Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.09.2019 – 4 K 2214/16

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0913.4K2214.16.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Schmutzwasserbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des in K..., Ortsteils Z..., F... gelegenen Grundstücks der Flur 4 der Gemarkung Z..., Flurstück 798. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Auszüge aus dem Grundbuch erwarb der Kläger aufgrund Auflassung vom 26. April 2013, eingetragen in das Grundbuch am 8. November 2013 das Eigentum an dem Grundstück. Zuvor war als Eigentümer eine Erbengemeinschaft, deren Mitglied u.a. Frau R... gewesen ist, eingetragen.

Der M... (im Folgenden: MAWV), dem der Beklagte vorsteht, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. K... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die Gemeinde Z... trat laut Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 14. Juli 2003 dem MAWV mit Wirkung zum 1. Januar 2004 bei; entsprechend beschloss die Verbandsversammlung des MAWV unter dem 11. September 2003 die Aufnahme der Gemeinde Z... zu dem genannten Stichtag. Mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 wurde die Gemeinde Z... in die Stadt K... eingegliedert.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... beschloss in ihrer Sitzung am 17. Januar 2005 (Beschlussvorlage Nr. 20-05-001) einen Antrag auf Aufnahme des Ortsteils Z... in den MAWV zum 01. April 2005 an den MAWV zu stellen. Die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes beschloss in ihrer Sitzung am 10. März 2005 die Aufnahme der Stadt K... für den Ortsteil Z... in den MAWV zum 01. April 2005 (Beschluss Nr. 01/01/05). In derselben Sitzung beschloss die Verbandsversammlung auch die Neufassung der Verbandssatzung des MAWV (Beschluss Nr. 01/02/05), die die Aufnahme der Stadt K... „für den Ortsteil Z... “ berücksichtigt. Der Landrat des Landkreises D... erteilte am 17. März 2005 die Genehmigung für den Beitritt der Stadt K... für den Ortsteil Z... in den MAWV zum 01. April 2005 und für die damit verbundene Neufassung der Verbandssatzung. Die neue Verbandssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24. März 2005 auf Seite 2 ff. in vollem Wortlaut und nebst o.g. Genehmigung des Landrates vom 17. März 2005 (diese auf Seite 16 des Amtsblattes) bekannt gemacht. Die neue Verbandssatzung wurde ferner im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 21. März 2005 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und nebst Genehmigung des Landrates vom 17. März 2005 (diese auf Seite 16 des Amtsblattes) öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 erhob der Beklagte gegenüber Frau R... „als Mitglied der Eigentümergemeinschaft“ einen Schmutzwasserbeitrag für das Grundstück i.H.v. 3291,84 Euro. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Widerspruch wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 13. November 2015 erhob der Beklagte gegenüber dem Kläger einen weiteren Schmutzwasserbeitrag für das in Rede stehende Grundstück i.H.v. 822,96 Euro. Hierbei errechnete er unter Zugrundelegung von zwei Vollgeschossen nach der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 4. September 2014 einen Beitrag i.H.v. 4114,80 Euro. Den mit Bescheid vom 19. Januar 2012 festgesetzten Beitrag von 3.291,84 Euro brachte der Beklagte insoweit in Abzug.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. November 2015 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 zurück.

Der Kläger hat bereits am 5. Juli 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 13. September 2017 zurückgewiesen worden ist (VG 6 L 307/16).

Der Kläger hat am 12. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt im Wesentlichen aus, dass er zu einem Beitrag i.H.v. 822,96 Euro herangezogen worden sei. Zuvor sei bereits mit Datum vom 19. Januar 2012 gegenüber dem Voreigentümer des Grundstücks ein Bescheid über die Zahlung eines Schmutzwasserbeitrags i.H.v. 3291,84 Euro ergangen. Der angegriffene Bescheid könne auch nicht auf eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Die Satzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Zudem verstoße der Bescheid gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er habe als Erwerber eines Grundstücks, für welches bereits durch den Rechtsvorgänger im Jahre 2012 ein Schmutzwasserbeitrag geleistet worden sei, nicht mit einer erneuten Heranziehung rechnen müssen. Darüber hinaus werde Festsetzungsverjährung geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22 November 2016 aufzuheben.

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren als notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beitragsbescheid auf einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage, der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 4. September 2014 beruhe. Die Leitung vor dem Grundstück des Antragstellers sei erst nach dem 1. Januar 2000 errichtet worden, sodass eine Beitragserhebung noch innerhalb der Festsetzungsfrist möglich gewesen sei. Zudem liege das Grundstück des Antragstellers im Ortsteils Z... der Stadt K... . Dieser sei dem Verband erst am 1. April 2005 beigetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte zum Eilverfahren (VG 6 L 307/16) sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter; die Beteiligten haben insoweit Ihr Einverständnis erklärt (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22 November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Beitragsfestsetzung ist zwar entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht deshalb rechtswidrig, weil es ihr an der erforderlichen (satzungsrechtlichen) Grundlage fehlen würden. Hiernach wäre Rechtsgrundlage des Bescheides die Schmutzwasserbeitragssatzung des M... (MAWV) vom 4. September 2014, die sich Rückwirkung zum 1. Januar 2013 beimisst (SWBS 2014 III) und den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 17. September 2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10. September 2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20. September 2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine Fehler erkennen; solche werden von Klägerseite auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Kammer des VG Cottbus an, welche die Satzung bereits als gültig befand (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.).

