Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.09.2019 – 6 L 680/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0905.6L680.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 137,50 € festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin vom 23. November 2017,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 30. Mai 2017 (Aktenzeichen VG 6 K 1305 / 17) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017, soweit dort die Vorausleistung einer Abwassergrundgebühr für das Jahr 2017 von 550,00 € erhoben worden ist, anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der – unter Zugrundelegung des Antrags der Antragstellerin im parallel anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen VG 6 K 1305 / 17) und des an den Antragsgegner gerichteten Aussetzungsantrages vom 22. Mai 2017 im vorliegenden Verfahren allein das Vorausleistungsgebot hinsichtlich einer Abwassergrundgebühr für das Jahr 2017 in Höhe von 550,00 € betreffende – Antrag ist bereits unzulässig, da sich der Vorauszahlungsbescheid vom 15. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017 durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheides des Antragsgegners vom 13. Februar 2018 (soweit er angegriffen wurde, vollständig) erledigt hat. Dabei mag dahinstehen, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit bereits unstatthaft (geworden) oder der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) abzusprechen ist.

Ein Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid erledigt sich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird. Maßgeblich ist, ob der endgültige Heranziehungsbescheid den Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund für die vom Betroffenen erbrachte oder zu erbringende Leistung ersetzt, wobei es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Beitragsbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid ankommt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, alle juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt von Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid und endgültigen Beitragsbescheid regelmäßig – wie auch hier – zwei verschiedene Gegenstände hat, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1975 – VII C 33.73 –, juris). Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorausleistungsbescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (VG Cottbus, jeweils a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris).

Soweit es die Gebührenfestsetzung als Rechtsgrund betrifft, löst der endgültige Gebührenbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Falle der erfolgten wie der nicht erbrachten Zahlung ab, weil nunmehr der endgültige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten bzw. für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr darstellt. Soweit es die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) betrifft, hängt deren Ablösung davon ab, ob der endgültige Bescheid ein eigenes Leistungsgebot enthält und welchen Inhalt dieses Leistungsgebot hat. Ist auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides eine Zahlung erbracht worden und ergeht danach ein Gebührenbescheid in geringerer Höhe, ist nunmehr der endgültige Bescheid Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erbrachten Zahlung. Der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im Vorauszahlungsbescheid kommt keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Aufgrund der erfolgten Ablösung entfällt mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des überholten Vorauszahlungsbescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8). Gleiches gilt in Fällen, in denen der Gebührenschuldner auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides nicht gezahlt hat und der endgültige Gebührenbescheid ein Leistungsgebot enthält, das sich auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezieht. In diesem Fall wird das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides durch die Zahlungsaufforderung im endgültigen Gebührenbescheid abgelöst, so dass nunmehr der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Bescheid keine belastende Wirkung für den Gebührenschuldner mehr zukommt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – a.a.O.; Urteile der Kammer vom 27. Oktober 2016 und vom 26. September 2017, jeweils a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier der endgültige Gebührenbescheid vom 13. Februar 2018 den hinsichtlich der festgesetzten Vorauszahlungen für die Grundgebühr gegenständlichen Bescheid vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017 vollständig abgelöst. Denn zum einen stellt er, indem er die Schmutzwassergrundgebühr für das Jahr 2017 insgesamt endgültig i.H.v. 554,22 € gegenüber 550,00 € im Vorauszahlungsbescheid festsetzt, nunmehr den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der von der Antragstellerin teilweise bereits erbrachten sowie für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr dar. Soweit die Antragstellerin bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 8,50 € auf die Grundgebühr erbracht hat, kommt auch dem gegenstandslos geworden Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Zum anderen enthält der endgültige Gebührenbescheid, indem er den noch zu zahlenden Gesamtbetrag von 545,72 € ausweist, ein im Ansatz auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezogenes Leistungsgebot, dass lediglich berücksichtigt, dass die Antragstellerin teilweise bereits Zahlungen erbracht hat.

Unerheblich für die Ablösungsfunktion des endgültigen Bescheides ist, dass der endgültige Gebührenbescheid noch keine Bestandskraft erlangt hat, sondern Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens der Antragstellerin (Aktenzeichen VG 6 K 1100 / 18) ist. Maßgeblich für die Ablösung des vorläufigen Bescheides sind insofern allein der Erlass eines endgültigen Gebührenbescheides und sein Regelungsgehalt. Wird in einem endgültigen Gebührenbescheid die gesamte Gebühr festgesetzt und – soweit noch ausstehend – gefordert, sodass der Vorauszahlungsbescheid damit in vollem Umfang als Rechtsgrund abgelöst worden und erledigt ist, kann der Vorauszahlungsbescheid selbst dann keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der endgültige Gebührenbescheid später aufgehoben werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 – 8 C 27.97, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 a.a.O.; Urteile der Kammer vom 26. September 2017 und vom 27. Oktober 2016, jeweils a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, der hier 550,00 € betragen würde, zugrunde.