu erbringen vermocht, dass die Voraussetzungen für eine Typisierung der von ihm vorgenommenen Art im Bereich der genannten Grundgebühr vorliegen.
So ist bereits nicht ersichtlich, welche Schwierigkeiten – insbesondere verwaltungspraktischer Art – bestehen sollten, Grundgebührensätze für Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben nur anhand der Vorhaltekosten zu ermitteln, die die dezentrale Entsorgung betreffen. Dass dies ohne weiteres möglich ist, hat der Beklagte vielmehr durch die von ihm vorgelegten Vergleichskalkulationen selbst dokumentiert. Auch hat der Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahl der atypischen Fälle, in denen die Benutzer über die Einheitsgebühr für tatsächlich nicht in Anspruch genommene Leistungen zu Gebühren herangezogen werden, in denen also vorliegend Eigentümer dezentral entsorgter Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben die höhere Grundgebühr zahlen müssen, 10 % nicht übersteigt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der Kalkulation vom November 2013 für das Erhebungsjahr 2014 auf die entsorgten Abwassermengen im Bereich der zentralen Entsorgung einerseits und der dezentralen Entsorgung andererseits abstellt, und – allerdings ohne nähere zeitliche Angaben – darauf hinweist, dass insgesamt lediglich 7,99 % der Abwasser dezentral entsorgt würden, ist dies – die grundsätzliche Zulässigkeit eines auf die entsorgten Abwassermengen abstellenden Ansatzes und die Übertragbarkeit auf das Kalenderjahr 2015 insoweit unterstellt - schon deshalb unergiebig, weil sich diese Angabe offensichtlich auf das gesamte Verbandsgebiet bezieht, die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Entsorgung in den Entsorgungsgebieten E I bis III jedoch – wie ausgeführt - rechtlich selbständig sind. In Bezug auf das Entsorgungsgebiet E III aber hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2019 im Verfahren 6 K 884/15, auf den er für das vorliegende Verfahren und den hier in Rede stehenden Erhebungszeitraum ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2019) selbst ausgeführt, dass dort die gesamte Menge des entsorgten Abwassers (zentral und dezentral) 104.215 m³ betragen habe, wobei auf die dezentrale Entsorgung 27.582 m³ entfielen. Dies sind indes deutlich mehr als 10 %. Stellt man indes – zutreffender Weise – auf die entsorgten Grundstücke ab, stehen ausweislich des vorgenannten Schriftsatzes 402 ständig genutzte dezentral entsorgte Grundstücke 1.075 zentral entsorgten Grundstücken gegenüber. Auch dies sind – bezogen auf die sich insoweit errechnende Gesamtzahl der Grundstücke – mehr als 10%. Schließlich fehlt es für eine Typisierung an der Voraussetzung, dass die Auswirkungen der (grund)gebührensatzmäßigen Gleichbehandlung auf die Betroffenen nicht erheblich sind. Denn die Gebührenmehrbelastung durch die Grundgebühr liegt im Bereich der dezentralen Entsorgung zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke bei annähernd 200 %.
Soweit der Beklagte die Erhebung einer „einheitlichen, gesplitteten Abwassergebühr“ ausweislich seines Vorbringens in Parallelverfahren damit zu rechtfertigen sucht, dass im Bereich der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung letztlich identische Leistungen erbracht würden, greift dies ebenfalls nicht.
