Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.10.2019 – 5 K 1598/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1001.5K1598.18.A.00
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 15+ zitierte Normen
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist eigenen Angaben nach am 25. Juni 2000 geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistans. Er wendet sich gegen die auf internationalen Schutz in Ungarn gestützte Ablehnung seines Asylantrags.
Der Kläger stellte am 4. September 2017 in Ungarn einen Asylantrag in Begleitung seiner volljährigen Schwester Z... als gesetzlichen Vertreterin. Am 4. Oktober 2017 erhielt der Kläger durch die ungarischen Behörden subsidiären Schutz (Bl. 108 d. BA).
Der Bruder des Klägers, K..., erhielt mit am 1. November 2017 bestandskräftig gewordener Entscheidung des Bundesamts, in Deutschland Flüchtlingsschutz.
Der Kläger stellte am 26. Juni 2018 einen Asylantrag und führte zur Begründung aus, dass er in Ungarn im Gefängnis gewesen sei. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er mit seinem volljährigen Bruder, der bereits seit 2016 in Deutschland sei, zusammenleben möchte.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2018, zugestellt am 2. August 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff.1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Widrigenfalls drohte es die Abschiebung nach Ungarn, oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an. Es stellte fest, dass der Kläger nicht in die Islamische Republik Afghanistan abgeschoben werden darf (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
Der Kläger hat am 8. August 2018 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), die mit Beschluss vom 22. August 2018 an das erkennende Gericht verwiesene Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, da das Protokoll Nr. 24 zum AEUV entsprechende Anwendung auf Asylanträge von Drittstaatsangehörigen finde und ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 7 Abs. 1 EUV gegen Ungarn eingeleitet worden sei, das u.a. die Unterstützung von Asylbewerbern durch Nichtregierungsorganisationen betrifft. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn und insbesondere das „Stop-Soros-Gesetz“, führe dazu, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen den EU-Mitgliedstaaten besteht, gegenüber Ungarn nachhaltig erschüttert sei. Die Überstellung des Klägers nach Ungarn stelle eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-GR-Charta dar. Es herrsche in Ungarn aufgrund des „Stop-Soros Gesetzes“ eine anti-migrantische Stimmung auch gegenüber anerkannten Flüchtlingen, sodass der Kläger mit Übergriffen rechnen müsse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2018 - mit Ausnahme des Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Ungarns vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2018 ist rechtswidrig, soweit die Ausreisefrist mehr als sieben Tage beträgt. Allerdings ist der Kläger insoweit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Laut Mitteilung der ungarischen Behörden vom 23. Juli 2018 hat der Kläger mit Entscheidung vom 4. Oktober 2017 subsidiären Schutz durch die ungarischen Behörden erhalten (Bl. 108 d. BA).
Eine Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich nicht aus dem Protokoll Nr. 24 zum AEUV über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union C 326/305). Gem. des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 Buchst b) darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat. Protokolle der Verträge sind zwar gem. Art. 51 EUV Bestandteile der Verträge. Allerdings ist das Protokoll hier nicht anwendbar. Weder direkt, da der Kläger als Afghane kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, noch entsprechend, da keine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Die europäischen Vorschriften für die Gewährleistung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige sind abschließend. Die Vorschriften des europäischen Asylrechts, wie die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), dessen Umsetzung § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient, basieren auf Art. 67 Abs. 2, Art. 78, Art. 80 AEUV, die festlegen, dass die Europäische Union eine gemeinsame Asylpolitik für die Gewährleistung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige entwickelt. Die Fokussierung des gemeinsamen Asylsystems auf Drittstaatsangehörige verbietet es, in der Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs des Protokolls Nr. 24 zum AEUV auf EU-Staatsangehörige eine ungewollte Regelungslücke zu sehen. Zudem enthält der einzige Artikel des Protokolls als Rechtsfolge lediglich eine Berechtigung („darf“) und keine Verpflichtung, sodass sich aus dem Protokoll nur ein Recht des Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens, nicht jedoch eine Pflicht ergibt.
Die Aufhebung des Unzulässigkeitsverdikts kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta droht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 C 37.16 – juris).
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gel-tende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz be-antragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtli-nie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asyl-verfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Diese Vermutung wird nicht schon durch die Einleitung eines Rechtsstaatlichkeitsverfahrens gem. Art. 7 Abs. 1 EUV widerlegt. Gem. Art. 7 Abs. 1 EUV kann festgestellt werden, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Es spricht zwar Vieles dafür, dass eine solche Feststellung die Vermutung erschüttern kann. Das Unionsrecht beruht nämlich auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt, auf die sich die Union gründet, Art. 2 EUV. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Rn. 83). Die Einleitung eines solchen Verfahrens durch einen begründeten Vorschlag des Europäischen Parlaments widerlegt nicht eo ipso diese Vermutung. Denn gem. Art. 7 Abs. 1 EUV ist es der Rat, der daraufhin prüft und feststellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht.
