Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.08.2019 – 5 L 120/19.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0829.5L120.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 356/19.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – Juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) weder mit Blick auf die Antragsablehnung noch die Verneinung der Abschiebungsverbote noch die Abschiebungsandrohung der Fall.
Unabhängig von dem Tenor der angefochtenen Entscheidung, die den Folgeantrag in der Sache bescheidet, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur nach Maßgabe des vorstehenden Entscheidungsmaßstabes Erfolg haben, weil der Folgeantrag hätte als unzulässig abgelehnt werden müssen. Da die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – Juris Rn. 13).
Mit seinem unter anwaltlicher Vertretung am 9. Oktober 2018 beim Bundesamt gestellten Antrag macht der Antragsteller ausschließlich eine ausgedehnte offene doppelseitige Lungentuberkulose und eine Hepatomegalie unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme vom 27. September 2018 geltend. Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Asyl- und Flüchtlingsschutzrelevanz. Mangels eines Verfolgers i.S.d § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG scheidet auch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG von vorneherein aus. Das Gericht ist nicht befugt, der Prüfung des Folgeantrages andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Grunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30 August 1988 – 9 C 47.87 – Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8).
Damit fehlt es an jedweder Voraussetzung i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein weiteres Asylverfahren, so dass der Folgeantrag – unbeschadet der Sachentscheidung durch das Bundesamt - als unzulässig zu behandeln ist.
Es sprechen keine erhebliche Gründe dafür, dass die Einschätzung des Bundesamtes bezüglich der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG unabhängig von der Zulässigkeit des Folgeantrages zu prüfenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A – Juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 2. April 2019 – W 2 K 18.31876 – Juirs Rn. 20) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Soweit der Antragsteller geltend macht, an Lungentuberkulose und an Hepatomegalie zu leiden, begründet dies kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezüglich Nigeria.
Dass die Hepatomegalie (Lebervergrößerung) behandlungsbedürftig ist oder Beschwerden hervorruft, trägt der Antragsteller schon nicht vor.
Hinsichtlich der Tuberkulose ist davon auszugehen, dass die Behandlung dieser bakteriellen Infektion mittlerweile abgeschlossen ist. Tuberkulose ist antibiotisch behandelbar, wobei die Behandlungsdauer wegen der niedrigen Teilungsgeschwindigkeit der Erreger ausreichend lang bemessen sein muss, um Rückfälle zu vermeiden. Die Standardtherapie dauert sechs Monate. In komplizierten Fällen soll die Behandlung auf neun bis zwölf Monate ausgedehnt werden (vgl. Wikipedia, Eintrag zu Tuberkulose; Lungenärzte im Netz: Eintrag zu Tuberkulose). Die vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Helios Klinikum E..., erstellt vom behandelnden Arzt D... am 27. September 2018, hält eine zwölfmonatige Dauer der am 13. Juni 2018 begonnenen Therapie für angezeigt. Der gleiche Privatgutachter wiederholt auch in der Stellungnahme vom 1. März 2019 seine Empfehlung, die medikamentöse antituberkulöse Therapie „auf eine Gesamttherapiedauer von 12 Monaten, also bis mindestens Mitte 06/2019“ zu verlängern, wobei bereits bei Entlassung aus der stationären Behandlung im Sputum keine Erreger haben nachgewiesen werden können. Nichts anderes ergibt die „ergänzende aktuelle, fachärztliche Stellungnahme“ vom 12. März 2019. Dass sich an dieser Einschätzung mittlerweile etwas geändert hat, hat der Antragsteller weder behauptet, geschweige vermittels einer ärztlichen Bescheinigung, die zur Beurteilung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung vorausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – 1 C 46.18 – Juris Rn. 34), belegt. Ist die Therapie mittlerweile abgeschlossen und droht danach kein Behandlungsabbruch, fehlt schon die Grundlage für die Prognose, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich alsbald nach der Abschiebung verschlechtern würde, was Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ist (vgl. BVerwGE 142, 179). Soweit wegen eines „lebenslangen Reaktivierungsrisikos“ eine Beobachtung für ratsam gehalten wird, wäre ihr Fehlen kein Grund für die Annahme einer konkreten Gefahr im vorgenannten Sinne, weil sich diese alsbald nach der Rückkehr verwirklicht haben muss. Im Übrigen ist die Behandlung von Tuberkulose in ganz Nigeria in speziellen Tuberkulosezentren kostenfrei möglich. Die Kosten einer Behandlung werden vom Staat übernommen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Cottbus vom 31. Juli 2017). So ist etwa die Klinik für Tuberkulosepatienten in Abuja (W...) dank Spenden von internationalen Organisationen voll ausgestattet. Solange vorrätig sind dort auch die Medikamente kostenfrei erhältlich (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Cottbus vom 7. März 2017). Auf diese Versorgung muss sich der Antragsteller verweisen lassen. Denn es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Ebenso wenig droht dem Antragsteller wegen wirtschaftlicher Not eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber, dass in Nigeria eine Hungersnot herrscht oder droht. Ferner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich selbst oder mit Hilfe Dritter die wirtschaftlichen Mittel verschaffen kann, um existentielle Not abzuwenden. Als ehemaliger Schüler einer High School genießt der Antragsteller einen in Nigeria, wo die Alphabetisierungsrate unter 60% liegt (vgl. Wikipedia, Eintrag zu „Liste von Staaten nach Alphabetisierungsrate“), weit überdurchschnittlichen Bildungsgrad. Angesichts dieses Bildungsgrades steht zu erwarten, dass dem Antragsteller Berufsfelder offen stehen, wo die herabgesetzte körperliche Leistungsfähigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Unabhängig davon kann der Antragsteller auf die traditionell bestehende Hilfsbereitschaft von Verwandten oder Freunden (auf die Nachweise in den Gründen des angefochtenen Bescheides bezüglich Kamerun und Nigeria wird Bezug genommen) verwiesen werden. Wie die Vorlage des Zeugnisses belegt, pflegt er weiterhin Kontakte nach Nigeria. Soweit er anwaltlich vortragen lässt, dass er bereits in seiner Anhörung angegeben habe, keine Verwandten in seinem Heimatland zu haben, kann es sich nur um Vortrag zu Kamerun gehandelt haben, weil er im Folgeverfahren an keiner Anhörung teilgenommen hat. Im Übrigen entbehrt das Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen, sei es in Nigeria, sei es in Kamerun, jeder Glaubhaftigkeit, nachdem feststeht, dass er über seinen Geburtsort, sein Geburtsdatum, seinen Vor- und Nachnamen, seine Staatsangehörigkeit und sein gesamtes Vorleben getäuscht hat oder nunmehr täuscht und als Grund für diese Täuschung verfahrenstaktische Erwägungen offenbart.
Nichts anderes gilt unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Selbst im Falle eines Rückfalls nach dem Abschluss der Therapie in Deutschland würde die Behandlung einer Tuberkulose in Nigeria zur medizinischen Routine gehören (vgl. die vorgenannten Auskünfte des Auswärtigen Amtes). Der qualitative Unterschied der medizinischen Versorgung in Nigeria führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44; BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23).
Die Vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend hinsichtlich der Abschiebungsverbote für Kamerun. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit von Tuberkulose in Kamerun verwiesen.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, Rn. 4, juris). Eine gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig- und so auch hier - in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr 5, Rn. 72).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.