Zwar ist aus dem brandenburgischen Landesrecht als eigenständiger gebührenrechtlicher Grundsatz das Prinzip der Leistungsproportionalität herzuleiten. Anknüpfungspunkt ist § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder – soweit hier von Interesse – für die Inanspruchnahme einer (einheitlichen) öffentlichen Einrichtung oder Anlag (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Dem Grundsatz der Leistungsproportionalität ist insoweit zu entnehmen, dass Benutzungsgebühren grundsätzlich leistungsbezogen bemessen sein müssen und damit – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Vorschriften und der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG – grundsätzlich nicht kostenbezogen bemessen werden dürfen. Die demnach erforderliche Leistungsproportionalität der Gebühren schließt es grundsätzlich aus, bei nach Art und Umfang gleichen Inanspruchnahmen der in Rede stehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung allein wegen der unterschiedlichen Höhe der dabei im Einzelfall anfallenden Kosten unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen. Differenzierungen bei der Gebührenbemessung sind nur zulässig, wenn sie auf Unterschiede der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung abstellen, sich also an Art oder Umfang der Leistung orientieren. Bei gleicher Leistung ist pro Maßstabseinheit eine einheitliche Gebühr zu erheben, ohne zu berücksichtigen, welche Kosten im Einzelfall entstehen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 78/00. NE –, S. 24f. des E.A.; insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2003 S. 233; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 10.10.2007 – 9 A 72.05 –, S. 13f. des E.A.). Vorstehende Überlegungen gelten auch für die Grundgebühr. Lediglich § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG räumt dem Satzungsgeber lediglich die Möglichkeit ein, anstelle eines Maßstabes nach der Inanspruchnahme, d.h. dem Maß der wirklich oder wahrscheinlich bezogenen bzw. zu beziehenden (Vorhalte-)Leistung, bei der Grundgebühr (auch) einen Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten des Leistungsbezuges bzw. der vorgehaltenen Leistungsbereitschaft sowie seinem/ihrem Wert für den Gebührenpflichtigen zu wählen; das wäre sonst bei Benutzungsgebühren, die gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG rein nach dem auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Kostenanteil im Sinne einer wirklichen oder wahrscheinlichen Leistungsbeziehung zu bemessen sind, unzulässig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005 – 9 A 3.05 –, juris, Rn. 34ff.; OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002, a.a.O.). Auch trifft es zu, dass sowohl bei der dezentralen als auch bei der zentralen Entsorgung für den angeschlossenen Grundstückseigentümer vor allem entscheidend ist, dass ihm das Abwasser und die Verantwortung für die Weiterleitung und die Entsorgung desselben abgenommen werden, während es für ihn grundsätzlich ohne Belang ist, wie der Einrichtungsträger die Entsorgung bewerkstelligt.
Diese Überlegungen vermögen die in Rede stehende einheitliche Grundgebührenerhebung aber bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es vorliegend nicht um eine einheitliche Einrichtung mit – im Wesentlichen - gleichwertigem Leistungsangebot geht, sondern der Beklagte – wie ausgeführt – die zentrale und dezentrale Entsorgung in den Entsorgungsgebieten E I bis E III jeweils als selbständige öffentliche Einrichtung betreibt, für die die zu erhebenden Gebühren jeweils gesondert unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Kosten und Maßstabseinheiten zu kalkulieren sind und eine – wie hier – einrichtungsübergreifende Querfinanzierung ausscheidet.