Ebensowenig wird die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens durch die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn widerlegt (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 21. Juni 2016 – AN 3 S 16.50196 – Juris, Rn. 37). Voraussetzung für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 258 AEUV ist, dass nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstößt. Ob eine solche Verletzung vorliegt, wird gem. Art. 260 Abs. 1 AEUV erst mit Abschluss des Verfahrens durch den EuGH festgestellt.
Die zur Widerlegung der im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltenden Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Dem Gericht liegen keine objektiven Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit ungarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, so dass die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle eingreift (so auch das VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 – AN 17 K 18.50204 –, juris).
Die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen stellen in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung dar. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie, wie hier, mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zu einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).
Derartige Angaben liefert auch nicht die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 12.9.2018 zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 7 EUV. Daraus geht zwar hervor, dass sich die Bedenken des Parlaments u.a. auf die Einhaltung der Grundrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlinge beziehen (Ziffer 11). Auch wenn dabei Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK geäußert werden, so beziehen sich diese allein auf die Personengruppen der Asylsuchenden und der bereits abgelehnten Asylbewerber. In Bezug auf Personen, die bereits internationalen Schutz durch die ungarischen Behörden erhalten haben, finden sich keine Bedenken (Europäisches Parlament, Angenommene Texte, P8_TA(2018)0340, Rn. 62-72).
Nichts Anderes gilt mit Blick auf die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 25.7.2019. Daraus ergibt sich, dass das Vertragsverletzungsverfahren gegen das „Stop-Soros-Gesetz“ sich u.a. darauf bezieht, dass die ungarischen Rechtsvorschriften es als Straftatbestand ansehen, bei Asylanträgen Hilfestellung zu leisten. Die Europäische Kommission sieht darin das Recht der Asylbewerber beschnitten, mit den einschlägigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zu kommunizieren und von diesen Unterstützung zu erhalten. Dies führt an sich noch nicht zu einem drohenden Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta, sondern stellt einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und die Richtlinie über Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU) dar. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Sekundärrechts, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Rn. 92).
Es steht auf Grund der von Amts wegen ermittelten Erkenntnisse im Gegenteil fest, dass im Falle des Klägers nicht zu besorgen ist, dass er extremer materieller Not anheimfiele, die es ihm verwehrte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, er also gezwungen sein würde, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben. Denn extreme Not begründet nur dann eine Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta, wenn der Betroffene ihr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90).
Rückkehrer haben in Ungarn die Möglichkeit, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation „Menedek“ haben alle anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, die sich um eine Beschäftigung bemühen, große Chancen, eine Anstellung zu finden. Zudem unterstützt die Nichtregierungsorganisation „Menedek“ anerkannte subsidiär Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche (Aida, Country Report: Hungary, 2018 Update, S. 115). Arbeitgeber stellen in der Regel über dem Mindestlohn an und leisten zum Teil Integrationshilfen. Die Lohnhöhe erlaubt es, angemessenen Unterhalt und eine Unterkunft für die ganze Familie zu bestreiten. Arbeitsstellen werden von der staatlichen Arbeitsvermittlung auch ohne eine Adresse vermittelt. Die Beschäftigungsquote hat bereits zur Jahresmitte 2017 den höchsten Stand seit Anfang der 90iger Jahre und die Arbeitslosenquote ihren Tiefststand erreicht. Für das zweite Quartal 2017 sind ca. 50.000 offene Stellen registriert gewesen (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest, Auskunft an das BAMF vom 5. Juni 2019; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Üben anerkannte Schutzberechtigte eine Erwerbstätigkeit aus, finden sie auch eine angemessene Wohnung für sich und ihre Familie (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Auch unmittelbar nach Ankunft, also noch vor Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit, droht keine extreme materielle Not. Rückkehrer erhalten keine staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Allerdings haben Rückkehrer die Möglichkeit, Obdachlosigkeit durch eigene und durch von Nichtregierungsorganisationen unterstützte Wohnungssuche abzuwenden. Auch wenn die staatliche Unterstützung einschließlich der Unterstützung aus dem AMIF-Programm an Nichtregierungsorganisationen zum Juli 2018 ausgelaufen ist, so haben diese ihre Unterstützung nicht eingestellt. Nichtregierungsorganisationen und kirchliche Vereinigungen helfen weiterhin bei der Arbeits- und Wohnungssuche (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest, Auskunft an das BAMF vom 5. Juni 2019; Aida, Country Report: Hungary, 2018 Update, S. 102). Personen, die in Ungarn internationalen Schutz erhalten haben und die auf Grund des Rückübernahmeabkommens aus Deutschland überstellt werden, können sich bereits vorab telefonisch oder per E-Mail oder unmittelbar nach der Überstellung in Budapest mit Nichtregierungsorganisationen in Verbindung setzen, die eine Wohnung vermitteln oder zur Verfügung stellen. Die Vermittlung kann auch kurzfristig erfolgen und wurde in der Vergangenheit auch bereits für mehrere rücküberstellte Familien erfolgreich praktiziert. Anerkannte Schutzberechtigte können zwischen einem Monat und einem Jahr in von diesen Nichtregierungsorganisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Diese Hilfe wird etwa durch die Organisationen „Menedek“ und Kalunba Social Services Nonprofit Ltd trotz Fortfalls von Fördergeldern fortgesetzt (Liaisonbeamter Ungarn, Auskunft vom 2. August 2018; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 23 L 708.18 A – Juris Rn. 15).
Anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten werden in Ungarn die gleichen sozialen Leistungen wie einem ungarischen Staatsangehörigen gewährt. Die Kommunalverwaltung gewährt Wohngeld (max. 8.000 Forint, ca. 26 €) (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Anerkannt subsidiär Schutzberechtigte werden u.a. von Sozialarbeitern dabei unterstützt, eine Sozialversicherungskarte zu beantragen. Bereits nach Erteilung der sog. MIR-Nummer sind sie berechtigt, Sozialleistungen zu beziehen. Das ungarische Sozialsystem bietet grundsätzlich Versicherungsschutz in den Bereichen Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und –unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit. Zum Bezug von Sozialhilfe ist man allerdings nicht berechtigt, wenn man arbeitsfähig ist und zuvor nicht mindestens ein Jahr lang eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Darüber hinaus ist auch die Versorgung im Krankheitsfall gesichert (VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 23 L 708.18 A – Juris Rn. 16). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu medizinischen Leistungen wie ungarische Staatsbürger (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018). Arbeitssuchende und Sozialhilfeberechtigte haben Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Subsidiär Schutzberechtigte, die nicht per Gesetz Mitglied der Krankenversicherung sind, können ebenfalls Anspruch gegenüber der Kommune auf kostenlosen Krankenversicherungsschutz haben. Voraussetzung für die Gewährung ist die Bedürftigkeit, die für eine alleinstehende Person beispielsweise dann vorliegt, wenn das monatliche Einkommen umgerechnet circa 100 € unterschreitet. Lebensrettende Versorgung und Notfallversorgung werden in Ungarn ungeachtet des Schutzstatus und Staatsangehörigkeit ggf. auch ohne Nachweis der Identität geleistet. Bei Problemen erteilt die ungarische Rechtshilfe in medizinischen Angelegenheiten eine kostenlose Beratung (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest, Auskunft an das BAMF vom 5. Juni 2019; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 29. Mai 2018).
Erweist sich nach alledem das Unzulässigkeitsverdikt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als rechtmäßig, gilt dies auch für die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.
Gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG. Eine anti-migrantische Stimmung in Ungarn begründet keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers. Zudem ergibt sich aus § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG, dass lediglich individuelle Gefahren für den Kläger Berücksichtigung finden, da allgemeine Gefahren für bestimmte Personengruppen von § 60a AufenthG erfasst werden (BeckOK AuslR/Koch AufenthG § 60 Rn. 38).
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 35 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Der Kläger wird allerdings durch eine 30-tägige und somit längere als die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – Juris Rn. 21).
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden. Gem. § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das gem. § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen ist. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet das Bundesamt nach Ermessen, § 11 Abs. 3 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist lässt keine Ermessensfehler erkennen, § 114 S. 1 VwGO. Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt eine Frist von 30 Monaten festgesetzt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß gerade nur zur Hälfte ausgeschöpft hat. Dass der Kläger einen in Deutschland bleibeberechtigten Bruder besitzt, hat die Beklagte erkannt und berücksichtigt. Dass sie dieser familiären Beziehung keine weitergehende, die festgesetzte 30-Monats-Frist etwa als unverhältnismäßig erscheinen lassende Bedeutung beigemessen hat, ist mit Blick auf die Volljährigkeit des Bruders und des Klägers - die insbesondere der Annahme, dass beide auf gegenseitige Lebenshilfe angewiesen sind, entgegensteht - auch nicht vor Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.