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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 01.08.2019 – 5 L 401/19
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0801.5L401.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.07.2019 gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.07.2019 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar statthaft, weil der Antragsgegner in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung des Bescheids nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet hat. Er ist jedoch unbegründet.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die Begründung des Antragsgegners erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist.
Die näheren Anforderungen an die Begründung ergeben sich dabei aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Daneben soll der Adressat über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 09.08.2013 – OVG 11 S 13.13 – Rn. 11, Juris; OVG für das Land Brandenburg, B. vom 05.02.1998 - 4 B 134/97 – Rn. 10, Juris; Schenke in: Kopp/Schenke,VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.).
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des angeordneten Sofortvollzugs bewusst war. Er hat die Anordnung mit der Wirksamkeit der Gefahrenabwehr begründet und in der Interessenabwägung auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragstellerin berücksichtigt. Zu Recht geht er davon aus, dass konkrete Verstöße gegen das Naturschutzrecht drohen, die mit dem Abbrennen des Feuerwerks unwiederbringlich verwirklicht wären, so dass ein Zuwarten auf die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens hier nicht in Betracht kam.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs wiederherstellen, wenn diese gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung für die Wiederherstellung ist, dass dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Antragstellerin geboten ist; insoweit erfolgt eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufgrund einer Interessenabwägung, die sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
Danach bleibt dem Antrag der Antragstellerin der Erfolg versagt, weil nach der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und auch sonst die öffentlichen Belange am Sofortvollzug der Verfügung die privaten Belange der Antragstellerin überwiegen.
Zunächst ist der Antragsgegner durch den vom Bürgermeister der Stadt L...am 11.07.2019 erlassenen Bescheid nicht gehindert, gegen das Vorhaben ordnungsbehördlich einzuschreiten. Unbeschadet der Frage, ob § 16 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) der für die Entscheidung nach der Sprengstoffverordnung zuständigen Ordnungsbehörde, hier dem Bürgermeister der Stadt L..., die Zuständigkeit für die Zulassung und das entsprechende Verfahren nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zuweist, entbehrt der Bescheid vom 11.07.2019 einer solchen Zulassung. Zunächst ist eine solche Zulassung trotz Hinweise der Fachbehörde von der Antragstellerin schon nicht beantragt worden. Jedenfalls hat die örtliche Ordnungsbehörde eine solche Zulassung ausdrücklich aus dem Regelungsgegenstand ihres Bescheides ausgenommen, indem sie darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung der naturschutzrechtlichen Belange in die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde fällt.
Ebenfalls unbeschadet des § 16 BbgNatSchAG ist der Antragsgegner für das ordnungsbehördliche Einschreiten vorliegend zuständig. Die in § 16 BbgNatSchAG geregelte Zuständigkeitszuweisung betrifft allein das Zulassungsverfahren. Ist ein Zulassungsverfahren – wie hier – unterblieben, greift die abdrängende Zuständigkeitsverweisung nicht ein und es bleibt bei der sonderordnungsbehördlichen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde aus § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgNatSchAG, § 11 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Die Rechtsgrundlage findet sich jedenfalls § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 OBG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BNatSchG.
Bei dem geplanten Feuerwerk handelt es sich um ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG. Im Bundesnaturschutzgesetz ist der Projektbegriff gesetzlich nicht (mehr) definiert. Eine Legaldefinition fehlt auch in der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Der Europäische Gerichtshof (U. v. 7. September 2007 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 24 und vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08 - Slg. 2010, I-131 Rn. 38 m.w.N.) orientiert sich deshalb am Projektbegriff der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40 - UVP-RL). Nach deren Art. 1 Abs. 2 sind Projekte "die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen" sowie "sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen". Die Gesetzesbegründung zu § 34 BNatSchG (BTDrucks 16/12274, S. 65) nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Dem UVP-rechtlichen Projektbegriff liegt ein wirkungsbezogenes Verständnis zugrunde, das nicht zwingend bauliche Veränderungen voraussetzt, sondern auch bei der Ausübung sonstiger das Schutzgebiet gefährdender Tätigkeiten erfüllt sein kann (BVerwG, U. v. 10. April 2013 – 4 C 3.12 – BVerwGE 146, 176-189, Rn. 29 - 30). Dieses wirkungsbezogene Verständnis legt es nahe, das Feuerwerk als Projekt zu begreifen, weil Auswirkungen auf die Schutzziele auf das Natura 2000-Gebiet nicht nur möglich sondern zu erwarten sind. Bei dem in Rede stehenden Natura 2000-Gebiet „S...und L...Endmoräne“ handelt es sich um ein europäisches Vogelschutzgebiet. Wie der Antragsgegner im Bescheid unter Hinweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse plausibel ausgeführt hat, besteht insbesondere für Vögel eine besondere Gefahr durch die Licht- und Lärmauswirkungen eines Feuerwerks. So besteht die Gefahr, dass die aufgeschreckten Vögel das Nest verlassen und damit Gelege oder Nestlinge auf unbestimmte Zeit schutzlos zurücklassen oder auch, dass besonders sensible Arten den Brutplatz aufgeben könnten.
Liegt nach summarischer Prüfung ein Projekt vor, greift vor seiner Realisierung das Regime des § 34 BNatSchG ein. Gemäß § 34 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets (im Folgenden: FFH-Gebiet) zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen (U. v. 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 61 f). Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. In der Verträglichkeitsprüfung muss der Träger des Vorhabens unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweisen, dass eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete ausgeschlossen ist. Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, U. v.17. Januar 2007 a.a.O. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 67). Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nur unter strikter Wahrung der dort beschriebenen, eng auszulegenden Voraussetzungen (EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-304/05 - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 = NuR 2007, 679) zugelassen werden. Die Zulassung im Rahmen des "Abweichungsregimes" setzt ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da diese die Informationen vermittelt, derer es bedarf, um das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen festzustellen (U. v. 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 114). Wird eine Abweichungsentscheidung nicht getroffen oder liegen die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist das Projekt entsprechend der Grundregel des § 34 Abs. 2 BNatSchG naturschutzrechtlich unzulässig. Etwaige Mängel der Verträglichkeitsprüfung schlagen auf die Abweichungsentscheidung durch (BVerwG, U. v. 10. April 2013 – 4 C 3/12 –, BVerwGE 146, 176-189, Rn. 10)
Vorliegend fehlt es schon an einer Prüfung, geschweige denn an einer Abweichungsentscheidung. Damit ist es naturschutzrechtlich unzulässig und seine Durchführung eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 13 Abs. 1 OBG.
Schließlich handelt es sich bei der Antragstellerin auch um die richtige Adressatin. Sie war als Inhaberin der Erlaubnis mit Fachkunde nach §§ 7, 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet, das Feuerwerk bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung bezieht sich auf die erteilte Erlaubnis und steht damit in einem inhaltlichen Zusammenhang, so dass sie auch gegen denselben Adressaten zu richten war.
Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus dem besonderen gesetzlichen Schutz der Europäischen Vogelschutzgebiete gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin, die mit einem hier möglichen aber einmaligen Verdienstausfall, den die Antragstellerin nicht beziffert hat, nicht so schwer wiegen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bemisst nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58).