Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.07.2019 – 6 K 679/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0705.6K679.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen im erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin ist als Miterbin Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 194, Flur 82 in der Gemarkung S....
Der Beklagte erließ unter dem 27. November 2013 gegenüber der Klägerin einen Beitragsbescheid über die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages für das klägerische Grundstück und setzte mit diesem einen zu leistenden Kanalanschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 43.966,25 € fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 27. November 2013 vollumfänglich auf und stellte unter Punkt 4. fest, dass Aufwendungen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet werden.
Mit seiner am 11. Mai 2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. Mai 2016 und die Verpflichtung des Beklagten, die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Da der Beklagte in seinem Beitragsbescheid vom 27. November 2013 die Klägerin darauf hinwies, dass ein Widerspruch gegen diesen keine aufschiebende Wirkung habe und der Kanalanschlussbeitrag auch bei Wahrnehmung eines Rechtsmittels fristgerecht zu zahlen sei, sah sich diese gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so die Klägerin.
Weiter trägt die Klägerin vor, dass eine Pflicht zur Kostenerstattung aus mehreren Gesichtspunkten in Betracht komme. Hätte die Klägerin im Jahr 2014 auf einer Widerspruchsentscheidung bestanden und sodann Klage erhoben, hätte die Beklagte die der Klägerin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten erstatten müssen. Darüber hinaus, so die Klägerin, habe sich der Beklagte in Verzug mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren befunden, was eine Pflicht zur Kostenerstattung begründe.
Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin schriftsätzlich und sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 zu verpflichten, der Klägerin die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch vom 11. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass § 80 VwVfG keine Anspruchsgrundlage für die Klägerin bilden könne. Nach § 80 VwVfG seien dem Widerspruchsführer bei der erfolgreichen Einlegung eines Widerspruchs die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Es ist zwar unstreitig, dass der Widerspruch erfolgreich war, allerdings fände § 80 VwVfG wie auch die übrigen Vorschriften des VwVfG keine Anwendung für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg. Im hiesigen Falle gehe es um die Geltendmachung von Kommunalabgaben, sodass die Abgabenordnung über § 12 KAG anzuwenden sei. Auch handele es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um Maßnahmen aus der Verwaltungsvollstreckungsrecht, mit der Folge dass § 80 VwVfG ausgeschlossen bleibe.
Ferner trägt der Beklagte vor, dass auch eine analoge Anwendung des § 80 VwVfG auf das vorliegende Verfahren nicht in Betracht komme, da es sich nicht um eine Regelungslücke handele. Der Landesgesetzgeber habe nämlich bewusst nicht von seinem Recht, eine dem § 80 VwVfG oder § 63 SGB X vergleichbare Regelung zu schaffen, Gebrauch gemacht. Die Abgabenordnung kenne keine Kostenerstattung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen keine Kostenerstattung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens möglich, sodass dahingestellt bleiben könne, ob die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Einzelnen notwendig gewesen sei.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 21. Oktober 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht war nach § 88 VwGO an die wörtliche Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat diese bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzzieles der Klägerin nach § 86 Abs. 3 VwGO als Verpflichtungsantrag dahingehend, dass der Klägerin die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch vom 11. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 zu erstatten sind, ausgelegt.
Hat nämlich die Behörde abgelehnt, die Kosten des Vorverfahrens eines Verfahrensbeteiligten zu erstatten, ist hiergegen grundsätzlich die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) des Erstattungsberechtigten statthaft, mit der er die Verpflichtung der Behörde zur Erstattung begehrt. Bei dieser Frage, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Ermessen ist der Behörde insofern nicht eröffnet (VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2015 - AN 11 K 14.00931, beck-online), mit der Folge, dass die Sache spruchreif ist und die Behörde den begehrten Bescheid im Erfolgsfall zu erlassen hat.