Zum anderen ist zu beachten, dass die unterschiedliche Aufwendigkeit der zur Bewirkung eines bestimmten Leistungserfolges notwendigen Leistungserstellungshandlungen ein Indiz dafür ist, dass schon der Art nach unterschiedliche Leistungen vorliegen, die als solche eine differenzierende Gebührenbemessung rechtfertigen bzw. erfordern, jedenfalls aber, dass sich der Umfang einer Leistungserbringung nicht völlig losgelöst von kostenmäßigen Gesichtspunkten beurteilen lässt. Vielmehr ist der Umfang einer Leistung und der Wert, welcher der Leistungserbringung im Geschäftsverkehr regelmäßig beigemessen wird, umso höher, je mehr Kosten für die Leistungserbringung aufgewendet werden müssen. Mit anderen Worten: Der Umfang einer Leistung wird durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt, sodass – je nach Sachlage – als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 1.12.2005, a.a.O., Rn. 34ff.; ferner NdsOVG, Urt. vom 20.11.1989 – 9 L 80/89 –, NST-N 1990 S. 82; Beschl. vom 19.7.1999 – 9 M 2622/99 –, NdsVBl. 2000 S. 68; und HessVGH, Beschl. vom 21.6.1996 – 5 TG 1230/96 –, ESVGH 46, 319). So liegt es auch bei der der Erhebung von Grundgebühren zur Abgeltung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung zugrunde liegenden Leistungserbringung. Denn es liegt auf der Hand und wird auch durch die vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen und (Vergleichs-)Berechnungen signifikant belegt, dass sich mit Blick darauf, dass im Bereich der zentralen Entsorgung die hohen Kosten für das Kanalnetz nebst Sonderbauwerken wie Pumpstationen u.s.w. über die Erhebung von Grundgebühren refinanziert werden, der Umfang der Leistungserbringung seitens des Einrichtungsträgers deutlich von jener bei der dezentralen Entsorgung unterscheidet, bei der allein die Abgeltung der deutlich niedrigeren Fixkosten für den sogenannten „rollenden Kanal“ im Raume steht. So steht einer bei separater Gebührenkalkulation sich für die zentrale Entsorgung ergebenden Grundgebührvon maximal 186 Euro/Jahr für den Erhebungszeitraum eine Grundgebühr für die dezentrale Entsorgung von maximal 56,54 Euro/Jahr gegenüber. Dafür, die wesentlich höheren Fixkosten der zentralen Entsorgung den Nutzern der dezentralen Entsorgung unter dem Deckmantel einer vermeintlich gleichen Leistungserbringung – gewissermaßen querfinanzierend - zu überbürden, besteht insoweit keine Rechtfertigung.
Die Festlegung der in Rede stehenden einheitlichen Grundgebühr lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die betroffenen Gebührenpflichtigen im Bereich der Mengengebühr dadurch entlastet werden, dass die in § 8 Abs. 11 FGS 2014 normierte Mengengebühr von 5,75 Euro – wie ausgeführt - unter der – bei einer getrennten Kalkulation für die zentrale Entsorgung einerseits und die dezentrale Entsorgung andererseits – maximal zulässigen Mengengebühr für die dezentrale Entsorgung in Höhe von 7,28 Euro/m³ liegt. Denn gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 FGS 2014 gelangt die Grundgebühr auch dann zur Entstehung, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Mengengebühr als Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) nicht entsteht. Dies ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Hieraus folgt, dass es der ortsgesetzgeberischen Entscheidung obliegt, durch Normierung entsprechender Tatbestände in der Gebührensatzung bereits die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen für gebührenpflichtig zu erklären. Damit wird nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet. Vielmehr wird ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, lediglich an die Vorhalteleistungen anzuknüpfen. Mit der Grundgebühr wird dann das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 11 des E. A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; VG Cottbus, Urt. vom 15.2.2018 – 6 K 1647/14 -, juris, Rn. 19).
Erweist sich unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen die Kalkulation der Grundgebühr als unplausibel und diese damit als unwirksam, zieht dies auch die Unwirksamkeit der Mengengebühr in § 8 Abs. 11 FGS 2014 für das Entsorgungsgebiet E III ab dem 1. Januar 2015 (Inkrafttreten der Satzung) nach sich.