Die Rechtswidrigkeit des konkreten Erhebungsvorgangs ergibt sich vorliegend aber aus dem vom Kläger mit der Klagebegründung angesprochenen und bereits in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 13. September 2017 (dort Seite 4f.) erörterten Umstand, dass gegenüber der Voreigentümerin unter dem 19. Januar 2012 ein Beitragsbescheid ergangen ist und der Kläger (deshalb) nicht persönlich beitragspflichtig ist. Zwar bestimmt § 6 Absatz 1 SWBS 2014 III, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Dies wäre vorliegend der Kläger, der das Eigentum durch Auflassung (26. April 2013) und Eintragung (8. November 2013) erworben hat. Gleichwohl ist der Kläger nicht persönlich beitragspflichtig, da der gegenüber der Voreigentümerin (Frau R... ) erlassene und bestandskräftige Beitragsbescheid vom 19. Januar 2012 im vorliegenden Fall die persönliche Beitragspflicht verbindlich festgelegt hat. Insoweit kann ein wirksamer und bestandskräftiger Beitragsbescheid den persönlichen Beitragspflichtigen bereits festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 - juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - Juris Rn. 13, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 – juris Rn. 31). Dem liegt der sogenannte Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags zugrunde. Danach entsteht nicht nur die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme und ein bestimmtes Grundstück nur einmal, sondern grundsätzlich auch die persönliche Beitragspflicht. Die persönliche Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer oder – an seiner Stelle – den Erbbauberechtigten oder qualifizierten Nutzer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG). Regelt die Satzung die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht dahin, dass es auf das Eigentum, Erbbaurecht etc. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt, so wird die persönliche Beitragspflicht grundsätzlich mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides endgültig festgelegt. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Beitragsbescheid nichtig ist oder auf einen Rechtsbehelf des Adressaten aufgehoben wird. Wird er hingegen bestandskräftig, so legt er auch die persönliche Beitragspflicht ein für allemal fest; auch durch eine spätere Aufhebung kann der Beitragsgläubiger diese Festlegung nicht mehr beseitigen, mit der Folge, nunmehr den Rechtsnachfolger des Eigentümers noch persönlich in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015, a.a.O., Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 8 Rn. 72; vgl. hierzu weiter BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, Juris, Rn. 32 f.).

Hieraus folgt nicht nur, dass der Einrichtungsträger und Beitragsgläubiger (hier der Beklagte) den einmal verbindlich festgelegten persönlich Beitragspflichtigen grundsätzlich nicht austauschen kann (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015, a.a.O.). Hieraus folgt auch, dass ein Nacherhebungsbescheid grundsätzlich an den Grundeigentümer zu richten ist, dem auch der erste, den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfende Heranziehungsbescheid (wirksam) bekannt gegeben worden ist. Das gilt nach dem Vorhergesagten selbst dann, wenn das Eigentum zwischenzeitlich auf eine andere Person übertragen worden ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2009 – 4 M 94/09 – juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 2 M 7/98 – juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 8 Rn. 31a). Es gilt auch dann, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht. Auch in diesem Fall ist (und bleibt) derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist, sofern er – wie hier die Voreigentümerin, nachdem der Kläger erst durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch im Laufe des Jahres 2013 Eigentümer geworden ist – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer ist. Nur wenn dies nicht zutrifft, d.h. wenn zwischen der Bekanntgabe des Bescheids und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat, dürfte für eine Heilung mit Wirkung ex-nunc kein Raum sein (vgl. OVG Magdeburg, a.a.O., juris Rn. 3).

Hiervon ausgehend ist eine im Wege der Nacherhebung erfolgte Festsetzung eines (weiteren) Beitrags gegenüber dem Kläger mithin rechtswidrig. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück konnte vorliegend frühestens mit dem rückwirkenden In-Kraft-Treten der SWBS vom 4. September 2014 zum 1. Januar 2013 entstehen (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG); sämtliche Satzungen, die zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten sollten bzw. sich eine weiterreichende Rückwirkung beimaßen, sind nichtig. Namentlich die Beitragssatzungen, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2011 beigemessen haben, sind wegen eines fehlerhaft überhöhten Beitragssatzes von 3,24 Euro/qm Veranlagungsfläche insgesamt unwirksam. Auch insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 – juris Rn. 68) an und folgt dieser. Zu diesem Zeitpunkt (1. Januar 2013) war der Kläger aber noch nicht Eigentümer des Grundstücks, der erst durch Auflassung und deren Eintragung in das Grundbuch unter dem 8. November 2013 Eigentum erworben hat. Dies war ausweislich der Grundbucheintragungen vielmehr noch Frau R... als Mitglied einer Erbengemeinschaft mithin die Person, die der Beklagte mit dem Beitragsbescheid vom 19. Januar 2012 (nach dem Vorstehenden verbindlich) als persönlich Beitragspflichtige festgelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Auf den vom Kläger gestellten Antrag ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Der Bürger ist im Kommunalabgabenrecht in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).