Die Verpflichtungsklage ist auch zulässig. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Hinblick auf die belastende Regelung im Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016, wonach Aufwendungen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet werden, bedurfte es hier ausnahmsweise nicht. Denn der Beklagte hat sich im Klageverfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und das Fehlen des Vorverfahrens nicht gerügt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 11. März 2008 – 4 B 699/06, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 68 Rdnr. 28).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2016 ist, soweit eine Kostengrundentscheidung durch den Beklagten getroffen wurde, nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die ihr zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 erstattet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 72 VwGO hat zwar immer eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft. Ein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen, hier als Anwaltskosten, besteht indes nicht, da das brandenburgische Kommunalabgabenrecht eine solche Anspruchsgrundlage nicht vorsieht.
Die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a. -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 – OVG 9 M 9.06 –, alle juris), der sich die Kammer hier anschließt, im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht anwendbar.
Zwar gelten grundsätzlich die bundesrechtlichen Vorschriften des VwVfG gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg aber gerade nicht für Verwaltungsverfahren, in denen - wie im Kommunalabgabenrecht über die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) - Rechtsvorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind.
Mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des gesamten Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens umfassend ausgeschlossen und damit auch die Anwendbarkeit des § 80 VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 – OVG 9 M 9.06 –,a.a.O.).
Eine dem § 80 Abs. 2 VwVfG vergleichbare Rechtsvorschrift kennt die AO jedoch nicht.
Der klägerische Einwand dahingehend, dass im Falle einer negativen Entscheidung im Widerspruchsverfahren und anschließender erfolgreicher Anfechtungsklage die Beklagte die der Klägerin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten hätte erstatten müssen und deswegen auch eine Erstattung der Aufwendungen im isolierten Vorverfahren erfolgen müsse, überzeugt nicht. Vielmehr gilt das Gegenteil. Nach den Regelungen der AO kommt eine Erstattung der im Vorverfahren angefallenen, gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten nämlich nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch das Gericht für notwendig erklärt wird (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 39/12, beck-online). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da es sich um ein sogenanntes isoliertes Widerspruchsverfahren gehandelt hat.
Auch bestehen gegen den dargestellten Grundsatz im Kommunalabgabenrecht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Insbesondere ergibt sich der streitige Anspruch der Klägerin auch nicht etwa allein aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass dem in einem Verwaltungsvorverfahren obsiegenden Bürger stets ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zuzubilligen sei, besteht nämlich gerade nicht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. September 2017 – VG 9 K 3973/16 –; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9, 10/71 -, beide juris; BVerwG, Beschluss vom 1. November 1965 - GrSen 2.65 -, BVerwGE 22, 281 ff. und Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, BVerwGE 40, 313 ff.).
Der brandenburgische Landesgesetzgeber ist auch nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) verpflichtet, den Bürger in den verschiedenen Vorverfahren kostenrechtlich stets gleichzustellen. Die unterschiedliche - hinsichtlich der streitigen Auslagenerstattung schlechtere - Behandlung des erfolgreichen Widerspruchsführers in einem kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren gegenüber dem Widerspruchsführer in einem sonstigen Vorverfahren im Anwendungsbereich des VwVfGBbg beruht auf sachgerechten Erwägungen. Da es sich bei der Erhebung kommunaler Abgaben - wie bei der Steuererhebung nach der AO - typischerweise um eine Massenverwaltung mit häufigen Fehlerquellen handelt, liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vor, zumal der brandenburgische Landesgesetzgeber im Gegenzug das kommunalabgabenrechtliche Vorverfahren wiederum in Abweichung von dem sonstigen Vorverfahren nach § 5 Abs. 3 KAG grundsätzlich kostenfrei und damit für den anwaltlich nicht vertretenen Widerspruchsführer ohne jedes Kostenrisiko gestellt hat (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. September 2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. September 1989 - 8 C 88.88 -, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1969 - 1 BvR 65/68 - und vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9, 10/71 -, alle juris; BFH, Beschluss vom 23. Juli 1996 - VII B 42/96 -, beck-online).
Vor diesem Hintergrund kommt es dementsprechend auch nicht mehr darauf an, ob es den Klägern im Einzelnen zumutbar war das Vorverfahren selbst zu führen und die getätigten Aufwendungen im Vorverfahren, namentlich die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten, notwendig waren oder ob der Beklagte sich mit der Bescheidung des Widerspruchs, wie klägerseits vorgetragen, „in Verzug“ befand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).