Ist die Regelung des Gebührensatzes oder eines sonstigen Mindestbestandteils i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Grundgebühr ungültig, führt dies zur Nichtigkeit auch der Regelung des Gebührensatzes bzw. der sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Arbeits-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr, hier: Mengengebühr. Denn wenn sich der Satzungsgeber zur Erhebung von im Zusammenhang stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, besteht nach dem Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr andererseits ein untrennbarer Verbund mit der Folge, dass im Falle der Unwirksamkeit der Grundgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind, die objektive Teilbarkeit mithin zu verneinen und die Satzung daher wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist. Dies gilt in Sonderheit in Ansehung des Umstandes, dass dem Satzungsgeber durch die Nichtigkeit der Regelung über die Grundgebührensätze eine Finanzierungslücke und Unterdeckung entsteht. Denn der Teil der Vorhaltekosten, der bisher über die Grundgebühren finanziert werden sollte (u. U. sogar – wie hier - sämtliche Vorhaltekosten), ist bei der Berechnung der Höhe der Verbrauchsgebühr in Abzug gebracht worden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Verbrauchsgebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte. Die Bemessung der Zusatzgebühr ist vielmehr von der Grundgebühr abhängig und verliert mit der Nichtigkeit der Grundgebühr ihren Sinn. Grund- und Zusatzgebühren sind jedoch Entgelte für unselbständige Teilleistungen (Vorhalteleistung und Entsorgungsleistung), die erst in der Summe die Gebühr für die Leistung der öffentlichen Einrichtung darstellen. Ist etwa die Grundgebühr überhöht, muss es der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben, das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr neu zu regeln bzw. auf die Erhebung von Grundgebühren gänzlich zu verzichten (vgl. ThürOVG, Urt. vom 12.12.2001 – 4 N 595/94 –, LKV 2002 S. 534, 543; OVG SH, Urt. vom 24.11.1999 – 2 K 19/97 –, Die Gemeinde 2000 S. 46; Urt. vom 22.10.2003 – 2 LB 148/02 –, KStZ 2004 S. 29; VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 des E. A.; Urt. vom 14.6.2007 – 6 K 1420/03 –, S. 27 f. des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615 m.w.N.).
Mit Blick auf vorstehende Ausführungen dahinstehen kann, ob sich die in Rede stehenden Gebührensätze auch aus sonstigen Gründen, die zu einer fehlerhaften oder unplausiblen Gebührenkalkulation führen, als unwirksam erweisen.
Die Gebührenerhebung lässt sich auch nicht auf die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 18. Februar 2015 (Fäkaliengebührensatzung – FGS 2015 I), die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (vgl. § 11 FGS 2015 I) und die daher – eine Zulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens aus den vom Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 2019 dargelegten Gründen unterstellt - den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst, stützen. Denn diese Satzung ist inhaltlich identisch mit der Fäkaliengebührensatzung 2014, und ihr haften die gleichen Mängel hinsichtlich der dort in § 7 Abs. 2 FGS 2015 I und § 8 Abs. 11 FGS 2015 I normierten Gebührensätze an. Gleiches gilt für die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 7. September 2015 (Fäkaliengebührensatzung – FGS 2015 II) mit den dort normierten, gegenüber den vorgenannten Gebührensatzungen nicht veränderten Gebührensätzen in §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 11 FGS 2015 II, die zudem erst am 24. September 2015, am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband vom 23. September 2015, in Kraft getreten ist (vgl. § 11 FGS 2015 II) und die daher den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht ebenso wenig erfasst wie den Widerspruchsbescheid.
Auch die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 2. Dezember 2013 (Fäkaliengebührensatzung 2013) ist unwirksam. Dies hat die Kammer in ihrem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 27. Mai 2019 im Verfahren 6 K 884/15 festgestellt, worauf Bezug genommen wird.
Früheres Fäkaliengebührensatzungsrecht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als mögliche Rechtsgrundlage in den Blick zu nehmen. Denn der Beklagte hat sich mit der Fäkaliengebührensatzung 2013 zu einer „Systemumstellung“ dergestalt entschieden, künftig – ab dem Wirtschaftsjahr 2014 – „einheitliche, gesplittete Gebühren“ für die zentrale und dezentrale Entsorgung von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken zu erheben. Dies sehen die früheren Fäkaliengebührensatzungen gerade nicht vor, so dass ein Rückgriff auf diese der vom Beklagten getroffenen Systementscheidung widersprechen würde. Die später – nach der Fäkaliengebührensatzung 2015 II - erlassenen Gebührensatzungen des Beklagten erfassen die angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht nicht und können daher für eine Veranlagung ebenfalls nicht herangezogen werden.
Mit Blick auf die Unwirksamkeit der oben genannten Fäkaliengebührensatzungen dahinstehen kann, ob der konkreten Veranlagung des Klägers – dem Grunde oder der Höhe nach – (auch) die von ihm erhobenen (weiteren) Einwände mit Blick auf seine in Frage gestellte Gebührenschuldnerschaft und den vom Beklagten ermittelten Wasserverbrauch entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.